Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Abschleppen eines vorschriftswidrig geparkten Fahrzeugs; hier: Reisebus. Verstoß gegen Halteverbot, § 41 StVO Anlage 2 Zeichen 229. Verwaltungsvollstreckung (§ 55 VwVG) im gestreckten Verfahren und im Sofortvollzug. Grundverfügung, Androhung, Festsetzung. Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme; Wartezeit?


BVerwG Urteil vom 9. 4. 2014 (3 C 5.13) NJW 2014, 2888


Fall
(Abschleppen eines Reisebusses)

Am Samstag, den 2. 7. stellte M, ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Innenstadt von S beauftragter Mitarbeiter des Ordnungsamts, um 19:30 Uhr folgendes fest: Ein Reisebus war auf einem Taxenstand abgestellt; der Fahrer war weder im Fahrzeug noch in der Nähe anzutreffen. Der Taxenstand war mit dem Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 StVO (absolutes Halteverbot für andere Fahrzeuge) ausgeschildert. Der Versuch, den Inhaber R des Busunternehmens über die im Bus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, scheiterte daran, dass R sein Handy nicht angestellt hatte. Nachdem ein Taxi den Stand nicht hatte anfahren können, ordnete M gegen 19:38 Uhr das Abschleppen des Busses an, indem er das Abschleppunternehmen A beauftragte. Dieses entsandte unmittelbar danach ein Spezialfahrzeug mit zwei Mitarbeitern. Um 19:40 Uhr erschien R wieder am Bus und fuhr ihn nach etwa zwei Minuten fort. M konnte das Abschleppfahrzeug, das noch nicht am Einsatzort eingetroffen war, erreichen, so dass dieses wieder zurückfuhr.

A stellte der Stadt S „Kosten für die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen Spezial-Abschleppfahrzeugs, zuzüglich eines Wochenendzuschlags“ in Höhe von 446 Euro in Rechnung. Es handelte sich um eine Pauschale, die dem zwischen S und A geschlossenen Rahmenvertrag entspricht. Nach Anhörung des R forderte die Stadt S den R durch einen mit einer Begründung versehenen Bescheid vom 25. 11. zur Zahlung dieses Betrages auf.

R hat gegen den Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er macht geltend, vor dem Abschleppen eines Reisebusses müsse angesichts der drohenden hohen Kosten eine Wartezeit von etwa einer halben Stunde eingehalten werden; acht Minuten seien jedenfalls zu wenig. Er habe dringend auf die Toilette gemusst und dafür nur etwa eine Viertelstunde gebraucht; dass er auf der Toilette sein Handy ausgestellt habe, sei ja wohl nachvollziehbar. Der Bus habe keine Verkehrsgefährdung oder -behinderung verursacht; dass ein einzelnes Taxi für wenige Minuten den Taxistand nicht habe anfahren können, sei kein hinreichender Grund für das Abschleppen eines ganzen Busses. Was die Höhe der geforderten 446 Euro betreffe, sei der Betrag angesichts des Umstandes, dass die Leerfahrt nur etwa eine Viertelstunde gedauert habe, deutlich zu hoch. Die Stadt hätte mit A eine niedrigere Pauschale vereinbaren oder zu einem anderen Anbieter wechseln müssen.

Wie ist über die Klage zu entscheiden? Bei der Falllösung ist NRW-Recht anzuwenden. Von der Zuständigkeit der Stadt S ist auszugehen.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil sich die streitentscheidenden Vorschriften aus dem öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrsrecht (StVO) und dem Verwaltungsvollstreckungsrecht (VwVG) ergeben.

II. Der Klageart nach handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO). Der auf Zahlung gerichtete Bescheid vom 25. 11., dessen Aufhebung R begehrt (§ 88 VwGO), enthält als Gebot im Einzelfall einen Verwaltungsakt i. S. des § 35, 1 VwVfG.

III. R hat die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO, weil er geltend macht, die Zahlungspflicht verletze ihn in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG).

IV. Ein Widerspruchsverfahren war nach §§ 68 I 2 VwGO, 110 I 1 JustizG NRW nicht erforderlich.

V. Die Klage ist zulässig. Klagegegner ist die Stadt S (§ 78 I Nr. 1 VwGO).

B. Für die Begründetheit der Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO erforderlich, dass der Kostenbescheid rechtswidrig ist.

