Bearbeiter: RA Prof. Dieter Schmalz

Haftung wegen Verletzung europarechtlicher Rechtsvorschriften . Bei dieser sind zunächst zwei grundlegende Unterscheidungen zu treffen:

A. Haftung der Gemeinschaft (EG/EU)

Sie ist in Art. 288 EG-Vertrag geregelt. Danach

B. Haftung der Mitgliedstaaten

Hierfür gibt es keine geschriebene Regelung im EU- oder EG-Vertrag. Der Haftungstatbestand wurde vom EuGH richterrechtlich entwickelt, wobei wesentlicher Anlass für dessen Entwicklung die nicht, verspätet oder nicht richtig erfolgte Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht war. Grundlegende Entscheidungen des EuGH dazu sind:

Nachfolgend wird ein Überblick über den derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet gegeben.

I. Weitgehend geklärt sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Haftung (z. B. EuGH NJW 2003, 3539, 3541 Rdnr. 51, Fall Köbler = JurTel 2004 Heft 7 S. 151):

Ein weiterer Fall hierzu ist Gegenstand der Entscheidung BGH NJW 2005, 742 (BVH-Bank). Kläger K hatte bei der BVH-Bank größere Geldbeträge auf ein Festgeldkonto eingezahlt. Später war die Bank insolvent geworden und konnte die Beträge nicht mehr zurückzahlen.

1. Nach der RiLi 94/19 EG sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, ihren Banken die Beteiligung an einem Einlagensicherungssystem bindend vorzuschreiben. Diese RiLi hatte die Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt, obwohl die Frist hierfür abgelaufen war. Die BVH-Bank hatte keinem Einlagensicherungssystem angehört, weil der Einlagensicherungsfonds Deutscher Banken ihre Aufnahme abgelehnt hatte. Bei fristgemäßer Umsetzung der RiLi hätte die Bank entweder einem Sicherungssystem angehören müssen, oder die zuständige Behörde hätte ihr die Zulassung entziehen müssen; so dass K die Beträge nicht mehr eingezahlt hätte. LG Bonn NJW 2000, 815 (dazu Cremer JuS 2001, 643) hat deshalb dem gegen die BRD gerichteten Anspruch in der Höhe stattgegeben, bis zu der die Einlagensicherung hätte erfolgen müssen (derzeit 20.000 €). Diese Entscheidung wurde rechtskräftig und war insoweit nicht mehr Gegenstand des BGH-Urteils (vgl. BGH S. 742, Sachverhalt, letzter Absatz).

2. Der BGH hatte über einen darüber hinausgehenden Anspruch zu entscheiden, der darauf gestützt war, dass die zuständige Behörde ihre Amtspflicht zu einem rechtzeitigen Einschreiten gegenüber der Bank verletzt habe.

Zur Rechtslage: Damals galt noch das KreditwesenG; zuständige Behörde war das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Inzwischen gilt das FinanzdienstleistungsaufsichtsG = FinDAG; zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht = Bundesanstalt. Im Folgenden werden, da eine sachliche Änderung dadurch nicht eingetreten ist, die Ausführungen der neuen Rechtslage angepasst.

a) Die Pflicht zum Einschreiten ergab sich aus dem FinDAG, einem deutschen Gesetz, also konnte Anspruchsgrundlage nicht EU-Recht, sondern nur § 839 BGB, Art. 34 GG sein. Hierfür ist erforderlich, dass die verletzte Amtspflicht dem Bankkunden als Dritten gegenüber bestand (näher dazu BGH S. 743 unter 1). Insoweit ist Besonderheit, dass der Gesetzgeber in § 4 IV FinDAG ausdrücklich bestimmt hat, dass die Bundesanstalt (so BGH S. 744 unter 2) ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dieser Bereich…dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist. Eine gleiche Regelung gibt es bei der Versicherungsaufsicht (§ 81 I 3 VAG) und der Börsenaufsicht (vgl. LG Frankfurt NJW 2005, 1055).

