Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Anforderungen an den Unternehmerbegriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 14 BGB). Anwendbarkeit des § 476 BGB auf einen Pferdekauf im Falle einer Tierkrankheit. Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung aus § 476 BGB (§ 292 ZPO). Reichweite der Vermutung aus § 476 BGB

BGH Urteil vom 29. 3. 2006 (VIII ZR 173/05) NJW 2006, 2250

Fall (Pferdeallergie Sommerekzem)

Frau B züchtet Araberpferde. Dieser Tätigkeit geht sie als Hobby nach; die Verkaufserlöse dienen lediglich der Deckung der hierbei entstehenden Kosten. Am 18. 3. verkaufte sie dem K einen fünfjährigen Hengst, den K zum Sportreiten verwenden wollte. Der Kaufpreis betrug 7.100 €. Bezahlung und Übergabe erfolgten noch am selben Tage. Im August trat bei dem Pferd ein Sommerekzem als allergische Reaktion auf. Hierbei werden während der Sommerzeit durch Mückenstiche deutlich sichtbare Entzündungsreaktionen der Haut ausgelöst, die zu einem starken Juckreiz führen, der wiederum Scheuerstellen und Haarbruch an der Mähne und am Schweif verursacht. Eine Heilung der Allergie ist bisher nicht möglich; auch die Symptome lassen sich nicht unterdrücken.

Mit Schreiben vom 19. 9. erklärte K unter Berufung auf die gesundheitlichen Mängel des Pferdes, die dessen Verwendung als Reitpferd im Sommer praktisch unmöglich machten, den Rücktritt vom Kauf und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Tieres. B bestritt, dass das Pferd bereits bei Kaufabschluss gesundheitliche Mängel gehabt habe, und verweigerte die Rückabwicklung.

Daraufhin erhob K Klage. Innerhalb der durchgeführten Beweisaufnahme erklärte der Sachverständige, es lasse sich nicht mehr feststellen, ob das Pferd bereits am 18. 3. an der Allergie gelitten habe. Auf Vorhalt des K erklärte er weiterhin, dass das Pferd damals zumindest eine genetische Disposition zur Ausprägung einer solchen Krankheit gehabt habe. Als B dies bestritt, räumte er ein, dass es hierfür keinen sicheren Beweis gebe. Mehrere Zeugen erklärten übereinstimmend, dass das Pferd bisher, insbesondere im Jahr zuvor während des Sommers keine Ekzeme oder sonstigen allergischen Reaktionen auf Mückenstiche gezeigt habe. Ist der Anspruch des K gegen B begründet ?

Anspruchsgrundlage für K können §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I BGB sein.

I. Ein wirksamer Kaufvertrag über das Pferd (§ 433 BGB) wurde zwischen K und B am 18. 3. geschlossen. Kaufverträge über Tiere werden nach § 90 a S. 3 BGB wie Kaufverträge über Sachen behandelt.

II. Die nach §§ 326 V, 323 I erforderliche Rücktrittserklärung hat K abgegeben. Es müsste auch ein Rücktrittsgrund vorliegen. Dieser kann sich aus §§ 437 Nr. 2, 326 V ergeben, wenn bei dem Pferd ein nicht behebbarer Sachmangel vorliegt, der es der B unmöglich macht, ihre Verpflichtung zur Leistung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) zu erfüllen.

1. Sachmangel kann eine das Sommerekzem auslösende Allergie sein, die als Erkrankung des Pferdes zu beurteilen ist.

a) Als Sachmangelgrundlage scheidet § 434 I Satz 1 aus, weil die Parteien über den Gesundheitszustand des Pferdes keine Vereinbarung getroffen haben. Nach § 434 I Satz 2 Nr. 1 liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach dem Sachverhalt wusste B, dass K das Pferd als Reitpferd verwenden wollte. Diese Verwendung ist infolge der Erkrankung in den Sommermonaten und damit in einem wesentlichen Umfang nicht mehr möglich. Ein Sachmangel liegt vor.

