Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
► Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht: bis 31. 5. 2012 geltendes Recht; neues, seit 1. 6. 2012 geltendes KrWG. ► Abfallbegriff. ► Entsorgungspflicht. ► Verantwortlicher Erzeuger von Abfällen; Verursacherprinzip. ► Abfallrechtliche Ordnungsverfügung
OVG Münster Urteil vom 7. 10. 2011 (20 A 1181/10) NWVBl 2012, 140
Fall (Löschwasser)
Die K-GmbH betrieb in einem Industriegebiet in der Stadt S eine genehmigte Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung von organischen Lösungsmitteln und lösungsmittelhaltigen Gemischen durch Destillieren. Als Folge eines technischen Defekts an einem zur Destillationsanlage gehörenden Rührwerk kam es zu einer Explosion und einem Großbrand, durch den auch Lösungsmittel freigesetzt wurden. Bei der Bekämpfung des Brandes setzte die Feuerwehr der Stadt S große Mengen Löschwasser mit einem - damals noch zugelassenen - Schaummittel ein, das perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. PFT sind für Menschen toxisch und können Krebs erregen. Das mit PFT und anderen Schadstoffen verunreinigte Löschwasser konnte zu einem großen Teil von der Feuerwehr aufgefangen und außerhalb des Betriebes der K, aber unmittelbar neben einem Wasserschutzgebiet, in Behältern und Becken provisorisch zwischengelagert werden.
Die zuständige Bezirksregierung B verhandelte mit K, um diese zur Entsorgung des Löschwassers zu veranlassen. K lehnte aber eine Verantwortlichkeit ab und erklärte, sie sei auch fachlich nicht zur Entsorgung derartiger Stoffe in der Lage. Daraufhin erließ B gegenüber K eine „abfallrechtliche Ordnungsverfügung“ und gab K darin mit einer dem § 39 VwVfG entsprechenden Begründung unter I. auf, das Löschwasser durch die Beauftragung eines geeigneten Entsorgungsfachbetriebs ordnungsgemäß beseitigen zu lassen. Es könne offen bleiben, ob, wie K geltend macht, die Feuerwehr für das Löschwasser verantwortlich sei, denn es überwiege jedenfalls die Verantwortlichkeit der K. Unter II. wurde eine Frist gesetzt, die sofortige Vollziehung angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht. Firma K bittet um eine gutachtliche Stellungnahme zu der Frage, ob Teil I. der Verfügung rechtmäßig ist.
Hinweise zum anwendbaren Recht: Bis 31. 5. 2012 galt das KrW-/AbfG von 1994. Ab 1. 6. 2012 wurde es durch das neue „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)“, BGBl 2012, 212, abgelöst (zum neuen Gesetz: Petersen/Stöhr DVBl 2012, 521). Weil das Urteil des OVG noch nach dem KrW-/AbfG von 1994 ergangen ist und der Text des neuen Gesetzes in den gängigen Sammlungen noch nicht enthalten ist, werden in der folgenden Falllösung die Vorschriften des alten Gesetzes von 1994 jeweils zuerst und ohne Gesetzeszusatz zitiert, an zweiter Stelle die Vorschriften des neuen KrWG 2012, ebenfalls ohne Gesetzeszusatz. Wenn es also heißt „§ 21/ § 62“ bedeutet das: § 21 des alten Gesetzes von 1994 und § 62 des neuen Gesetzes von 2012. Das ist auch deshalb möglich, weil sich die alten und die neuen für die Bearbeitung dieses Falles anwendbaren Vorschriften nicht wesentlich unterscheiden. - Die bei Verweisungen auf das OVG-Urteil durch [ ] verwendeten Randziffern stammen aus der Internet-Veröffentlichung in „Rechtsprechung NRW“.
A. Es ist die anwendbare Ermächtigungsgrundlage, derer die Ordnungsverfügung als belastender Verwaltungsakt bedarf, zu bestimmen.
