Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Behörden, Art. 70 ff. GG. Presserecht als Gesetzesmaterie, Abgrenzung. Annexkompetenz des Bundes. Auskunftsansprüche aus Landespressegesetz, aus dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst, aus § 1 Informationsfreiheitsgesetz, aus § 29 VwVfG. Auskunftsanspruch aus der Garantie der Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG. Art. 10 EMRK

BVerwG Urteil vom 20. 2. 2013 (6 A 2.12) NVwZ 2013, 1006-

Fall
(NS-Vergangenheit des BND)

K ist Chefreporter der Bild-Zeitung. Er beabsichtigt eine Veröffentlichung zur NS-Vergangenheit des Bundesnachrichtendienstes (BND). Zu diesem Zweck hat er eine Anfrage an den BND gerichtet und um Auskunft darüber gebeten, wie viele Mitarbeiter des BND in den Anfangsjahren und bis etwa 1980 Mitglied der NSDAP, der SS und der Gestapo (Geheimen Staatspolizei des NS-Staates) waren. Es sei Aufgabe der Presse, die Allgemeinheit über die Geschichte des BND aufzuklären, auch um geschehenes Unrecht aufzuarbeiten und künftigen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Insoweit habe er als Jour­na­list die Funk­tion eines „pu­blic watch­dog“. Die verlangten Informationen ließen sich mit moderner Bürotechnik ohne größeren Aufwand aus den Personalakten zusammenstellen. Sein Anspruch ergebe sich u. a. aus § 4 des Berliner Landes-Pressegesetzes (BlnPrG). Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der BND hat auch einen Standort in Berlin.

Der BND lehnte die Auskunftserteilung ab. Als Bundesbehörde unterliege er nicht der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 BlnPrG. Auch aus anderen Vorschriften könne sich keine Verpflichtung ergeben, aufwändige Ermittlungen durchzuführen. Ent­ge­gen der Be­haup­tung des K lie­ßen sich die gestellten Fragen nicht einfach be­ant­wor­ten, insbesondere weil et­wai­ge Mit­glied­schaften in Or­ga­ni­sa­tio­nen des NS-Re­gimes nicht zen­tral er­fasst wor­den seien.

K will Klage auf Auskunftserteilung erheben. Hätte eine Klage Erfolg? Nach § 50 I Nr. 4 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

A. Zulässigkeit einer Klage

I. Für die Klage könnte der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet sein. Die Klage des K ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil sich ein Auskunftsanspruch nur aus einer Vorschrift ergeben kann, die den BND als Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben verpflichtet. Insbesondere ist § 4 BlnPrG (gleichlautend die Vorschriften der anderen Landes-Pressegesetze) eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, weil sie Behörden als solche verpflichtet. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil jedenfalls die primären Anspruchsgrundlagen sich aus dem Verwaltungsrecht ergeben und auch weder K noch der BND Verfassungsorgane sind. § 50 I Nr. 4 VwGO ist keine Zuweisung an ein anderes Gericht, sondern regelt für den Fall, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die instanzielle Zuständigkeit. Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

II. Der Klageart nach handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO), wenn über den Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Das hat das BVerwG aber verneint, [15]: Das Be­geh­ren ist in der Form der all­ge­mei­nen Leis­tungs­kla­ge statt­haft. Es ist auf ein tat­säch­li­ches Han­deln der Be­klag­ten [der BRD} gerich­tet. An­ders als bei Aus­kunfts­kla­gen nach § 7 BNDG… [richtet sich auf Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten] geht der Er­tei­lung der Aus­kunft keine davon ge­son­der­te und als Verwaltungs­akt zu qua­li­fi­zie­ren­de Ent­schei­dung des Be­hör­den­lei­ters oder einer von ihm beauftragten Per­son voraus (… BVerw­GE 130, 29 Rn. 13).

III. Wird bei einer Leistungsklage eine Klagebefugnis analog § 42 II VwGO verlangt (so von BVerwGE 101, 159), ergibt sich diese im vorliegenden Fall daraus, dass K einen Anspruch auf Auskunft geltend macht und dieser Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Durch die Ablehnung der Auskunft kann der Anspruch verletzt sein.

