Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB. Besonders schwerer Fall wegen Verwendung einer Waffe, § 113 II 2 Nr. 1 StGB; Begriff der Waffe; Kfz. als Waffe ? Auslegung eines Strafgesetzes, Begrenzung der Auslegung durch den Wortsinn. Rückwirkungs-, Bestimmtheits- und Analogieverbot für das Strafrecht, Art. 103 II GG. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b I Nr. 3 StGB

BVerfG
Beschluss vom 1. 9. 2008 (2 BvR 2238/07) NJW 2008, 3627

Fall
(Pkw als Waffe)

A wurde am späten Abend in Dresden wegen zu schnellen Fahrens und Nichtbeachtens der Vorfahrt von den Polizeibeamten P und P1 angehalten. P wies A an, den Führerschein zu zeigen. A empfand das als Zumutung und startete den Motor. Um ihn am Wegfahren zu hindern, versuchte P, durch das geöffnete Seitenfenster den Zündschlüssel abzuziehen. A wehrte den Griff des P ab, legte den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts, um P abzuschütteln; verletzen wollte er ihn nicht. P, dessen Oberkörper sich noch im Fahrzeuginnenraum befand, wurde hierdurch einige Meter mitgerissen, konnte aber noch neben dem Pkw herlaufen. Weitere 15 Meter rutschte P auf seinen Schuhen mit, bis er vom Fahrzeug des A freikam. Dabei wurde er nicht verletzt. A war zunächst die Flucht gelungen, wurde aber später gestellt.

Frage 1): Wie hat A sich strafbar gemacht ? Dabei sind nur Vorschriften des StGB zu prüfen. Frage 2): Angenommen, A wurde nach § 113 II 2 Nr. 2 StGB verurteilt. Berufung und Revision blieben erfolglos. Hätte eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg ? (so der Originalfall)

Frage 1): Wie hat A sich nach Vorschriften des StGB strafbar gemacht ?

A. A könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b I Nr. 3 StGB) strafbar gemacht haben. Dann müsste er einen den Nrn. 1 und 2 ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen haben.

I. Die Besonderheit des Verhaltens des A besteht darin, dass er zu dem möglichen Eingriff seinen Pkw benutzt hat und durch Rückwärtsfahren am Straßenverkehr teilgenommen hat. Wegen der grundsätzlich abschließenden Regelung von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften erfasst § 315b nur verkehrsfremde Eingriffe, die von außen auf den Verkehr einwirken (Außeneingriffe). Davon zu unterscheiden sind Verhaltensweisen, die Teile des fließenden oder ruhenden Verkehrs sind (Inneneingriffe); sie sind grundsätzlich nicht nach § 315b strafbar (BGHSt 48, 233). Danach fällt die von A vorgenommene Benutzung seines Pkw nicht unter § 315b.

II. Ausnahmsweise erfüllt auch eine äußerlich sich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellende Handlung die Voraussetzungen des § 315b I Nr. 3, wenn der Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig und verkehrswidrig einsetzt und dabei mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. A hat sein Fahrzeug in erster Linie als Mittel zur Flucht und insoweit nicht zweckwidrig eingesetzt. Außerdem wollte er P nicht verletzen, hatte also keinen Schädigungsvorsatz. Dass er ihn bewusst gefährdet hat, reicht nicht aus. § 315b greift somit nicht ein.

B. A könnte sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 I, II StGB) strafbar gemacht haben.

I. Dann müsste A zunächst den Tatbestand des § 113 I rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht haben.

1. P war als Beamter Amtsträger (§ 11 I Nr. 2a StGB) und zur Vollstreckung der Gesetze des Straßenverkehrsrechts berufen.

2. P nahm in dem Augenblick, als er durch den Griff nach dem Zündschlüssel das Wegfahren des A verhindern wollte, eine Diensthandlung vor.

3. A hat durch Abwehren des Griffs des P und durch das Anfahren des Pkw mit dem Ziel, P abzuschütteln, diesem gegenüber Kraft aufgewandt, um ihn an der Diensthandlung zu hindern, was ihm auch gelungen ist. Dadurch hat er mit Gewalt Widerstand geleistet.

