Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz

Befugnis der Kommune zur Erhebung einer Hundesteuer als Aufwandsteuer, Art. 105 Abs. 2a GG, § 3 KAG. Erhöhte Steuer für Kampfhunde. Steuer: Begriff und Zweck. Einnahmezweck und Lenkungszweck. Normsetzungsermessen des Satzungsgebers. Erdrosselnde Wirkung einer Steuer mit Lenkungszweck. Rückwirkung von Gesetzen

BVerwG Urteil vom 15. 10. 2014 (9 C 8/13) NVwZ 2015, 992

Fall (Kampfhundesteuer)

Die Regierung des Bundeslandes L hat auf Grund einer wirksamen Ermächtigung eine Kampfhundeverordnung mit Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erlassen. Welche Hunde unter die VO fallen, ist in § 1 KampfhundeVO mit Hilfe einer Rasseliste bestimmt. In dieser Liste werden auch Rottweiler aufgeführt.

In § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat das Land von der Befugnis des Art. 105 Abs. 2a GG Gebrauch gemacht und die Gemeinden dazu ermächtigt, durch Satzung örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Danach hat die Gemeinde G eine Hundesteuersatzung (HStS) erlassen und sie kürzlich dahin geändert, dass nach § 5 die Steuer für den ersten Hund 75 Euro, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 Euro sowie für einen Kampfhund 2 000 Euro jährlich beträgt. Kampfhunde sind nach § 5 II HStS alle in § 1 KampfhundeVO aufgeführten Rassen.

H ist Halter einer Rottweilerhündin und wurde von der Gemeinde G durch formell fehlerfrei erlassenen Bescheid zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 2 000 Euro herangezogen. Dagegen hat H den im Lande L gegenüber Abgabenbescheiden noch zulässigen Widerspruch eingelegt, der erfolglos geblieben ist. Anschließend hat H fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben, soweit er 75 Euro übersteigt. H macht geltend, die erhöhte Steuer enthalte eine unzulässige Rückwirkung, weil er die Hündin schon vor der Erhöhung der Steuer für Rottweiler-Hunde angeschafft habe. Auch sei sein Hund absolut ungefährlich, was durch einen Sachverständigen nach Durchführung eines Wesenstests bestätigt werden könne. Vor allem aber sei der erhöhte Steuersatz unzumutbar hoch, zumal die Steuer zu den Kosten eines solchen Hundes von deutlich mehr als 1.000 Euro jährlich hinzukäme. Die Gemeinde G beruft sich darauf, dass es in letzter Zeit in G einige Beißvorfälle mit gefährlichen Hunden gegeben hat und dass kleinere Kinder und ältere Menschen sich vor solchen Hunden fürchten, auch wenn diese letztlich nicht gefährlich sind. Die Steuer habe deshalb auch die Aufgabe, das Halten solcher Hunde einzudämmen. Darauf, dass die Steuer zu hoch sei, könne H sich nicht berufen, da er nach eigenen Angaben ein jährliches Einkommen von ca. 60.000 Euro habe. Wie ist über die Klage des H zu entscheiden?

A. Zulässigkeit der Klage

I. Es müsste der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO eröffnet sein. Bei der Klage gegen einen Abgabenbescheid handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Sie könnte einem anderen Gericht, dem Finanzgericht zugewiesen sein. Wann der Finanzrechtsweg gegeben ist, bestimmt § 33 I Finanzgerichtsordnung (FGO, im wesentlichen in Nr. 1 und 2. Danach muss es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handeln, die Abgaben betrifft, für die Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden zuständig sind. Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Diese sind keine Bundesfinanzbehörden. Sie sind auch keine Landesfinanzbehörden, wie sich aus § 2 Finanzverwaltungsgesetz ergibt. Örtliche Landesfinanzbehörden sind die Finanzämter (§ 2 I Nr. 4 FinVerwG). Somit ist bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben, auch über von den Gemeinden erhobene Steuern, der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Es bleibt beim Verwaltungsrechtsweg.

II. Der Klageart nach handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO). Der Bescheid, durch den H zur Zahlung von Hundesteuer herangezogen wurde, ist ein Verwaltungsakt. Da H sich nur gegen den 75 Euro übersteigenden Teil dieses VA wendet, handelt es sich um eine Teilanfechtung.

III. Die Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) steht H zu, weil er Adressat eines belastenden VA ist und geltend machen kann, in seiner von Art. 2 I GG geschützten Handlungsfreiheit verletzt zu sein.

IV. Das nach § 68 I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren ist durchgeführt und hat keinen Erfolg für H gehabt.

V. Richtige Beklagte ist die Gemeinde G (§ 78 I Nr. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig.

B. Für die Begründetheit der Klage ist erforderlich, dass der Steuerbescheid rechtswidrig ist und H in seinen Rechten verletzt (§ 113 I 1 VwGO).