1. Die B-Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Löschwasser um Abfall gehandelt hat, und wollte deshalb abfallrechtliche Vorschriften vollziehen. Als solche kommen § 21 / § 62 in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes erlassen.
2. Ob das Löschwasser wirklich Abfall ist, braucht noch nicht bei der Anwendbarkeit geprüft zu werden, sondern kann als Voraussetzung und deshalb später behandelt werden.
3. Vorab entschieden werden muss aber, ob die sachliche Anwendbarkeit des KrW-/AbfG 1994 bzw. des KrWG 2012 ausgeschlossen ist. Das richtet sich jeweils nach § 2 II. Ein Ausschlussgrund könnte sich nur daraus ergeben, dass es sich um Wasser handelt und deshalb Wasserrecht Anwendung findet. Nach § 2 II Nr. 6 / § 2 II Nr. 9 ist das Gesetz aber nur unanwendbar bei Stoffen, „sobald sie“ in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden. Das Löschwasser in seinem derzeitigen Zustand wurde aber nicht eingeleitet oder eingebracht. Somit ist die Anwendbarkeit des KrW-/AbfG 1994 bzw. des KrWG 2012 nicht ausgeschlossen.
B. Die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Ordnungsverfügung liegen vor.
I. Die Bezirksregierung B ist nach dem Sachverhalt für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig.
II. Die nach § 28 VwVfG erforderliche Anhörung der K-GmbH ist im Zusammenhang mit den zwischen B und K geführten Verhandlungen erfolgt.
III. Dass die Verfügung entsprechend § 39 VwVfG begründet wurde, ergibt sich aus dem Sachverhalt.
IV. Auch ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die Verfügung gemäß § 20 OBG schriftlich erlassen wurde.
C. In materieller Hinsicht ist die Verfügung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 21 / § 62 vorliegen und die Rechtsfolge dieser Vorschrift zutreffend bestimmt worden ist.
I. Die Verfügung müsste eine Anordnung zum Vollzug des Gesetzes sein. Wie grundsätzlich mit Abfällen zu verfahren ist, bestimmt das Gesetz durch die Abfallhierarchie. Sie war nach §§ 4, 11 KrW-/AbfG 1994 dreistufig: Vermeidung, Verwertung, Beseitigung. Nunmehr ist sie nach § 6 KrWG 2012 (zurückgehend auf eine Richtlinie der EU) fünfstufig: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, Beseitigung (Definitionen dazu in § 3). Dadurch werden zwar die Grundlagen für die weiteren Regelungen des Gesetzes gelegt, konkrete Pflichten ergeben sich daraus aber noch nicht, sondern erst aus den nachfolgenden Vorschriften.
II. Als zu vollziehende Vorschrift kommt § 11 I / § 15 I in Betracht. Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verwertung des Abfalls (§ 5 II / § 7 II). Nach § 11 I / § 15 I sind aber die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, zur Beseitigung verpflichtet, so weit das Gesetz davon keine Ausnahme bestimmt. Zunächst ist zu prüfen, ob Abfall vorliegt, der nicht verwertet wird, und dessen Erzeuger oder Besitzer K ist, so dass K grundsätzlich eine Beseitigungspflicht trifft.
1. Das Löschwasser müsste Abfall sein. Die Begriffsbestimmung findet sich jeweils in § 3 I.
a) Nach dem KrW-/AbfG 1994 muss es sich um eine bewegliche Sache handeln. Löschwasser ist eine Sache, die keine Immobilie, sondern eine bewegliche Sache ist. Das KrWG 2012 hat den Begriff der beweglichen Sache durch „Stoffe oder Gegenstände“ ersetzt. Löschwasser ist ein Stoff und auch ein Gegenstand.
b) Nach § 3 I sind Abfälle Sachen bzw. Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer (1) entledigt, (2) entledigen will oder (3) entledigen muss.