b) Dieser müsste bereits bei Gefahrübergang (§ 434 I), also bei Übergabe (§ 446) am 18. 3., vorgelegen haben. Diese Voraussetzung ist zwischen K und B umstritten. Grundsätzlich muss derjenige, der aus einer Vorschrift Rechte herleitet, die hierfür bestehenden Voraussetzungen beweisen; das wäre hier K. Die Vermutung des § 476 BGB ändert das aber zu Gunsten des Käufers ab, wenn sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel gezeigt hat. Dann wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand.

aa) § 476 hat zur Voraussetzung, dass ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 vorliegt. Insoweit ist fraglich, ob B Unternehmerin (§ 14) ist. Hierfür müsste sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben. In der Regel wird bei einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung gehandelt. Daran fehlt es bei B, die die Pferdezucht als Hobby betreibt.

BGH S. 2251 Rdnr. 16: Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rspr. des BGH zum Verbraucherkreditrecht (BGHZ 155, 240 [246]) und auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum zur Auslegung des für § 474 BGB maßgeblichen Unternehmerbegriffs in § 14 I BGB (folgen Nachw.). Zwar verlangt die Rspr. für den handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht. Es gibt allerdings auch Stellungnahmen, wonach dieses Merkmal überholt ist; der BGH hat die Frage, ob dieser neueren Richtung zu folgen ist, offen gelassen (BGHZ 155, 240 [246]; im vorliegenden Fall Rdnr. 17). § 14 BGB beruht auf einer EG-RiLi, so dass eine Anknüpfung an überkommenes deutsches Recht nicht gerechtfertigt ist. Statt dessen gilt ein europäisch-autonomer Unternehmerbegriff (BGH Rdnr. 18; Soergel/ Pfeiffer § 14 Rdnr. 11). Bei ihm gebietet es der Gedanke des Verbraucherschutzes, auf eine Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird… (BGH Rdnr. 18).

Nach BGH Rdnr. 14 ist für die Unternehmerstellung erforderlich und ausreichend ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt. Dazu reicht die Absicht der Erzielung wiederkehrender Einnahmen aus. Rdnr. 19: Dass die von der Bekl. betriebene Pferdezucht zurDeckung der damit verbundenen Kosten auf die Erzielung wiederkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserlöse gerichtet ist, stellt die Bekl. selbst nicht in Abrede.

Somit ist B Unternehmerin. Da K auch Verbraucher ist, lag ein Verbrauchsgüterkauf vor. § 476 ist anwendbar.

bb) Tatbestandsvoraussetzung des § 476 ist, dass sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. BGH Rdnr. 21: Die Allergie hat sich bei dem verkauften Pferd im August 2002 und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt. Das Auftreten dieses Sachmangels begründet nach der Rspr. des Senats eine – lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende – Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGHZ 159, 215; NJW 2005, 3490 unter B II 1 b bb [1]; NJW 2006, 434 unter II 1 b aa). Dies gilt allerdings nach § 476 BGB dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

cc) Die Vermutung könnte mit der Art der Kaufsache, einem Tier, unvereinbar sein. BGH Rdnr. 22: Die Vermutung des § 476 BGB ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anzuwenden; insoweit ist sie nicht schon mit der Art des Kaufgegenstandes unvereinbar (folgen Nachw., auch auf die Gegenmeinung). Begründet wird das vom BGH zusätzlich damit, dass der Gesetzgeber in seiner dem § 476 beigefügten Begründung ausdrücklich den Tierkauf erwähnt hat, und weiterhin mit dem hinter §§ 474 ff. stehenden Gedanken des Verbraucherschutzes. BGH Rdnr. 24: Die Vermutung leitet ihren spezifisch verbraucherschützenden Charakter aus den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den – jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers her. Diese Erwägung trifft auch auf den Tierkauf zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zu. Der gewerblich tätige Verkäufer vermag den Zustand des Tieres im Zeitpunkt der Übergabe im Regelfall besser zu beurteilen als ein Käufer, der mit dem Erwerb von Tieren nicht beruflich oder gewerbsmäßig befasst ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Vermutung grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Ob dies für alle Arten von Tieren gilt, kann offen bleiben; beim Kauf eines Pferdes ist die Anwendung der Vermutung jedenfalls nicht von vornherein wegen der Art des Tieres ausgeschlossen.

dd) Die Vermutung könnte mit der Art des Mangels unvereinbar sein.

