Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Einbürgerung des Ehepartners, § 9 StAG. Einbürgerung nach achtjährigem Aufenthalt, § 10 StAG. Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung, § 35 StAG. Legale Zweitehe als Einbürgerungshindernis. Ermessensausübung und Ermessensfehler, § 114 VwGO

BVerwG Urteil vom 29. 5. 2018 (1 C 15/17) BeckRS 2018, 15074

Fall (Zweitehe in Damaskus)

K ist in Damaskus als syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit geboren. Er begann ein Studium als Bauingenieur und reiste im Jahre 2008 nach Deutschland ein, um das Studium an einer Fachhochschule fortzusetzen. Dieses schloss er erfolgreich ab und arbeitet seitdem in der im Lande L gelegenen Stadt S als gut bezahlter Angestellter einer Baufirma. Inzwischen hatte er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Im April 2013 heiratete er die deutsche Staatsangehörige F; aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Unter Berufung auf die Familiengründung stellte K im Jahre 2014 einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und gab im Antrag (allein) seine im April 2013 geschlossene Ehe mit F an. Noch im Jahre 2014 erhielt K die Einbürgerungsurkunde. Vor ihrer Aushändigung gab K wie gefordert das feierliche Bekenntnis ab, dass er das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten werde.

Im Jahre 2018 erhielt die für Einbürgerungen zuständige Behörde der Stadt S davon Kenntnis, dass K im Juni 2013 in Damaskus die Ehe mit der Syrerin Frau M geschlossen hat und dass K und M eine Tochter haben. Inzwischen sind auch M und die Tochter nach Deutschland gekommen. Die Tochter wohnt im Haushalt des K und seiner deutschen Ehefrau. M wohnt in der Nähe und sieht ihre Tochter täglich, insbesondere bringt M sie in den Kindergarten und holt sie wieder ab. K zahlt Unterhalt auch für M.

Nach Anhörung des K hat die Stadt S Ende 2018 die Rücknahme der Einbürgerung des K erklärt. In dem Rücknahmebescheid wurde unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, die Einbürgerung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zweitheirat kurz nach der Eheschließung in Deutschland mit der deutschen Rechtsordnung und den Lebensverhältnissen in Deutschland unvereinbar sei. Zudem habe K die Zweitehe in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen und deshalb die Einbürgerung durch Täuschung erlangt. Angesichts dessen, dass K eine Doppelehe in Deutschland praktiziere, sei die Rücknahme der Einbürgerung geboten.

K beruft sich darauf, dass in Syrien ein Mann nach islamischem Recht zwei Frauen haben dürfe. Eine danach zulässige Ehe werde auch in Deutschland anerkannt und verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gesetze. Beide Frauen seien mit den zwei Ehen einverstanden. Dass er die Zweitehe im Einbürgerungsverfahren nicht angegeben habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil in dem Antragsformular nur nach einer früheren Ehe gefragt worden war; diese Frage habe er zutreffend verneint. Im Übrigen habe er der Zweitehe keine Bedeutung für die Einbürgerung beigemessen. Er beanstandet auch, dass die Begründung des Rücknahmebescheids mit keinem Wort darauf eingeht, dass er inzwischen zehn Jahre in Deutschland lebt.

Hätte eine form- und fristgerecht erhobene verwaltungsgerichtliche Klage des K gegen die Rücknahme der Einbürgerung Aussicht auf Erfolg?

Vermerk für die Bearbeitung: Es ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) von 2013 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden. Im Land L gilt ein VwVfG, das dem Bundes-VwVfG entspricht. Ein Widerspruchsverfahren ist im Lande L nicht erforderlich.

Lösung

A. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO) ergibt sich daraus, dass die Vorschriften des StAG streitentscheidend sind und deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Die Rücknahme ist ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), so dass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Klagebefugt (§ 42 II VwGO) ist K, weil er geltend machen kann, in seinem Recht aus der Einbürgerung verletzt zu sein. Ein Widerspruch (§ 68 VwGO) ist nicht erforderlich. Die Klage wird form- und fristgerecht erhoben.

B. Begründet ist die Anfechtungsklage, wenn die Rücknahme rechtswidrig ist und K in einem Recht verletzt (§ 113 I 1 VwGO).