IV. BVerwG [14]: Über die Klage hat erst­in­stanz­lich das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu ent­schei­den, denn ihr lie­gen Vor­gän­ge im Ge­schäfts­be­reich des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes zu Grun­de (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

V. Somit ist eine beim BVerwG zu erhebende Klage zulässig. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des BND zu richten (§ 61 Nr. 1 VwGO).

B. Begründetheit der Klage

Die Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die beantragte und abgelehnte Leistung hat. K müsste also einen Anspruch auf Auskunft über die NS-Vergangenheit von BND-Mitarbeitern haben.

I. Wie bereits erwähnt, gewährt § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendient (BNDG)einen Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; einen solchen Anspruch macht K aber nicht geltend. Einen allgemeineren Auskunftsanspruch regelt das BNDG nicht.

II. Anspruchsgrundlage könnte § 4 BlnPrG sein, weil K für die Presse tätig ist und der BND auch einen Standort in Berlin hat (und in Berlin derzeit auch die neue Zentrale gebaut wird). Dann müsste diese Vorschrift auf das Verhältnis des K zum BND anwendbar sein. Eine Unanwendbarkeit der Vorschrift könnte sich aus verfassungsrechtlichen Gründen ergeben.

1. Einer Anwendung des § 4 BlnPrG könnte die verfassungsrechtliche Begrenzung auf bestimmte Verwaltungstypen in Art. 83 ff. GG entgegen stehen. Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung gehört der BND zur Verwaltung, der zweiten, der vollziehenden Gewalt. Außerdem ist er Bundesverwaltung. Es ist das Verhältnis der Verwaltung zu den von ihr anzuwendenden Gesetzen näher zu bestimmen.

a) Das GG regelt den Vollzug der Gesetze durch die Verwaltung mit Hilfe von vier Verwaltungstypen: Ausführung der Bundesgesetze durch die Landesbehörden (Art. 83, 84 GG, Normalfall); Auftragsverwaltung der Länder für den Bund (Art. 85 GG); Bundesverwaltung, d. h. Ausführung der Bundesgesetze durch die „bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten“ (Art. 86 ff. GG); reine Landesverwaltung (Art. 30 GG); hinzu kommen die in Art. 91 a ff. GG geregelten Fälle der Gemeinschaftsaufgaben und der Verwaltungszusammenarbeit. Grundsätzlich nicht vorgesehen und nicht zulässig ist eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden. Dagegen könnte es verstoßen, wenn ein Landesgesetz wie der § 4 BlnPrG auf eine Bundesbehörde wie den BND angewendet wird. Die insoweit geltende Ausnahme, dass bei der Unterstützung der Länder durch die Bundespolizei gemäß Art. 35 II, 91 I GG sich das Handeln der Bundespolizei nach Landesrecht richtet (§ 11 II BPolG), greift im vorliegenden Fall nicht ein.


b) Jedoch würde es sich im Falle einer Auskunftsgewährung nach § 4 BlnPrG durch den BND nicht um den Vollzug dieser Vorschrift durch eine Verwaltungsbehörde handeln. Der BND würde diese Vorschrift lediglich - wie jeder aus einem Gesetz Verpflichtete - befolgen, indem er die sich daraus ergebende Verpflichtung erfüllt. Dass Bundesbehörden das zuständigkeitsgemäß erlassene Landesrecht zu beachten haben, widerspricht dem GG nicht. Andernfalls würden bei einem Handeln von Bundesbehörden, für das es keine bundesrechtlichen Vorgaben gibt, für diese Behörden entgegen Art. 20 III GG keine rechtlichen Grenzen gelten. Beispielsweise unterliegt die Bundeswehr als Eigentümerin eines im Walde gelegenen Munitionsdepots der im Landesforstgesetz für den Fall eines Waldbrandes vorgesehenen Meldepflicht (BVerwGE 29, 52).

Die verfassungsrechtliche Begrenzung auf bestimmte Verwaltungstypen in Art. 83 ff. GG steht somit einer Anwendung des § 4 BlnPrG auf den BND nicht entgegen.

