Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Freiheitsbeschränkungen bei psychisch Kranken: Unterbringung in Anstalt; Anordnung und Durchführung einer Fixierung.Grundrecht auf Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG: Eingriff; Rechtfertigung, Art. 2 II 3, 104 I GG. Freiheitsentziehung, Art. 104 II GG; Begriff undRichtervorbehalt. Weitere Anforderungen an Gesetz über Zwangsmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit. Verfassungsbeschwerde: Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung; VfB mittelbar gegen Gesetz; § 95 III 2 BVerfGG

BVerfG
Urteil vom 24. 7. 2018 (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) NJW 2018, 2619

Fall
(5-Punkt-Fixierung)

B leidet an einer schweren psychischen („schizoaffektiven“) Störung. Nach § 15 I des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes L (PsychKG-L) kann eine Person, die wegen einer psychischen Störung krank oder behindert ist, gegen ihren Willen in einer anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährdet ist oder wenn sie eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter anderer bedeutet. Die Unterbringung wird nach § 15 II PsychKG-L auf Antrag der Ordnungsbehörde vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Hierbei gelten die Vorschriften des G esetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312-339).

In Anwendung dieser Vorschriften hat das zuständige Amtsgericht die Unterbringung des B in der K-Klinik angeordnet. Während der Unterbringung erlitt B einen Anfall von Wahn, in dem er das Pflegepersonal und Mitbewohner angriff, sich selbst verletzte und Mobiliar zertrümmerte. Daraufhin wurde er auf ärztliche Anordnung 5-Punkt-fixiert, d. h. an sämtlichen Gliedmaßen und mit einem Bauchgurt am Bett festgebunden. Diese Fixierung dauerte - mit Unterbrechungen - mehrere Tage. Dabei stützte sich die K-Klinik auf § 25 PsychKG-L, der wie folgt lautet:

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung oder der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind: …
4. die Fixierung.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einrichtung befristet anzuordnen.

(4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren.

B, ordnungsgemäß vertreten, steht auf dem Standpunkt, die Fixierung eines Menschen, der sich nicht strafbar gemacht hat, sondern krank ist, sei mit dessen Grundrechten nicht vereinbar. Zumindest sei sie nicht ohne richterliche Anordnung zulässig. Er hat beim Amtsgericht die Feststellung beantragt, dass die Fixierung rechtswidrig war. Das AG hat die vorgenommene Fixierung für rechtmäßig erklärt und den Antrag zurückgewiesen; die nach dem FamFG zulässigen Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. B, der inzwischen aus der Klink entlassen wurde, hat frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Wie ist über diese zu entscheiden?

Lösung

Vorbemerkung:

Im Originalfall handelt es sich um zwei zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Verfahren: 2 BvR 309/15, ein Fall aus Bad-Württ., und 2 BvR 502/16, ein Fall aus Bay. Der hier gebildete Fall entspricht im wesentlichen dem Fall aus Bad-Württ. In einigen der nachfolgenden Ausführungen wird aber auch auf den Fall aus Bay Bezug genommen. Die in den Originalfällen anwendbaren Landesgesetze gelten zum Teil nicht mehr und wurden durch die im Sachverhalt wiedergegebenen Vorschriften eines anonymisierten Landes L ersetzt, dies auch in den Originalzitaten.

Der Fall wird besprochen von Muckel JA 2018, 794; Sachs JuS 2019, 86. - Vorangegangene ähnliche Fälle sind BVerfGE 128, 282 zur medizinischen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und BVerfG NJW 2017, 2982 zur Zwangsbehandlung bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (VfB)

I. Beschwerdegegenstand der VfB muss ein Akt der öffentlichen Gewalt sein (§ 90 I BVerfGG), besser bezeichnet als Hoheitsakt.

1. Im vorliegenden Fall sind Hoheitsakte zunächst § 15 PsychKG-L und die darauf gestützte Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts (AG); gegen diese wendet sich B aber nicht. Er wendet sich gegen die auf ärztliche Anordnung hin ergangene Fixierung. Ärztliche Anordnung und Fixierung sind durch den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt worden. In solchem Fall wird dieser Beschluss als Hoheitsakt und zu überprüfender Beschwerdegegenstand der VfB angesehen. Deshalb hat das BVerfG im Originalfall die VfB „a) unmittelbar gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg…“ gerichtet. Da dieser Beschluss mit einem Urteil vergleichbar ist, handelt es sich um eine Urteilsverfassungsbeschwerde.

