Ansprüche aus enteignungsgleichem oder aus enteignendem Eingriff sind ausgeschlossen, soweit Primärrechtsschutz möglich war und unterlassen wurde.

1. Beim enteignungsgleichen Eingriff wendet die Rspr. § 254 BGB an mit dem Ergebnis, dass nur unabwendbare Schäden ersetzt verlangt werden können (BGHZ 140, 285, 297). So hat OLG Hamm NVwZ 2004, 1148 einem von Brückenbauarbeiten betroffenen Hotel- und Restauranteigentümer den Anspruch versagt, weil es der Kläger unterlassen hat, im Wege des vorrangigen Primärrechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen und/oder seine Ergänzung im Verfahren nach § 75 II, III VwVfG zu betreiben… Ein Betroffener kann dann, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, einen Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile, die er durch den Gebrauch eines Rechtsmittels hätte vermeiden können, nicht verlangen… Im praktischen Ergebnis entspricht das einer analogen Anwendung des § 839 III BGB.

2. Beim enteignenden Eingriff hat OLG Hamm a. a. O. auf S. 1149 im Ergebnis ebenso entschieden. Insoweit gibt es aber die neuere Entscheidung BGH NJW 2005, 660 (vom 10. 12. 2004, V ZR 72/04). Im dortigen Fall klagte ein Anlieger des Flughafens Köln/Bonn gegen die Betreibergesellschaft wegen des Lärms, den die in 300 m Höhe über sein Grundstück fliegenden Flugzeuge machen, einschließlich eines Anspruchs auf Ausgleich des Minderwerts seines Hausgrundstücks. Die Klage hatte zwar in den Vorinstanzen Erfolg, scheiterte aber beim BGH.

a) Der BGH verweist zunächst auf BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., wo der BGH für den Bereich des Straßenbaus entschieden hat, dass ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Ausbau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht… Das Planfeststellungsverfahren gibt den von der geplanten Unternehmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger anzuordnen (§ 74 II 1, 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und insbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schallschutzfenster… Hat die Planfeststellungsbehörde sich, etwa auf Grund von Einwendungen, mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend auseinander gesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, muss er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 II, III VwVfG auf nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen abfinden.

b) Im BGH-Fall war allerdings ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 906 II 2 BGB geltend gemacht worden. Der BGH verweist darauf, dass der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs (beruhend auf dem Rechtsprinzip der Aufopferung) und der privatrechtliche nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB weitgehend strukturgleich sind (S. 661 unter bb; vgl. auch oben im Fall „Starkregen und Katastrophenregen“ unter A IV 1b), und zieht daraus den verallgemeinernden Schluss, S. 661/2 unter (2): Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vorsieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB tritt dahinter zurück…

Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Der Planfeststellungsbeschluss hat also Sperrwirkung für Entschädigungsansprüche. Diese, für die Betroffenen ungünstige Rechtslage legt der BGH selbst dann zu Grunde, wenn – wie im Fall des Flughafens Köln/Bonn – ein Planfeststellungsverfahren gar nicht stattgefunden hat, sondern nach § 71 II 1, I LuftVG von einer fingierten Planfeststellung auszugehen ist.

Zusammenfassendes Ergebnis zu a) und b) ist (in Anlehnung an LS 1 des BGH): Hat ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden (nach §§ 72 ff. VwVfG, nach dem FStrG, dem LuftVG), so kommt ein Anspruch weder aus enteignendem Eingriff noch aus § 906 II 2 BGB in Betracht.