2. Der Anwendung des § 4 BlnPrG könnte entgegen stehen, dass dem Land für die Begründung einer Auskunftspflicht für Bundesbehörden die Gesetzeskompetenz fehlt. Nach Art. 70 I GG haben die Län­der das Recht der Ge­setz­ge­bung, so­weit das Grund­ge­setz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Ab­gren­zung der Zu­stän­dig­keiten zwischen Bund und Län­dern be­misst sich nach den Vorschrif­ten des Grund­ge­set­zes über die ausschließ­li­che und die kon­kur­rie­ren­de Ge­setz­ge­bung (Art. 70 I GG). Deren Anwendung wiederum richtet sich nach dem Sachgebiet, zu dem die zu regelnde Materie gehört (vgl. dazu die Kataloge der Art. 73, 74 GG).

a) Obwohl das Sachgebiet „Presserecht“ nicht mehr in den Kompetenzvorschriften enthalten ist, geht die Rspr. davon aus, dass es ein solches Rechtsgebiet gibt (BVerfGE 7, 29, 38; BVerwG [19]). Dafür spricht insbesondere, dass dieses Rechtsgebiet bis zur Föderalismusreform 2006 in Art. 75 I Nr. 2 GG (a. F.) enthalten war. Seit dem Wegfall des Art. 75 fällt das Presserecht unter Art. 70 I GG und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. BVerwG [19, 20]: Das Pres­se­recht ist als Ma­te­rie weder im Katalog der aus­schließ­li­chen Ge­setz­ge­bung des Bun­des (Art. 73 GG) noch der konkur­rie­ren­den Gesetz­ge­bung (Art. 74 GG) auf­ge­führt…. Das BVerfG geht in sei­ner Rspr. davon aus, dass die Zuständigkeitska­ta­lo­ge der deut­schen bun­des­staat­li­chen Ver­fas­sun­gen eine be­son­de­re Ma­te­rie „Presserecht“ ken­nen… Die Län­der sind dem­nach ent­spre­chend dem Grund­satz des Art. 70 Abs. 1 GG für ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen auf dem Ge­biet des Pres­se­we­sens zu­stän­dig (BVerfGE 36, 193, 201). Für dieses Ergebnis war es zwar nicht notwendig, das Presserecht als eigenes Rechtsgebiet anzuerkennen, vielmehr hätte ein Verweis auf Art. 70 I GG und darauf, dass dem Bund hierfür keine Zuständigkeit eingeräumt ist, ausgereicht; die Anerkennung eines eigenen Rechtsgebiets Presserecht erleichtert aber die nachfolgende Abgrenzung.

b) Es fragt sich, ob die Normierung einer Auskunftspflicht des BND gegenüber der Presse zum Presserecht gehört. Nicht alles, was sich auf die Presse bezieht, ist Presserecht. BVerwG [21]: So verleiht den Län­dern die un­ein­ge­schränk­te Ge­setz­ge­bungs­zu­stän­dig­keit auf dem Ge­biet des Pressewesens zwar die Be­fug­nis, die Ver­jäh­rung von Pres­se­de­lik­ten zu re­geln (BVerfGE 7, 29), nicht aber die­je­ni­ge, das Zeugnisverweige­rungs­recht der Pres­se im Straf­ver­fah­ren zu nor­mie­ren; denn bei letz­te­rem han­delt es sich nicht um einen Ge­gen­stand des Pres­se­rechts, son­dern um eine Ma­te­rie, die Teil des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens ist und darum gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in den Be­reich der konkurrieren­den Ge­setz­ge­bung fällt (BVerfGE 36, 193).

c) Die Erteilung von Auskünften durch den BND könnte unter das in Art. 73 I Nr. 1 GG als ausschließliche Bundeskompetenz geregelte Sachgebiet der aus­wär­ti­gen An­ge­le­gen­hei­ten und der Verteidigung fallen. Nach § 1 II BNDG sammelt der BND „zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.“

aa) Allerdings fällt das Erteilen von Auskünften gegenüber der Presse nicht unter die Begriffe der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung, was gegen eine Bundeszuständigkeit spricht. (So Huber NVwZ 2013, 1010 in einer - ablehnenden - Anmerkung zu dem Urteil des BVerwG. Wenn Huber für seine Auffassung allerdings darauf verweist, dass die Berliner Baubehörde Baugenehmigungen auch für Bauten des Bundes erteilt, passt diese Überlegung nicht, weil das keine Frage der Gesetzeskompetenz ist.)

