Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Gebrauchtfahrzeugkauf im Internet; Gewährleistung für falsche Angabe der Laufleistung, § 437 BGB. Sachmangel, fehlende Behebbarkeit, §§ 434, 439, 326 V, 275 BGB. Beschaffenheitsangabe oder Garantie, §§ 276 I 1, 443, 444 BGB. Verhältnis zwischen Beschaffenheitsangabe und individuellem Haftungsausschluss; Auslegung widersprüchlicher Vertragsklauseln

BGH Urteil vom 29. 11. 2006 (VIII ZR 92/06) NJW 2007, 1346

 Fall (Harley - Tachostand in Meilen)

Im Rahmen einer Internet-Auktion von eBay bot der in Deutschland wohnende B ein Motorrad der Marke Harley-Davidson an. Das Verkaufsformular enthielt als „Beschreibung“: „Kilometerstand: 30.000 km“ und „Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft“. Das Motorrad wurde von dem in Österreich lebenden K zu einem Preis von 5.900 Euro ersteigert und übernommen.

Einen Monat nach dem Kauf machte ein Bekannter den K darauf aufmerksam, dass das Motorrad länger als 30.000 km gelaufen sein müsse. Der später vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte, dass die gefahrene Wegstrecke vom Tachometer sowohl in Kilometern als auch in Meilen gemessen wurde, dass die Zahl auf dem Tachometer aber die Wegstrecke in Meilen wiedergab. Da dabei keine Maßeinheit angegeben wurde, war das für einen Laien nicht erkennbar. 30.000 Meilen entsprechen etwa 48.000 km. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von B Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads. K verweigert dies und begründet das u. a. damit, er habe das Motorrad selbst gebraucht gekauft und nur kurze Zeit gefahren, so dass er nicht bemerkt habe, in welcher Maßeinheit der Tachometer die Wegstrecke angab. Ist der von K geltend gemachte Anspruch begründet ?

A. Der Anspruch richtet sich nach dem Kaufrecht des BGB, wenn auf den Kauf durch den in Österreich lebenden K deutsches Recht anwendbar ist.

I. Das wäre nicht der Fall, wenn auf den Vertrag das UN-Kaufrecht (CISG-Convention, BGBl II 1989, 588) anwendbar wäre. Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten. Jedoch greift das UN-Kaufrecht nach Art. 1 a) CISG nicht ein beim Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch. Davon, dass K das Motorrad für den persönlichen Gebrauch gekauft hat, muss ausgegangen werden. Somit scheidet das CISG hier aus.

II. Die nunmehr vorzunehmende Bestimmung des anwendbaren Recht nach dem internationalen Privatrecht (hier Art. 28 I 1, II EGBGB) nimmt der BGH unter Rdnr. 13 wie folgt vor: Der Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil B, der mit der Lieferung des Motorrads die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem in Österreich wohnhaften K seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Somit ist deutsches Schuldrecht anwendbar.

B. Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch des K gegen B kommen § 346 I BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB in Betracht.

I. Zwischen K und B ist ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zu Stande gekommen; § 156 BGB ist auf eine Internet-Auktion nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 2002, 363; 2005, 53). Kaufsache war das Motorrad, der Kaufpreis betrug 5. 900 €. Auch die Texte unter „Beschreibung“ sind Inhalt des Vertrages geworden.

II. Voraussetzung speziell für § 437 Nr. 2 ist ein Mangel. Es kommt ein Sachmangel nach § 434 I 1 in Betracht.

1. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten (Soll-)Beschaffenheit abweicht. Die Ist-Beschaffenheit des Motorrads hinsichtlich der gefahrenen Kilometer besteht darin, dass das Motorrad 48.000 km gelaufen ist.

2. Die Vereinbarung im Kaufvertrag „Kilometerstand: 30.000 km“ ist nach BGH Rdnr. 15 dahin auszulegen, dass die Parteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tachometers von 30.000 km vereinbart haben… Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweises gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht…

Somit wichen im Hinblick auf die Laufleistung vereinbarte Beschaffenheit und tatsächliche Beschaffenheit voneinander ab; das Motorrad litt an einem Sachmangel.

III. Für ein Rücktrittsrecht des K bedurfte es weiterer, in § 437 Nr. 2 aufgeführter Voraussetzungen.

1. Es könnten die Voraussetzungen des § 326 V i. V. mit § 275 I vorliegen. Unmöglich ist dem Verkäufer die vollständige Erfüllung, wenn es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt. Unbehebbar ist der Mangel, wenn er weder durch Nachbesserung noch durch Nachlieferung (§ 439 I 1. und 2. Alt.) beseitigt werden kann.

a) Bei dem verkauften Motorrad, das 48.000 km gelaufen ist, ist keine Nachbesserung möglich, die zu einem km-Stand von 30.000 führt.

b) Was die Lieferung einer anderen Sache betrifft, ist von Bedeutung, dass das verkaufte Motorrad eine Stückschuld ist. BGH Rdnr. 17: Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (BGHZ 168, 64: wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann). Dass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da somit die Voraussetzungen des § 326 V vorliegen, greift die Rechtsfolge dieser Vorschrift ein, die in einer Verweisung auf die Rücktrittsmöglichkeit nach § 323 ohne die sonst erforderliche Fristsetzung besteht.

