Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
Im Folgenden geht es um ein ungeschriebenes Rechtsinstitut des allgemeinen Schadensrechts: die Vorteilsausgleichung. Dabei unterscheidet der BGH in NJW 2004, 2526 auf S. 2528 unter a) zwischen
► Schadensersatz wegen Beschädigung staatlichen Eigentums durch Verkehrsunfall, § 823 BGB. ► Vorteilsausgleichung, § 249 BGB. ► Anrechenbarkeit des in einem Schadensposten enthaltenen Umsatzsteueranteils auf den Schadensersatzanspruch des Bundes
BGH Urteil vom 14. 9. 2004 (VI ZR 97/04) NJW 2004, 3557
Fall (Beschädigte Leitplanke)
Der Fahrer eines bei der V-AG versicherten Lkws verschuldete einen Auffahrunfall, bei dem u. a. die Leitplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Die Autobahnen einschließlich ihres Zubehörs stehen in Fortführung der in Art. 90 I GG getroffenen Regelung im Eigentum des Bundes (der Bundesrepublik Deutschland) und werden von den Ländern in Auftragsverwaltung für den Bund verwaltet (Art. 90 II GG). Dementsprechend beauftragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr (LB) die Firma F mit der Reparatur der Planke. F führte die Reparatur durch und stellte LB dafür 3.940, 80 € in Rechnung, wobei sich der Betrag aus netto 3.397,24 € und einem Umsatzsteueranteil (Mehrwertsteuer) in Höhe von 543, 56 € zusammensetzte. LB überwies den Gesamtbetrag aus den ihm vom Bund für die Verwaltung der Autobahnen zur Verfügung stehenden Mittel an F. F führte die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab. Von dem USt-Anteil entfielen 273, 14 € (50,25 %) auf den Bund. LB machte den Rechnungsbetrag der F als Schadensersatzposten bei der V-AG geltend. V überwies den Betrag, zog davon aber 273, 14 € ab, weil dieser Betrag dem Bund bereits als Umsatzsteuer wieder zugeflossen und insoweit kein Schaden entstanden sei. Kann LB von V Zahlung der weiteren 273, 14 € verlangen ?
I. Anspruchsgrundlage ist § 823 I BGB.
1. Dann müsste Eigentum schuldhaft beschädigt worden sein.
a) Der Bund ist Eigentümer der zur Autobahn gehörenden Leitplanke. Privatrechtliches Eigentum gibt es, wie Art. 90 I GG zeigt, auch an öffentlichen Sachen wie den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Öffentliche Sachen unterliegen nach der dualistischen Theorie (oder auch der Theorie vom modifizierten Privateigentum)
wobei im Kollisionsfall das öffentliche Recht Vorrang hat.
b) Bei dem Verkehrsunfall wurde das Eigentum des Bundes an der Leitplanke von dem Lkw-Fahrer schuldhaft beschädigt und damit der Tatbestand des § 823 I erfüllt.
2. Die bei den Autobahnen bestehende Auftragsverwaltung der Länder für den Bund (Art. 90 II GG) berechtigt die Landesbehörden dazu, die durch Beschädigung der Autobahn entstandenen Ansprüche des Bundes kraft Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (BGH S. 3557 unter I). LB ist also zur Geltendmachung dieses Anspruch berechtigt (= aktiv legitimiert).
3. Da der Unfall durch den bei der V-AG versicherten Lkw verursacht wurde, ist auch V nach § 3 PflichtversicherungsG für den Schaden einstandspflichtig (= passiv legitimiert).
II. Der Anspruch richtet sich auf Ersatz des durch die Eigentumsverletzung entstandenen Schadens (§§ 823, 249 BGB).
1. Im Falle einer Sachbeschädigung kann der Geschädigte – statt der nach § 249 I grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution – nach § 249 II 1 den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser beläuft sich hier auf den von der Firma F in Rechnung gestellten Betrag. In Anwendung des § 249 II 2 umfasst er auch die Umsatzsteuer, weil diese bei F tatsächlich angefallen ist; LB verlangt also keine fiktive Umsatzsteuer. Nach den bisherigen Überlegungen kann LB den gesamten an F gezahlten Rechnungsbetrag verlangen, folglich auch die noch ausstehenden 273, 14 € Umsatzsteueranteil.
2. Möglicherweise muss sich der Bund, dessen Forderung von LB geltend gemacht wird, aber anrechnen lassen, dass er den USt-Anteil in Höhe von 273, 14 € bereits über die Umsatzsteuerzahlung der F erhalten hat. Das könnte sich aus dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung ergeben.
a) BGH S. 3557 unter a): Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. …BGHZ 77, 151 [153 f.]; 91, 206 [209 f.]).
In dem folgenden Text versucht der BGH noch zwei Präzisierungen:
aa) Anrechenbar sind nur Vorteile, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (m. Nachw.).
bb) Ein Vorteilsausgleich findet nur statt, wenn der Geschädigte auf Grund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert.
b) Beispiele für nicht anzurechnende Vorteile sind freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Spenden), die einem Geschädigten auf Grund eines Unfalls zufließen. Anzurechnen ist, wenn ein in Folge eines Unfalls im Krankenhaus untergebrachter Geschädigter einen Teil der sonst erforderlichen Lebenshaltungskosten (z. B. Verpflegung) erspart. Nach BGH S. 3557 unter a) muss sich der Geschädigte grundsätzlich auch ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (vgl. BGHZ 127, 391 [393]…). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 I Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern… Um eine Schadensminderung durch Vorsteuerabzug geht es hier nicht, weil der Bund kein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
c) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis, das die Reparaturbedürftigkeit ausgelöst hat, und der durch die Reparaturleistung entstandenen Umsatzsteuerzahlung bestand. Diese Vorgänge lagen im Rahmen normaler Lebenserfahrung. Weiterhin müssten Nachteil (= Rechnung der F) und Vorteil (= Abführung von 273, 14 € Umsatzsteueranteil an den Bund) in einem Zusammenhang stehen, der beide zu einer Rechnungseinheit verbindet (oben aa) bzw. beide zu einer endgültigen Schadensbilanz zusammenfügt (oben bb). Das wird vom BGH – im Unterschied zu den Vorinstanzen – verneint. BGH S. 3558 unter b): Während der Schaden im Bereich der Straßenbaulast eingetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil des Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch die Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt infolge der Leistung des Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus diesem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, dass der Schaden sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verringere, nicht möglich.
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung nicht vor. Der Schadensersatzanspruch bleibt in Höhe des Bruttobetrages bestehen. LB kann von V Zahlung der restlichen 273, 14 € verlangen.
Zusammenfassung