(1) Für eine Entledigung (1. Fall) ist gemäß § 3 II erforderlich, dass der Besitzer die Sachen bzw. die Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder Beseitigung zuführt - was hier nicht der Fall ist - oder dass er die tatsächliche Herrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Eine solche Aufgabe ist hier nicht erfolgt, da von niemandem eine in dieser Weise auslegbare Erklärung im Hinblick auf das zwischengelagerte Löschwasser abgegeben wurde.
(2) Bei Fall (2) ist nach § 3 III Nr. 2 für den Willen des Besitzers zur Erledigung ausreichend, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Der vollständige Wegfall des Verwendungszwecks trifft auf das Löschwasser zu. Allerdings ist nach dem Sachverhalt nicht feststellbar, wer derzeit Besitzer des außerhalb der Anlage der K zwischengelagerten Löschwassers ist. Nach OVG [30] wollten sich jedenfalls alle, die als seine Besitzer in Erwägung zu ziehen sind, seiner im Sinne von § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG entledigen. Das Auffangen und Zwischenlagern des Löschwassers beruhte allein auf der Absicht zu verhindern, dass das Wasser mitsamt den brandbedingten Verunreinigungen in den Untergrund oder in Gewässer oder in Abwasseranlagen gelangte; an dem Löschwasser bestand keinerlei Nutzungsinteresse.
(3) Außerdem liegt Fall (3) vor, der in § 3 IV näher definiert wird. Das Löschwasser kann nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung, einen Brand zu löschen, verwendet werden. Es gefährdet durch seinen Schadstoffgehalt und seine auf Dauer ungesicherte Aufbewahrung am Rande eines Wasserschutzgebiets das Grundwasser und die Umwelt. Sein Gefährdungspotenzial kann nur durch eine ordnungsgemäße Entsorgung ausgeschlossen werden. Somit muss sich der Besitzer des Löschwassers dessen entledigen.
Das Löschwasser ist Abfall.
2. Das Löschwasser ist Abfall, der nicht verwertet wird. Dass K das Löschwasser nicht verwertet, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass jemand anders eine Verwertung beabsichtigt. Es dürfte auch keine Verpflichtung zur Verwertung bestehen: Nach § 6 I 3, 5 IV / § 7 IV besteht eine Pflicht zur Verwertung nur, soweit die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Es ist nicht anzunehmen, dass es für die Verwertung derart kontaminierten Löschwassers ein Verwertungsverfahren (vgl. KrWG 2012 Anlage 1 „Verwertungsverfahren“) gibt. Auch dürfte zu verneinen sein, dass es für die dadurch zurückgewonnenen Stoffe - PFT und andere Schadstoffe, Wasser - einen Markt gibt (vgl. § 7 IV 1 KrWG). Nicht geklärt ist schließlich das Verhältnis der Verwertungs- zu den Beseitigungskosten (vgl. § 7 IV 3 KrWG 2012). OVG [28]: Der Stoff bestand im Wesentlichen aus Wasser… Seine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung war, weil es sich um einen Rückstand des Brandes und der Löscharbeiten mit umweltgefährdenden Inhaltsstoffen handelte, ausgeschlossen. Das Löschwasser war also Abfall zur Beseitigung (§ 3 I 3).
3. Da, wie bereits ausgeführt wurde, sich nicht feststellen lässt, dass K Besitzer des Löschwassers ist, müsste K Erzeuger des Abfalls sein. Erzeuger von Abfall ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfall anfällt (§ 3 V / § 3 VIII).
