Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Zustandekommen eines Kaufvertrages mit Hilfe des Internet, §§ 145 ff. BGB. Erklärungsirrtum i. S. des § 119 I BGB bei Verfälschung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung durch die Software. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften auf den Bereicherungsanspruch, §§ 818 IV, 819, 280, 286 BGB

BGH Urteil vom 26. 1. 2005 (VIII ZR 79/04) NJW 2005, 976

Fall (Software verfälscht Kaufpreis für Notebook)

Firma K verkauft Computer über eine Website im Internet. Zum Angebot gehört ein Notebook der Firma Samsung Typ VS. Der zuständige Mitarbeiter der Fa. K legte für dieses Notebook einen Verkaufspreis von 2.650 € (zuzüglich Versandkosten) fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem der K ein. Mittels einer von der K verwendeten Software werden die festgelegten Preise automatisch in die Produktdatenbank auf der Internetseite übertragen. Im Fall des Notebooks lautete der Preis auf der Website jedoch 245 €. K stellte später fest, dass auch in einigen anderen Fällen der eingegebene und der ausgewiesene Preis nicht übereinstimmten. Wie es zu diesen Fehlern bei der ansonsten fehlerfrei arbeitenden Software gekommen war, konnte nicht geklärt werden.

Am 1. 2. 2003 bestellte B, der spätere Beklagte, ein Notebook VS zu dem auf der Internetseite angegebenen Preis von 245 €. Noch am gleichen Tag um 15.36 Uhr erhielt B von K eine automatisch verfasste E-Mail folgenden Inhalts: „Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird unter der Kundennummer 12-3456 von unserer Versandabteilung bearbeitet… Wir bedanken uns für den Auftrag…“ Am 5. 2. 2003 wurde das Notebook von K mit einer über 245 € zuzüglich 12 € Versandkosten lautenden Rechnung an B ausgeliefert. B überwies den Betrag von 257 €. Nachdem bei K die Software-Fehler entdeckt worden waren, erklärte K unmittelbar danach mit Schreiben vom 11. 2. gegenüber B die Anfechtung des Vertrages und verlangte Rücksendung des Notebooks. B teilte K mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 18. 2. mit, es handele sich um einen bloßen Motiv- bzw. Kalkulationsirrtum, so dass eine Rückgabe abgelehnt werden müsse. Mit Schreiben vom 24. 2. ließ K dem B eine Frist setzen (Kosten dieses Schreibens: 18 €), die jedoch ergebnislos verstrich. K fragt, welche Ansprüche er gegen B hat und ob diesem Gegenansprüche zustehen.

A. K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe des Notebooks aus § 812 I 1 BGB haben.

I. B hat Eigentum und Besitz an dem Notebook erlangt. Die Übereignung (§ 929 BGB) ist nicht nach § 119 BGB anfechtbar, weil der Übereignungserklärung der K kein nach § 119 BGB relevanter Irrtum zu Grunde lag; die Höhe des Kaufpreises ist ohne Bedeutung für die Übereignung. Eigentum und Besitz hat B durch Leistung der K erlangt, d. h. durch eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensvermehrung der K.

II. B müsste das Notebook ohne Rechtsgrund erlangt haben.

1. Rechtsgrund könnte ein zwischen K und B geschlossener Kaufvertrag sein. Dann müsste ein solcher Vertrag zu Stande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande, gemäß §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme (vgl. zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen den Fall BGH NJW 2004, 3699 = JurTel 2005 Nr. 5 S. 89 ff. „Multimedia-Paket mit Postident-Versendung“: Zustandekommen des Vertrages erst mit Absendung der Ware und Quittierung durch Kunden).

a) Noch kein Angebot der K, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum liegt in der Präsentation der Ware auf der Internetseite (BGH S. 976 unter 1). Hier gilt Gleiches wie bei der Präsentation einer Ware im Schaufenster.

b) Daraus folgt, dass ein Angebot erst in der Bestellung des Bekl. vom 1. 2. 2003 zu dem auf der Internetseite der Kl. angegebenen Verkaufspreis von 245 Euro zu sehen ist. Somit hat B am 1. 2. 2003 ein Kaufangebot zu 245 € (zuzüglich Versandkosten) abgegeben.

c) Eine Annahme der K könnte in der E-Mail vom 1. 2. um 15.36 Uhr liegen (oder erst in der Versendung der Ware am 5. 2.). Dann müsste eine Annahmeerklärung vorliegen, und sie müsste – zur Vermeidung eines Dissenses – über einen Verkaufspreis von 245 € lauten. Dazu BGH S. 976 unter 1: Danach ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) bereits die E-Mail der Kl. vom 1. 2. 2003, in der sie den Bekl. als Kunden anspricht und ihm mitteilt, dass sein Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sie sich des Weiteren für den Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Bekl. zu dem auf ihrer Internetseite angegebenen und…bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen.

Somit ist noch am 1. 2. ein Kaufvertrag zwischen K und B über das Notebook zu einem Preis von 245 € zu Stande gekommen.