I. Als belastender VA ist die Rücknahme nur rechtmäßig, wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage eingreift. Zunächst ist die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zu bestimmen. Die Rücknahme eines rechtswidrigen VA richtet sich grundsätzlich nach § 48 VwVfG. Wegen der Subsidiarität des VwVfG (§ 1 I letzter Satzteil) und nach dem methodischen Grundsatz, dass eine speziellere Vorschrift Vorrang vor einer allgemeineren Vorschrift hat, kommt § 48 VwVfG nicht zur Anwendung, wenn eine speziellere Vorschrift vorhanden ist.

1. Eine solche Vorschrift ist § 35 StAG. Nach dessen Absatz 1 kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

2. Diese Vorschrift ist verfassungsmäßig, verstößt insbesondere nicht gegen Art. 16 I GG. Nach dessen Satz 1 darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Entziehung ist ein Wegfall der Staatsangehörigkeit, der für den Betroffenen nicht beeinflussbar und unvermeidbar ist (BVerfGE 116, 24 [50]). Wer aber die Einbürgerung unlauter erwirkt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine für ihn unvermeidbare Maßnahme ergangen ist. Auch schützt Art. 16 I 1 GG nur die rechtmäßig erworbene Staatsangehörigkeit. Art. 16 I Satz 2 GG lässt einen Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes zu; § 35 StAG ist ein solches Gesetz. Außerdem läge ein Schutz der unlauter erworbenen Staatsangehörigkeit außerhalb des Schutzzwecks des Art. 16 I 2 GG (BVerfGE 116, 24 [55]).

Somit ist § 35 StAG die im vorliegenden Fall anwendbare Ermächtigungsnorm

II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VA bestehen keine Bedenken. Dass die zuständige Behörde gehandelt hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Eine Anhörung (§ 28 VwVfG) des K ist erfolgt. Der Rücknahmebescheid hat eine Begründung (§ 39 VwVfG). Da die Einbürgerung im Jahre 2014 erfolgt ist und die Rücknahme im Jahre 2018, ist die 5-Jahres-Frist des § 35 III StAG gewahrt.

III. In materieller Hinsicht muss die im Jahre 2014 erfolgte Einbürgerung des K rechtswidrig gewesen sein (§ 35 I StAG). Rechtmäßig war die Einbürgerung, wenn ein gesetzlicher Einbürgerungsgrund bestanden hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn K einen Anspruch auf Einbürgerung hatte.

1. Nach § 9 StAG soll der Ehegatte einer Deutschen unter den genannten weiteren Voraussetzungen eingebürgert werden. Damit erhält der ausländische Ehegatte einer Deutschen im Normalfall einen Anspruch auf Einbürgerung. Auf diese Vorschrift hatte K sich bei seinem Einbürgerungsantrag im Jahre 2014 berufen.

a) Da K im Jahre 2013 die deutsche Staatsangehörige F geheiratet hat, war er zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahre 2014 Ehegatte einer Deutschen.

b) Wegen der Verweisung in § 9 I StAG auf die allgemeine Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG müssen deren Voraussetzungen vorliegen. Danach kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eingebürgert werden, wenn er sich nicht strafbar gemacht hat, eine eigene Wohnung hat und sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Diese Voraussetzungen erfüllt K. Insbesondere hat er eine eigene Wohnung und kann, da er gut verdient und Unterhalt auch für M zahlt, sich und seine Angehörigen ernähren.

c) Ob die Voraussetzung des § 9 I Nr. 1 StAG vorliegt, dass der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit, d. h. im Fall des K dessen syrische Staatsangehörigkeit, verloren oder aufgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Da aber die Einbürgerung des K daran nicht gescheitert ist und die Behörde bei der Rücknahme sich nicht auf das Fehlen dieser Voraussetzung berufen hat, kann davon ausgegangen werden, dass § 9 I Nr. 1 StAG der Einbürgerung nicht entgegengestanden hat.