(a) BGH Rdnr. 26: Zu diesem Ausschlusstatbestand hat der Senat – im Hinblick auf die äußere Beschädigung eines Kraftfahrzeugs – bereits entschieden, dass die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 2005, 3490 LS 2). Dies gilt im Grundsatz auch für den Tierkauf. Auch hier besteht auf Grund der Art des Mangels häufig Ungewissheit über dessen Entstehungszeitpunkt. Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem verbraucherschützenden Charakter der Norm wäre es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.

(b) BGH Rdnr. 27: Jedoch sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben… Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Rdnr. 28: Deshalb bedarf es einer differenzierten Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels. Der BGH legt näher dar, dass das h. M. ist und bereits zu einer umfangreichen Judikatur der Instanzgerichte zum Anwendungsbereich der Vermutung bei bestimmten Krankheiten von Tieren, insbesondere Pferden, geführt hat.

Nicht anwendbar ist die Vermutung des § 476 auf Krankheiten, bei denen sich nicht feststellen lässt, wann eine später ausgebrochene Krankheit entstanden ist. Dies wendet der BGH Rdnr. 29 auf den vorliegenden Fall an: Das Sommerekzem ist nach dem vom BerGer. zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sichtbare Allergie, bei der eine überschießende Reaktion des Immunsystems auf Mückenstiche zu dem vom Sachverständigen beschriebenen klinischen Erscheinungsbild (Entzündung der Haut, Juckreiz) führt. Auch das BerGer. geht davon aus, dass die durch Kontakt mit dem Reizstoff hervorgerufenen Symptome des Sommerekzems (Scheuerstellen, Haarbruch) nicht übersehen werden können. Es ist deshalb durchaus feststellbar, ob das Pferd unter dieser Allergie bereits vor Gefahrübergang einmal gelitten hat, auch wenn die Allergie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst wegen des saisonbedingt fehlenden Kontaktes mit Mücken nicht sichtbar sein konnte. Für einen Ausschluss der Vermutung unter dem in der Gesetzesbegründung zu § 476 BGB (BT-Dr. 14/6040, S. 245) hervorgehobenen Gesichtspunkt einer der Aufklärung nicht zugänglichen Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entstehung einer später ausgesprochenen Infektionskrankheit ist deshalb hier kein Raum.

Zwischenergebnis: Nach § 476 wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang an dem Sommerekzem litt und deshalb mangelhaft war.

c) Die Vermutung könnte widerlegt sein.

BGH S. 2253 Rdnr. 31: Greift die Vermutung ein, so obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; BGH NJW 2006, 434 unter II 1 b bb). Hierfür ist auch bei § 476 BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache (…).

Dafür reichen aber die hier vorliegenden Aussagen mehrerer Zeugen aus, dass das Pferd bis zum Vertragsschluss keine Symptome der Krankheit gezeigt hat. BGH S. 2254 Rdnr. 34/5: Wenn das Pferd bis zum Vertragsschluss, das heißt auch noch bei dem letzten Kontakt mit dem Allergen im Sommer/Herbst 2001, nicht allergisch auf den Kontakt mit dem Reizstoff reagierte, dann spricht dies dafür, dass die den Sachmangel begründende Allergie Sommerekzem bis zum Vertragsschluss (Gefahrübergang) noch nicht bestanden hatte, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, und dass deshalb die Tauglichkeit des Pferdes, im Sommer geritten zu werden, bis zum Vertragsschluss noch nicht beeinträchtigt war. Einen weitergehenden Beweis hatte die Bekl.…nicht zu führen.

