Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
► Rechtmäßigkeit einer Einbürgerung (§ 8 StAG). ► Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten (erschlichenen) Einbürgerung nach § 48 LVwVfG. ► Entziehung und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 I 1 und 2 GG; Bedeutung für die Rücknahme. ► Gesetzesvorbehalt nach Art. 16 I 2 GG; Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme
Vorbemerkung zum nachfolgenden Fall: Das behandelte Urteil des BVerfG ist auf Grund einer auf Art. 16 GG gestützten Verfassungsbeschwerde ergangen. Die praktische Bedeutung der Entscheidung betrifft aber das zum Verwaltungsrecht gehörende Einbürgerungsrecht. Der folgende Fall wird deshalb als verwaltungsrechtlicher Streit dargestellt, wobei sich die wesentlichen Grundlagen für dessen Entscheidung aus dem Urteil des BVerfG ergeben. Im Übrigen hatte auch bereits BVerwGE 118, 216 im Wesentlichen gleich entschieden.
BVerfG Urteil vom 24. 5. 2006 (2 BvR 669/04) NVwZ 2006, 807 (= DVBl 2006, 910)
Fall (Erschlichene Einbürgerung)
A stammt aus Nigeria und ist legal nach Deutschland gekommen. Er hat eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nach mehreren Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik beantragte er seine Einbürgerung bei der zuständigen B-Behörde. Er versicherte, eine ständige Arbeitsstelle bei der Gerüstbaufirma F zu haben, und fügte eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie eine Lohnabrechnung bei. Nach Verzicht auf seine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde er am 9. 2. nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) eingebürgert. Zwei Jahre später wurde A in einem Strafverfahren wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 120 Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stellte sich heraus, dass A zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle hatte, dass vielmehr eine andere, nicht mehr zu ermittelnde Person unter seinem Namen bei F gearbeitet hatte. A verfügte auch über keine anderen legalen Einkünfte. Unmittelbar danach nahm die B-Behörde die Einbürgerung formell fehlerfrei und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurück. In der Begründung berief sie sich auf den auf den ermittelten Sachverhalt, auf § 48 VwVfG und führte aus, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei A nicht unzumutbar, weil er seine nigerianische Staatsangehörigkeit wieder beantragen könne. Hiergegen hat A nach erfolglosem Widerspruch in zulässiger Weise verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Ist die Klage begründet ?
Für die Begründetheit der erhobenen Anfechtungsklage kommt es nach § 113 I 1 VwGO darauf an, ob die Rücknahme der Einbürgerung rechtswidrig oder rechtmäßig war.
Da lt. Sachverhalt die zuständige Behörde gehandelt hat (vgl. § 48 V VwVfG) und da der VA auch sonst formell fehlerfrei ergangen ist, ist sogleich die materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen.
I. Anwendbare Ermächtigungsgrundlage könnte § 48 I LVwVfG sein.
1. Durch eine vorrangige Sondervorschrift (vgl. das in § 1 I, II 1 VwVfG, letzter Satzteil, enthaltene Subsidiaritätsprinzip) wird § 48 VwVfG nicht verdrängt. BVerwGE 118, 218: Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)… enthält nur Regelungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund von nach ihrem Erwerb eingetretenen Umständen (vgl. insbesondere § 17 StAG). Nicht geregelt sind die Konsequenzen einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung. §§ 17 ff. StAG haben auch keinen abschließenden Charakter.
2. Einer Anwendung des § LVwVfG auf den Fall der Rücknahme einer zu Unrecht erlangten und erschlichenen Einbürgerung könnten Vorschriften des Verfassungsrechts entgegenstehen.
