Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Verkehrssicherungspflicht aus Vertrag (§§ 241 II, 280 I BGB) und aus Gesetz (§ 823 I BGB). Schutzpflichten des Betreibers eines Erlebnisparks (Fun-Parks)

BGH
Urteil vom 9. 9. 2008 (VI ZR 27932/06) NJW 2008, 3778

Fall (Umgestürztes Quad)

Firma F veranstaltete für ihre Belegschaft ein Betriebsfest in einem von der B-GmbH betriebenen Fun-Park. Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so genannten Quads, einsitzigen vierrädrigen, offenen Fahrzeugen, statt. Die Teilnehmer fuhren nach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge in einer Kolonne, die von einem Mitarbeiter der B angeführt wurde. Dabei trugen sie keine Schutzhelme. Die Gruppe befuhr zunächst eine aus Sand künstlich hergestellte „Berglandschaft“. Sodann führte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, links und rechts davon befand sich eine Böschung. Die Mitarbeiterin K der Firma F kam vom Weg ab, fuhr in die Böschung und stürzte mit dem Quad um. Dabei geriet sie unter das Fahrzeug und erlitt eine schwere offene Nasenbeintrümmerfraktur sowie eine Trümmerfraktur im Stirn-/Nasenwurzelbereich. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein normaler, vorn offener Schutzhelm die Verletzungen nicht verhindert hätte, weil K offensichtlich von einem Fahrzeugteil im Gesicht getroffen wurde, wohl aber hätte ein Helm mit einem das Gesicht schützenden Visier, ein sog. Integralhelm, ausreichenden Schutz gewährt. K verlangt wegen der erlittenen Schäden von B Schadensersatz. Zu Recht ?

I. Anspruchsgrundlage kann eine Vertragsverletzung der B sein, die einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB ausgelöst hat.

1. Zwischen K und B bestand kein Vertragsverhältnis. K könnte aber in den Schutzbereich des zwischen F und B geschlossenen Vertrages - als „Dritte“ - einbezogen worden sein. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, der seit langem anerkannt ist und sich auch auf § 311 III 1 BGB stützen lässt, hat die folgenden Voraussetzungen.

(1) Bei dem Dritten muss eine Leistungsnähe feststellbar sein. Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen und der Gefahr von Schädigungen ebenso ausgesetzt sein wie der Vertragspartner. Im vorliegenden Fall kamen die Mitarbeiter der F mit der von B geschuldeten Leistung, insbesondere der Durchführung des Quad-Ausflugs, in Berührung und waren im Falle von Schädigungen die eigentlich Betroffenen. Das traf auch auf K zu.

(2) Der Gläubiger muss ein besonderes Interesse am Schutz des Dritten haben. Das ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Schutz- und Fürsorgepflicht nach § 618 BGB.

(3) Leistungsnähe des Dritten und Schutzinteresse des Gläubigers müssen für den Schuldner erkennbar sein, woran im vorliegenden Fall kein Zweifel besteht.

(4) Der Dritte muss insofern schutzwürdig sein, als ihm keine eigenen gleichwertigen Ansprüche zustehen. K hat mangels eines Vertrages mit B gegen diese keine eigenen vertraglichen Ansprüche.

K ist somit in den Schutzbereich des zwischen F und B geschlossenen Vertrages einbezogen und hat insbesondere die im Falle der Verwirklichung der §§ 280 I, 241 II bestehenden Ansprüche.

2. B müsste eine Pflichtverletzung begangen haben. Bei der verletzten Pflicht könnte es sich um eine Schutzpflicht i. S. des § 241 II in der Form einer Verkehrssicherungspflicht gehandelt haben. BGH Rdnr. 9:  Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine Verletzung der Klägerin möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind.

a) BGH Rdnr. 10:  Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (folgen umfangreiche Nachw. u. a. auf BGH VersR 2008, 1083, dort Rn. 9, m. w. N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (…). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (…). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (…). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind…

b) Rdnr. 11:  Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (…).

c) Bei der Fahrt mit einem Quad bestand, wie der Fall gezeigt hat, die Gefahr eines Unfalls, ebenso wie sie bei fast jedem Fahrzeug besteht. Da diese Gefahr allerdings sehr gering war, durfte B eine solche Gefahr in Kauf nehmen. Es war ihr aber zuzumuten, die Benutzer mit einem Schutzhelm auszustatten. BGH Rdnr. 13: Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gelände angeboten. Auch wenn diese in Form einer geführten Gruppenausfahrt und grundsätzlich mit einer relativ geringen Geschwindigkeit durchgeführt wurden, bestand für die ungeübten Quadfahrer ein erhöhtes Risiko von Stürzen. Da bei einem solchen Sturz mit einem offenen Geländefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels Vorhandenseins einer Knautschzone oder eines Rückhaltesystems besonders gefährdet ist, handelte es sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, die von Teilnehmern einer solchen Tour in einem „Fun-Park“ in Kauf genommen wird. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verfügung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls möglichst zu vermeiden.