2. Allerdings ist noch die Einschränkung des § 323 V 2 zu beachten. Eine um 18.000 km erhöhte Laufleistung ist aber kein unerheblicher Mangel. Somit hatte K ein Rücktrittsrecht.

IV. Die nach § 323 I erforderliche Rücktrittserklärung hat K abgegeben, dies auch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.

V. Der Rücktritt ist jedoch unwirksam,wenn K und V einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Ein Gewährleistungsausschluss liegt in der Abrede: „Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft“. Die Frage geht nun dahin, ob dieser Gewährleistungsausschluss rechtswirksam ist oder ob ein Unwirksamkeitsgrund für den Gewährleistungsausschluss eingreift.

1. § 475 I 1 BGB (Verbrauchsgüterkauf) greift nicht ein. Nach dem Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass Verkäufer B ein Privatmann und kein Unternehmer war, insbesondere weil er das Motorrad selbst genutzt hatte.

2. Nach § 444 Alt. 2 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Es muss sich um eine über die Beschaffenheitsangabe nach § 434 I 1 hinausgehende Beschaffenheitsgarantie, grundsätzlich geregelt in § 443 I BGB, handeln. Eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs hat B nicht übernommen. Das OLG hatte aber die Vereinbarung des km-Standes in Höhe von 30.000 als Garantie ausgelegt. Dem ist der BGH nicht gefolgt.

a) BGH Rdnr. 20: Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i. S. des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i. S. des § 276 I 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a. F. ) gemeint (folgen Nachw.). Die Übernahme einer Garantie setzt daher…voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Diese Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme…auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 I 1 BGB)… Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen -stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten

b) BGH Rdnrn. 22 - 27: Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist…grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. (Demgegenüber schlägt Gutzeit NJW 2007, 1351 in der Anm. zum Urteil des BGH vor, nach Eigenschaften der Kaufsache zu unterscheiden.)

 Hinsichtlich des Gebrauchtwagenhändlers verweist der BGH auf sine frühere Rspr., wonach der Kunde sich darauf verlassen kann, dass der Händler auf Grund seiner Erfahrung und Sachkunde die richtigen Erklärungen abgibt und dafür auch eine Garantie übernimmt, lässt aber offen, ob diese Rspr. nach dem neuen Schuldrecht, das die Rechtsstellung des privaten Käufers verbessert hat, festzuhalten ist.

Beim Verkauf durch einen Privaten trifft diese Erwägung in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH NJW 1991, 1880). Der Käufer kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Allein aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften…

Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen.

c) Sind allerdings besondere Umstände gegeben, kann auch beim privaten Kauf eine Garantie anzunehmen sein. Als Beispiel verweist der BGH (Rdnr. 26) auf den Fall, dass der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet und geltend macht, er kenne das Auto „vom Tachostand null an“. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände nicht gegeben. Allein dass der Käufer sich beim Kauf über das Internet in größerem Maße auf die Angaben des Verkäufers muss verlassen können, reicht für eine Ausnahme nicht aus.

Somit liegt keine Beschaffenheitsgarantie vor. Der Gewährleistungsausschluss ist nicht nach § 444 2.Alt. unwirksam.

3. Der - somit nicht unwirksame - Gewährleistungsausschluss könnte aber dahin einengend auszulegen sein, dass er sich nicht auf die Angabe der Laufleistung erstreckt.

a) Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass einzelne Klauseln eines Vertrages nicht isoliert auszulegen sind, sondern dass dabei auch andere Regelungen des Vertrages heranzuziehen sind. Das gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall ein Widerspruch zwischen einzelnen Klauseln besteht. Deshalb ist hier durch Auslegung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass (so BGH Rdnr. 30, 31) die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlossen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben.

 b) Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a. A. Emmert NJW 2006, 1765 [1768]). Denn bei einem solchen Verständnis wäre Letztere für den Käufer - außer im Falle einer Arglist des Käufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Also bezieht sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf Mängel nach § 434 I 1, sondern nur auf Mängel nach § 434 I 2 Nr. 1 und 2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mangel nach § 434 I 1 (oben B II). Folglich bezog sich der Ausschluss nicht auf die Frage der Laufleistung.

VI. Ergebnis: Ein für diesen Fall geltender Gewährleistungsausschluss besteht nicht. Der Anspruch des K gegen B aus § 346 I BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB aufRückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads (§§ 346 I, 348 BGB) ist begründet.

Zusammenfassung