(Im Originalfall hatte das BerGer. bei der Frage, ob die Vermutung widerlegt worden ist, lediglich auf das Sachverständigengutachten abgestellt, das zur Widerlegung aber nicht geeignet war. Der BGH hat den Fall zurückverwiesen, damit das BerGer. auch die Zeugenaussagen unter diesem Gesichtspunkt würdigt, gibt aber deutlich zu erkennen, dass diese Aussagen zur Widerlegung ausreichen.)

Ergebnis zu 1: Die Allergie Sommerekzem war somit kein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel.

(Unter dem Aspekt der Logik könnte beanstandet werden, dass oben II 1a davon ausgegangen wurde, dass ein Sachmangel vorliegt, und dass jetzt das Gegenteil festgestellt wird. Das lässt sich aber deshalb nicht vermeiden, weil § 476 einen später aufgetretenen Umstand selbst dann als Sachmangel behandelt, wenn sich die Vermutung widerlegen lässt – wie der vorliegende Fall zeigt.)

2. Ein Sachmangel könnte sich aus einer genetischen Disposition des Pferdes für eine Allergie, wie sie später aufgetreten ist, ergeben.

a) Der BGH nimmt auf S. 2254 Rdnr. 35 einen Sachmangel auch dann an, wenn die Allergie Sommerekzem auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (vgl. BGH NJW 2006, 434 unter II 1 a). Als solche könnte eine genetische Disposition in Betracht kommen. Jedoch ist deren Vorliegen unter den Parteien umstritten.

b) Da hierzu lediglich von Seiten des K Ausführungen vorliegen, während sich B auf ein Bestreiten beschränkt hat, fragt sich zunächst, wer insoweit die Behauptungs- und Beweislast trägt. Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Behauptungs- und Beweislast könnte ihm wiederum durch die Vermutung des § 476 BGB abgenommen worden sein. Hierzu knüpft der BGH an seine – schon oben II 1 b bb angesprochene – Rspr. an, dass § 476 lediglich die Frage behandelt, wann ein Sachmangel aufgetreten ist und nicht, ob ein solcher vorliegt. BGH S. 2254 Rdnr. 35: Für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ 159, 215 [217 f.]; BGH NIW 2006, 434 unter II 1 b aa).

c) Zwar hat K entsprechend der Aussage des Sachverständigen vorgetragen, das Pferd habe bereits bei Vertragsschluss eine genetische Disposition zur Ausprägung einer solchen Krankheit gehabt. Jedoch führt der BGH hierzu auf S. 2254 Rdnr. 37 aus, dass diese pauschale Behauptung als Darlegung eines vertragswidrigen Zustandes des Pferdes nicht ausreicht. Der Verkäufer eines Tieres haftet nach § 434 BGB nur dafür, dass das Tier (bei Gefahrübergang) nicht krank ist und sich auch nicht in einem – ebenfalls vertragswidrigen – Zustand befindet, auf Grund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird… § 476 BGB enthält keine Garantie für den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und bürdet dem Verkäufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte Disposition für die später ausgebrochene Krankheit vorlag. Somit genügt das Vorbringen des K nicht seiner Darlegungslast.

d) Darüber hinaus ist der Vortrag des K von B bestritten worden. Einen Beweis dafür kann K, wie sich aus der Erklärung des Sachverständigen ergibt, nicht führen. Somit scheidet auch eine mögliche genetische Disposition des Pferdes für eine künftige Allergie als Sachmangel aus.

(Im Originalfall hat der BGH den Fall wegen einer vom OLG nicht aufgeklärten widersprüchlichen Erklärung des Sachverständigen auch insoweit zurückverwiesen.)

Endergebnis: Ein Sachmangel und damit ein Rücktrittsgrund nach §§ 437, 326 V BGB liegt nicht vor. K hat gegen B keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf Rückzahlung der 7.100 €.

 

Zusammenfassung