In erster Linie könnte es sich um eine nach Art. 16 I 1 GG ausnahmslos verbotene (BVerfG Rdnr. 34) Entziehung der Staatsangehörigkeit handeln. Das BVerfG nimmt ausführlich zum Begriff der Entziehung Stellung, dessen Inhalt nicht von vornherein klar ist und der insbesondere vom in Art. 16 I 2 verwendeten Begriff des Verlustes abzugrenzen ist.
a) Eindeutig ist allerdings, dass eine Entziehung nur vorliegt, wenn (so BVerfG Rdnr. 35) dem Betroffenen etwas gegen seinen Willen genommen, nicht dagegen, wenn es freiwillig abgegeben wird. Die auch in Teilen der Literatur vertretene Auffassung des Beschwerdeführers (Bf.), jeder gegen den Willen des Betroffenen eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine nach Art. 16 I 1 GG verbotene Entziehung (folgen Nachw.), wird jedoch durch den Wortlaut des Art. 16 I GG selbst widerlegt: Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene nicht staatenlos wird. Damit setzt das GG selbst voraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein gegen den Willen des Betroffenen eintretender Verlust rechtmäßig sein kann… Welche zusätzlichen Merkmale die unzulässige Entziehung im Unterschied zum nicht generell ausgeschlossenen Verlust charakterisieren, ist dem Wortsinn der Vorschrift nicht zu entnehmen.
b) Anschließend geht das BVerfG ausführlich auf die Entstehungsgeschichte des Art. 16 I ein. Aus dieser ergibt sich, dass Art. 16 I GG eine Reaktion auf die politisch motivierten und deshalb missbräuchlichen, teils auch willkürlichen Ausbürgerungen durch den deutschen Staat während der Zeit des Nationalsozialismus und später auch durch die kommunistisch regierten osteuropäischen Staaten war. In diesem Zusammenhang wurde die Auffassung vertreten, Entziehung sei die Wegnahme der Staatsangehörigkeit durch Einzelakt, Verlust die Wegnahme durch Rechtsnorm (BVerfG Rdnr. 45). Jedoch ist durch eine bloß auf die formale Rechtsnatur der Maßnahme abstellende Begriffsbestimmung der Schutzzweck des Art. 16 I 1 nicht zu erreichen: Selbst eindeutig ausgrenzende und menschenrechtswidrige Ausbürgerungen oder Verkürzungen des Staatsnagehörigkeitsstatus wären von einem so definierten Entziehungsbegriff nicht erfasst, soweit sie, wie es bei vielen der betrachteten historischen Ausbürgerungspraktiken der Fall war, durch rechtssatzförmige Regelungen bewirkt werden, die den Verlust der Staatsangehörigkeit als automatische Folge der Verwirklichung bestimmter Tatbestände vorsehen. Andere Argumente für die Auslegung des Art. 16 I 1 ergaben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht.
c) Aus ihr ergibt sich aber der Zweck der gesetzlichen Regelung, der eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Art. 16 I 1 (teleologische Auslegung) ermöglicht. BVerfG Rdnr. 49, 50: Entziehung ist jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfG NJW 1990, 2193; NVwZ 2001, 1393; BVerfGE 100, 139 [145]; für Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch… Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 16 Rdnr. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG I, Art. 16 Rdnr. 12…). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen.
d) Danach steht Art. 16 I 1 der Anwendung des § 48 VwVfG auf die Rücknahme wegen Täuschung nicht entgegen. Denn eine solche Rücknahme ist für den Betroffenen durch ein korrektes Vorgehen bei der Einbürgerung vermeidbar und deshalb auch beeinflussbar. Sie ist auch vorhersehbar. BVerfG Rdnr. 51: Wenn demjenigen, der durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt hat, die missbräuchlich erworbene Rechtsposition nicht belassen wird, beeinträchtigt dies weder ein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen noch kann das Vertrauen anderer…beschädigt werden.
Art. 16 I 1 GG steht der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG auf den vorliegenden Fall nicht entgegen.
