Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Föderalismusreform 2006 – Überblick über die wichtigsten Neuregelungen des Grundgesetzes auf Grund des am 1. 9. 2006 in Kraft getretenen Gesetzes BGBl I 2006, 2034

 A. Änderungen der Gesetzgebungszuständigkeiten

 I. Die bisherige Rahmenkompetenz (Art. 75 GG a. F.) entfällt. Es gibt jetzt nur noch drei Arten der Gesetzgebungszuständigkeiten: die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 71, 73), die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern (Art. 72, 74), die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art. 70 I). Früher erlassene Rahmengesetze wie insbesondere das BRRG und das BNatSchG gelten aber zunächst weiter.

II. Bei der Zuordnung der einzelnen Sachgebiete zu den Zuständigkeiten von Bund und Ländern („Kompetenztiteln“) sind Änderungen erfolgt.

1. Der Bund erhält einige zusätzliche Kompetenzen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit (durch Erweiterung des Art. 73), so für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das Waffenrecht, die Atomenergie.

2. Die Länder sind nunmehr für weitere Sachgebiete ausschließlich zuständig (durch Streichen dieser Kompetenztitel in Art. 74, Abschaffung des Art. 75), insbesondere den Strafvollzug, Ladenschluss, Versammlungsrecht, verhaltensbezogener Lärm, Besoldung und Versorgung der Beamten.

III. Die bedeutendste Änderung ist innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung erfolgt, für die künftig keine einheitlichen Regelungen mehr gelten.

Geblieben ist allerdings die Regelung in Art. 72 I, wonach die Länder zuständig sind, soweit der Bund keinen Gebrauch gemacht hat (Subsidiarität).

Geändert wurde, unter welchen Voraussetzungen der Bund von einem Titel der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch machen darf, d. h. wie die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern insoweit verteilt sind. Zu unterscheiden sind drei Fälle:

1. Es gilt nach wie vor die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 II. Ipsen NJW 2006, 2803 nennt diese Bereiche „Bedarfskompetenzen“. Welche Sachgebiete das sind, ist in Art. 72 II aufgeführt (z. B. Ausländerrecht, öffentliche Fürsorge, Recht der Wirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Straßenverkehr, Staatshaftung). Da das BVerfG die Erforderlichkeitsklausel eng versteht, bestehen Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes hier nur unter strengen Voraussetzungen.

2. Bei den in Art. 72 II nicht aufgeführten Sachgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung ist der Bund von der Erforderlichkeitsklausel freigestellt (Ipsen: „Kernkompetenzen“ des Bundes). Es sind dies z. B. die Gebiete des Art. 74 I Nr. 1 (Privatrecht, Strafrecht, Prozessrecht), Arbeitsrecht, Maßnahmen gegen gefährliche Krankheiten, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserrecht. Von diesen Befugnissen kann der Bund künftig ohne einengende Voraussetzungen Gebrauch machen.

3. Eine neuartige Abweichungskompetenz der Länder gibt diesen das Recht, von Bundesgesetzen abweichende Regelungen zu treffen (entgegen Art. 72 I, 31 GG). Die Gebiete sind in Art. 72 III aufgeführt; dazu gehören insbesondere der Naturschutz und die Landschaftspflege (wobei ein dort aufgeführter, allerdings weniger bedeutender Bereich „abweichungsfest“ ist), die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen), Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse). Ergänzende Regelungen sind:

B. Bereich der Verwaltung

I. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen nach Art. 84 I wird reduziert. Art. 84 betrifft den Fall der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder (Art. 83), in der BRD der absolute Normalfall. Dann gilt:

II. Der Bund darf den Gemeinden und Gemeindeverbänden keine Aufgaben mehr übertragen; die Aufgaben gehen deshalb zunächst nur an die Länder.

III. Das Beamtenrecht ist künftig nicht mehr nur unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze (Art. 33 V) zu regeln, sondern auch „fortzuentwickeln“, woraus sich bisher nicht bestehende und derzeit noch nicht zu übersehende Änderungsbefugnisse ergeben.

C. Bereich der Finanzen

Grundsätzlich wurde die Finanzordnung von dieser Runde der Reform noch ausgeklammert. Es wurden aber einige Regelungen bereits jetzt vorgenommen, so Art. 104a VI eingefügt: Muss die BRD wegen Verletzung von EU-Vorschriften Strafen zahlen, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung von EU-Recht, tragen auch die Länder, sofern sie innerstaatlich zuständig sind, einen Teil dieser Zahlungsverpflichtungen. Das wird gerade wegen der nunmehr den Ländern weitergehend zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen zukünftig besondere Bedeutung haben.

D. Der teilweisen Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Neuregelungen dient das Föderalismus-Begleitgesetz BGBl 2006 I, 2098.