a) OVG [37-43]: Ihrem Wortlaut nach verlangt die Vorschrift für die Eigenschaft als Erzeuger lediglich, dass der Abfall als ursächliche Folge einer Tätigkeit des Betreffenden entstanden ist. Die als Mittel für den Anfall des Abfalls in Frage kommenden Tätigkeiten sind nicht eingeschränkt, so dass jedes Verhalten erfasst wird, das als Handeln oder sonstiges Tätigwerden oder Tätigsein einer Person zu betrachten ist. Ferner sind dem Wortlaut von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG keine näheren Anforderungen an den mit dem Begriff „durch" umschriebenen Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Anfall des Abfalls zu entnehmen. Der Umstand, dass die Eigenschaft als „Erzeuger" definiert wird und mit diesem Begriff, für sich genommen, Vorstellungen verbunden sind, die in Richtung auf ein eigenhändiges Herstellen gehen, lässt keine Rückschlüsse auf Kriterien für die Tätigkeit und deren Ursächlichkeit für das Entstehen des Abfalls zu… Die Anknüpfung an eine beliebige Tätigkeit und einen nicht im Wege weiterer Vorgaben qualifizierten Ursachenzusammenhang steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Die Vorschrift dient…dazu, auch die Verantwortlichkeit desjenigen zu begründen, der vermittels seiner Tätigkeit den Anfall des Abfalls verursacht hat. Das bedeutet, dass § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG unter dem Blickwinkel des Verursachungsprinzips auszulegen ist.
Eine Ursächlichkeit des Verhaltens der K für das Vorhandensein des Löschwassers folgt daraus, dass ohne den Betrieb der K und den von diesem ausgegangenen Brand es kein Löschwasser gegeben hätte.
b) Die Verursachung ist ein im Polizei- und Ordnungsrecht für die Bestimmung der Handlungsverantwortlichkeit grundlegender Begriff (vgl. §§ 4 I PolG, 17 I OBG). Sie bereitet keine Schwierigkeiten, wenn nur ein Umstand als Ursache in Betracht kommt. Anders ist es, wenn es mehrere Ursachen gibt, insbesondere wenn diese sich gegenseitig bedingen, also eine Ursachenkette vorliegt. So ist im vorliegenden Fall der Brand im Betrieb der K eine erste Ursache, zu der die durch den Brand veranlasste zweite Ursache hinzugekommen ist, dass die Feuerwehr Löschwasser mit PFT-haltigem Schaum eingesetzt hat; erst beide Ursachen haben dazu geführt, dass das kontaminierte Löschwasser entstanden ist. In solchem Fall ist die Ursächlichkeit auch anhand einer Wertung festzustellen. OVG [44, 45]: Denn die Verursachung ist allgemein im Ordnungsrecht und auch hier im Rahmen der reinen Ursachenzusammenhänge anhand wertender Kriterien zu bestimmen. Verursacher ist, wer einen Ursachenbeitrag für eine bestimmte Folge gesetzt hat und wem diese Folge wertend zuzurechnen ist… Entscheidend für die Zurechnung ist, ob das Verhalten oder Unterlassen des Betreffenden die Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat. Unmittelbar entstanden ist das Löschwasser aber durch das Handeln der Feuerwehr.
c) Von dieser engen Bestimmung können, da die Unmittelbarkeit nicht vom Gesetz vorgeschrieben ist, wiederum im Wege einer Wertung erweiternde Ausnahmen gemacht werden. Ausnahme von der Beschränkung auf die unmittelbare Ursache ist die Verantwortlichkeit des bloß mittelbar ursächlichen Zweckveranlassers, die im vorliegenden Fall allerdings nicht eingreift.
d) Für das Abfallrecht folgt das OVG [42-51] der Ansicht, dass auch eine mittelbare Ursache ausreicht, wenn der möglicherweise Verantwortliche die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzurechnen ist… Dabei kommt der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung des Abfalls wesentliches Gewicht zu…Bei Abfällen, die durch Schadensfälle oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, ist in einer Kette von mehreren Ursachen auch die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen.
e) OVG [56]: Die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache ist von der Klägerin gesetzt worden. Zwar hat die Feuerwehr das Wasser zum Löschen des Brandes eingesetzt, ohne dass die Klägerin hierauf und auf die sonstigen Maßnahmen zur Brandbekämpfung und zur Abwehr der von dem Löschwasser ausgehenden Umweltgefahren Einfluss gehabt hätte. Jedoch ist der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, durch die betriebliche Tätigkeit der Klägerin ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes war…ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage der Klägerin gehörenden Rührwerk… Für das Funktionieren des Rührwerks war K verantwortlich. K hatte deshalb die Herrschaft über den für die Abfallentstehung wesentlichen Vorgang. Die Entstehungsursache fiel in ihre Risikosphäre.