d) Nach § 9 I Nr. 2 StAG muss gewährleistet sein, dass K sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Grundsätzlich kann bei K von einer Einordnung ausgegangen werden, insbesondere durch sein Studium in Deutschland, seine hier gefundene anspruchsvolle Arbeit und die Familie. Jedoch könnte einer Bejahung dieser Voraussetzung entgegenstehen, dass zu den deutschen Lebensverhältnissen die Einehe gehört, K aber zwei Ehen geschlossen hat und die Doppelehe auch praktiziert. Hätte K die Doppelehe in Deutschland geschlossen, würde ihm nach § 172 StGB Haft bis zu drei Jahren oder Geldstrafe drohen. Ein bewusstes und andauerndes Verhalten, das im Normalfall mit einer erheblichen Strafe bedroht ist, ist mit einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse schwerlich vereinbar. BVerwG [20-23]

aa) Der Begriff „Einordnung" lässt Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens…verlangt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Bestimmung der Grundsätze und sozialen Regeln, welche derart elementar sind, dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich Voraussetzung für die Gewähr einer (hinreichenden) Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse sind. Die von K geschlossene Doppelehe schließt jedenfalls im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus (folgen umfangreiche Nachweise auf die Rspr.). In der bundesrepublikanischen Gesellschaft wird die Ehe weiterhin prägend als Einehe verstanden…

Diese gesellschaftlich-kulturelle Perspektive findet im Recht eine klare, hochrangige Verankerung. § 172 StGB stellt unter Strafe, wenn verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Personen eine weitere Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen. Dass dieses strafrechtliche Verbot der Doppelehe bei einer nach anzuwendendem Sachrecht zulässigen, durch einen Ausländer in seinem Herkunftsstaat geschlossenen Doppelehe nicht greift und eine so geschlossene Ehe nach internationalem Privatrecht im Rahmen des deutschen ordre public als rechtsgültig betrachtet werden kann, ändert nichts an dem normativen Schutz des Grundsatzes der monogamen Ehe als solchem. Es begrenzt lediglich die innerstaatliche straf- oder zivilrechtliche Sanktionierung einer im Ausland geschlossenen Doppelehe, stellt aber weder normativ noch gesellschaftlich das Konzept der Einehe infrage. Der Grundsatz der Einehe prägt auch den Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 29, 166, 176; 31, 58, 69; s. a. von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 7). Das Monogamiegebot nimmt teil an dem Schutz der Ehe als Institution, den der Gesetzgeber zu achten und zu verwirklichen hat (BVerfGE 62, 323, 330). Bei einer Doppelehe, die nur einem Geschlecht eröffnet ist, wird deren Ächtung grundrechtlich zusätzlich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) gestützt. Ergänzend [62] Eine Zweit- oder Mehrfachehe ist namentlich dann, wenn sie nur dem Mann erlaubt ist, Ausdruck eines vormodernen, die Gleichberechtigung der Geschlechter missachtenden Ehemodells.

bb) [24] Dieses Zusammenspiel von tiefgreifender gesellschaftlich-kultureller Prägung durch den Grundsatz der Einehe und dessen hochrangiger verfassungs- und strafrechtlicher Verankerung macht diesen zu einem Teil der deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG, in die sich ein Einbürgerungsbewerber einzuordnen hat. Es gebietet dessen Beachtung durch einen Einbürgerungsbewerber und hindert eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch dann, wenn die Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen worden ist und nicht gegen deutsches Strafrecht verstößt.

cc) BVerwG [17] Wegen der von ihm geschlossenen Doppelehe bot K nicht die Gewähr, sich in die deutschen Lebensverhältnisse einzuordnen. Damit war der Tatbestand des § 9 Abs. 1 StAG im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht erfüllt.

2. Es könnte eine andere Einbürgerungsvorschrift eingreifen. BVerwG [26] Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (NVwZ 2004, 997; BVerwGE 120, 305, 308; 142, 145 Rn. 35) hat die Einbürgerungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Einbürgerungsbegehren hinsichtlich aller in Betracht kommenden Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen. Eine Einbürgerung ist grundsätzlich dann nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen ein gebundener Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG besteht. Nach § 10 I StAG ist Voraussetzung, dass ein Einbürgerungsbewerber sich acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat.

a) K ist im Jahre 2008 nach Deutschland gekommen und konnte zum Zeitpunkt der Einbürgerung, im Jahre 2014 einen Aufenthalt von nur sechs und nicht von acht Jahren aufweisen. Deshalb rechtfertigte § 10 StAG die Einbürgerung nicht.