2. Letztlich entscheidend ist aber, ob die der Fixierung und dem AG-Beschluss zugrunde liegende Vorschrift des § 25 PsychKG-L verfassungsmäßig ist. Das BVerfG hat deshalb die VfB auch „b) mittelbar gegen § 25 Abs. 3 PsychKHG Bad-Württ.“ gerichtet. Weil die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift eine spezifisch verfassungsrechtliche Frage ist, wirkt sich die bei Urteilsverfassungsbeschwerden erforderliche Begrenzung der Prüfung auf spezifische Verfassungsverletzungen (neuestens BVerfG NJW 2018, 2387) hier nicht aus.

3. Wird der Beschluss eines Instanzgerichts - hier des AG - durch Entscheidungen höherer Instanzen bestätigt, werden auch die in diesen Entscheidungen enthaltenen Begründungen mit herangezogen; insoweit werden auch diese Ausführungen mit überprüft. Für die vorliegende Falllösung hat das aber keine Bedeutung, weil die Begründungen der Rechtsbehelfsentscheidungen nicht bekannt sind.

II. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, in einem Grundrecht verletzt zu sein (§ 90 I BVerfGG). B kann geltend machen, durch die vom AG in seinem Beschluss gebilligte Fixierung in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG) verletzt zu sein.

III. B hat den Rechtsweg i. S. des § 90 II 1 BVerfGG ausgeschöpft, indem er die nach dem FamFG zulässigen Rechtsbehelfe eingelegt hat und diese keinen Erfolg hatten.

IV. Wegen der inzwischen erfolgten Aufhebung der Fixierung und der Entlassung des B aus der Klinik könnte der angegriffene Beschluss erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis für die VfB entfallen sein.

1. BVerfG [59] Die Zulässigkeit einer VfB setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138, 140). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG fortbestehen (…).

2. Ein Fortbestehen ist bei besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffen zu bejahen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des BVerfG kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138. 140 f.;…117, 244, 268; st. Rspr). Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (…). Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz – wie die hier geltend gemachte Freiheitsentziehung – unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233). Mit der Fixierung, die ihrer Natur nach häufig vor einer gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist, steht ein solcher tiefgreifender Grundrechtseingriff in Rede.

3. [58] Somit ist auch nach der Entlassung des Betroffenen aus der Klinik und der damit einhergehenden Erledigung der Fixierungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

V. Die VfB wurde von B frist- und formgerecht erhoben (§§ 23 I, 93 BVerfGG). Sie ist zulässig.

B. Die VfB ist begründet, wenn B in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist. Dieses Grundrecht ergibt sich aus Art. 2 II 2 und 104 GG, die beide eng zusammenhängen. BVerfG [76] Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302, 322; 58, 208, 220; 105, 239, 247).

I. Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechtsvorschriften erfolgt sein.

1. Art. 2 II 2 GG schützt d ie Freiheit der Person.

a) Darunter fällt nicht die gesamte Freiheit des Menschen, sondern dessen körperliche Bewegungsfreiheit. D iese relativ enge Auslegung folgt aus dem Verhältnis zu anderen Freiheitsrechten und zu Art. 2 I GG, mit denen sonst weitgehende Überschneidungen vorliegen würden. BVerfG [65] Geschützt wird die…tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21). Dieses Grundrecht ist deshalb nur auf natürliche Personen anwendbar (als Menschenrecht). Es steht jedem Menschen ohne weitere Voraussetzungen zu, so dass auch die Bewegungsfreiheit des B unter den Schutzbereich des Grundrechts fällt.

b) Eingriff ist jede Freiheitsbeschränkung, d. h. jede Maßnahme, durch die der Mensch gehindert wird, den Ort, an dem er sich befindet, zu verlassen; geschützt ist also die „Wegbewegungsfreiheit“. BVerfG [67] Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 105, 239, 248). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Eingriffsbegriff muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein, so dass das kurzfristige Anhalten einer Person durch die Polizei zum Zwecke der Personen- oder Fahrzeugkontrolle noch kein Eingriff in die durch Art. 2 II 2 GG geschützte Freiheit ist.

B wurde durch das Fixieren am Bett gehindert, sich nach seinem Wunsch vom Bett fortzubewegen und einen anderen Ort aufzusuchen. Diese Beschränkung war auch erheblich. Die in dem Beschluss des AG gebilligte Fixierung des B war somit ein Eingriff in dessen Recht auf Freiheit der Person. (Auch in dem Fall 2 BvR 502/16 aus Bay. lag ein Eingriff vor; dort erfolgte die Fixierung siebenfach: mit Gurten um die Gliedmaßen und um Bauch, Brust und Stirn, als „Totalfesselung“; vgl. BVerfG [10].)

c) Keine Bedeutung für die Frage des Eingriffs in den Schutzbereich hat, dass B psychisch krank war. BVerfG [66] Ob ein Eingriff in die körperliche Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab (…). Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (…); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (…). Gerade psychisch Kranke empfinden eine Freiheitsbeschränkung, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann, häufig als besonders bedrohlich.