4. Bedenken dagegen, dass die Diensthandlung des P rechtmäßig war, was sich nach Straßenverkehrsrecht, StPO und Polizeirecht einschließlich des Verwaltungsvollstreckungsrecht richtete, bestehen nicht.

5. A hat vorsätzlich gehandelt. Auch Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Folglich hat A sich zunächst nach § 113 I strafbar gemacht.

II. Die Strafe ist dem erhöhten Strafmaß des § 113 II 1 StGB zu entnehmen, wenn ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gegeben ist. A könnte das Regelbeispiel des § 113 II Satz 2 Nr. 1 verwirklicht haben. Dann müsste er eine Waffe in Verwendungsabsicht bei sich geführt haben. Waffe könnte der Pkw sein, mit dessen Hilfe A den P abgeschüttelt hat.

1. Dem im StGB nicht definierten Begriff der Waffe unterfallen zunächst Waffen im technischen Sinn. Das sind Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Fahrzeuge sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung hierfür nicht geeignet, sind also keine Waffen im technischen Sinn.

2. Nach bisher ganz h. M. geht der Begriff der Waffe i. S. des § 113 II Nr. 2 StGB aber darüber hinaus und umfasst auch Gegenstände, die auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung geeignet sind, Menschen erheblich zu verletzen (BGHSt 26, 176, 179; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1111; v. Bubnoff in LK, 11. Aufl., § 113 Rdnr. 53; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 113 Rdnr. 64; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 113 Rdnr. 38). Darunter fallen auch gefährliche Werkzeuge einschließlich der Fahrzeuge, wenn sie so wie von A im vorliegenden Fall verwendet werden.

3. Das Verständnis der h. M. (vorstehend 2.) könnte aber gegen grundlegende methodische Anforderungen an eine Rechtsanwendung im Strafrecht verstoßen. Im Strafrecht ist eine Strafbegründung durch Analogie, Gewohnheitsrecht oder richterliche Rechtsfortbildung (Richterrecht) untersagt (§ 1 StGB; Art. 103 II GG). Ausschließlich der Gesetzgeber darf bestimmen, was strafbar ist. Der Gesetzgeber muss nach BVerfG Rdnr. 11 die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen [Bestimmtheitsgebot]. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird.

Das gilt nach BVerfG Rdnr. 14 sinngemäß für die Auslegung von Vorschriften, die nicht die Strafbarkeit eines Verhaltens an sich regeln, sondern unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verschärfung der Strafdrohung gegenüber dem Grundtatbestand führen. Art. 103 Abs. 2 GG umfasst nicht nur den Straftatbestand an sich, sondern auch die Strafandrohung (vgl. BVerfGE 45, 363 [371]; 86, 288 [311] ) und somit auch strafschärfende Vorschriften (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 231). Somit gelten Analogieverbot und Bestimmtheitsgebot auch für die Frage, was eine Waffe i. S. des § 113 II Nr. 1 StGB ist. Diese Frage kann folglich nur durch eine Auslegung des Begriffs der Waffe beantwortet werden, bei der die methodischen Anforderungen an eine Auslegung eingehalten werden.

a) BVerfG Rdnr. 12: Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.

b) Zur Ermittlung des Wortsinns von „Waffe“ zieht das BVerfG unter Rdnr. 16 eine Reihe von Definitionen aus Lexika, Wörterbüchern, dem Duden und Brockhaus heran und kommt Rdnr. 17 zu dem Schluss: Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet danach Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist - etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht. Eine derart weite Definition…würde den Begriff der Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Kfz. also keine Waffe.

c) Bei der Auslegung von im Recht gebrauchten Begriffen kommt es nicht nur auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, sondern es könnte auch ein spezifisch juristischer Wortsinn gelten. Um dies im Fall der „Waffe“ festzustellen, nimmt das BVerfG bereits beim Wortsinn eine Auslegung nach dem Willen und den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung des Gesetzes und nach der Gesetzessystematik vor.

aa) Die Prüfung des gesetzgeberischen Willens bei der Entstehung des § 113 II 2 Nr. 1 durch das BVerfG hat dieses zu folgendem Ergebnis geführt, BVerfG Rdnr. 18: Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den Ausdruck der „Waffe“ in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem weiteren, über den umgangssprachlichen Gebrauch hinaus gehenden Sinn verwenden wollte.