b) Allerdings lebte K im Zeitpunkt der Rücknahme, Ende 2018, 10 Jahre in Deutschland und könnte dadurch die Voraussetzung des § 10 I StAG erfüllen. Ob das der Fall ist, hängt von dem Zeitpunkt ab, der für die Rechtmäßigkeitsprüfung maßgebend ist. Grundsätzlich richtet sich die Rechtmäßigkeit eines VA nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des VA. Aus dem materiellen Recht kann sich aber etwas anderes ergeben, was vor allem für den Prüfungszeitpunkt bei einer Anfechtungsklage von Bedeutung ist. An dieser Stelle des Gedankenganges geht es aber nicht um die angefochtene Rücknahme, sondern um die vorangegangene Einbürgerung. Diese ist ein begünstigender VA. Bei einem begünstigenden VA besteht kein Grund dafür, von dem Grundsatz, dass es auf den Erlasszeitpunkt ankommt, abzuweichen. Insbesondere enthält das Einbürgerungsrecht keine Regelung, wonach ein ursprünglich rechtswidriger VA durch eine nachträgliche Veränderung der Voraussetzungen geheilt wird; ebenso wenig führt ein späterer Wegfall der Voraussetzungen zur rückwirkenden Rechtswidrigkeit des VA. Diese Rechtslage liegt auch § 49 II Nr. 3 und 4 VwVfG zugrunde. Danach führen nachträgliche Tatsachen- oder Rechtsänderungen bei einem ursprünglich rechtmäßigen VA nicht zur Rechtswidrigkeit des VA und damit zur Anwendung des § 48 VwVfG, sondern begründen lediglich Widerrufsmöglichkeiten des rechtmäßig bleibenden VA. BVerwG [14] Soweit im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 StAG die Rechtmäßigkeit der…Einbürgerung zu prüfen ist, ist auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Folglich kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung nicht auf die Verhältnisse im Jahre 2018 an. (Der inzwischen längere Aufenthalt des K in Deutschland bleibt aber nicht ohne Bedeutung, sondern wird noch später, unter V. beim Rücknahmeermessen berücksichtigt.)

§ 10 StAG rechtfertigte die Einbürgerung nicht.

3. Wie bereits ausgeführt (oben B III 1 b), lagen die Voraussetzungen des § 8 StAG vor. Für § 8 StAG als Kann-Vorschrift ist aber, zumal die Vorschrift auf Voraussetzungsseite nur wenige Voraussetzungen enthält, die fehlerfreie Ausübung des Ermessens grundlegend. Im vorliegenden Fall ist die Behörde bei der Einbürgerung von einem Anspruch des K nach § 9 StAG ausgegangen und hat deshalb kein Ermessen nach § 8 StAG ausgeübt. Eine Ermessensvorschrift, bei der Ermessen nicht ausgeübt wurde, kann einen VA nicht rechtfertigen.

4. Aus 1. - 3- folgt, vgl. BVerwG [16] Die…Einbürgerung des K war von Anbeginn an rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 StAG lagen nicht vor, weil nicht gewährleistet war, dass sich K im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG in die deutschen Lebensverhältnisse einordnete. K stand zu diesem Zeitpunkt auch kein Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG zu. (Auf § 8 StAG ist das BVerwG nicht mehr eingegangen.)

IV. Weitere Voraussetzung der Rücknahmevorschrift des § 35 StAG ist, dass die rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

1. Da die Frage der Zweitehe für die Einordnung des K in die deutschen Lebensverhältnisse wichtig war (oben B III 1 d), musste K dazu Stellung nehmen. Diese Stellungnahme hat K unterlassen, so dass seine Angaben in wesentlicher Hinsicht unvollständig waren. Wegen der ausdrücklichen Verneinung der Frage nach einer früheren Ehe, die auch als Frage nach einer anderen Ehe verstanden werden kann, lassen sich die Angaben des K auch als unrichtig werten. BVerwG [34] K hat im Einbürgerungsverfahren den Umstand nicht offenbart, dass neben der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, an welche der Einbürgerungsantrag anknüpfte, eine weitere Ehe bestand. Nach der Dauer des Inlandsaufenthalts des K im Zeitpunkt der Antragstellung und den Umständen der Antragstellung ist offenkundig, dass die Bedeutung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen für die privilegierte Einbürgerung nach § 9 StAG dem K ebenso bewusst war wie der Umstand, dass eine weitere Ehe eine Einbürgerung hindern würde. K hat also auch vorsätzlich gehandelt.