bb) Der Bund könnte für die Regelung der Auskunftserteilung aber kraft einer Annexkompetenz zuständig sein. Die Verwendung der Rechtsfigur Annexkompetenz ist bereits für die Auskunftspflicht der Landesbehörden anerkannt. BVerwG [21]: Die Kompetenz der Länder zum Erlass der jeweils in § 4 ihrer Pressegesetze enthaltenen Auskunftspflichten von Landesbehörden folgt nicht aus der Gesetzesma­te­rie „Pres­se­recht“, son­dern als Annex zu der jeweiligen Sach­kom­pe­tenz, bei­spiels­wei­se in den Be­rei­chen „Schu­le“, „Hoch­schu­len“, „Jus­tiz“, „Po­li­zei“; die Be­stim­mun­gen über die Auskunftspflichten von Lan­des­be­hör­den hät­ten daher statt in den Pressegeset­zen auch in an­de­ren - ver­wal­tungs- oder or­ga­ni­sa­ti­ons­recht­li­chen - Ge­set­zen der Län­der auf­ge­nom­men wer­den kön­nen. Ebenso argumentiert das BVerwG jetzt für den Bereich der Bundesverwaltung, [23, 24]:

(1) Kenn­zeich­nend für die An­nex­kom­pe­tenz ist ihr die­nen­der, im Ver­hält­nis zur ge­schrie­be­nen materiellen Kom­pe­tenz, zu der sie hin­zu­tritt, ak­zes­s­o­ri­scher Cha­rak­ter. Sie deckt den Er­lass von Vorschrif­ten, die in einem funk­tio­nel­len Zu­sam­men­hang zur ge­schrie­be­nen Kom­pe­tenz­ma­te­rie ste­hen (vgl. Rozek, in: v.​Mangoldt/Klein/Starck, Kom­men­tar zum Grund­ge­setz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 48; De­gen­hart, in: Sachs, Grund­ge­setz, 6. Aufl. 2011, Art. 70 Rn. 38; Heint­zen, in: BK, Grundgesetz, Stand: De­zem­ber 2003, Art. 70 Rn. 120; Uhle, in: Maunz/Dürig, Grund­ge­setz-Kommentar, Stand: Novem­ber 2012, Art. 70 Rn. 71). Das BVerfG hebt in sei­ner Rspr. ins­be­son­de­re dar­auf ab, ob ein „notwen­di­ger Zu­sam­men­hang zu der in der Zu­stän­dig­keit des Bun­des lie­gen­den Mate­rie“ be­steht oder die An­nex­re­ge­lun­gen „für den wirk­sa­men Voll­zug der Be­stim­mun­gen erforderlich sind“ (BVerfGE 109, 190, 215;…).

