Prüfungsschema § 7 Abs.1 StVG
Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
Anspruchsgrundlage kann § 7 I StVG (Halterhaftung) stellt die klassische Anspruchsgrundlage im Straßenverkehrsrecht dar. Es handelt sich um den wichtigsten Fall einer Gefährdungshaftung. Der Anspruch richtet sich auf Ersatz des Vermögensschadens, bei der Verletzung von Körper oder Gesundheit auch auf Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG). Der normale Prüfungsaufbau für § 7 I StVG lautet:
1) Rechtsgutverletzung: Mensch getötet, Körper oder Gesundheit verletzt, Sache beschädigt
2) Bei dem Betriebe eines Kfz
3) Keine höhere Gewalt (§ 7 II)
4) Schaden beim Anspruchsteller als Folge von 1)
5) Anspruchsgegner ist der Halter des Kfz, d. h. wer das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung hat
6) Mitverschulden oder Mitverursachung, §§ 9, 17 I, II StVG
7) Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 3 StVG?