I. In formeller Hinsicht ist der Bescheid laut Sachverhalt rechtmäßig ergangen.

II. Materiell bedarf der Bescheid einer Ermächtigungsgrundlage. Als solche kommt § 5 HStS in Betracht. Dann müsste § 5 HStS in der geänderten Form rechtswirksam sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift formell fehlerfrei erlassen wurde. In materieller Hinsicht bedarf eine Satzung als untergesetzliche, belastende Rechtsnorm einer Ermächtigungsgrundlage und darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Andernfalls ist die Satzungsbestimmung rechtswidrig und unwirksam.

1. Ermächtigungsgrundlage für § 5 HStS kann § 3 KAG des Landes L sein. Danach dürfen Gemeinden - ebenso wie in Art. 105 Abs. 2a GG bestimmt - örtliche Aufwandsteuern erheben. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. BVerwG [18] Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i. V. mit § 3 KAG. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. BVerwGE 110, 265, 268;….BFHE 151, 285). Diese grundsätzliche Befugnis der Gemeinden zur Erhebung einer Hundesteuer ist nicht problematisch und wird vom Kläger H auch nicht in Zweifel gezogen, da er die Steuer in Höhe von 75 Euro zahlen will. Problem des Falles ist die höhere Steuer für Kampfhunde. Unter 2. - 4. wird erörtert, ob eine Erhöhung grundsätzlich zulässig ist, und unter 5., ob die von G auf 2.000 Euro jährlich festgesetzte Höhe gerechtfertigt ist.

2. Gegen eine Erhöhung der Steuer bei Kampfhunden könnten Begriff und Zweck einer Steuer sprechen. Nach § 3 I AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen braucht aber nicht der einzige Zweck zu sein. Nach § 3 I AO letzter Satzteil kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein. So darf die Gemeinde bei einer Hundesteuer auch den Zweck verfolgen, das Halten von Kampfhunden einzudämmen, und dadurch mit der Hundesteuer einen Lenkungszweck zu verbinden.BVerwG [18] Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfGE 84, 239, 274; 93, 121, 147), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274, 299; 98, 106, 118), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (…). Die Berechtigung zur Steuererhebung umfasst somit die Verfolgung des Lenkungszwecks. [19] Die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Somit sprechen Begriff und Zweck der Steuer nicht gegen die Erhöhung der Hundesteuer bei Kampfhunden.

3. Durch die Verweisung in § 5 II HStS auf die Rasseliste der KampfhundeVO (§ 1) mit deren ausdrücklicher Einbeziehung der Rottweiler nimmt der Satzungsgeber in Kauf, dass die erhöhte Steuer auch für Hunde zu zahlen ist, die individuell nicht gefährlich sind. H beruft sich darauf, dass das auf seinen Hund zutreffe. Durch eine Einbeziehung individuell nicht gefährlicher Hunde könnte der Satzungsgeber sein Normsetzungsermessen überschritten haben.

a) In BVerwGE 110, 265, 273 ff. hat das BVerwG dargelegt, dass durch die Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste deren Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet wird und dass eine solche Regelung durch das Normsetzungsermessen bzw. die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gedeckt ist. Außerdem entspreche die Regelung Praktikabilitätsgesichtspunkten. S. 275: Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich ihre potenzielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des „Entlastungsnachweises“ und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift. Die Verweisung auf Rottweiler als gefährliche Hunderasse wäre allerdings nicht zulässig, wenn es bei diesen Hunden generell kein Gefährdungspotenzial gäbe. Auch insoweit kann aber der Einschätzung des Satzungsgebers gefolgt werden, dass ein solches Gefährdungspotenzial durchaus besteht (vgl. auch BVerwGE 110 S. 274).

b) Im vorliegenden Fall bestätigt das BVerwG unter [19] diese Überlegungen: Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen (…).

c) Somit ist es gerechtfertigt, allein an die Zugehörigkeit zu einer potenziell gefährlichen Rasse anzuknüpfen und zu diesem Zweck auf die KampfhundeVO zu verweisen. Zugleich bedeutet das, dass der Einwand des H, sein Hund sei absolut ungefährlich, was durch einen Sachverständigen und einen Wesenstest bestätigt werden könne, nicht durchgreift.

4. Die erhöhte Steuer ist für alle gefährlichen Hunde und damit auch für die bereits vor der Erhöhung angeschafften Hunde - wie den des H - zu zahlen. Darin könnte eine rechtsstaatswidrige Rückwirkung der Satzung liegen.

a) Zu den hierzu geltenden Grundsätzen BVerfG NJW 2013, 145 („Nachträgliche Gewerbesteuer“):

[59]: Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 101, 239, 263; 123, 186, 257). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfGE 127, 1, 17). Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261, 271; 101, 239 263).