(2) Die An­nex­kom­pe­tenz des Bun­des zum Er­lass von Re­ge­lun­gen über die Er­tei­lung von Presseauskünf­ten durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst be­grün­det sich aus dem Um­stand, dass die öffent­li­che Zu­gäng­lich­keit der dort vor­han­de­nen In­for­ma­tio­nen die ge­setz­li­che Auf­ga­ben­er­fül­lung beeinflus­sen kann. Einerseits er­höht sie die Nach­voll­zieh­bar­keit der Ge­set­zes­aus­füh­rung durch den Bür­ger und ver­mag so sein Ver­trau­en in deren Rechts­staat­lich­keit und Sach­an­ge­mes­sen­heit zu stärken; zu­gleich ver­brei­tert sie den In­for­ma­ti­ons­stand der Öf­fent­lich­keit und be­för­dert damit die politische Teil­ha­be. An­de­rer­seits birgt sie die Mög­lich­keit, dass Schutz­in­ter­es­sen Drit­ter oder aufgabenbe­zo­ge­ne Ver­trau­lich­keits­in­ter­es­sen be­ein­träch­tigt wer­den. Mit der Ent­schei­dung über Umfang und Gren­zen der öf­fent­li­chen Zu­gäng­lich­keit von Ver­wal­tungs­in­for­ma­tio­nen wird somit indirekt über den nor­ma­ti­ven Stellen­wert oder das prak­ti­sche Ge­wicht be­stimm­ter von einer Sachmate­rie er­fass­ter materi­el­ler Belange be­stimmt und ins­ge­samt eine zen­tra­le, auf die be­hörd­li­che Um­set­zung der fachgesetz­li­chen Re­ge­lungs­an­lie­gen ein­wir­ken­de Rah­men­be­din­gung des Verwaltungs­han­delns ge­setzt. Der not­wen­di­ge Aus­gleich zwi­schen Trans­pa­renz- und Vertraulichkeitsin­ter­es­sen muss von dem für die Sach­ma­te­rie zu­stän­di­gen Ge­setz­ge­ber in enger Abstim­mung auf die Sach- und Rechts­struk­tu­ren der be­trof­fe­nen Mate­rie und deren spe­zi­fi­sche Problem­la­gen und Re­ge­lungs­not­wen­dig­kei­ten vor­ge­nom­men wer­den.

d) Folglich fällt die Auskunftserteilung durch den BND unter eine Annexkompetenz zu Art. 73 I Nr. 1 GG und damit in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes. Das Land Berlin hatte für eine Ausdehnung des § 4 BlnPrG auf Bundesbehörden keine Gesetzgebungskompetenz.

e) Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz führt grundsätzlich zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Bei einer Norm, deren wesentlicher Anwendungsbereich aber verfassungsmäßig ist, kann diese Rechtsfolge dadurch vermieden werden, dass die Norm auf den Bereich, innerhalb dessen ihre Anwendung verfassungswidrig wäre, nicht angewendet wird. § 4 BlnPrG wird also auf Bundesbehörden nicht angewendet. BVerwG [25]: Lan­des­pres­se­ge­setz­li­che Aus­kunfts­vor­schrif­ten wie § 4 Bln­PrG bzw. § 4 Bay­PrG sind…verfassungskon­form dahin aus­zu­le­gen, dass der Bundesnachrich­ten­dienst nicht zu den von ihnen ver­pflich­te­ten „Be­hör­den“ zählt.

Somit hat K keinen Auskunftsanspruch aus § 4 BlnPrG.

(Aus Anlass dieses Falles hatte die SPD den Entwurf eines Presseauskunftsgesetzes im Bundestag eingebracht, der aber am 27. 6. 2013 nicht die nötige Mehrheit gefunden hat. Vgl. Huber NVwZ 2013, 1011.)

III. Das (Bundes-)Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz, IFG) bestimmt in § 1 I 1 IFG: Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist „amtliche Information“ jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Daraus, dass eine „Aufzeichnung“ vorliegen muss, ergibt sich, dass die Information vorhanden sein muss. K verlangt aber keine bloße Auskunft über vorhandene Informationen, sondern eine Aufarbeitung von Unterlagen. § 1 IFG gibt keinen Anspruch auf Beschaffung (BVerwG NJW 2013, 2538) oder Aufarbeitung von Unterlagen.

IV. § 29 VwVfG hat ein laufendes Verwaltungsverfahren und einen Beteiligten zur Voraussetzung; beides trifft auf den Fall des K nicht zu. Außerdem gibt auch § 29 VwVfG keinen Anspruch auf die Auswertung von Unterlagen.

V. Anspruchsgrundlage könnte die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) sein.

1. Art. 5 I GG ist ein Freiheitsrecht und damit jedenfalls primär ein Abwehrrecht gegen Eingriffe. K wendet sich aber nicht gegen einen Eingriff in die Pressefreiheit, so dass Art. 5 I 2 in seiner primären Funktion nicht eingreifen kann.