2. Strengere Anforderungen gelten nach Art. 104 II-IV GG im Falle einer Freiheitsentziehung.

a) Freiheitsentziehung ist das Festhalten auf eng umgrenztem Raum (Zelle, Lager, Zimmer, Gebäude) für eine nicht nur kurze Dauer. BVerfG [67] Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die…Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 105, 239, 248). Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. …Radtke, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, 37. Edition, Art. 104 Rn. 3 [März 2015]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 104 Rn. 11 f.; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 5 a). Die meisten Freiheitsbeschränkungen sind auch Freiheitsentziehungen. So war die Anordnung der Unterbringung des B durch das AG eine Freiheitsentziehung. Beispiele für schlichte Freiheitsbeschränkungen, die keine Freiheitsentziehungen sind, sind die zwangsweise Vorführung zum Zwecke einer ärztlichen Untersuchung, das Festhalten einer Person bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs, nach BVerwGE 62, 325, 328 auch, wenn ein Ausländer zwecks Abschiebung „mit angelegter Knebelkette“ zum Flugzeug gebracht wird.

b) BVerfG [68] Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung…stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nimmt dem Betroffenen die ihm bei der Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb dieser Station – oder zumindest innerhalb des Krankenzimmers – zu bewegen. Diese Form der Fixierung ist darauf angelegt, den Betroffenen auf seinem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten. Bei B war sie auch nicht nur kurzfristig, sondern dauerte mehrere Tage.

c) Der Fixierung könnte die Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung mit der Begründung abgesprochen werden, durch die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 15 II PsychKG-L sei bereits eine Freiheitsentziehung erfolgt und diese decke auch eine im Laufe der Unterbringung notwendig werdende Fixierung mit ab. Das wird vom BVerfG aber abgelehnt, [69, 70] Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren… Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (…) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76, 111). Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigt (folgen umfangreiche Nachweise, u. a. auf Budde, in: Keidel, FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a. A. Gusy, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 93 Rn. 18)… Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohlicher erlebt wird, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282, 302 f.). Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfinden (…). Darüber hinaus besteht auch bei sachgemäßer Durchführung einer Fixierung die Gefahr, dass der Betroffene durch die längerdauernde Immobilisation Gesundheitsschäden wie eine Venenthrombose oder eine Lungenembolie erleidet (…).

3. Folglich ist die Fixierung des B ein Eingriff in dessen persönliche Freiheit (Art. 2 II 2 GG) in der besonderen Form der Freiheitsentziehung (Art. 104 II GG).

II. Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Rechtfertigungsgrundlage sind der Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 II 3 und 104 I 1 GG. Das danach geforderte formelle Gesetz ist § 25 PsychKG-L. (Demgegenüber enthielt das bayer. Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage für eine Fixierung, so dass die VfB im Falle 2 BvR 502/16 schon deshalb begründet war, vgl. BVerfG [115, 116].) § 25 PsychKG-L müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein, insbesondere den formellen Anforderungen des Art. 104 GG und dem materiellen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Grundsätzlich zu den Anforderungen an ein Gesetz nach Art. 2 II 3, 104 I, II GG BVerfG [72-74] Auch schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie Fixierungen kann der Gesetzgeber prinzipiell zulassen. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich jedoch strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 104 Abs. 1 GG) muss hinreichend bestimmt sein und sowohl materielle Voraussetzungen als auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person vorsehen… Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 130, 372, 388; st. Rspr.). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (…). Dies gilt in besonderem Maße für präventive Eingriffe, die nicht dem Schuldausgleich dienen. Sie sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies erfordert (…). Allerdings kann eine Einschränkung der Freiheit der Person auch mit dem Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt werden. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (…).

1. Von den allgemeinen formellen Anforderungen an § 25 PsychKG-L folgt die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers aus Art. 70 I GG. Eine Bundeszuständigkeit besteht nicht; psychische Erkrankungen sind nicht geneingefährlich oder übertragbar i. S. des Art. 74 I Nr. 19 GG. Von einer Beachtung der Vorschriften für das Gesetzgebungsverfahrens nach der Landesverfassung ist auszugehen.

