Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Internationales Privatrecht, EGBGB bzw. Rom I und II - VO. Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls, §§ 823 BGB, 7, 18 StVG. Innengesellschaft, § 705 BGB. Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§ 157, 276 III BGB. Grobes Verschulden, § 276 BGB

BGH
Urteil vom 10. 2. 2009 (VI ZR 28/08) NJW 2009, 1482

Fall (Unfall in Südafrika)

A und B sind angehende Ärztinnen aus Deutschland, die seit dem Beginn ihres Medizinstudiums miteinander befreundet waren. Sie verabredeten, drei Monate des für die Ausbildung vorgeschriebenen praktischen Jahres gemeinsam an einer Klinik in Südafrika zu arbeiten. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt kamen sie überein, ein Auto zu mieten. Sie vereinbarten, dass das Fahrzeug auf den Namen der B und unter Verwendung von deren Kreditkarte angemietet werden sollte, dass sie die hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln würden. Bei der Anmietung glaubten sie, dass sie einen gleichen Versicherungsschutz hätten wie in Deutschland. Sie wussten nicht, dass in Südafrika keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflicht- oder anderen Versicherung bestand und dass die über das Mietwagenunternehmen vermittelte Versicherung auf absolut geringfügige Beträge begrenzt war. Das von dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer Unfallversicherung nahmen sie nicht an.

An ihrem ersten freien Wochenende unternahmen sie einen Ausflug mit dem Pkw. Fahrerin war B. A hatte es abgelehnt, sich ans Steuer zu setzen, weil das Auto ein Schaltgetriebe hatte und sie damit nicht zurecht komme. Bei der Rückfahrt bog B aus einem Feldweg auf die N 7 National Road ein. Statt entsprechend dem in Südafrika geltenden Linksfahrgebot auf die linke Fahrbahn zu wechseln, befuhr sie die rechte Fahrbahnseite. Während des Abbiegevorgangs befand sich auf der N 7 kein Verkehr. Kurz danach kam aus einer Kurve ein ordnungsgemäß links fahrendes Fahrzeug, mit dem der Pkw von A und B frontal zusammen stieß. A wurde dabei erheblich verletzt.

A verlangt von B Ersatz des ihr als Folge des Unfalls entstandenen materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Zu Recht ?

Hinweis: Die BGH-Entscheidung basiert noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der EG-Verordnungen Rom I und Rom II. Demgegenüber berücksichtigt die nachfolgende Lösung die seit 11. 1. 2009 geltende Rom II-VO (abgedruckt in Palandt, 68. Aufl. 2009, Anh. zu Art. 38 EGBGB) und verweist zugleich auf die ab dem 17. 12. 2009 geltende Rechtslage nach Inkrafttreten der Rom I-VO.

I. Es kommen vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht. Da sich der Unfall im Ausland ereignet hat, bedarf es zunächst der Prüfung, ob auf den Streitfall deutsches Recht anwendbar ist. Das ist eine Frage des internationalen Privatrechts.

Grundsätzlich ist das deutsche internationale Privatrecht im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt (Art. 3 ff. EGBGB). Außerdem finden sich Regelungen in EG-Verordnungen, die als europarechtliche Regelungen Vorrang vor den einzelstaatlichen Vorschriften haben. Dies stellt im deutschen Recht Art. 3 EGBGB (deklaratorisch) klar.

1. Soweit ein Vertrag als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Erfüllung oder auf Schadensersatz (§ 280 BGB) in Betracht kommt, können die Parteien das anwendbare Recht bestimmen (Art. 27 EGBGB, Grundsatz der freien Rechtswahl; ab 17. 12. 2009 findet auf vertragliche Schuldverhältnisse die Rom I-VO Anwendung, die insoweit Art. 27 EGBGB verdrängt, wobei Art. 3 Rom I-VO aber eine dem Art. 27 EGBGB entsprechende Regelung enthält).

a) Eine solche Wahl ist auch schlüssig (konkludent) möglich. Im vorliegenden Fall stammen beide Parteien aus Deutschland. Für ihre Rechtsbeziehungen galt bisher ausschließlich deutsches Recht. Ein Grund dafür, ihre Beziehungen in Südafrika dem - ihnen unbekannten - dortigen Recht zu unterstellen, bestand nicht. Es kann deshalb eine konkludente Wahl der deutschen Rechtsordnung angenommen werden. BGH Rdnr. 10:  Eine entsprechende konkludente Rechtswahl ... ergibt sich daraus, dass die in Deutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander gewissermaßen nach Südafrika mitgenommen haben (vgl. BGH VersR 1996, 515, 517) und sich ihre in deutscher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame Nutzung des Mietwagens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung und Organisation ihres gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika darstellt.