2. Der Kaufvertrag könnte durch Anfechtung entfallen sein (§ 142 I BGB). Eine den §§ 121, 143 BGB entsprechende Anfechtungserklärung der K liegt vor. Anfechtungsgrund könnte § 119 I BGB sein. BGH S. 976/7 unter 2: Nach § 119 I BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Zwar ist eine Unterscheidung der beiden Fälle des § 119 I nicht erforderlich. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass rechtsgeschäftlicher Wille und rechtsgeschäftliche Erklärung auseinanderfallen. Auch hängt von ihrer Unterscheidung keine Rechtsfolge ab. Gleichwohl kann es im Interesse einer überzeugenderen Begründung zweckmäßig sein, – ebenso wie der BGH im vorliegenden Fall – beide Fälle zu unterscheiden. Entgegen der vom Gesetz gewählten Reihenfolge entspricht es der Natur der Sache, den Erklärungsirrtum als erstes zu prüfen, da bei diesem bereits ein Irrtum bei der Vornahme der äußeren Erklärungshandlung vorliegt, insbesondere durch Verschreiben, Vertippen, Versprechen. Auch im vorliegenden Fall kommt ein Erklärungsirrtum in Betracht.

a) Stets ist zunächst festzustellen, welche Erklärung der Anfechtende abgegeben hat (bzw. beim Inhaltsirrtum: welchen Inhalt sie hat). Im vorliegenden Fall hat K am 1. 2. um 15.36 Uhr ein Kaufangebot des B zu 245 € angenommen (oben II 1c).

b) Anfechtbar ist diese Willenserklärung, wenn K eine solche Erklärung nicht hat abgeben wollen. Da K eine Erklärung abgeben wollte, kommt es darauf an, wie diese nach ihrer maßgebenden Vorstellung lauten sollte. Dabei ist auf die Willensbildung durch den zuständigen Mitarbeiter bei der invitatio ad offerendum abzustellen, weil diese Willensbildung wegen der automatischen Verknüpfung mit der Annahmeerklärung bei dieser fortwirkte (BGH S. 977 unter a).

aa) BGH a. a. O.: Die Kl. wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Verkaufspreis von 2.650 Euro angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt hatte. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 Euro entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen… Die Kl. wollte das Notebook zu einem Preis von 2.650 Euro verkaufen. Sie hatte den Programmablauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, dass der in ihr Warenwirtschaftssystem eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kl. ging…fälschlich davon aus, dass der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag – wie im Regelfall geschehen – entspreche und die Bestellung des Bekl. mithin zu dem von ihr festgelegten Verkaufspreis von 2.650 Euro erfolge. Zu diesem von ihr festgelegten Preis wollte sie die Annahme erklären. Erklärt hat sie aber eine Annahme zu 245 €.

bb) Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Kl. selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufspreises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software.

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (folgen Nachw. u. a. auf Kramer, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46; Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf Grund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat.

c) Vor einer endgültigen Entscheidung über die Anwendung des § 119 I ist der vorliegende Fall zu Tatbeständen abzugrenzen, die nicht unter § 119 fallen.

aa) Nicht unter § 119 I fallen der bloße Motivirrtum und dessen Sonderfall, der Kalkulationsirrtum. BGH S. 977 unter b): Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Kl. hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 Euro festlegte und dieser Betrag nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegende Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Software beruht (vgl. BGHZ 139, 177 [180 f.]). Denn die Angabe des falschen Betrags von 245 Euro beruhte nicht auf einer falschen Berechnung des Preises im Stadium der Willensbildung der Kl., sondern auf einem nachfolgenden Fehler bei der Übertragung der Daten.

Somit handelt es sich hier weder um einen bloßen Motivirrtum noch um den Fall eines verdeckten Kalkulationsirrtums.

bb) Kein unmittelbar unter § 119 I fallender Irrtum liegt vor, wenn § 120 BGB eingreift. Bei § 120 muss eine Erklärung durch eine Person oder Einrichtung (unrichtig) übermittelt worden sein. Der Mitarbeiter der K, der die Preisbestimmung vorgenommen hat, war keine Person, die eine fertigte Erklärung lediglich als Bote zu übermitteln hatte, sondern war noch in die Erstellung der Erklärung eingeschaltet. Auch war die Software keine (externe) Einrichtung (wie z. B. die Post, die Telekom), sondern gehörte noch zum internen Bereich der K, innerhalb dessen die Erklärung erstellt und nicht lediglich übermittelt wurde. § 120 liegt somit nicht vor. Es bleibt bei der unmittelbaren Anwendung des § 119 I.

d) Da auch anzunehmen ist, dass K ein Verkaufsangebot über 245 € nicht abgegeben hätte, wenn er die Sachlage erkannt und verständig gewürdigt hätte, liegt der Anfechtungstatbestand des § 119 I vor. Die Anfechtungserklärung der K hat zum rückwirkenden Wegfall des Kaufvertrags geführt. B hat das Notebook ohne Rechtsgrund erlangt.

