Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Pflichtverletzung durch Wirtschaftsprüfer, § 280 BGB. ► Finanzaufsicht und Anlegersicherung. ► Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 328 BGB analog. ► Drittschadensliquidation, § 249 BGB
BGH Urteil vom 7. 5. 2009 (III ZR 277/08) für BGHZ vorgesehen
Fall (Fehlerhafte Sonderprüfung - Phoenix)
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH (künftig „P“) hatte in großem Umfang von Kunden Gelder eingeworben, die auf einem Sammelkonto zu hohen Renditen angelegt werden sollten. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein System, bei dem die älteren Anleger statt wirklicher Erträge Zahlungen aus den Geldern neuer Kunden erhielten („Schneeballsystem“) und ein anderer Teil der eingeworbenen Gelder von den Inhabern der P auf private Konten geleitet wurde. Als ein dahingehender Verdacht aufkam, ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei P an. Sie fragte bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W an, ob diese den Auftrag zur Prüfung übernehmen würden, was diese bejahte. Bei der Prüfung der P durch W erkannten die Prüfer infolge von Fahrlässigkeit nicht, dass das in den Büchern der P geführte Sammelkonto nicht existierte. P konnte deshalb noch zwei Jahre Gelder einwerben und wie bisher verwenden, bis das System zusammenbrach und über P das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die geschädigten Anleger wandten sich zunächst an die BaFin. Diese verwies darauf, dass sie nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) lediglich im öffentlichen Interesse handelt und Anleger deshalb gegen sie keine Amtshaftungsansprüche haben. Sie verwies die Anleger an die aufgrund des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) errichtete „Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen“ (EdW, künftig: „E“), die der KfW-Bankengruppe zugeordnet, jedoch im Prozess selbstständig parteifähig ist. Sie ist für die Abwicklung des Schadensfalles Phoenix zuständig und zahlt nach Feststellung der Eintrittsverpflichtung an die Anleger Entschädigungen. Sie will aber bei W Rückgriff nehmen. Zu diesem Zweck verlangt E von W aus eigenem und aus ihr von der BaFin abgetretenem Recht diejenigen Entschädigungsbeträge ersetzt, die auf die letzten zwei Jahre entfallen und die sie nicht hätte zahlen müssen, wenn die Prüfer der W die Unregelmäßigkeiten bei der P erkannt hätten und die BaFin daraufhin der P den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt hätte. Ist der geltend gemachte Ersatzanspruch berechtigt ?
I. Zwischen E und W bestehen keine vertraglichen Beziehungen, so dass ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen E und W ausscheidet. Auch für einen gesetzlich begründeten Anspruch, etwa aus unerlaubter Handlung, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass Mitarbeiter der W durch Unterlassung schuldhaft das Vermögen der E geschädigt haben, reicht für einen Anspruch außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht aus.
II. Anspruchsgrundlage kann ein zwischen der BaFin und W geschlossener Vertrag sein, wenn dieser Schutzwirkung für E als Dritte hat. Eine gesetzliche Regelung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gibt es nicht. Der BGH zitiert im Eingang des Urteils § 328 BGB; danach bietet sich als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch § 280 I i. V. mit § 328 BGB analog an. In den unten noch wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des BGH (Rdnr. 17) bezieht dieser sich auch auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB), so dass für das Bestehen und den Umfang des Schutzes Dritter der geschlossene Vertrag wesentlich ist.
1. Es müsste ein Vertrag zwischen der BaFin und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W bestanden haben.
a) Obwohl die BaFin gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen hoheitlich tätig wird, handelt es sich bei dem Vertrag mit einer privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die als Verwaltungshelfer tätig wird, um einen privatrechtlichen Vertrag. Durch einen solchen Vertrag verschafft sich die Behörde die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen. Beschaffungsverträge der öffentlichen Hand unterliegen dem Privatrecht.
b) Der Rechtsnatur nach handelt es um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (§§ 675 I, 611 BGB). Gegen das Zustandekommen des Vertrages bestehen keine Bedenken.