I. Anwendbare Ermächtigungsgrundlage bei einem abgebrochenen Abschleppversuch ist dieselbe Vorschrift, die im Falle eines durchgeführten Abschleppens eine Befugnis zur Auferlegung von Kosten gewähren würde.

1. §§ 24 OBG, 43, 46 III PolG geben einen Anspruch auf Kosten, wenn eine Sicherstellung vorliegt. Teilweise wird eine solche angenommen, wenn das Fahrzeug auf einen Abstellplatz gebracht wird (Möstl JURA 2011, 851). Jedoch hat eine Sicherstellung zur Voraussetzung, dass die Behörde eine Sache in ihren Besitz bringen will, weil von ihrer Beschaffenheit eine Gefahr ausgeht (z. B. Sicherstellung eines Lkw, dessen Bremsen nicht funktionieren). Beim normalen Abschleppen ist aber das betroffene Auto als solches nicht gefährlich, es stört nur durch seine Lage an einer bestimmten Stelle, „ im Raum“. In solchem Fall meint die Behörde nicht, wie bei der Sicherstellung, „Gib her“, sondern „Fahr weg“. Ein bloßes Wegfahrgebot führt nicht zu einer Sicherstellung.

2. Die im Landesrecht anderer Länder und in § 19 BuPolG enthaltene unmittelbare Ausführung gibt es im VwVG NRW nicht.

3. Vielmehr handelt sich um eine Maßnahme nach §§ 55, 59 VwVG und die Geltendmachung der Kosten einer Ersatzvornahme (BGH MDR 2014, 589 [6]; Waldhoff JuS 2010, 92; Hong JURA 2012, 474; Muckel NWVBl 2004, 286; Kugelmann/Alberts JA 2013, 908). Folglich ist § 20 II Nr. 7 VO VwVG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage und enthält auch eine VA-Befugnis (Poscher/Rusteberg JuS 2012, 30).

II. Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sind erfüllt: Laut Bearbeitervermerk ist die Stadt S zuständig. Sie hat R angehört (§ 28 I VwVfG; die Ausnahme des § 28 II Nr. 5 greift nicht ein, weil der Erlass des Kostenbescheids keine Maßnahme „in“ der Verwaltungsvollstreckung ist). Ebenso enthält der Bescheid eine Begründung (§ 39 I VwVfG).

III. In materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 20 II Nr. 7 VO VwVG zu prüfen.

1. Der im Anschluss an eine Vollstreckung ergehende Kostenbescheid muss im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verfahren gesehen werden. Deshalb ist ungeschriebene Voraussetzung des § 20 II Nr. 7, dass grundsätzlich eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung stattgefunden hat (Poscher/Rusteberg JuS 2012, 31). Diese Voraussetzung entfällt allerdings, soweit Verwaltungsakte, insbesondere eine Grundverfügung, vorausgegangen und unanfechtbar geworden sind (BVerwGE 122, 296/7); bis zur Unanfechtbarkeit reicht die Rechtswirksamkeit aus (nachfolgend b).

a) Für eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, die sich aus § 55 Abs. 1 VwVG (Vollstreckung im gestreckten Verfahren) oder aus § 55 Abs. 2 VwVG (sofortiger Vollzug) ergeben kann. Im vorliegenden Fall könnte § 55 Abs. 1 VwVG eingreifen.

aa) Hierfür muss ein auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteter VA ergangen sein („HDU-Verfügung“ als Grundverfügung). Der Taxenstand war mit dem Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 StVO ausgeschildert, das gegenüber einem Bus ein absolutes Halteverbot ausspricht. Dieses ist eine Allgemeinverfügung (§ 35, 2 3. Fall VwVfG). Handelt eine Person dem zuwider, wandelt es sich in ein Wegfahrgebot um (BVerwG NJW 2014, 2888/9 [13]; Hong JURA 2012, 475); dieses ist ein auf ein Handeln gerichteter VA. Das Halteverbot war auch, wie von § 41 VwVfG verlangt, bekanntgegeben. Bei Verkehrszeichen gilt ein straßenverkehrsrechtlicher Bekanntgabebegriff, nach dem es ausreicht, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (BVerwGE 102, 316, 318; Weidemann/Barthel JA 2014, 117). Eine solche Möglichkeit der Bekanntgabe bestand bei dem Taxenstand-Schild.