Rdnr. 26: So hat der mit der Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB befasste Sonderausschuss für die Strafrechtsreform seinerzeit ausführlich und kontrovers darüber diskutiert, ob in Nr. 1 des § 113 Abs. 2 StGB das Mitführen nicht nur von Waffen, sondern auch von gefährlichen Werkzeugen beziehungsweise „anderen gefährlichen Gegenständen“ als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgenommen werden sollte (vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 9. Sitzung, S. 321 ff.). Der Ausschuss hat sich dagegen entschieden (a.a.O., S. 326). Im Rahmen der Diskussion wurde zwar von Ausschussmitgliedern die Auffassung vertreten, der Waffenbegriff in der betreffenden Vorschrift sei „nicht im technischen, sondern im allgemeinen Sinne zu verstehen“ (Ministerialdirigent Dr. Sturm, a.a.O., S. 325), und vom „heutigen Standpunkt aus müsse mit dem Begriff der Waffe zum Beispiel auch eine zum Zwecke der Gewaltanwendung geschleuderte Säureflasche erfasst werden“ (Abg. Dr. Bardens, a.a.O.). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Ausschussmehrheit sich diesen - in ihren Konsequenzen auch nicht klaren - Auffassungen angeschlossen hätte (so auch von Bubnoff, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Band, 11. Aufl., § 113 Rn. 53 [Stand 1. Oktober 1993]; Paeffgen, in: Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 113 Rn. 84 [Stand: 30. November 1999]).

bb) In anderen Vorschriften des StGB wird ausdrücklich zwischen Waffen und „gefährlichen Werkzeugen“ unterschieden, was dafür spricht, dass ein gefährliches Werkzeug wie ein Kfz. keine Waffe ist. BVerfG Rdnr. 25: Der vom Bundesgerichtshof im Kontext des § 224 Abs. 1 Nr. 2, des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendete „strafrechtliche Waffenbegriff“ umfasst körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGHSt 48, 197 [200]; …). Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem in den genannten Vorschriften ebenfalls enthaltenen Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ zugeordnet (vgl. Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 9; § 250 Rn. 6; § 244 Rn. 7 ff. …). Besonders deutlich wird diese Terminologie im Falle der Einordnung von Messern: Diese gelten nur als Waffen, wenn und soweit sie nach ihrer Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind; Küchenmesser, Taschenmesser und dergleichen sind dagegen gefährliche Werkzeuge (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 9d).

d) Zu der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung BVerfG Rdnr. 27: Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre, nach welcher der Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll (folgen die oben unter B II 2 angeführten Zitate) lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen. Insbesondere das Argument, dass die Gefährlichkeit der Tatausführung beim Einsatz von Waffen im „nichttechnischen Sinn“ und speziell von Kraftfahrzeugen derjenigen beim Einsatz von Waffen im engeren Sinne gleichstehe (…), geht fehl. Es ist gerade der Sinn des Analogieverbots, über die Verfassungsgrundsätze der Demokratie, der Gewaltenteilung und der richterlichen Gesetzesbindung hinaus (vgl. dazu Rüthers, Rechtstheorie, 3. Aufl. 2007, Rn. 812) einer teleologischen Argumentation zur Füllung empfundener Strafbarkeitslücken entgegenzuwirken.

4. Somit hat A keine Waffe in Verwendungsabsicht bei sich geführt, als er die dienstliche Handlung des P mit Gewalt verhindert hat. Ein besonders schwerer Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte i. S. des Regelbeispiels § 113 II Satz 2 Nr. 1 StGB liegt nicht vor.