2. Vielmehr verlangt K mit der geforderten Auskunft eine Leistung. Deshalb könnte sogleich die Frage aufgeworfen werden, ob Art. 5 I 2 auch auf eine Leistung gerichtet sein kann und ob die hierfür bestehenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind (dazu unten b).

a) Das BVerwG stellt jedoch zunächst auf die objektiv-rechtliche Funktion des Art. 5 I 2 ab und entnimmt ihr Normierungspflichten des Gesetzgebers. [27]: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge­währ­leis­tet nicht nur ein Ab­wehr­recht gegen staat­li­che Ein­grif­fe, son­dern ga­ran­tiert dar­über hin­aus in sei­nem objek­tiv-recht­li­chen Ge­halt die in­sti­tu­tio­nel­le Ei­gen­stän­dig­keit der Pres­se (BVerfGE 20, 162, 175 f; BVerw­GE 70, 310, 311). Der Ge­setz­ge­ber ist hier­aus in der Pflicht, die Rechts­ord­nung in einer Weise zu ge­stal­ten, die der beson­de­ren ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­deu­tung der Pres­se ge­recht wird und ihr eine funk­ti­ons­ge­mä­ße Betä­ti­gung er­mög­licht. Hier­zu zählt auch die Schaf­fung von be­hörd­li­chen Auskunfts­pflich­ten (…), die es der Pres­se er­leich­tern oder in Ein­zel­fäl­len sogar über­haupt erst ermögli­chen, ihre Kon­troll- und Vermittlungs­funk­tio­nen zu er­fül­len, die in der re­prä­sen­ta­ti­ven Demokra­tie un­er­läss­lich sind. Diese Pflicht des Gesetzgebers nützt K jedoch nichts, solange der Gesetzgeber ihr nicht nachgekommen ist. Auch richtet sich die Klage des K nicht auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers.

b) Nunmehr wirft das BVerwG die Frage eines Auskunftsanspruchs unmittelbar aus Art. 5 I 2 GG auf und bejaht das Bestehen eines solchen Anspruchs. [29]: Bleibt der zu­stän­di­ge Ge­setz­ge­ber un­tä­tig, muss unmittelbar auf das Grund­recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechts­grund­la­ge für pressespezi­fi­sche Aus­kunfts­pflich­ten zu­rück­ge­grif­fen wer­den. Ohne einen sol­chen Rück­griff, der den ob­jek­tiv-recht­li­chen Ge­währ­leis­tungs­ge­halt des Grund­rechts in einen sub­jek­tiv-recht­li­chen Anspruch um­wandelt, liefe die Pres­se­frei­heit in ihrem ob­jek­tiv-recht­li­chen Ge­währ­leis­tungs­ge­halt leer. Jedoch zwingt die Überlegung, dass es primär dem Gesetzgeber obliegt, einen solchen Anspruch einzuräumen und auszugestalten, dazu, den ver­fas­sungs­un­mit­tel­ba­ren Aus­kunfts­an­spruch auf das Ni­veau eines „Mi­ni­mal­stan­dards“ zu be­gren­zen, den auch der Ge­setz­ge­ber nicht unterschrei­ten dürf­te. Da­nach endet das verfassungsunmittel­ba­re Aus­kunfts­recht von Pressevertretern dort, wo berech­tig­te schutz­wür­di­ge Interes­sen Pri­va­ter oder öf­fent­li­cher Stel­len an der Ver­trau­lich­keit von Informa­tio­nen ent­ge­gen­ste­hen. Sind sol­che schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen nicht er­kenn­bar, wäre auch eine ge­setz­li­che Be­stim­mung, welche der Pres­se die Aus­kunft ver­wehr­te, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hier­in an­ge­leg­ten Ausge­stal­tungs­di­rek­ti­ven nicht ver­ein­bar.