2. W müsste eine Pflichtverletzung begangen haben.
a) Obwohl § 278 BGB nach seinem Wortlaut erst im Rahmen des Vertretenmüssens bzw. Verschuldens Bedeutung erlangt, muss die Vorschrift auch bereits auf die Pflichtverletzung anwendbar sein, wenn diese eine Handlung oder Unterlassung voraussetzt und nicht lediglich einen Erfolg ausreichen lässt. Somit wird eine Pflichtverletzung, die die beauftragten Prüfer der W begangen haben, der W zugerechnet.
b) Die Prüfer haben entgegen ihrem Auftrag, die Vermögensverhältnisse der P zu durchleuchten, nicht entdeckt, dass wesentliche Teile des Vermögens, nämlich das Sammelkonto, auf dem sich die Kundengelder befinden sollten, nicht existierte. Darin lag eine (grobe) Pflichtverletzung.
3. Das Nichtendecken der betrügerischen Manipulationen mit dem angeblichen Sammelkonto durch die Prüfer (§ 278 BGB) beruhte auf Fahrlässigkeit und war somit schuldhaft.
4. E hat aus diesem Tatbestand aber nur dann einen Anspruch, wenn der Vertrag zwischen der BaFin und W ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und E als Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen war.
a) BGH Rdnrn. 16 - 18 stellt der Prüfung der Voraussetzungen zunächst grundsätzliche Erwägungen zum Anwendungsbereich des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter voraus: Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeits-rechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8; BGH NJW 2001, 3115, 3116 m. umfangr. w. N.).
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f.;…). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 138, 257, 260 f; 167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ 145, 187, 197). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (BGHZ 167, 155, 161). Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (…). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, 262; BGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern.
Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1, 4;BGH NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12).
b) Die obigen Überlegungen sind im Zusammenhang mit den für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Voraussetzungen zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind (1) Leistungsnähe des Dritten; (2) schutzwürdiges Interesse des Gläubiger-Vertragspartners an der Einbeziehung des Dritten (auch „Drittbezogenheit“, „Gläubigernähe“); (3) Erkennbarkeit der Leistungsnähe und Drittbezogenheit - der Voraussetzungen (1) und (2) - für den Schuldner; (4) Schutzwürdigkeit des Dritten, insbesondere weil dieser keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner oder Gläubiger hat.
(1) Bei der Frage der Leistungsnähe der E ist daran anzuknüpfen, was die geschuldete Leistung der W gegenüber dem Vertragspartner BaFin war. Das war die Beschaffung der notwendigen Informationen für ein eventuelles Einschreiten der BaFin gegenüber P. Mit dieser Leistung kam E als Entschädigungseinrichtung, also als eine Art Versicherung, nicht in Berührung. Andererseits war klar, dass im Falle einer fehlerhafter Leistung und eines daraus folgenden Nichteinschreitens der BaFin erhebliche Schäden bei den neu angeworbenen Anlegern eintreten könnten, für die ein Einlagensicherungsunternehmen wie die E würde einstehen müssen. Der Schaden als Folge einer fehlerhaften Leistung lag also letztlich bei E, weshalb sich vertreten lässt, dass noch eine Leistungsnähe der E bejaht wird.
(2) Die entscheidenden Überlegungen betreffen das Interesse der BaFin an einer Einbeziehung der E in den Schutzbereich des Vertrages, also die „Gläubigernähe“ der E. Dazu BGH Rdnrn. 21 - 25:
aa) Der der W von der BaFin erteilte Prüfungsauftrag zur Sonderprüfung der P diente nur der Erfüllung eigener bankaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt …Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis der Bundesanstalt tätig werden und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen - den Rechtskreis der Klägerin betreffend - übernehmen sollte. Das spricht bereits gegen eine Einbeziehung der E.
bb) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG [Kreditwesengesetz] kann die Bundesanstalt bei den ihrer Aufsicht unterstehenden Instituten (§ 6 Abs. 1 KWG) Prüfungen vornehmen. Diese dienen entsprechend den Aufgaben der Anstalt (§ 6 Abs. 2 KWG) dazu, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Bei diesen Prüfungen kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Soweit diese eingeschaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben sind… Die dabei von Wirtschaftsprüfern erstellten Gutachten haben - anders als etwa Wertgutachten, die der Verkäufer einer Immobilie zur Stärkung seiner Verhandlungsposition gegenüber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den Zweck, im Verhältnis zwischen der Klägerin[E] und der Bundesanstalt Vertrauen zu bilden, um die Stellung der Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der Entschädigungseinrichtungen in den Schutzbereich der mit Wirtschaftsprüfern geschlossenen Verträge besteht nicht.
