Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
Prüfungsschema: Verletzung eines Grundrechts / Freiheitsrechts
Vorbemerkung: Geprüft wird, ob |
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ein Hoheitsakt = Prüfungsgegenstand (Gesetz, andere Rechtsnorm oder Einzelakt: VA/Urteil/Beschluss/Realakt) |
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ein Grundrecht = Prüfungsmaßstab |
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verletzt. |
A. Subjektive Seite (gilt für alle Grundrechte)
I. Wer sich auf ein Grundrecht beruft = wer möglicherweise verletzt ist, muss Grundrechtsberechtigter sein (auch: Inhaber, Träger des Grundrechts). Probleme: Deutschenrechte (z. B. Art. 12 GG) und jur. Personen (Art. 19 III GG).
II. Wer das Grundrecht verletzt haben soll = wer möglicher Verletzer ist, muss nach Art. 1 III GG der Grundrechtsbindung unterliegen (auch: muss Grundrechtsadressat sein).
B. Objektive Seite
(Der folgende Schemateil gilt nur für Freiheitsrechte, aber im weiteren Sinn: auch Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum; er gilt nicht für Gleichheitsrechte, politische Mitwirkungsrechte, Verfahrensrechte)
I. Eingriff in Schutzbereich des Grundrechts
1. |
Schutzbereich |
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Der Schutzbereich des Grundrechts muss den von dem Hoheitsakt geregelten oder betroffenen Fall erfassen = Fall/Vorgang/Verhalten muss unter den Schutzbereich fallen. Im einzelnen: |
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a) Fall kann unter den Leitbegriff (z. B. „Meinungsäußerung“ in Art. 5 I 1 GG) subsumiert werden. |
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b) |
Enthält der Schutzbereich eine Einschränkung (so bei Art. 8 I GG: Schutz nur, wenn Versammlung „friedlich und ohne Waffen“), darf diese Einschränkung nicht eingreifen. |
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2. Eingriff
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Jeder Hoheitsakt, der die geschützte Freiheit = das geschützte Verhalten unmöglich macht, erschwert oder sonst beeinträchtigt. (Eingriffsakt muss dem Prüfungsgegenstand - s. Vorbemerkung - entsprechen.) |
II. Rechtfertigung des Eingriffs
Eine Verletzung des Grundrechts setzt voraus, dass keine Rechtfertigung eingreift; Rechtfertigung wird aber grds. positiv geprüft. |
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1. Grundrechtsschranke vorhanden ?
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a) |
Zunächst ist eine Schranke im Grundrecht / GG zu suchen. Es gibt drei Arten von Schranken: |
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(1) |
Verfassungsunmittelbare Schranken: Art. 9 II (Vereinigungen, die gegen die Völkerverständigung verstoßen); Art. 13 VII (bei einer gemeinen Gefahr oder Lebensgefahr). |
(2) |
Gesetzesvorbehalt („In dieses Grundrecht darf durch Gesetz und/oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“); z. B. in Art. 2 II 3, 8 II, 12 I 2, 13 VII 2. Satzteil. Zu den Gesetzesvorbehalten gehören auch Art. 2 I („verfassungsmäßige Ordnung“), Art. 5 II („finden ihre Schranken…“), Art. 14 I 2 („Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“). |
(3) |
Verfassungsimmanente Schranke, wenn keine andere Schranke vorhanden ist (z.B. bei Art. 4 I, II; 5 III). |
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b) |
Beim Gesetzesvorbehalt ist weiterhin zu prüfen: |
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aa) Gesetz vorhanden ? (Wird vielfach das gerade geprüfte Gesetz sein.) |
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bb) |
Beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 8 II: Beschränkungen nur bei „Versammlungen unter freiem Himmel“): Qualifikation erfüllt ? |
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Die folgenden Ausführungen betreffen grds. nur die Fälle des Gesetzesvorbehalts, vorstehend (2).
2. |
Das Gesetz (vorstehend aa) muss formell und materiell verfassungsmäßig sein (Prüfung von „Schranken-Schranken“) |
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a) Spezielle Anforderungen an Grundrechtseingriffe erfüllt (nur ausnahmsweise zu prüfen): |
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- Art. 19 I 1 (Kein Individualgesetz)
- Art. 19 I 2 (Zitiergebot)
- Art. 19 II (Wesensgehaltsgarantie)
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b) Im übrigen allgemeine Anforderungen entsprechend dem Schema |
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Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes: |
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► Formelle Seite: Gesetzgebungszuständigkeit, Gesetzgebungsverfahren |
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► Materielle Seite; dazu gehört bei Grundrechtseingriffen vor allem die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Maßnahme muss sein |
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• zur Förderung eines legitimen Zweckes geeignet |
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• erforderlich / notwendig (weil kein milderes Mittel) |
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• verhältnismäßig ieS / angemessen (Abwägung von Vorteilen und Nachteilen des Eingriffs) |
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Ergebnis zu 2: Gesetz ist verfassungswidrig / ist verfassungsmäßig. Ist Ausgangs-Prüfungsgegenstand ein Gesetz, steht auch das Endergebnis fest: Gesetz verletzt Grundrecht / Gesetz verletzt Grundrecht nicht.
3. |
Ist Ausgangs-Prüfungsgegenstand (oben I 2) ein Einzelakt (Verwaltungsakt/Urteil/Beschluss/Realakt): |
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a) Einzelakt muss mit Gesetz übereinstimmen, d. h. muss auch im übrigen rechtmäßig sein, |
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b) einschließlich der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes. |
Ergebnis: Einzelakt verletzt Grundrecht / verletzt Grundrecht nicht.