III. Es könnte ein unbenannt besonders schwerer Fall nach § 113 II Satz 1 StGB gegeben sein.

1. Die Verwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs in einer Strafnorm wird vom BVerfG für zulässig erklärt. Rdnr. 14: Die Anknüpfung an den „besonders schweren Fall“ als solche begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken. Was unter einem „besonders schweren Fall“ zu verstehen ist, lässt sich anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien und der Bestimmung des § 46 StGB, die bei der Ausfüllung dieses Begriffes herangezogen werden kann, unschwer ermitteln. Danach liegt ein besonders schwerer Fall nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH NStZ 1992, S. 229 m. w. N.). Zur Bestimmtheit der Norm trägt es ferner bei, wenn der Gesetzgeber Beispiele nennt, die zusätzliche Hinweise dafür geben, unter welchen Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Bei dieser Rechtslage ist das materiale Kriterium der „besonderen Schwere“ des Falles hinreichend deutlich gemacht, um eine sichere Rechtsanwendung zu garantieren (vgl. BVerfGE 45, 363 [370 ff.]).

2. Ein solcher besonders schwerer Fall kann im vorliegenden Fall geben sein. Darauf weist das BVerfG Rdnr. 27 a. E. ausdrücklich hin und untermauert damit teleologisch die Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, Fahrzeuge als Waffen i. S. des § 113 II 2 Nr. 1 anzusehen. Wie sich aber aus den vorstehend unter 1. wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG (dort Rdnr. 14) ergibt, erfordert die Annahme eines besonders schweren Falles eine umfassende Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich der Persönlichkeit des Täters. Diese ist auf der Grundlage des knappen Sachverhalts nicht möglich.

IV. Folglich hat sich A (nur) wegen (einfachen) Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 I StGB) strafbar gemacht.

Frage 2): Hätte eine Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg ?

A. Eine VfB wäre zulässig: Hoheitsakte i. S. des § 90 I BVerfGG sind die Strafurteile. A kann geltend machen (§ 90 I), durch sie in seinem Grundrecht aus Art. 103 II GG verletzt zu sein. Mit der Einlegung von Berufung und Revision ist der Rechtsweg (§ 90 II BVerfGG) erschöpft. Form und Frist (§ 93 I) können beachtet werden.

B. Die VfB ist begründet, wenn A in einem Grundrecht verletzt ist. Als solches Grundrecht (auch: grundrechtsgleiches Recht) kommt Art. 103 II GG in Betracht.

I. Art. 103 II enthält nicht nur das Rückwirkungsverbot für Strafgesetze, sondern auch das Analogieverbot und das Bestimmtheitsgebot. Die Vorschrift enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt (BVerfG Rdnr. 11).

Allerdings schließt dies nach BVerfG Rdnr. 12 nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen [= unbestimmte Rechtsbegriffe]. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Deshalb verletzt die Verwendung des Begriffs „besonders schwerer Fall“ in § 113 II 1 StGB Art. 103 II GG nicht (dazu auch schon oben bei Frage 1 unter B III 1).

II. Gegen das Gebot, sich auf eine Rechtsanwendung zu beschränken, wird nicht nur dann verstoßen, wenn eine Strafnorm ausdrücklich analog angewendet wird - was praktisch kaum vorkommen dürfte -, sondern auch dann, wenn schlicht über die Grenze zulässiger Auslegung hinausgegangen und eine Rechtsanwendung vorgenommen wird, die nur im Wege einer Analogie methodisch möglich wäre. BVerfG Rdnr. 12: Ausgeschlossen ist jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Eine solche unzulässige Rechtsanwendung lag im vorliegenden Fall darin, dass die Strafgerichte der - bis dahin fast allgemein anerkannten Rechtsprechung des BGH folgend- das von A verwendete Fahrzeug als Waffe angesehen haben, obwohl dies, wie das BVerfG nunmehr entschieden hat (s. zu Frage 1) keine zulässige Auslegung mehr war.

Die VfB des A ist somit wegen Verletzung des Art. 103 II GG begründet.


Zusammenfassung