cc) Ein Interesse der BaFin an der Einbeziehung der E wäre allerdings in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde hierdurch eigene Haftungsrisiken verlagern oder mindern könnte. Ebenso wäre ein Einbeziehungsinteresse der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bundesanstalt obliegenden Prüfung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt hätte, dass eine an sich bestehende Möglichkeit der Klägerin entfallen wäre, bei einer fehlerhaften Erstellung des Prüfgutachtens Schadensersatz zu erhalten. Beides ist jedoch nicht der Fall. Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Personal einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadensersatzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (…). Nach dieser Bestimmung… nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Hieraus folgt, dass Amtspflichten der Behörde gegenüber den durch ihr Wirken damit nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen nicht begründet werden… Haftet die Bundesanstalt selbst für etwaige Pflichtverstöße bei der Ausführung der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit dafür und damit kein erkennbares Interesse der Behörde daran, der Klägerin nur deshalb - ansonsten nicht gegebene - Schadensersatzansprüche zu verschaffen, weil sie Hilfspersonen mit der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut.
dd) Folglich bleibt es dabei, dass ein Interesse der BaFin an der Einbeziehung der E in den Schutzbereich des mit W geschlossenen Vertrages nicht besteht.
c) Ein Anspruch der E aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte scheitert somit an der hierfür bestehenden zweiten Voraussetzung. Voraussetzung (3), die Erkennbarkeit der vorangegangenen Voraussetzungen, entfällt damit. Ebenso kommt es auf (4), die Schutzwürdigkeit der E, nicht mehr an.
Ergebnis zu II.: Ein Anspruch der E gegen W aus §§ 280 I, 328 analog oder aus § 280 I i. V. mit einer ergänzenden Vertragsauslegung besteht nicht.
III. E könnte einen Anspruch aus abgetretenem Recht der BaFin gegen W haben. Dass die BaFin ihre (vermeintlichen) Ansprüche gegen W an E gemäß § 398 BGB abgetreten hat, kann dem Sachverhalt entnommen werden. Es kommt somit darauf an, ob die BaFin gegen W ein en Anspruch erworben hat, der auf Schadensersatz gerichtet ist und den Schaden erfasst, der der E entstanden ist. Anspruchsgrundlage kann wiederum § 280 I BGB sein.
1. Dass zwischen BaFin und W ein Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde und dass W daraus Pflichten schuldhaft verletzt hat, wurde oben II 1 - 3 ausgeführt.
2. Es müsste auch ein Schaden entstanden sein (§ 249 BGB). Einen eigenen Schaden hat BaFin nicht erlitten. Er besteht auch nicht in einer Verpflichtung zur Haftung, weil § 4 IV FinDAG eine solche Haftung ausschließt (oben II 4 b (2) cc). BaFin könnte aber dazu befugt gewesen sein, den Schaden der E im Wege einer Drittschadensliquidation geltend zu machen.
a) Auch dieses Rechtsinstitut ist gesetzlich nicht geregelt, ist aber allgemein anerkannt. BGH Rdnr. 43: Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, einen fremden Schaden geltend (z.B.: BAG NJW 2007, 1302, 1303 Rn. 15). Voraussetzungen sind, dass (1) eine Person dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, aber keinen Schaden hat, dass (2) ein anderer lediglich einen Schaden, aber keinen Anspruch hat, und dass (3) diesem Tatbestand eine aus der Sicht des Schuldners zufällige Schadensverlagerung zu Grunde liegt. Rechtsfolge ist, dass der Anspruchsinhaber - vorstehend (1) - den Schaden des (2) geltend machen kann.