2. [35] Unerheblich hierfür ist…der Umstand, dass in dem Formular nicht ausdrücklich nach dem Bestand einer Zweitehe gefragt worden war, und die Tatsache, dass in dem Formular lediglich zu früheren Ehen Angaben abverlangt worden waren. Denn schon bei den Angaben zu dem Ehepartner hatte K vollständige Angaben zu machen. Bei bestehender Mehrehe sind Angaben auch dann unvollständig, wenn Angaben (nur) zu einem Ehepartner gemacht werden. Eine Beschränkung der Felder des Formulars auf nur eine Person begrenzt offenkundig und auch für den Einbürgerungsbewerber eindeutig nicht die Obliegenheit zu Angaben in Bezug auf alle Ehepartner bestehender Ehen; diese hätten entweder in dem Formular selbst (durch Teilung der Felder) oder außerhalb des Formulars gemacht werden können. Angaben nur zu dem Ehegatten, in Bezug auf den sich für K rechtliche Vorteile ergeben konnten, unterstreichen, dass diesem bewusst war, dass Angaben zu seiner weiteren Ehepartnerin die erstrebte Einbürgerung hindern würden oder doch könnten.

Somit hat K die rechtswidrige Einbürgerung vorsätzlich durch unvollständige Angaben erwirkt. Die Voraussetzungen des § 35 StAG liegen vor.

V. Als Kann-Vorschrift räumt § 35 I StAG der Behörde bei der Rücknahme der Einbürgerung Ermessen ein. Das Ermessen hat sie nach § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dementsprechend prüft das VG nach § 114, 1 VwGO, ob ein Ermessensfehler vorliegt, entweder weil beim Erlass des VA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

1. Vorgelagert ist den beiden im Gesetz aufgeführten Ermessensfehlern, dass überhaupt Ermessen auszuüben; so dass der Nichtgebrauch des Ermessens ein Ermessensfehler ist. Im vorliegenden Fall ist dem als Teil der Begründung im Sachverhalt wiedergegebenen Satz, dass K eine Doppelehe in Deutschland praktiziere und deshalb die Rücknahme der Einbürgerung geboten sei, eine Ermessensausübung zu entnehmen, so dass kein Nichtgebrauch vorliegt.

2. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind der Rechtsfolgenanordnung des § 35 I StAG zu entnehmen, wonach eine Rücknahme erfolgen oder unterbleiben kann. Die erfolgte Rücknahme hielt sich in diesen Grenzen. Dass Art. 16 I GG keine zusätzliche Grenze errichtet, ergibt sich aus den Überlegungen oben B I 2. Danach verletzt § 35 I StAG Art. 16 I GG nicht, so dass ein rechtmäßiges Gebrauchmachen von dieser Vorschrift keine Grundrechtsverletzung und auch keine Ermessensüberschreitung bedeutet.

3. Einer der üblichen Fälle des Ermessensfehlgebrauchs wie etwa sachfremde Erwägungen liegt nicht vor. Es könnte aber dem Zweck der Ermächtigung des § 35 StAG, die Einbürgerung des K zurückzunehmen, widersprechen, wenn K im Jahre 2018 aus § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hatte.

a) BVerwG [40-42] Zu den Umständen, die bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, gehört regelmäßig auch ein der Rücknahmeentscheidung entgegenstehender (hypothetischer) Einbürgerungsanspruch (BVerwGE 119, 17, 23). Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (BVerfGE 116, 24, 44; NJW 2007, 425 Rn. 18; BVerfGE 135, 48 Rn. 28), gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwGE 119, 17, 23;…). Die Verlagerung auf ein (neuerliches) Einbürgerungsverfahren, das von dem Eingebürgerten einen entsprechenden Antrag erforderte, entspräche schon nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach nationalem Recht. Soweit sie zugleich mit dem Verlust der über die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerschaft verbunden wäre, steht dem auch in Fällen einer durch Täuschung oder unzureichende Angaben erwirkten Einbürgerung die Beachtung des bei deren Rücknahme zu beachtenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH vom 2. März 2010 - C-135/08-, Rottmann) entgegen. Keine andere Beurteilung rechtfertigen mögliche Schwierigkeiten, einen solchen Einbürgerungsanspruch zeitnah zu prüfen. Die Komplexität einer Prüfung eines im Rücknahmezeitpunkt bestehenden Einbürgerungsanspruchs ist regelmäßig nicht so hoch, dass sie innerhalb der Rücknahmefrist des § 35 Abs. 3 StAG nicht bewältigt werden könnte.

b) Somit ist zu entscheiden, ob K im Jahre 2018 einen Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG hatte.

aa) Die Voraussetzungen nach § 10 I 1 StAG, dass ein Ausländer acht Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, liegen vor. Im Jahre 2018 hielt K sich 10 Jahre in Deutschland auf. Sein Aufenthalt war auch rechtmäßig, weil er schon vor seiner Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis, später sogar eine unbefristete hatte.