3. Art. 16 I 2 GG schützt vor einem gesetzlich angeordneten (sonstigen) Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen dann, wenn der Betroffene staatenlos würde. Letzteres ist bei A voraussichtlich der Fall, weil dieser auf seine nigerianische Staatsangehörigkeit verzichtet hat.
a) Allerdings könnte ein Verlust deshalb nicht vorliegen, weil die Rücknahme rückwirkend erfolgte und die Rechtslage deshalb so zu betrachten wäre, als sei eine Einbürgerung niemals wirksam erfolgt, so dass A die deutsche Staatsangehörigkeit gar nicht erworben hätte. Dieser Überlegung setzt das BVerfG unter Rdnr. 54 aber folgende überzeugende Argumentation entgegen: Da Art. 16 I GG, wie die Verfassung insgesamt, nicht nur der rechtlichen Beurteilung im Nachhinein dient, sondern auch und vor allem schon im Vorhinein steuernde Wirkung entfalten soll, muss seine Bedeutung aus der zeitlichen Betrachtung ex ante ermittelt werden. Aus der Perspektive vor Erlass eines Rechtsaktes, der eine Einbürgerung rückwirkend beseitigt, stellt sich die rückwirkende Beseitigung als Beseitigung einer bestehenden Staatsangehörigkeit dar. Also bestand zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit des A.
b) Wird allein dem Wortlaut des Art. 16 I 2 gefolgt, müsste bei einer gegen den Willen des Betroffenen vorgenommenen Rücknahme der Einbürgerung ein Verlust bejaht werden. Das BVerfG prüft aber eine einschränkende Auslegung. Dabei geht es wiederum von dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck aus, Ausbürgerungen wie zur Zeit des NS-Regimes und im Zusammenhang mit der Vertreibung Deutscher nach dem 2. Weltkrieg zu vermeiden. BVerfG Rdnr. 59: Staatenlosigkeit als Folge eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ausnahmslos zu vermeiden, war von dieser Zielsetzung her nicht geboten. Dass dies auch nicht beabsichtigt war, zeigt sich darin, dass Art. 16 I 2 GG einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich für diejenigen Fälle nicht ausschließt, in denen der Verlust mit Willen des Betroffenen eintritt. Dieser Fallgruppe eines ausdrücklich zugelassenen Eintritts von Staatenlosigkeit kann der Fall der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, durch die der Betroffene staatenlos wird, zwar nicht unmittelbar zugeordnet werden; er steht ihr aber bei wertender Betrachtung insofern nahe, als der Betroffene hier jedenfalls die Ursachen für die Rücknahme willentlich und darüber hinaus in vorwerfbarer Weise selbst gesetzt hat.
c) Entscheidender Gesichtspunkt für die Zulassung einer Rücknahme in solchem Fall ist für das BVerfG das Prinzip von der Selbstbehauptung des Rechts (Rdnr. 62). Näher dazu Rdnr. 63, 64: Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize, zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten (vgl. BVerfGE 84, 239 [268 ff.], 110, 94 [112 ff.]) und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit… Nicht zufällig gewährt daher das Recht dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er in Widerspruch zum geltenden Recht durch Täuschung oder noch schwerwiegendere Missbräuche erwirkt hat, in der Regel keinen Bestandsschutz, sondern ermöglicht es, mindestens innerhalb gewisser Fristen den Erwerb der Rechtsposition rückgängig zu machen. Es handelt sich um die nächstliegende Möglichkeit, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen zu vermeiden.
Somit handelt es sich bei einer Rücknahme wegen Täuschung nicht um einen von Art. Art. 16 I 2 GG verbotenen Verlust, so dass diese Vorschrift einer Rücknahme selbst dann nicht entgegensteht, wenn der Betroffene staatenlos wird.