2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit freiheitsbeschränkender Normen und zum Verhältnis zwischen verfassungswidriger Unbestimmtheit und zulässiger Auslegungsbedürftigkeit nimmt das BVerfG unter [77-79] ausführlich Stellung, u. a. dahin: Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes… Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (…). Dabei ist zu berücksichtigen, dass präventive Freiheitsentziehungen ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen wie Freiheitsstrafen (…). Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG. Gegen die Bestimmtheit der im Sachverhalt wiedergegebenen Vorschriften des PsychKG-L bestehen keine Bedenken. Soweit sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, sind sie auslegungsfähig.

3. § 25 PsychKG-L könnte gegen Art. 104 II 1 GG (Richtervorbehalt) verstoßen.

Grundsätzlich zur Bedeutung des Richtervorbehalts BVerfG [96, 97] Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 105, 239, 248). Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (…). Das GG geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können… Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Zu dem Begriff Entscheidung gehört, dass der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (…). Er muss diese eigenverantwortlich prüfen und dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau beachtet werden (…). Als neutrale Kontrollinstanz hat er die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte etwa hinsichtlich der Dauer und Intensität messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142, 151).

a) Voraussetzung für den Richtervorbehalt ist eine Freiheitsentziehung. Oben I 2 wurde festgestellt, dass die Fixierung im Fall des B eine Freiheitsentziehung war. Da das auf alle Fälle von Fixierungen zu übertragen ist, müsste das PsychKG-L eine richterliche Entscheidung vorschreiben. Eine solche Vorschrift fehlt aber. Dass § 25 PsychKG-L in Abs. 3 eine ärztliche Anordnung verlangt, reicht nicht aus. Folglich verstößt § 25 III PsychKG-L gegen Art. 104 II 1 GG und ist verfassungswidrig. BVerfG [112] Der Landesgesetzgeber ist dem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG nicht nachgekommen, weil er keine Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen getroffen hat. Er hat… für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung, soweit es sich dabei um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG handelt, nur eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben und sie nicht mit einem Richtervorbehalt versehen. § 25 PsychKG ist insoweit nicht mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG vereinbar. (Demgegenüber enthalten die einschlägigen Gesetze in NRW und Nds. schon seit längerem einen Richtervorbehalt auch für Fixierungen; in Bay. ist er inzwischen eingeführt; vgl. Muckel JA 2018, 797 und BVerfG [47, 48].)

b) BVerfG [98-104] Darüber hinaus erfordert Art. 104 II GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (…). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (…). Dies wird bei der Anordnung einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung allerdings regelmäßig der Fall sein. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Auch das müsste im Gesetz näher geregelt werden. Im Verhältnis zum vollständigen Fehlen einer Regelung i. S. des Art. 104 II GG (oben a) ist das aber kein zusätzlicher Verfassungsverstoß.

c) Eine richterliche Entscheidung istnicht (mehr) erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Dann ist aber die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme zu eröffnen (BVerfG [85]; i. d. R. durch einen feststellenden Beschluss). Auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen, ist der Betroffene nach Beendigung der Maßnahme hinzuweisen. Auch diese Rechte des Betroffenen und entsprechende Pflichten des Klinikpersonals werden vom Regelungsauftrag des Art. 104 II 4 GG umfasst. Da der Gesetzgeber des PsychKG-L dem nicht nachgekommen ist, liegt darin ein weiterer (zweiter) Verfassungsverstoß (BVerfG [111]).

4. § 25 PsychKG-L könnte außerdem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzen. Zu prüfen ist, ob § 25 ein legitimes Ziel verfolgt, zu dessen Erreichung oder Förderung geeignet sowie ein notwendiges und angemessenes Mittel ist.

a) Das Ziel des § 25 I, die Sicherheit der Einrichtung, bedeutende Rechtsgüter Dritter und den Betroffenen selbst zu schützen, ist legitim (vgl. bereits oben B II dort BVerfG [72-74]). Eine Fixierung desjenigen, von dem eine Gefahr ausgeht, ist geeignet, eine Gefährdung auszuschließen oder zu vermindern.

b) Zur Notwendigkeit BVerfG [80] Eine Fixierung darf nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282, 309 m. w. N.). Dieser Anforderung entspricht § 25 PsychKG-L, weil er zur Voraussetzung einer Fixierung macht, dass der Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann. Zum möglichen anderen Mittel, dem Einsperren in einer Zelle, führt BVerfG [80] aus: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Isolierung des Betroffenen nicht in jedem Fall als milderes Mittel anzusehen ist, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann. Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (…).

c) Zur Angemessenheit BVerfG [108, 109] Zu den in § 25 I PsychKG-L genannten hochwertigen Rechtsgütern, hinter denen die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen unter Umständen zurücktreten muss, gehören der Schutz des Betroffenen vor einer erheblichen Selbstgefährdung und der Schutz bedeutender Rechtsgüter Dritter sowie die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung… Mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr begründet § 25 PsychKG zudem eine hohe Eingriffsschwelle… Die Formulierungen in § 25 Abs. 1 PsychKG „wenn und solange“ und in dessen letztem Halbsatz „und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann“ gebieten darüber hinaus eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Somit sind die grundsätzlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt.

d) Als weitere Voraussetzung fordert BVerfG [83] Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung der Fixierung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachter Personen durch einen Arzt (…). Dieser Anforderung entspricht § 25 III PsychKG-L.

