Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Familienrecht, nichteheliche Lebensgemeinschaft. Behandlung gemeinschaftsbezogener (unbenannter) Zuwendungen. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. BGB-Innengesellschaft, §§ 705, 730, 738 BGB. Bereicherungsansprüche aus § 812 I Satz 1 und Satz 2, 2. Fall BGB

BGH Urteil vom 31. 10. 2007 (V ZR 261/04) NJW 2008, 443

Fall (Umbuchung zu Gunsten der Lebensgefährtin)

G, Inhaber eines Abbruchunternehmens, hatte viele Jahr mit Frau B zusammen gelebt, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen war. B hat G in vielfältiger Weise bei der Führung des Unternehmens unterstützt, auch mit Geldzahlungen, beispielsweise hat sie mehrfach bei finanziellen Engpässen im Betrieb die Löhne an die Arbeitnehmer gezahlt. Auch hatte sie G Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt wurden. Später erkrankte G an Krebs und wurde bis zu seinem Tod von B gepflegt. Während dieser Zeit führte B den Betrieb nach den Anweisungen des G weiter. Ein halbes Jahr vor seinem Tode, als er bereits schwer krank war, überwies G von seinem Konto auf das Konto der B 39.000 Euro. Die Überweisung trug den Vermerk „Umbuchung“.

K ist der Sohn und Erbe des G. Er verlangt von B Rückzahlung der 39.000 Euro mit der Begründung, sein Vater habe mit der Überweisung der B ein rückzahlbares Darlehen gewähren wollen. B bestreitet, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Andererseits habe G ihr das Geld auch nicht schenken wollen, sondern die Zuwendung sei in Anerkennung ihrer Leistungen erfolgt. Eine weitere Aufklärung der Umstände der Überweisung ist nicht zu erwarten. Hätte eine Klage des K gegen B auf Rückzahlung der 39.000 Euro Aussicht auf Erfolg ? (Im Originalfall war inzwischen das Insolvenzverfahren über das Vermögen von G/K eröffnet worden, und es klagte der Insolvenzverwalter. Das wird hier aus Vereinfachungsgründen ausgeklammert, insoweit werden auch die Originalzitate angepasst.)

A. Ein eigener Anspruch kann K gegen B nicht zustehen. K könnte aber einen Anspruch seines Vaters G geerbt haben (§ 1922 BGB). K ist Erbe. Entscheidende Frage ist, ob G ein Anspruch gegen B auf Rückzahlung der 39.000 Euro zugestanden hat, der auf K übergegangen ist.

B. Anspruch G gegen B

I. Ein Anspruch aus Darlehensvertrag (§ 488 I 2 BGB) scheidet aus, weil B dessen Abschluss bestreitet und K als Rechtsnachfolger des G den Abschluss eines solchen Vertrages nicht zu beweisen vermag. Gegen die Annahme eines solchen Vertrags spricht auch die Bezeichnung der Überweisung als „Umbuchung“.

II. Läge eine Schenkung vor, wäre ein Rückzahlungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen gegeben, so wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder wegen groben Undanks (§ 530 BGB). Im vorliegenden Fall macht aber selbst B nicht geltend, das Geld sei ihr von G geschenkt worden. Eine Schenkung steht somit einem Anspruch des G nicht entgegen.

III. Ein Anspruch wegen Beendigung einer BGB-Innengesellschaft (§§ 730 ff., 738 BGB) könnte einen Ausgleichsanspruch der B begründen und deshalb als Rechtsgrund innerhalb eines Bereicherungsanspruchs von Bedeutung sein (dazu noch VI 3a). Ein Rückzahlungsanspruch des G kann sich daraus nicht ergeben.

IV. Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 I, III BGB i. V. mit 346 BGB) setzt einen Vertrag voraus und eine Geschäftsgrundlage, die entfallen ist.

1. Ob zwischen G und B ein auf eine derartige Zuwendung bezogener Vertrag zu Stande gekommen ist und darauf die Regeln über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar sind (dazu, dass das nicht der Fall ist, noch unten VI 2b), kann an dieser Stelle noch offen bleiben, weil es jedenfalls am Wegfall einer Geschäftsgrundlage fehlt.

2. Geschäftsgrundlage könnte nur sein, dass die Zuwendung mit Rücksicht auf die Lebensgemeinschaft vorgenommen und erwartet wurde, dass die Lebensgemeinschaft fortdauert. Eine solche Geschäftsgrundlage ist durchaus möglich, etwa wenn eine für das künftige Zusammenleben bestimmte Wohnung angeschafft wird. Zum vorliegenden Fall BGH Rdnr. 26: Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der an Krebs erkrankte Vater des K soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.

V. Ein Anspruch könnte wegen Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 I 1, 2. Fall BGB) entstanden sein.

1. BGH Rdnr. 25: Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Für einen Erfolg seiner Klage müsste K also, da er für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, das Vorbringen der B widerlegen, was ihm aber nicht möglich ist.

2. Selbst wenn man hier einen bezweckten Erfolg annehmen würde, könnte dieser wiederum nur im weiteren Zusammenleben zu sehen sein, was aber gerade nicht die Erwartung des G war (oben IV 2).

VI. Es bleibt somit die Prüfung eines allgemeinen Bereicherungsanspruchs nach § 812 I 1 BGB.

Eine Vermögensverschiebung zwischen G und B ist erfolgt; aus dieser hat B 39.000 Euro erlangt.