4. Folglich war K Erzeugerin des Abfalls zur Beseitigung und ist nach § 11 I / § 15 I grundsätzlich zur Beseitigung verpflichtet.
III. Das Gesetz könnte etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Bestimmung von der Verpflichtung zur eigenen Entsorgung ergibt sich aus den in § 13 / § 17 geregelten Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Nach § 15 I / § 17 I 1 müssen Abfälle aus privaten Haushalten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (der Müllabfuhr mit Benutzungszwang) überlassen werden (die dann ihrerseits die Entsorgung durchführen). Das Löschwasser stammt nicht aus privaten Haushalten. Gleiches gilt grundsätzlich für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 15 I 1 / § 17 I 2). Allerdings können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solche Abfälle von der Überlassung ausschließen, die nicht mit den Haushaltabfällen zusammen entsorgt werden können (§ 15 III 2 / § 20 II 2). Das Löschwasser kann nicht von der Müllabfuhr mit entsorgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Abfallsatzung der Stadt S einen solchen Ausschluss enthält. Das OVG [33] hat dazu nur in einem Nebensatz Stellung genommen („vorbehaltlich“): Verpflichtet zur Beseitigung von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind, vorbehaltlich hier nicht gegebener Besonderheiten, deren Erzeuger oder Besitzer (§ 11 Abs. 1 KrW/AbfG). Eine Überlassungspflicht stand der Beseitigungspflicht der K somit nicht entgegen.
IV. Eine nach § 21 / § 62 getroffene Maßnahme muss „erforderlich“, d.h. auch insgesamt verhältnismäßig sein. Die der K aufgegebene Beseitigung ist geeignet, der von dem kontaminierten Löschwasser für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser, ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken. Ein milderes Mittel als die ordnungsgemäße Entsorgung ist nicht ersichtlich. OVG [30]: Die als Alternative zu einer Entsorgung als Abfall ausschließlich ernsthaft in Betracht zu ziehende Beseitigung als Abwasser…schied aufgrund der Belastung der Flüssigkeit mit potentiell in erheblichem Maße gewässerschädlichen Substanzen aus. Auch gegen die Angemessenheit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Hier könnten die Entsorgungskosten ins Gewicht fallen. Sie sind zwar nicht bekannt. K macht jedoch nicht geltend, dass sie eine untragbare Höhe erreichen würden, so dass offen bleiben kann, ob Kosten überhaupt geeignet sind, eine zum Wasserschutz notwendige Maßnahme in Frage zu stellen.
V. Da § 21 / § 62 die Maßnahme ins Ermessen stellt, sind Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) zu prüfen. Laut Sachverhalt wurde die Verfügung entsprechend § 39 VwVfG begründet, enthielt also auch die in § 39 I 3 angesprochenen Ermessenserwägungen. Dass diese fehlerhaft wären, kann angesichts der hier abzuwehrenden erheblichen Gefahr für das Grundwasser nicht angenommen werden. Die Frage einer Störerauswahl wurde in der Verfügung angesprochen. OVG [65, 66]: Die Bezirksregierung hat das ihr nach § 21 KrW-/AbfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat neben der Inanspruchnahme der Klägerin eine Heranziehung der Feuerwehr…in Erwägung gezogen, allerdings wegen der Verursachung des Brandes durch die Klägerin verworfen. Das ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden.
Ergebnis: Die Heranziehung der K zur Beseitigung des Löschwassers ist rechtmäßig (was praktisch bedeutet, dass sie die Kosten der Entsorgungsfirma tragen muss; im Originalfall des OVG Münster ging es auch nur noch um die Kosten).
Zusammenfassung
(Hierbei wird nur noch auf das KrWG 2012 abgestellt, das ohne Zusatz zitiert wird)