bb) Das Halteverbotsschild war auch vollstreckbar (§ 55 I VwVG).Ob es bereits unanfechtbar war, lässt sich nicht feststellen. Die Anfechtungsfrist (i. d. R. ein Jahr, § 58 II VwGO) beginnt bei einem Verkehrszeichen in dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsteilnehmer erstmals auf das Verkehrszeichen trifft (BVerwG NJW 2011, 246). Wann R zum ersten Mal Kenntnis von dem Taxenstand-Schild erlangt hat, ist nicht bekannt. Es liegt aber der Fall vor, dass ein Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung hat. Auf Verkehrsschilder, die Verbote oder Gebote enthalten, wird § 80 II Nr. 2 VwGO analog angewendet (BVerwG NJW 2014, 2888/9 [13]; Weidemann/Barthel JA 2014, 118; Hong JURA 2012, 476).

b) Die Grundverfügung braucht, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar ist, nicht rechtmäßig zu sein, es reicht ihre Wirksamkeit (BVerwGE 122, 297; Muckel/Ogorek JA 2013, 852; Poscher/Rusteberg JuS 2012, 28/9). Gegen die Rechtswirksamkeit des Taxenstand-Schildes bestehen keine Bedenken (im übrigen auch nicht gegen dessen Rechtmäßigkeit).

c) Als weitere Verfahrensschritte verlangt § 63 VwVG die Androhung des richtigen Zwangsmittels, die zuzustellen ist, und § 64 VwVG dessen Festsetzung. Richtiges Zwangsmittel, das ein Abschleppen von Kraftfahrzeugen ermöglicht, ist die Ersatzvornahme (§ 59 VwVG), da das Wegbringen eine vertretbare Handlung ist. Allerdings hat M die Ersatzvornahme weder angedroht noch festgesetzt. Von der Androhung kann unter den Voraussetzungen eines Sofortvollzugs abgesehen werden (§ 63 IV 5 VwVG). Die Festsetzung fällt nach § 64, 2 VwVG im Falle des Sofortvollzugs weg. Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht nach § 55 II im Wege des Sofortvollzugs vollstreckt (oben aa). Es ist aber anerkannt, dass auch nach Erlass eines VA im Verfahren des § 55 II (analog) vollstreckt werden kann, d. h dass von § 55 I zu § 55 II übergegangen werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 55 II vorliegen (Engelhardt/App, VwVG und VwZG, § 6 VwVG Rdnr. 22; Muckel JA 2012, 357/8). Folglich wären, wenn die Voraussetzungen des § 55 II vorliegen, Androhung und Festsetzung entbehrlich.

Von den Voraussetzungen des § 55 II entfallen in solchem Fall „ohne vorausgehenden VA“ und „innerhalb ihrer Befugnisse“, weil ein wirklicher vollziehbarer VA vorliegt und für die Prüfung eines fiktiven VA kein Bedarf besteht. Es bleibt die Voraussetzung, dass der Verwaltungszwang „zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist“.

(1) Gefahr für die öffentliche Sicherheit war im vorliegenden Fall der Verstoß des R gegen das Halteverbot des Taxenstand-Schildes. BVerwG [13] Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kläger gegen das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot für nichtberechtigte Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot verstoßen…. Der Kläger hat damit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO und Zeichen 229 der Anlage 2 zur StVO eine Ordnungswidrigkeit begangen. Darüber hinaus verletzt dieses Verhalten - auch ohne dass es erst noch zu einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommen muss - die öffentliche Sicherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts… Diese Verletzung und damit die sich daraus ergebende Gefahr war auch gegenwärtig.

(2) Für den vorliegenden Fall entscheidend ist die Frage, ob die gegen 19:38 Uhr erfolgte Anordnung des Abschleppens durch Anfordern eines speziellen Abschleppfahrzeugs notwendig und auch im übrigen verhältnismäßig (§ 58 VwVG) war.