aa) Ein solcher Schutzhelm wäre ein normaler, offener Helm gewesen. Dieser hätte aber die Verletzung nach der Feststellung des Sachverständigengutachtens nicht verhindert. Insoweit ist zwar eine Pflichtverletzung erfolgt, die auch schuldhaft war (§ 280 I 2 BGB), die aber für die eingetretenen Verletzungen nicht kausal war.

bb) Anders wäre es gewesen, wenn B die Teilnehmer mit Integralhelmen ausgestattet hätte. Eine dahin gehende Verpflichtung hält der BGH aber für zu weitgehend. Rdnr. 14, 15:   Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelms gegenüber einem offenen Helm eine zusätzliche Sicherheit geboten hätte. Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte die Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke vorgegeben war und zum andern die Möglichkeit bestand, die Teilnehmer von dem Eingehen zu großer Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterstützen. Daher bestand grundsätzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer gefährlichen Geländewahl und einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere Verletzungsgefahr bestand, der mit erhöhten Sicherheitsanforderungen hätte begegnet werden müssen. Unter diesen Umständen gewinnt Bedeutung, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen hat, für Quads das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer von "Quads" in die Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verletzungsrisiko im Kopfbereich für die Benutzer von Quads entsprechend der bisherigen Regelung für Krafträder gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat.

cc) Allerdings kann die Verkehrssicherungspflicht auch zu Maßnahmen verpflichten, die über das gesetzlich angeordnete Mindestmaß hinausgehen. BGH Rdnr. 16, 17:  Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen notwendig sind; er hat die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern…Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes würde man indes die Anforderung an die Beklagte überspannen, wenn man über die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen Schutzhelmen hinaus für das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genannten Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei Jahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines Quads überhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Verkehrskreise schon im Jahre 2002 über die Notwendigkeit, einen Schutzhelm zu tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit Integralhelmen als erforderlich angesehen haben. Bei einer geführten Tour im Gelände bestand für die Teilnehmer jedenfalls kein größeres Risiko, als dies wegen der höheren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gefährdung durch andere Straßenverkehrsteilnehmer für Motorradfahrer im öffentlichen Verkehrsbereich besteht. Bei diesen reicht zur Erfüllung der Helmpflicht das Tragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu tragen.

Somit bestand - und besteht auch noch heute - keine Pflicht zur Verwendung eines Integralhelms, der allein die eingetretenen Verletzungen verhindert hätte. B hat keine vertragliche Pflicht verletzt, die für den eingetretenen Schaden kausal war. Ein vertraglicher Ersatzanspruch steht K gegen B nicht zu.

II. Als Anspruchsgrundlage kommt weiterhin § 823 I BGB in Betracht.

1. K ist in ihrer Gesundheit und damit in einem nach § 823 I geschützten Recht verletzt worden.

2. B hat die Verletzung nicht durch positives Tun verursacht, ist aber wegen Unterlassens verantwortlich, wenn sie eine Rechtspflicht zum Handeln hatte. Eine solche Rechtspflicht ist die Verkehrssicherungspflicht. Sie hat bei § 823 I grundsätzlich denselben Inhalt wie im Rahmen eines Vertrages, soweit sie dort keine Leistungs-, sondern eine unselbständige Nebenpflicht ist. Zum Bestehen der Pflicht, die Teilnehmer der Quadfahrt mit einem Helm auszustatten, kann deshalb auf oben I 2 verwiesen werden. Danach hat B ihre Pflicht verletzt, die Teilnehmer mit einem normalen Helm auszustatten.

3. Die Verletzung dieser Pflicht ist aber nicht kausal für die eingetretene Verletzung geworden. Eine darüber hinausgehende Pflicht, einen Integralhelm zu verwenden, bestand nicht.

Somit hat K gegen B auch keinen Anspruch aus § 823 I. Der von K geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Ergänzender Hinweis: Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Freizeitanlage im Hinblick auf die Benutzung eines Trampolins (der Benutzer hatte einen Salto versucht und sich dabei schwer verletzt) BGH NJW 2008, 3775 (Anmerkung Wesser NJW 2008, 3761).


Zusammenfassung