Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde

(§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BVerfGG.
VfB = Verfassungsbeschwerde. Bf. = Beschwerdeführer)

A. Zulässigkeit

I. Hoheitsakt (§ 90 I: „Akt öffentlicher Gewalt“): Jede hoheitliche Maßnahme (Gesetz, andere Rechtsnorm, VA, Urteil, Beschluss, Realakt) einschließlich Unterlassen
II. Geltendmachen einer Grundrechtsverletzung (§ 90 I; Beschwerdebefugnis)
IIa. Bei VfB gegen Gesetz zusätzlich: Beschwerdeführer muss geltend machen, durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar (= kein Vollzugsakt mehr vorgesehen) betroffen zu sein.
III. Rechtswegerschöpfung

1. Nach § 90 II 1 muss ein möglicher (sonstiger) Rechtsweg ausgeschöpft sein (Ausnahme § 90 II 2).

2. Wird ergänzt durch Subsidiarität der VfB:

  a) Bf. ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Rechtsweg nicht vorgebracht hat.
  b) Auch wenn kein Rechtsweg mehr möglich ist (z. B. gegen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz), sind andere geeignete prozessuale Möglichkeiten zu ergreifen (z. B. Klage in der Hauptsache); auch außerordentliche Rechtsbehelfe.

3. Bei VfB gegen Gesetz

  a) gibt es grundsätzlich keinen Rechtsweg (vgl. § 93 III);
  b) stattdessen sind die oben IIa aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen („selbst, gegenwärtig, unmittelbar“).

IV. Form und Frist

1. Schriftform (§ 23), Bezeichnung des verletzten Grundrechts (§ 92).

2. Frist: grundsätzlich Monatsfrist (§ 93 I), bei VfB gegen Gesetz 1 Jahr (§ 93 III).

Hinweis: Die VfB bedarf der Annahme zur Entscheidung (§§ 93a - c). Das ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Begründetheit und ist in Übungs- und Prüfungsarbeiten nicht zu behandeln.

B. Begründetheit der VfB

Die VfB ist begründet, wenn der Bf. in einem Grundrecht verletzt ist. Vgl. Prüfungsschema „Verletzung eines Grundrechts / Freiheitsrechts“. Zur Entscheidung des BVerfG: § 95.