4. Gleichwohl geht das BVerfG davon aus, dass an sich ein Verlust i. S. des Art. 16 I 2 vorliegt, so dass weitere Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer Anwendung des § 48 VwVfG ist, dass der Verlust „auf Grund eines Gesetzes“ erfolgt. Es ist also zu prüfen, ob die Anwendung des § 48 in solchem Fall mit dem Prinzip vom Gesetzesvorbehalt, auch unter Berücksichtigung spezieller Anforderungen des Art. 16 I 2, in Einklang steht. Außerdem greift auch hier der Grundsatz ein, dass das ein Grundrecht einschränkende Gesetz auch im übrigen verfassungsmäßig sein muss. Bei dieser Frage gab es im 2. Senat des BVerfG ein 4:4-Ergebnis, so dass § 15 IV 3 BVerfGG zur Anwendung kam, wonach ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden kann. In dem Urteil werden beide Auffassungen wiedergegeben.
a) Die vier Richterinnen und Richter, die sich im Ergebnis nicht haben durchsetzen können, halten die Anwendung des § 48 LVwVfG in solchem Fall bereits für kompetenzwidrig (Rdnr. 90 unter 2a). Regelungen der Staatsangehörigkeit gehören zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Nr. 2 GG). Das BVwVfG ist wegen dessen § 1 nicht anwendbar, weil bei der Einbürgerung und ihrer Rücknahme Landesbehörden handeln (Art. 83 GG) und § 48 I BVwVfG diesen Fall nicht erfasst. § 1 III BVwVfG erstreckt die Anwendbarkeit des LVwVfG (im Einklang mit Art. 71 GG) zwar auch auf den Erlass von Maßnahmen im Bereich der ausschließlichen Bundeskompetenz, aber nach der hier wiedergegebenen Auffassung nur, soweit es sich um Verfahrensvorschriften handelt; die Voraussetzungen für die Rücknahme einer Einbürgerung seien aber ganz überwiegend von sachlich-rechtlichem (materiellen) Gehalt.
Vor allem fehle dem § 48 VwVfG die bei dieser Materie erforderliche Regelungsdichte. Bei Fragen der Staatsangehörigkeit sei eine klare Entscheidung des Bundesgesetzgebers erforderlich, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen die Rücknahme zulässig sei (auch bei bloß fahrlässig falschen Angaben ?). Es müssten Fristen für die Rücknahme eingeführt werden (die Jahresfrist des § 48 IV gilt nach dessen Satz 2 im Fall einer Täuschung gerade nicht). Auch müssten die Auswirkungen auf nicht an der Täuschung beteiligte Angehörige geregelt werden.
b) Nach Auffassung der vier Richter, deren Votum die Entscheidung trägt, greifen diese Bedenken nicht durch.
aa) § 1 III BVwVfG ermächtige die Länder (vgl. Art. 71 GG) auch zur Anwendung materiell-rechtlicher Regelungen. BVerfG Rdnr. 71: Der Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes war sich der Tatsache bewusst, dass das Gesetz materielle Regelungen enthält… Somit ist die Anwendung des § 48 LVwVfG nicht kompetenzwidrig.
bb) Die Bedenken hinsichtlich der fehlenden Regelungsdichte hält diese Auffassung für nicht durchgreifend. BVerfG Rdnr. 85: Die Zurückhaltung des Gesetzgebers verfehlt auch nicht die Anforderungen der so genannten Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des GG den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (BVerfGE…47, 46 [78 f.]). Die Grundentscheidung über die Rücknahme von Verwaltungsakten hat der jeweilige Gesetzgeber in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder getroffen. Der Bundesgesetzgeber ist von einer ergänzenden Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ausgegangen; er hat die wesentlichen Bedingungen, unter denen eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden kann, nicht einer ungeregelten Verwaltungspraxis überlassen. Der Status der Staatsangehörigkeit ist zwar eine institutionell ausgeformte Rechtsposition; deshalb gelten aber keine gesteigerten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rücknahme von Einbürgerungen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit.
cc) Allerdings sind Fälle denkbar, in denen § 48 VwVfG zu ihrer Behandlung nicht ausreicht (BVerfG Rdnr. 89), beispielsweise um über die Auswirkungen einer Rücknahme auf Kinder und andere Angehörige zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor und wird deshalb vom BVerfG bei der Entscheidung über die VfB außer Betracht gelassen (Rdnr. 87, 89).