b) Diese Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht, wie der EuGH auf Vorlage des BGH nach Art. 234 III EG-Vertrag entschieden hatte (BGH S. 742/3 unter 2). Auch einen Verstoß gegen das GG konnte der BGH nicht feststellen. S. 745 unter b): Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Umfang und Zweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den Umfang der Haftung zu bestimmen… Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begrenzung oder den Ausschluss der Staatshaftung nicht entnehmen… Allerdings sind Regelungen, die die Staatshaftung beschränken oder ausschließen, nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden können… Das ergibt sich bei § 4 IV FinDAG aber aus der unübersehbaren Vielzahl von Anlegern, die es rechtfertigt, die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen nicht zur Aufgabe der Bundesanstalt zu machen. Dass auch Art. 14 GG nicht verletzt wird, führt der BGH auf S. 745/6 unter (2) im Einzelnen aus.

Ergebnis des Falles: K hat keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der verlorenen Kontoeinlage.

II. Noch keine Einigkeit besteht beim Rechtsgrund für die gemeinschaftsrechtliche Haftung und ihr Verhältnis zum nationalen Recht. Teilweise wird die gemeinschaftsrechtliche Haftung nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage betrachtet; dann können in der BRD nur § 839 BGB, Art. 34 GG, allerdings in gemeinschaftskonformer Auslegung, Anspruchsgrundlage sein (Nachw. bei Wegener JURA 2004, 480 Fn. 15).Nach der Rspr. des EuGH (NJW 2003, 3539 ff. Rdnr. 51, Köbler) und des BGH (NJW 2005, 747, Wirtschaftsprüfer, ferner im unten 2 behandelten Fall BGH DVBl 2005, 371, See-Berufsgenossenschaft) handelt es sich um einen Anspruch, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, also um einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.

Gleichwohl ist anerkannt, dass die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen nicht abschließend sind, sondern dass ergänzend nationales Recht zur Anwendung kommen kann (Wegener JURA 2004, 480 Fn. 18). In der BRD hat dieser Aspekt insbesondere für die Frage Bedeutung, ob sich die Haftung auch nach Art. 34 GG richtet, so dass ggfs. ein anderer Rechtsträger als der Bund, insbesondere ein Land, haftet. Diese Frage wurde jetzt von BGH DVBl 2005, 371 (See-Berufsgenossenschaft) entschieden (und bejaht). Im dortigen Fall hatten Mitarbeiter der See-Berufsgenossenschaft (SBG) ein Schiff der R-Reederei im Hamburger Hafen festgehalten, was eindeutig gegen EU-Recht verstieß. Den dadurch entstandenen Schaden verlangte R vom Bund ersetzt, weil dieser für die Verletzung von EU-Recht verantwortlich sei.

1. Die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch liegen vor, weil Organe der SBG als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§§ 29 SGB IV, 121 SGB VII) eine im Interesse des R erlassene Vorschrift des EU-Rechts in qualifizierter Weise verletzt haben.

2. Die Frage nach der haftenden Stelle ist einfach zu beantworten, wenn der Staat, dessen Organe die EU-Norm verletzt haben, ein Zentralstaat ist; dann haftet dieser. Problematisch ist dagegen die Haftung bei einem organisatorisch aufgegliederten Staat, insbesondere bei einem Bundesstaat und einem Staat mit Selbstverwaltungsträgern, was beides auf die BRD zutrifft. Für diesen hat der BGH der Rspr. des EuGH (Slg. 1999, I-3122, 3140 Rdrn. 61 - 62, Konle; Slg. 2000, I-5148, 5158 ff., Haim II) entnommen und dahin entschieden (S. 372 unter b),

LS 2: Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich der Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.

Da im vorliegenden Fall Amtsträger der SBG und nicht Bundesbedienstete ihre Amtspflicht verletzt haben, haftet nur die SBG nach 839 BGB, Art. 34 GG und nicht der Bund. Die gegen die BRD gerichtete Klage wurde abgewiesen.

III. Das eine Haftung auslösende Staatshandeln