b) Im vorliegenden Fall lassen sich die Voraussetzungen (1) und (2) nach den bisherigen Ausführungen ohne weiteres bejahen. Ob die Voraussetzung (3) vorliegt, wird üblicherweise unter Bezugnahme auf die drei bisher anerkannten Fallgruppen entscheiden. BGH Rdnr. 43: Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren Stellvertretung, der Obhutspflicht für fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrentlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (BGH NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18; Palandt/ Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 115-117) sowie bei Treuhandverhältnissen (BGH NJW 1998, 1864, 1865). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass ein Beamter oder Zivildienstleistender, der nicht bei seinem Dienstherrn eingesetzt ist, für Schäden, die er bei seiner Beschäftigungsstelle verursacht, im Wege der Drittschadensliquidation von seinem Dienstherrn in Anspruch genommen werden kann (BVerwGE 120, 370, 37…)
Keine dieser Fallgruppen trifft im vorliegenden Fall zu.
c) Es wird vertreten, dass obige Fallgruppen nicht abschließend sind (MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rdnr. 278). Der BGH prüft deshalb, ob es gerechtfertigt ist, den Anwendungsbereich der Drittschadensliquidation um die hier vorliegende Fallgruppe zu erweitern.
aa) Zu diesem Zweck zeigt der BGH zunächst die für die Drittschadensliquidation wesentliche Interessenlage auf, Rdnr. 45: Dieses Rechtsinstitut soll die ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Es greift deshalb ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus Sicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger trifft (z.B.: BGHZ 133, 36, 41 m. w. N.;…Büdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatorischer Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker a. a. O. Rn. 277; Palandt/Heinrichs a. a. O. Rn. 112…). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gläubiger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter geschützt sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von vornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden eintreten, der auf den Dritten verlagert wird.
bb) Im vorliegenden Fall besteht der Schaden der E darin, dass sie für die Ausfälle, die den Anlegern durch die Insolvenz der P entstanden sind, nach Art einer Versicherung einzustehen hat. Ein solcher Schaden kann bei der BaFin nicht entstehen. BGH Rdnr. 45: Die der Klägerin erwachsene Vermögenseinbuße, die gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüche der Anleger, konnte von vornherein nur bei ihr und nicht bei der Bundesanstalt eintreten. Forderungen von Anlegern gegenüber dieser Behörde konnten im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entstehen.
Ergänzend Rdnr. 49: Für die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden aufgrund der Besonderheiten des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger der geschuldeten Leistung und dem Träger des geschützten Interesses nicht Ersteren, sondern Letzteren trifft. Dass die Klägerin den Entschädigungsansprüchen der Anleger ausgesetzt ist und nicht die Bundesanstalt, beruht jedoch nicht auf dem Innenverhältnis beider Einrichtungen, sondern insbesondere darauf, dass die Anstalt im Außenverhältnis zu den Anlegern nicht haftet (§ 4 Abs. 4 FinDAG) und nur die Klägerin Entschädigungen schuldet (§ 4 Abs. 1 ESAEG). Rdnr. 50: Darüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn die "Zufälligkeit" der Schadensverlagerung Folge der bestehenden Rechtslage ist. In der hier gegebenen Fallgestaltung liegt aber nach der Gesetzeslage weder eine Schadensverlagerung noch ein zufälliges Ergebnis vor. Vielmehr beruht es auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Anlegerentschädigung allein Aufgabe der Entschädigungseinrichtungen gemäß § 6 ESAEG und nicht der Bundesanstalt ist.
d) Somit rechtfertigen Sinn und Zweck der Drittschadensliquidation sowie die Interessenlage im vorliegenden Fall keine Ausdehnung des bisherigen Anwendungsbereichs der Drittschadensliquidation auf die hier gegebene Fallgruppe. Ein Fall der Schadensverlagerung im Sinne der Grundsätze über die Drittschadensliquidation liegt nicht vor.
3. Folglich kann BaFin keinen Schaden geltend machen. Ihr steht kein Schadensersatzanspruch gegen W zu. Die Abtretung eines solchen Anspruchs an E war gegenstandslos.
IV. Gesamtergebnis: E hat gegen W keinen Schadensersatzanspruch. Da auch eine sonstige Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist, ist der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht berechtigt.
Zusammenfassung