BVerwG [12] stellt der Prüfung nach den Merkmalen geeignet, erforderlich, angemessen eine zusammenfassende Darstellung voraus: Nach der Rspr. des BVerwG ist es zwar unverhältnismäßig, einen bloßen Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschließlich generalpräventive Erwägungen, zum Anlass für Abschleppmaßnahmen zu nehmen; andererseits ist es aber nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelmäßig abgeschleppt werden dürfen, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim verbotswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. In allen diesen wie auch in sonstigen Abschleppfällen dürfen jedoch die für den Betroffenen entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg stehen, was unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.

aa) Zum vorliegenden Fall BVerwG [15] Dass die…Abschleppanordnung geeignet war, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

bb) BVerwG [16, 17] Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war auch erforderlich… Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Dementsprechend war es nicht ausreichend, dass der Kläger seine Mobilfunknummer im Reisebus hinterlegt hatte…. Der Kläger hat keinerlei konkrete Angaben zu seinem aktuellen Aufenthalt hinterlassen; für den städtischen Bediensteten war damit nicht ersichtlich, wo sich der für das Fahrzeug Verantwortliche befand. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei wegen eines dringenden Gangs auf die Toilette vorübergehend telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der für den Verkehrsverstoß Verantwortliche trägt das Risiko für seine jederzeitige Erreichbarkeit.

cc) Die Anordnung des Abschleppens ist angemessen, wenn die für ein Einschreiten sprechenden Argumente ein höheres Gewicht haben als die Belastung des Betroffenen. BVerwG[19-21]

Dabei fällt zugunsten des ordnungsbehördlichen Einschreitens ins Gewicht, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. Gemäß § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist der Verkehr mit Taxen, der eine der in § 8 Abs. 1 PBefG genannten Verkehrsarten - also die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr - ersetzt, ergänzt oder verdichtet, Teil des öffentlichen Personennahverkehrs… Auch hat der Verordnungsgeber mit dem absoluten Halteverbot deutlich gemacht, dass er dem Taxenverkehr im Allgemeinen und der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst… Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppmaßnahme bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig ist (folgen Nachw.). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird… Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer örtlicher oder zeitlicher Umstände angenommen werden, etwa dann, wenn offenkundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und deren Fahrgäste zu rechnen ist. Das war hier - an einem Samstagabend - fernliegend. Hier kam hinzu, dass durch den abgestellten Reisebus bereits ein Taxi bei der Nutzung des Taxenstandes behindert worden war… Darüber hinaus erwies sich die Beeinträchtigung der Nutzung des Taxenstandes schon wegen der Größe des Reisebusses als besonders gravierend.

Mit den Überlegungen unter bb) und cc) sind die Argumente des R, er habe zur Toilette gehen müssen und es sei keine Verkehrsgefährdung eingetreten, als nicht stichhaltig erkannt. Es bleibt der Einwand des R, vor dem Abschleppen eines Reisebusses müsse angesichts der hohen Kosten eine Wartezeit von etwa einer halben Stunde eingehalten werden; acht Minuten seien jedenfalls zu wenig.

dd) Im Fall des BVerwG hatte das BerGer. eine 30-Minuten-Wartezeit gefordert und, weil diese Zeit von M nicht eingehalten worden war, der Klage stattgegeben. Das BVerwG führt bei [27] aus, dass eine solche Wartezeit nicht damit in Einklang steht, dass das Zeichen 229 ein absolutes Halteverbot bedeutet und nicht gestattet, etwa eine halbe Stunde dort stehen zu dürfen, ehe eingeschritten wird. Außerdem trägt die 30-Minuten-Regel dem rechtlichen Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob die Einleitung der Abschleppmaßnahme im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (…). Die…schematische Vorgabe einer dreißigminütigen Wartefrist führen dazu, dass andere Gesichtspunkte ausgeblendet bleiben, die für die gebotene Einzelfallbetrachtung bedeutsam sein können.

[28] Auch ist der Einwand…nicht von der Hand zu weisen, dass bei der vom BerGer. geforderten regelmäßigen Wartezeit von 30 Minuten eine effektive und zugleich wirtschaftliche Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Bediensteten der Ordnungsbehörde erheblich beeinträchtigt wäre. Sie müssten entweder vor Ort bleiben oder wieder zum Standplatz zurückkehren, um feststellen zu können, ob der Verstoß gegen das Haltverbot auch nach Ablauf der Wartefrist noch andauert. Hinzu kommt, dass sich die Blockierung eines Taxenstandes durch ein oder mehrere dort unberechtigt abgestellte Fahrzeuge über die vom BerGer. für erforderlich gehaltene Wartezeit von 30 Minuten hinaus zusätzlich noch dadurch verlängert, dass die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs und das Verladen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs weitere Zeit in Anspruch nehmen. Auch wenn man eine kürzere Wartezeit, etwa eine Viertelstunde, verlangt, entfallen diese Argumente nicht vollständig.

