 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB - BAG NJW 2006, 540 ("Surfen im Betrieb“)

Leitsatz:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.