Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde
(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BVerfGG.
VfB = Verfassungsbeschwerde. Bf. = Beschwerdeführer)
A. Zulässigkeit
I. | Hoheitsakt (§ 90 I: „Akt öffentlicher Gewalt“): Jede hoheitliche Maßnahme (Gesetz, andere Rechtsnorm, VA, Urteil, Beschluss, Realakt) einschließlich Unterlassen |
II. | Geltendmachen einer Grundrechtsverletzung (§ 90 I; Beschwerdebefugnis) |
IIa. | Bei VfB gegen Gesetz zusätzlich: Beschwerdeführer muss geltend machen, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar (= kein Vollzugsakt mehr vorgesehen) betroffen zu sein. |
III. | Rechtswegerschöpfung |
1. Nach § 90 II 1 muss ein möglicher (sonstiger) Rechtsweg ausgeschöpft sein (Ausnahme § 90 II 2).
2. Wird ergänzt durch Subsidiarität der VfB:
a) | Bf. ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rechtsweg nicht vorgebracht hat. |
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b) | Auch wenn kein Rechtsweg mehr möglich ist (z. B. gegen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz), sind andere geeignete prozessuale Möglichkeiten zu ergreifen (z. B. Klage in der Hauptsache); auch außerordentliche Rechtsbehelfe. |
3. Bei VfB gegen Gesetz
a) | gibt es grundsätzlich keinen Rechtsweg (vgl. § 93 III); | |
b) | stattdessen sind die oben IIa aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen („selbst, gegenwärtig, unmittelbar“). |
IV. Form und Frist
1. Schriftform (§ 23), Bezeichnung des verletzten Grundrechts (§ 92).
2. Frist: grundsätzlich Monatsfrist (§ 93 I), bei VfB gegen Gesetz 1 Jahr (§ 93 III).
Hinweis: Die VfB bedarf der Annahme zur Entscheidung (§§ 93a - c). Das ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit und ist in Übungs- und Prüfungsarbeiten nicht zu behandeln.
B. Begründetheit der VfB
Die VfB ist begründet, wenn der Bf. in einem Grundrecht verletzt ist. Vgl. Prüfungsschema „Verletzung eines Grundrechts / Freiheitsrechts“. Zur Entscheidung des BVerfG: § 95.