Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Die das Privatrecht beherrschende Vertragsfreiheit unterliegt Grenzen. Zu den wichtigsten Grenzen gehört die Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Die besonders unbestimmt gefasste Generalklausel des § 138 I bedarf der Konkretisierung durch Fallgruppen. Die beiden großen Fallgruppen des § 138 I lauten (Palandt/Heinrichs, BGB, § 138 Gliederung vor Rdnr. 1): sittenwidriges Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten; sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner. Der nachfolgende Fall betrifft die erste Fallgruppe.

Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) eines Rechtsgeschäfts, das die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorbereiten soll. Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB. Ausschlussgrund sittenwidriger Leistung, § 817 Satz 2 BGB

BGH Urteil vom 23. 2. 2005 (VIII ZR 129/04) NJW 2005, 1490

Fall (Radarwarngerät bleibt stumm)

Frau K kaufte bei der Firma V ein Radarwarngerät mit einer Basiscodierung für Deutschland zu einem Preis von 1.059 €. Nachdem das Gerät bisher trotz Passierens von diversen Radarmessstellen keine Warnsignale abgegeben hat, fragt K, ob sie Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann.

I. Anspruchsgrundlage könnten die Vorschriften über Sachmängel beim Kauf sein (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Dann müsste ein rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB ist zwischen V und K zu Stande gekommen. Er könnte aber nach § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Grundsätzlich beurteilt sich die Sittenwidrigkeit eines Vertrages nach dessen Gesamtcharakter, so wie er sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt (BGHZ 156, 302, 309/310).

1. BGH S. 1491 unter 1a): Sittenwidrig können nach der Rspr. auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (BGH NJW 1990, 567 [unter B I 1 a bb], insoweit in BGHZ 109, 314 nicht abgedr.). Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (BGH NJW 1990, 567 [unter B I 1 a bb]; NJW 1992, 310 [unter I 1 a]). Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zu Grunde liegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben (vgl. zur Förderung einer Straftat BGH NJW-RR 1990, 750; DB 1971, 39; NJW-RR 1990, 1521).

2. Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und Dritte gefährden, weil er (so BGH S. 1491 unter 1 b) auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr gerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten ist.

a) Nach § 23 I b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (Satz 1); nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Geräte zur Anzeige oder Störung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen diese Bestimmung ist gemäß § 49 I Nr. 22 StVO ordnungswidrig i. S. des § 24 StVG und kann mit einer Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden (§§ 24 II, 25 StVG)… Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwendung eines Radarwarngeräts geeignet ist, die präventive Wirkung drohender Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen und dadurch risikolose Geschwindigkeitsübertretungen mit erhöhten Gefahren für Leib und Leben Dritter zu fördern.

b) Der Kauf eines Radarwarngeräts, das – wie im vorliegenden Fall – auf Grund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 I b StVO ordnungswidrigen Verhaltens, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 I BGB).

c) Dem steht nicht entgegen,

3. Somit ist (so BGH S. 1490 unter 1) der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gem. § 138 I BGB nichtig… Verträge über den Kauf von Radarwarngeräten werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig als sittenwidrig angesehen (folgen Nachw.). Ein kaufvertraglicher Anspruch aus Sachmängelhaftung steht K gegenüber V nicht zu.

II. K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung haben.

1. Die Voraussetzungen des § 812 I 1 BGB liegen vor: K hat an V den Kaufpreis geleistet. Hierfür bestand, weil der Kaufvertrag nach § 138 I BGB nichtig war, kein Rechtsgrund.

2. Dem Anspruch könnte jedoch § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen. Der Anspruchsausschluss nach § 817 Satz 2 greift nicht nur gegenüber einem Anspruch aus § 817 Satz 1 ein, sondern auch gegenüber einem Anspruch aus § 812 I 1 im Falle der Leistung; er ist eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche wegen Leistungskondiktion (Palandt/Sprau § 817 Rdnr. 1; BGHZ 50, 90).

a) Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass dem Leistenden (gleichfalls) ein Sittenverstoß zur Last fällt. Leistender hinsichtlich des zurückgeforderten Kaufpreises war im vorliegenden Fall K. Dass K – ebenso wie V – beim Erwerb des Radarwarngeräts zum Zwecke der Begehung einer Ordnungswidrigkeit sittenwidrig gehandelt hat, ergibt sich aus den Ausführungen oben I 2. Diese Sittenwidrigkeit bezieht sich auch auf die Bezahlung des Kaufpreises als Leistung i. S. des § 817 Satz 2.

BGH S. 1491 unter 2 b): Zwar schließt § 817 S. 2 BGB die Rückforderung grundsätzlich nur bei einem bewussten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem Handeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt (BGH NJW 1992, 310 [unter II 1]). Dass diese Voraussetzung bei der Klägerin vorlag, hat das BerGer. rechtsfehlerfrei festgestellt…

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rückforderungsausschluss nach § 817 S. 2 BGB sei im vorliegenden Fall mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs der Kl. ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bekl. infolge der Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Kl. handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten näher als die Bekl., weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 I b StVO zu verwenden. Beide Parteien verdienen daher im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, dass die in § 817 S. 2 BGB geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet. Das gilt nicht nur für Erfüllungs-, sondern auch für Rückzahlungsansprüche.

K hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen V.

Zusammenfassung