[29]Schließlich wird durch ein zeitnahes Abschleppen der negativen Vorbildwirkung entgegengewirkt, die von einem verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeug für andere Kraftfahrer ausgeht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Gedanke der Generalprävention für sich genommen eine Abschleppmaßnahme noch nicht rechtfertigen, doch kann dieser Gesichtspunkt - wie hier - ergänzend in die Gesamtabwägung einfließen. Somit braucht eine bestimmte Wartezeit vor dem Abschleppen nicht eingehalten zu werden.

ee) BVerwG [23] Also bleiben als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende Gesichtspunkte die regelmäßig nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Erschwernisse, die sich nach einer solchen Maßnahme für den Betroffenen ergeben; dazu zählt etwa der Aufwand für das Abholen des Fahrzeugs an einem Sammelplatz. Doch kann diesen Belangen des Betroffenen in aller Regel kein höheres Gewicht zukommen als dem vom Normgeber anerkannten öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs.

d) Folglich war die Anordnung des Abschleppens nach etwa acht Minuten nicht unverhältnismäßig. Sie stand im Ermessen des M. BVerwG [14] verneint einen Ermessensfehler (§ 114 VwGO): M hat die maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten (Verstoß gegen das absolute Haltverbot nach dem Zeichen 229; konkrete örtliche und zeitliche Umstände, insbesondere die bereits eingetretene Behinderung eines anfahrenden Taxis) in den Blick genommen. Er hat außerdem vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme…noch versucht, Abhilfe über einen Anruf auf der im Reisebus ausliegenden Mobiltelefonnummer zu schaffen; damit wurden auch in Betracht kommende Handlungsalternativen in seine Entscheidungsfindung einbezogen.

Aus den Ausführungen (1) und (2) ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 55 II VwVG analog vorliegen. Folglich konnte von der Androhung und der Festsetzung der Ersatzvornahme abgesehen werden. Das alsbaldige Abschleppen war verhältnismäßig. Ergebnis zu 1.: Es lag eine rechtmäßige Verwaltungsvollstreckung vor.

2. Es müsste auch die Auferlegung der Kosten in Höhe von 446 Euro rechtmäßig sein. Nach § 20 II Nr. 7 VO VwVG können verlangt werden „ Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind…“

a) Bei einer Fremdvornahme sind das grundsätzlich sind das die Kosten, die der beauftragte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat.

b) Dabei hat der Unternehmer sich an die Vereinbarungen mit der Behörde zu halten. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Insbesondere werden nicht die vollen Kosten für ein Abschleppen verlangt , sondern nur die Kosten, die als Pauschale für einen abgebrochenen Abschleppversuch verlangt werden können.

c) Nach Auffassung des R sind diese allerdings unangemessen hoch. Dazu BVerwG [31] Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, dass für den Einsatz der volle Stundensatz abgerechnet wurde, obgleich es sich nur um eine Leerfahrt gehandelt habe, die zudem schon wenige Minuten nach der Anforderung wieder abgebrochen worden sei. Doch gibt die Beklagte insofern nur die Kosten als Auslagen an den Kläger weiter, die ihr vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen ist rechtlich…nicht dahingehend gebunden, dass es minutengenau abrechnen muss und nicht in der geschehenen Weise pauschalieren darf. Ansonsten ergibt sich die Höhe der Forderung beanstandungsfrei daraus, dass wegen der Größe des abzuschleppenden Fahrzeugs ein Spezialfahrzeug mit Zusatzpersonal zum Einsatz kommen musste und zudem Wochenendzuschläge anfielen. Dass sich gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein rechtswidriges Unterlassen der Beklagten daraus ergibt, dass sie mit dem Abschleppunternehmen im Vorfeld keine günstigere Pauschale für Leerfahrten mit Spezialfahrzeugen ausgehandelt hat, ist nicht zu erkennen. Das würde voraussetzen, dass eine solche Vereinbarung von den in Betracht kommenden Abschleppunternehmen überhaupt akzeptiert worden wäre. Dazu gibt es aber keine Feststellungen. Vielmehr hatte die Stadt S - von R unbestritten - geltend gemacht, dass spezielle Pauschalen für Leerfahrten mit Spezialfahrzeugen nicht ortsüblich seien.

Ergebnis zu 2.: Die Auferlegung der Kosten in Höhe von 446 Euro war rechtmäßig.

IV. Gesamtergebnis: Der Kostenbescheid ist rechtmäßig. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen.


Zusammenfassung