Werden allerdings die Einbürgerung und deren Rücknahme einbezogen, könnten diese Feststellungen in Zweifel gezogen werden. Denn wegen der Einbürgerung war K von 2014 bis 2018 kein Ausländer. Zum Ausländer wird K erst durch die rückwirkende Rücknahme. Die Einbürgerung hatte aber zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt, die trotz der Rücknahme nicht wieder auflebt (BVerwGE 139, 337); danach hatte K kein Aufenthaltsrecht. Jedoch wäre es unlogisch, die hier unter 3. gestellte Frage der Rücknahme der Einbürgerung nach Ermessen von der Einbürgerung oder ihrer Rücknahme abhängig zu machen; also muss diese Überlegung unberücksichtigt bleiben. BVerwG [45] Bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Rücknahme ein Einbürgerungsanspruch besteht, haben die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung außer Betracht zu bleiben. Unerheblich ist daher, dass der rechtswidrig Eingebürgerte bis zur Rechtskraft der Rücknahmeentscheidung deutscher Staatsangehöriger, also nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG Ausländer ist, und der für die (rechtswidrige) Einbürgerung erforderliche Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) mit der Einbürgerung erloschen ist, ohne dass er mit deren Rücknahme wieder auflebt (vgl. BVerwGE 139, 337).

K hat sich also im Jahre 2018 (mehr als) acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten.

bb) Der Einbürgerungsbewerber muss sich nach § 10 I Nr. 1 a) StAG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen - diese Loyalitätserklärung hat K abgegeben - und darf sich nicht widersprüchlich dazu verhalten. Diese Anforderung würde K nicht erfüllen, wenn die von § 9 I Nr. 2 StAG geforderte Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse auch Bestandteil des § 10 I Nr. 1 a) StAG wäre. Das ist aber nicht der Fall. BVerwG [48] Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 StAG nicht die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG aufgegriffen, dass gewährleistet sein muss, dass sich der Ausländer in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch sind in § 10 StAG eingehend und grundsätzlich abschließend geregelt. Deren Erfüllung stellt aus Sicht des Gesetzgebers hinreichend sicher, dass sich ein Ausländer nach achtjährigem rechtmäßigen Inlandsaufenthalt so weit in die deutsche Gesellschaft eingelebt hat, dass eine Einbürgerung gerechtfertigt ist.

cc) K würde aber die Anforderungen nach § 10 I Nr. 1 a) StAG nicht erfüllen, wenn das Prinzip der Einehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören und eine Mehrehe dagegen verstoßen würde. Jedoch bezieht sich die freiheitliche demokratische Grundordnung auf für den Staat bedeutsame Strukturen und nicht auf privat-individuelle Fragen wie die der Gestaltung der Familie und Partnerschaft. Bereits der VGH als Vorinstanz hatte ausgeführt, der Verstoß gegen das Prinzip der Einehe gefährde nicht den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie dessen Grundordnung. So entscheidet auch das BVerwG.

[52] Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird bei seiner Verwendung durch den Gesetzgeber regelmäßig vorausgesetzt, aber nicht näher ausgeführt. Er hat nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt…

[54-56] Begriff und Konzept der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst. Bereits der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist nicht auf das individuelle Verhalten des einzelnen Menschen bezogen… Mit dem Begriff der „Grundordnung" werden zudem nicht alle Elemente einer solchen Staatsordnung in den Blick genommen, sondern allein die grundlegenden Prinzipien („Bausteine") einer solchen Ordnung… [59] Innerhalb des so gezogenen Rahmens schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen…

[60, 61] Nach diesen Grundsätzen steht die von K in Syrien geschlossene Zweitehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen. K hat allerdings die Einehe als wesentliches Institut der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe nicht beachtet. Insoweit wird er aber unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gebunden; Art. 6 Abs. 1 GG enthält keine grundrechtsunmittelbare Grundpflicht, auf eine Zweit- oder Doppelehe zu verzichten. Er hat diese Zweitehe nach in Syrien geltendem Recht wirksam geschlossen und auch nicht gegen die zum Schutz der Einehe geschaffene Strafnorm des § 172 StGB verstoßen. Diese Zweitehe bedeutete bei einem auf Freiwilligkeit gründenden polygamen Zusammenleben im Bundesgebiet keinen Sittenverstoß (BVerwGE 71, 228, 230 f.). Die Ehe wird…als im Bundesgebiet wirksam anerkannt (…). Kinder aus einer solchen Ehe werden als eheliche Kinder betrachtet (BVerwGE 71, 228, 231 f.) und genießen den Familienschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG (von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 7). Insoweit hat K das in Deutschland geltende Recht beachtet.