5. [84] Als Vorwirkung der Garantie effektiven Rechtsschutzes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Notwendigkeit, die gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person erfolgte Anordnung einer Fixierung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, Dauer und die Art der Überwachung zu dokumentieren… Die Dokumentation dient zum einen der Effektivität des Rechtsschutzes, den der Betroffene gegebenenfalls erst später, etwa im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, sucht. Zum anderen dient sie auch der Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Dieser Anforderung entspricht § 25 IV PsychKG-L.

III. Abschließende Überlegungen:

1. Wie festgestellt, verstößt § 25 PsychKG-L gegen den Richtervorbehalt des Art. 104 II GG, weiterhin gegen das Gebot, bei Durchführung einer Fixierung ohne richterliche Anordnung eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen und zu bestimmen, dass der Betroffene darüber zu informieren ist. Weitere Verfassungsverstöße ergaben sich nicht.

2. Der mit der VfB angegriffene Beschluss des Amtsgerichts hat keine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage und verstößt deshalb gegen Art. 2 II 2, 3 und Art. 104 I 1 GG (BVerfG [113]). Die VfB des B ist zulässig und begründet. (Begründet war auch die VfB in dem bayer. Fall 2 BvR 502/16, vgl. BVerfG [115-118].)

3. Nach § 95 II BVerfGG wäre der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben; damit würden auch die Beschlüsse in den Rechtsbehelfsverfahren entfallen. BVerfG [122] hat aber anders entschieden: Für eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts bleibt kein Raum. Er hat sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Klinik erledigt… Die Entscheidung des BVerfG beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 42, 212, 222).

4. Da sich die VfB mittelbar, letztlich aber entscheidend gegen § 25 PsychKG-L gerichtet hat und zur Erkenntnis von dessen Verfassungswidrigkeit geführt hat, käme eigentlich § 95 III 2 BVerfGG zur Anwendung, wonach das Gesetz zumindest teilweise für nichtig zu erklären ist. Das BVerfG hat sich aber auf eine Unvereinbarkeitserklärung (vgl. § 31 II 3 BVerfGG) beschränkt, [119-121] Die Erklärung der Unvereinbarkeit kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundrechtlich geschützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 400 f.; 141, 220, 351 Rn. 355). Das ist hier der Fall…. Eine Nichtigerklärung des § 25 PsychKG, soweit er die Anordnung einer Fixierung betrifft, hätte zur Folge, dass solche Maßnahmen bis zum Erlass einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Ermächtigungsgrundlage unter keinen Umständen mehr zulässig wären… In diesem Fall käme es zu einer Schutzlücke, weil in diesem Zeitraum grundrechtliche Belange sowohl der untergebrachten Person als auch des Klinikpersonals und der Mitpatienten gefährdet und aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigt würden… Bei einer Abwägung der verfassungsrechtlichen Mängel des § 25 PsychKG mit dem verfassungsrechtlichen Defizit, das im Fehlen eines Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch Fixierung eines sich selbst oder andere akut gefährdenden Untergebrachten läge, geht der Schutz der Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Im Ergebnis liegt darin eine befristete Fortgeltungsanordnung, gestützt auf § 35 BVerfGG (Sachs JuS 2019, 89).

5. Die Unvereinbarkeit- und Fortgeltungsanordnung hat das BVerfG mit Übergangsregelungen verbunden (im Tenor Ziff. 4 a, c, in den Gründen [124, 125]) und den Landesgesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. 6. 2019 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen (Tenor Ziff. 5 und Gründe [130]).

Zu den Übergangsregelungen gehört, dass Art. 104 II 1 GG unmittelbar anzuwenden ist ([124]) und dass die Klinik auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle hinzuweisen hat ([125]). Das PsychKG-L wird folglich nicht unverändert aufrechterhalten. Deshalb führt die vorübergehende, eingeschränkte Weitergeltung nicht etwa zur Verfassungsmäßigkeit des von B angegriffenen § 25 PsychKG und des die Fixierung billigenden AG-Beschlusses; beide bleiben verfassungswidrig.


Zusammenfassung