III. Der Bereicherungsanspruch der K könnte aber eingeschränkt sein. Nach der aus §§ 812, 818 III BGB entwickelten Saldotheorie bleibt beim gegenseitigen Vertrag auch noch nach der Anfechtung ein faktisches Synallagma erhalten mit der Folge, dass der Bereicherungsanspruch jeder Partei kraft Gesetzes durch die durch den Leistungsaustausch erlangten Vorteile begrenzt wird. Die Geltendmachung dieser Beschränkung erfolgt durch das Gericht von Amts wegen und bedarf nicht der Erhebung einer Einrede wie beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB.

1. Zu den in den Saldo einzustellenden Vorteilen gehört in erster Linie die erlangte Gegenleistung. Folglich kann K die Herausgabe des Notebooks nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der 245 € verlangen. (Im BGH-Fall hatte die Kl. von vornherein von B nur Rückgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.) Dementsprechend hat auch B nach der Anfechtung durch K einen Anspruch auf Rückzahlung der 245 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks erworben.

2. Dagegen haben OLG und BGH (vgl. S. 977 unter 3) die Versandkosten nicht im Rahmen der Saldotheorie berücksichtigt, sondern ihre selbstständige Geltendmachung und die Erhebung einer entsprechenden Einrede verlangt. Begründen lässt sich das damit, dass sich der Anspruch auf Ersatz der Versandkosten auf § 122 BGB, eine eigenständige Anspruchsgrundlage, stützen lässt (dazu nachfolgend unter B).

Zwischenergebnis: K hat gegen B einen Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe des Notebooks, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung von 245 €.

B. B könnte einen Gegenanspruch in Höhe der Versandkosten von 12 € haben, der ihm ein Zurückbehaltungsrecht verleiht.

I. Anspruchsgrundlage für B ist § 122 I BGB. K hat seine Willenserklärung, die zum Abschluss des Kaufvertrags geführt hat, wirksam angefochten. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit dieser Erklärung hat B die Ware entgegen genommen und die Versandkosten bezahlt. Der Betrag lag auch noch innerhalb des Erfüllungsinteresses des B.

II. Da die Lieferung und Übereignung der Kaufsache durch K und die Zahlung der Versandkosten durch B auf demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich dem vermeintlich gültigen Kaufvertrag beruhten (Konnexität), kann B die 12 € Versandkosten im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 I geltend machen. Für K bedeutet das, dass sie auch insoweit nur Zug-um-Zug-Leistung verlangen kann.

Ergebnis zu A und B: K hat gegen B einen Anspruch auf Rückübereignung und Herausgabe des Notebooks Zug um Zug gegen Zahlung von 245 + 12 = 257 €.

C. K könnte weiterhin von B Ersatz der Kosten für das Schreiben vom 24. 2. in Höhe von 18 € verlangen. Insoweit kommt in Betracht, dass B mit der Rückgabe des Notebooks in Verzug war und nach §§ 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz haftet.

I. Dann dürfte die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hier nicht ausgeschlossen sein. K hatte gegen B lediglich einen Bereicherungsanspruch. Auf diesen sind die allgemeinen Vorschriften, zu denen §§ 280, 286 gehören, nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.

1. Erster Fall ist der Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB). Am 24. 2. hatte K gegen B noch keine Klage erhoben, so dass keine Rechtshängigkeit vorlag.

2. Weiterer Fall ist die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs (§ 819 I BGB), dem im Falle einer erfolgten Anfechtung die Kenntnis von der Anfechtbarkeit gleich steht (§ 142 II BGB). Zwar hatte K mit Schreiben vom 11. 2. B gegenüber die Anfechtung erklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass B und sein Rechtsanwalt die in dessen Schreiben vom 18. 2. niedergelegte Auffassung vertraten, es liege kein Anfechtungsgrund vor. Diese Überlegung war nicht unvertretbar (vgl. noch das Zitat des BGH nachfolgend unter II). Dann schloss die von B und seinem Rechtsanwalt vertretene Auffassung positive Kenntnis von der wirksam erfolgten Anfechtung bzw. der Anfechtbarkeit aus.

Folglich sind §§ 280, 286 nicht anwendbar.

II. Der BGH hat die Frage der Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage nicht erörtert, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen verneint (diese Überlegung kann hier zusätzlich und hilfsweise angestellt werden). S. 977 unter B: Der Bekl. ist nicht gemäß §§ 280 I und II, 286 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 I 1 Alt 1 BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug geraten ist. Das BerGer. hat angenommen, dass weder den anwaltlich beratenen Bekl. noch seinen Rechtsanwalt ein Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtbarkeit in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft…zu. Die vorliegende Fallgestaltung wirft Abgrenzungsprobleme zu einem grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum auf; einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen lagen bisher nicht vor.

Folglich kann K von B keinen Schadensersatz wegen der Kosten des Schreibens vom 18. 2. verlangen.

Zusammenfassung