Da ein die Gesetze beachtendes Verhalten kein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sein kann, steht § 10 I Nr. 1 a) StAG einer Einbürgerung des K nicht entgegen.

dd) Die Voraussetzung des § 10 I Nr. 2 StAG ist erfüllt, weil K ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, dessen Erlöschen infolge der Einbürgerung außer Betracht zu bleiben hat (oben aa).

ee) Zu § 10 I Nrn. 3 und 4 StAG wurde bereits oben B III 1 b) und c) Stellung genommen. Nr. 5 steht nicht entgegen. Zu Nr. 6: Davon, dass K über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist auszugehen, weil er seit 10 Jahren in Deutschland lebt, eine Hochschulprüfung bestanden hat und mehrere Jahre als Ingenieur hier arbeitet.

ff) § 10 I Nr. 7 StAG verlangt Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, was nach Absatz 5 in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen wird. Positive Feststellungen hierzu enthält der Sachverhalt nicht. Jedoch ist das von K absolvierte Hochschulstudium in Deutschland nicht ohne Kenntnisse beispielsweise der für Bauvorhaben geltenden umfangreichen Gesetze möglich. Auch die erfolgreiche Arbeit als Ingenieur in der Baufirma ist ohne Kenntnisse beispielsweise der Verwaltung in Deutschland nicht vorstellbar. Bei einem Mann, der in Syrien den Plan fasste, nach Deutschland zu gehen, diesen umsetzte und sich in Deutschland beruflich fest integriert hat, hier seit 10 Jahren lebt und eine Familie mit einer deutschen Ehefrau hat, kann davon ausgegangen werden, dass er über das Mindestmaß an Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt, dies auch ohne dass er sich einem Einbürgerungstest unterzogen hat. Allein dass er das in Deutschland geltende Gebot der Einehe nicht befolgt, sondern nach den Gebräuchen in seinem Geburtsland eine zweite Ehe geschlossen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er die verlangten Kenntnisse über Deutschland nicht hat. Deshalb steht auch § 10 I Nr. 7 StAG einer Einbürgerung nicht entgegen.

c) Somit hatte K im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung einen Anspruch aus § 10 StAG auf Einbürgerung. Dieser Anspruch hätte nach den Überlegungen oben B V 3 a) innerhalb des Ermessens berücksichtigt werden müssen.

d) Allerdings schließt der Einbürgerungsanspruch die Rücknahme nicht zwingend aus, sondern lässt Raum für Gründe, die gleichwohl eine Rücknahme rechtfertigen (BVerwG [43, 44]). Solche Überlegungen hat die Einbürgerungsbehörde zwar nicht angestellt. Sollte es solche Überlegungen aber geben, könnten sie im Wege der Ergänzung des Ermessens in das Anfechtungsverfahren eingeführt werden (§ 114, 2 VwGO) und würden den Ausgang der Anfechtungsklage beeinflussen. Jedoch sind Erwägungen, die es zulassen, dass im Fall des K eine Rücknahme trotz des Einbürgerungsanspruchs erfolgt, nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Zweitehe des K als der die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung bewirkende Grund nicht von solchem Gewicht, dass er ein Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des K als untragbar erscheinen lässt, zumal K, wie unter cc) ausgeführt, nicht gegen Gesetz und Recht verstößt. Somit bedeutet die Rücknahme trotz Bestehens eines Einbürgerungsanspruchs einen nicht heilbaren Ermessensfehlgebrauch und führt zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme (§ 114, 1 VwGO).

VI. Durch die rechtswidrige Rücknahme wird K in seinem durch die Einbürgerung erworbenen Recht der deutschen Staatsangehörigkeit verletzt. Die Anfechtungsklage ist begründet.


Zusammenfassung