[60]: Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt… (vgl. BVerfGE 101, 239, 263; 123, 186, 257), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“; vgl. BVerfGE… 127, 1, 17). Sie ist grundsätzlich zulässig.

b) Da die erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde nicht rückwirkend, sondern nur zukünftig zu zahlen ist, liegt eine echte Rückwirkung nicht vor. Es lässt sich aber eine unechte Rückwirkung bejahen (BVerwGE 110, 269/270): Da H den Hund schon vor Erlass der Neuregelung angeschafft hat, war dies ein bei Erlass der Norm bereits ins Werk gesetzter Sachverhalt, der für die Zukunft eine Steuerpflicht auslöst. Die unechte Rückwirkung ist aber grundsätzlich zulässig. Dass die Halter gefährlicher Hunde darauf hätten vertrauen können, dass sie keiner erhöhten Steuer unterworfen würden, ist nicht anzunehmen. Somit verstößt § 5 HStS nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

5. Rechtswidrig könnte die von der (im Originalfall: bayerischen) Gemeinde G mit 2.000 Euro festgesetzte Höhe der Steuer sein.

a) Zunächst ist zu fragen nach welchem rechtlichen Maßstab die Zulässigkeit der Höhe der Kampfhundesteuer zu beurteilen ist. Zu erwägen ist, Art. 3 I GG heranzuziehen und dahin zu argumentieren, dass eine so starke Schlechterstellung der Halter von Kampfhunden im Vergleich mit den Haltern normaler Hunde nicht gerechtfertigt ist. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden und danach anzunehmen, dass eine jährliche Steuer von 2.000 Euro wegen der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse unangemessen ist. Demgegenüber stellt das BVerwG darauf ab, dass die Rechtsgrundlage eine Ermächtigung zur Einführung einer Steuer enthält und dass die Steuer zumindest auch einen Einnahmeerzielungszweck haben muss. Daran fehlt es, wenn die Steuer so hoch ist, dass sie den Vorgang, der die Steuerpflicht auslöst, verhindert, d. h. wenn die Steuer wegen ihrer Höhe eine erdrosselnde Wirkung hat. BVerwG [23, 24] Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Wenn die - grundsätzlich zulässige - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang praktisch unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 38, 61, 81; 98, 106, 118; NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwGE 96, 272, 277 f.). Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier den Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfGE 65, 325, 848; 114, 316, 334). Damit steht auch fest, dass der Verweis der G auf das hohe Einkommen des H keine Bedeutung hat.

b) Zur Frage, ob die Kampfhundesteuer im vorliegenden Fall ein erdrosselnde Wirkung hat, führt BVerwG [26, 27] aus: Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft… Auch spricht viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 Euro derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt… Auch verlangt das Wesen der Hundesteuer als Aufwandsteuer, dass die Steuer in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögensaufwand des Steuerpflichtigen steht. Wie dem Vorbringen des H zu entnehmen ist, beträgt der Aufwand für einen Kampfhund zwar deutlich mehr als 1.000 Euro jährlich; dieser rechtfertigt aber keine Steuer in Höhe von 2.000 Euro. BVerwG [29] Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfGE 123, 1, 20; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung „an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen“), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt. [22] Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 Euro für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen („erdrosselnde Wirkung“).

III. Ergebnis: § 5 HStS ist, soweit er die Steuerpflicht für Kampfhunde begründet, rechtswidrig und nichtig (unwirksam). Falls nach der Gemeindeordnung des Landes L ein Fehler innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden muss (so müssen nach § 7 VI GO NRW formelle Fehler innerhalb eines Jahres gerügt werden), würde dies der Nichtigkeit nicht entgegen stehen, weil nach dem Sachverhalt die Änderung des § 5 HStS erst „kürzlich“, also vor weniger als einem Jahr erfolgt ist. (Auch wäre die NRW-Regelung hier nicht einschlägig, weil der festgestellte Fehler kein formeller, sondern ein materieller ist.) Es handelt sich nur um eine Teilnichtigkeit, die die normale Steuerpflicht für Nicht-Kampfhunde unberührt lässt. (Darauf kommt es im vorliegenden Fall allerdings nicht an, weil H lediglich die Aufhebung des 75 Euro übersteigenden Betrages verlangt.)

Wegen seiner Nichtigkeit kann § 5 HStS den Steuerbescheid gegenüber H, soweit er 75 Euro übersteigt, nicht rechtfertigen. Der Steuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt H in seinem Recht auf Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG). Die Anfechtungsklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht wird den Steuerbescheid, soweit er 75 Euro übersteigt, aufheben.


Zusammenfassung