Das OLG als Vorinstanz hatte entschieden, hierfür habe es auch an einem Rechtsgrund gefehlt. Zwar obliege die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes dem Kläger K. Die in Anspruch genommene B müsse aber die - nur ihr bekannten - Tatsachen vortragen, aus denen sie ihr Recht zum Behaltendürfen des erlangten Geldes herleitet. B habe aber einen Rechtsgrund, der ihr ein Recht auf diesen Betrag geben würde, nicht hinreichend konkret vorgetragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es an einem Rechtsgrund fehlt.

1. Dazu BGH Rdnr. 14: Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es…einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte.

 a) Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Dass eine solche nichteheliche Lebensgemeinschaft hier vorlag, ergibt sich aus dem Sachverhalt. Im Originalfall war das von der Klägerseite bestritten worden, so dass der BGH den Fall zur Aufklärung dieser Frage zurückverwiesen hat.

b) Bei Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten - ebenso wie bei Zuwendungen innerhalb einer Ehe - Besonderheiten. Diese betreffen zunächst die Terminologie: Bei einer Zuwendung, die innerhalb einer Ehe ohne ausdrückliche Zweckvereinbarung vorgenommen wird, hat sich die Bezeichnung als „ehebedingte“ oder „unbenannte“ Zuwendung eingebürgert (Anm. zum Urteil des BGH von Proff NJW 2008, 446 unter 3). Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also im vorliegenden Fall, wird sie vom BGH als „gemeinschaftsbezogene Zuwendung“ bezeichnet (Rdnr. 23). Solche Zuwendungen sind insbesondere keine Schenkungen (aber schenkungssteuerpflichtig: BFH BB 1994, 847).

2. Für die Behandlung solcher gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen - parallel dazu auch für unbenannte Zuwendungen innerhalb einer Ehe - gelten die folgenden Grundsätze.

a) BGH Rdnr. 16: Nach st. Rspr. des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Von Proff NJW 2008, 445 spricht von einem Abwicklungs-, Abrechnungs- und Verrechnungsverbot. Zur Begründung fährt der BGH fort: Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und dass daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist ähnlich wie einer Ehe die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.;…BGH NJW-RR 1996, 1473; FamRZ 1997, 1533; 2004, 94).

b) Folge ist insbesondere, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verneinen sind. BGH Rdnr. 18: Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liegt nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet.

c) Unter Rdnr. 19 weist der BGH darauf hin, dass das nicht unstreitig ist, fährt aber Rdnr. 20 fort: Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB, 12. Aufl., Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Rdnr. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Kap. 4, Rdnr. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB, 2000, Anh. zu §§ 1297 ff. Rdnr. 115…).

3. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine über die unter 2c) behandelten Leistungen für das Zusammenleben hinausgehende Zuwendung.

a) In solchem Fall ist die Annahme einer BGB-(Innen-)Gesellschaft(§§ 705 ff. BGB) möglich, durch die Rechtsbeziehungen begründet werden. Nach der Auflösung kann ein Ausgleichanspruch nach §§ 730 ff., 738 BGB bestehen. Hätte G durch seine Überweisung eine solche Ausgleichspflicht erfüllen wollen, wäre diese Rechtsgrund i. S. des § 812 I 1. G bzw. K hätte einen Rückzahlungsanspruch, soweit die Zahlung der 39.000 Euro nicht durch eine solche Ausgleichspflicht gedeckt wären. BGH Rdnr. 17: Ein Anspruch nach den Vorschriften der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft kann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen wenn auch nur wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. Jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass eine BGB-Gesellschaft gewollt war und die Zahlung der 39.000 Euro damit im Zusammenhang steht (BGH Rdnr. 24).

b) Im übrigen werden bei Zuwendungen, die über die Leistungen oben 2c) hinaus gehen, in der Literatur (so BGH Rdnr. 21) sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Strätz BGB, 2000, Anh. zu §§ 1297 ff. Rdnr. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Rdnr. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Kap. 4, Rdnr. 23; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 42; Gernhuber/CoesterWaltjen, Familienrecht, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 24).

Ob dieser Ansicht zu folgen ist, lässt der BGH offen (Rdnr. 22). Denn im vorliegenden Fall liegen weder die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor (oben IV) noch die für einen Anspruch wegen Nichteintritt des bezweckten Erfolgs (oben V).

c) Für den an dieser Stelle zu behandelnden Anspruch aus § 812 I 1 bleibt es bei der Anwendung des Grundsatzes oben VI 2a). Für die Literaturmeinung ergibt sich das bereits daraus, dass sie allenfalls Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage und § 812 I 2, 2. Fall anerkennt (oben VI 3b), nicht jedoch solche aus § 812 I 1. Der BGH (Rdnr. 23) stützt sich auf folgende Begründung: Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger, in Schröder/Bergschneider, Familien- und Vermögensrecht, Rdnr. 7.19; Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. Kap. 4 Rdnr. 5). Der BGH bejaht also auch bei größeren Beträgen und bedeutsameren Leistungen, dass es sich um nicht rückabzuwickelnde gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelt.

Somit greift auch ein Anspruch aus § 812 I 1 nicht ein. Für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs K gegen B bestehet keine Aussicht auf Erfolg.

Zusammenfassung