c) Das BVerwG nimmt jedoch eine weitere Beschränkung des Anspruchs vor. [30]: Der im vor­ste­hend be­schrie­be­nen Um­fang durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge­währ­leis­te­te Informa­ti­ons­zu­gang be­schränkt sich auf die bei der in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­gen Stel­le tat­säch­lich vorhandenen In­for­ma­tio­nen. Das sind diejeni­gen In­for­ma­tio­nen, die zum Zeit­punkt des be­gehr­ten Informa­ti­ons­zu­gangs tat­säch­lich vorlie­gen. Aus der Pflicht der Be­hör­de, die Pres­se­tä­tig­keit ausschließlich durch Of­fen­le­gung bestimmter Fak­ten und Tat­sa­chen auf­grund kon­kre­ter Fra­gen zu unter­stüt­zen, folgt eine Be­gren­zung des Aus­kunfts­rechts der Pres­se… Das Aus­kunfts­recht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungs­pflicht zu Las­ten der Be­hör­de. Müs­sen In­for­ma­tio­nen erst durch Untersuchun­gen ge­ne­riert wer­den, sind sie als Ge­gen­stand eines pres­se­recht­li­chen Auskunftsanspruchs noch nicht vor­han­den.

d) Wie bereits oben III zu § 1 IFG ausgeführt wurde, beschränkt sich die von K verlangte Auskunft nicht auf die Offenbarung vorhandener Informationen, sondern verlangt ihre Beschaffung durch die Auswertung von Akten. Damit geht sie über das hinaus, was K unmittelbar aus Art. 5 I 2 GG verlangen kann. BVerwG [32]: Die streit­ge­gen­ständ­li­chen Fra­gen sind nicht auf „Aus­künf­te“ i.S.v. Minimalstandards von In­for­ma­tio­nen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge­rich­tet….Die vom Klä­ger begehrten In­for­ma­tio­nen lie­gen nach den glaub­haf­ten An­ga­ben der Be­klag­ten weder EDV-tech­nisch aufberei­tet beim Bun­des­nach­rich­ten­dienst vor, noch las­sen sie sich unter Zu­hil­fe­nah­me des Arbeitsberichts „Org. 85“ sowie dazu ge­hö­ri­ger Kar­tei­kar­ten und Akten be­ant­wor­ten.

Praktisch hat das BVerwG damit den Anspruch der Presse nach Art. 5 I 2 GG dem allgemeinen Anspruch aus § 1 IFG gleichgestellt und zugleich entwertet (Huber NVwZ 2013, 1010; „ohne Not drastisch eingeschränkt“). Folge ist, dass K keinen Anspruch aus Art. 5 I 2 hat.

VI. Als letzte Anspruchsgrundlage ist Art. 10 I 2 EMRK in Betracht zu ziehen. Art. 10 I 1 und 2 bestimmt unter der Überschrift „Recht der freien Meinungsäußerung“: Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Was K verlangt, geht aber über den „Empfang und die Mitteilung von Nachrichten“ hinaus.

BVerwG [33]: Die Ab­lei­tung eines Aus­kunfts­an­spruchs des Klä­gers aus Art. 10 EMRK schei­tert schon daran, dass diese Be­stim­mung nach dem Ur­teil des EuGH vom 14. 4. 2009 in der Rechtssache 37374/05 eine Her­aus­ga­be von Ver­wal­tungs­in­for­ma­tio­nen je­den­falls dann nicht ge­bie­tet, wenn diese nicht auf­be­rei­tet und un­mit­tel­bar ver­füg­bar sind („ready and avail­able“), son­dern durch ei­ge­ne Recherchen der Be­hör­de erst zu­sam­men­ge­stellt wer­den müss­ten („re­qui­re the collec­tion of any data by the Go­vern­ment“). Letz­te­res ist hier, wie dar­ge­legt, der Fall.

Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland/BND auf Erteilung der geforderten Auskunft. Die Klage ist unbegründet.

(Bei Huber NVwZ 2013, 1011 findet sich der Hinweis, dass der Prozessbevollmächtigte des unterlegenen Klägers Verfassungsbeschwerde angekündigt hat, so dass möglicherweise das BVerfG noch über den Fall entscheidet. - Zur Frage eines medienrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Bundesbehörden auch Cornils DÖV 2013, 657; Germelmann DÖV 2013, 667; Partsch NJW 2013, 2858.)

Zusammenfassung