Die Anwendung des § 48 LVwVfG auf die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist somit weder durch verwaltungsrechtliche Spezialvorschriften noch durch verfassungsrechtliche Anforderungen ausgeschlossen.
II. Es sind Voraussetzungen und Rechtsfolge des § 48 VwVfG im Fall des A zu prüfen.
1. Die Voraussetzungen des § 48 I 1, dass ein rechtswidriger VA ergangen ist, sind erfüllt, wenn die Einbürgerung des A vom 9. 2. rechtswidrig war. Dies richtet sich nach § 8 StAG.
a) Von den in § 8 I aufgeführten Voraussetzungen fehlt zunächst die Voraussetzung Nr. 4. A hatte keine (legalen) Einkünfte und war nicht dazu im Stande, sich zu ernähren.
b) Außerdem hatte A durch den Drogenhandel einen Ausweisungsgrund (§ 53 Nr. 2 AufenthG) verwirklicht, so dass auch die Voraussetzung des § 8 I Nr. 2 StAG fehlte.
c) § 8 ermächtigt seiner Rechtsfolge nach zu einer Einbürgerung nach Ermessen. Bei der von der B-Behörde getroffenen Ermessensentscheidung ist diese davon ausgegangen, dass A eine Arbeitsstelle hat und keine Straftaten begangen hat. Das war unzutreffend. Eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts ist ein Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs (vgl. BVerwGE 118, 222).
Die Einbürgerung des A war somit aus drei Gründen rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 I 1 liegen vor.
2. § 48 II (Vertrauensschutz) steht der Rücknahme nicht entgegen. Zwar ist die Einbürgerung ein begünstigender VA, so dass § 48 I 2 eingreift. Sie gewährt jedoch keine Geldleistung und ist hierfür auch keine Voraussetzung; § 48 II ist somit nicht anwendbar. Die Einbürgerung fällt unter § 48 III, der aber keine Einschränkung für die Rücknahme vorsieht. Vertrauensschutz ist erst im Rahmen eines Ersatzanspruchs nach § 48 III zu berücksichtigen, nicht schon beim Ob der Rücknahme. Somit war die Rücknahme zulässig.
3. Rechtsfolge des § 48 I 1 VwVfG ist eine Entscheidung über die Rücknahme nach Ermessen.
a) Ob Vertrauensschutzerwägungen im Rahmen des Ermessen zu berücksichtigen sind, ist nach der Systematik des § 48 II, III nicht sicher. Eine sachgemäße Ermessensentscheidung über die Rücknahme ohne Berücksichtigung eines beim Betroffenen entstandenen Vertrauens ist aber nicht möglich. Deshalb ist einem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen im Rahmen des Ermessens Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rdnr. 122; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rdnr. 35).
b) Dementsprechend hat das BVerwG in E 118, 222 ff., 225 verlangt, dass selbst im Falle einer bewussten Täuschung bei der Rücknahme einer Einbürgerung zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene staatenlos wird, dies auch als Folge einer Ausstrahlung des Art. 16 I 2 GG auf die Ermessensentscheidung nach § 48 I 1. Die B-Behörde hat diesen Gesichtspunkt aber in Betracht gezogen und ausgeführt, A könne seine frühere Staatsangehörigkeit wiedererlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass das unzutreffend ist. Weitere Ermessensüberlegungen sind angesichts des Rechtsgedankens des § 48 II 3 Nr. 1 VwVfG und der von A vorgenommenen Täuschung nicht erforderlich.
Ergebnis: Die Rücknahme der Einbürgerung des A war rechtmäßig. Die Anfechtungsklage ist unbegründet (im Fall des BVerfG war außerdem die VfB unbegründet).
Zusammenfassung