b) Allerdings gilt nach Art. 37 I Nr. 2 EGBGB eine Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht (ebenso künftig: Art. 1 Abs. 2 f Rom I-VO), so dass Art. 27 EGBGB bzw. Art. 1 Abs. 2 f Rom I-VO keine Anwendung finden würde, wenn zwischen A und B ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestehen würde. Zwischen A und B bestand aber allenfalls eine BGB-Innengesellschaft, auf die Art. 37 I Nr. 2 nicht anwendbar ist. BGH Rdnr. 10:  Die Bereichsausnahme für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streitfall nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln, nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430).

2. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt Art. 4 Rom II-VO (bisher Art. 40 I, II EGBGB). Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Das wäre hier südafrikanisches Recht. Haben die Parteien jedoch eine Rechtswahl getroffen (Art. 14 Rom II-VO) oder haben Schädiger und Geschädigter den gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO), so ist dessen Recht anzuwenden.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine konkludente Wahl der deutschen Rechtsordnung getroffen (oben a). Außerdem hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in Deutschland. Daran ändert der vorübergehende Aufenthalt in Südafrika nichts. Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesenheit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die Absicht bestand, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH Rdnr. 9 zum früheren Recht).

3. Somit richten sich die Ansprüche der A gegen B nach deutschem Recht. §§ 280 I, 823 I, 249 II, 253 II BGB sind anwendbar.

II. A könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB haben.

1. Dann müsste zwischen A und B ein Vertrag bestanden haben.

a) A und B haben sich darüber geeinigt, dass ein Fahrzeug angemietet werden sollte, dass sie die hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und dass sie es gemeinsam benutzen wollten. Zumindest die Abrede über die Kostentragung war als verbindliche gewollt und war deshalb rechtsgeschäftlicher Natur. Sie erstreckte sich auch auf die Zweckbestimmung des Autos, weil davon Art und Umfang der entstehenden Kosten abhingen.

b) Was die Einordnung dieser Vereinbarung in die Vertragstypen des BGB betrifft, liegt am nächsten die Annahme einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB), allerdings nur als Innengesellschaft (BGH Rdnr. 10, 13). A und B haben einen gemeinsamen Zweck verfolgt und diesen durch beiderseitigen Einsatz von finanziellen Mitteln fördern wollen. Nach außen, gegenüber dem Mietwagenunternehmen, sollte nur B auftreten, weshalb es sich nur um eine Innengesellschaft gehandelt hat.

2. Aus diesem Vertragsverhältnis ergaben sich für beide Parteien Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB). Diese verpflichteten B dazu, nicht entgegen den am Handlungsort geltenden Verkehrsregeln einen Unfall zu verursachen und B dadurch einen Körperschaden zuzufügen. B hat diese Pflicht verletzt. Die Verletzung war auch schuldhaft (fahrlässig), wobei ein Rückgriff auf die Vermutung des § 280 I 2 auf Grund des offensichtlichen Verschuldens der B nicht erforderlich ist.

III. Es könnte eine Haftungsbeschränkung eingreifen.

1. Allerdings kann eine Haftungsbeschränkung nicht dem § 708 BGB entnommen werden. BGH Rdnr. 13:  Denn der in dieser Bestimmung geregelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (vgl. BGHZ 46, 313, 317 f.; BGH NJW 1979, 414).

2. Es kommt eine vertragliche Haftungsbeschränkung in Betracht, die nach § 276 III BGB zulässig ist, soweit sie sich nicht auf die Haftung wegen Vorsatzes erstreckt.

a) Eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung haben A und B nicht vereinbart. Auch von einer schlüssigen (konkludenten) Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass A und B überhaupt daran gedacht haben, dass zwischen ihnen Schadensersatzansprüche entstehen könnten. Sie sind davon ausgegangen, dass Versicherungen wie in Deutschland bestehen. Ein Haftungsverzicht würde sich dann zu Gunsten der Versicherung auswirken, was A und B sicherlich nicht gewollt haben.

b) Zwischen A und B bestand eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die sich auch auf die gemeinsame Nutzung des Mietwagens bezog. Dieser könnte eine Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden.

aa) BGH Rdnr. 13:  Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben kann (vgl. BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76;…BGH VersR 1980, 384, 385 und VersR 1993, 1092, 1093; vgl. auch BGHZ 152, 391, 396).

bb)
Rdnr. 16:  Nach der st. Rspr. des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl.…BGH NJW 1980, 1681; VersR 1980, 384…). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist (…BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten…Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1993, 306). Besondere Umstände in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. BGH VersR 1978, 625; NJW 1979, 424; NJW 1980, 1681; VersR 1980, 384).

cc) Die für eine Haftungsbeschränkung kraft ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Voraussetzungen im einzelnen sind im vorliegenden Fall zu prüfen.

(1) Die allgemein bei der ergänzenden Vertragsauslegung erforderliche Regelungslücke liegt beim Haftungsverzicht vor, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz im Hinblick auf einen möglichen Unfall besteht. Im vorliegenden Fall hatte B - ebenso wie A - keinen oder jedenfalls einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, was den Parteien nicht bekannt war. BGH Rdnr. 19:  Die Beklagte genoss keinen oder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in Südafrika keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzansprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African Road Accident Fund bzw. gegen die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt sind, die so gering sind, dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz annähernd gleich steht.

(2) Aus dem Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes ergab sich für beide Parteien ein unzumutbares Haftungsrisiko, das sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat.

(3) Es müssen besondere Umstände vorgelegen haben, die einen Haftungsverzicht besonders nahe liegend erscheinen lassen. Es muss anzunehmen sein, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und der später Geschädigte sich dem nicht hätte entziehen können. Hierfür spricht im vorliegenden Fall, dass A und B freundschaftlich miteinander verbunden waren, sich schon lange kannten, den Auslandsaufenthalt gemeinsam geplant und die gemeinsame Nutzung des Pkw vereinbart hatten. BGH Rdnr. 20:  Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus abgeleitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als Anspruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und beide deshalb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Die Gefahr, dass es zu einem Unfall kommen konnte,  war durch besondere Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark erhöht. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche Unfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der Fahrer in jahrelang geübte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die Einhaltung des Rechtsfahrgebots zurückfällt.  Diese Umstände legen es besonders nahe, dass in dem Falle, dass A und B die Konsequenzen eines Unfalls bedacht hätten, es zu einem Haftungsverzicht gekommen wäre.

(4) Der vorzunehmenden Ergänzung des Vertrages darf kein Inhalt gegeben werden, der dem tatsächlichen Willen der Parteien nicht entspricht oder sogar widerspricht.

BGH Rdnr. 24:  Zutreffend ist,  dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH VersR 1995, 788, 789; NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGHZ 9, 273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105; BGH NJW-RR 2005, 1619, 1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106).

(a) Eine alternative Auslegungsmöglichkeit könnte im vorliegenden Fall darin bestehen, dass davon ausgegangen wird, dass die Parteien lediglich eine Versicherung abgeschlossen hätten. Diese wäre aber nicht gleichwertig gewesen. Im Falle eines Unfalls hätten die Ansprüche gegen die Versicherung erst durchgesetzt werden müssen, was gerade im Ausland schwierig sein kann. BGH Rdnr. 25, 26:  Deshalb blieb die Gefahr bestehen,  dass der Geschädigte nicht die ausländische Versicherung, sondern den Schädiger in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sehen Unfallversicherungen üblicherweise - wie auch die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende südafrikanische Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor. Schließlich bestand für den jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom südafrikanischen Unfallversicherungsträger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder Rentenversicherungsträgern in Regress genommen zu werden. Bei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf beschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung abzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.

(b) Auch die Vereinbarung, dass die durch einen Unfall entstehenden Kosten von beiden Parteien zur Hälfte getragen würden, wäre keine gleichwertige Alternative. BGH Rdnr. 27:  Eine derartige Regelung wäre in keiner Weise interessengerecht gewesen. Sie hätte dazu geführt, dass der jeweilige Schädiger unter Umständen Existenz bedrohenden Regressansprüchen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des Rentenversicherungsträgers des Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. Die hälftige Teilung sämtlicher Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der eingegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die sich die Parteien redlicherweise nicht hätten einlassen müssen (…). Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und Krankenversicherer entlasten (vgl. BGH VersR 2008, 540, 541 m. w. N.).

dd) Folglich ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorzunehmen.

c) Sie führt zu einem Wegfall der Haftung der B, wenn diese nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

aa) Auch diese Frage richtet sich nach deutschem Recht. BGH Rdnr. 32:  Zwar beurteilt sich die Frage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, grundsätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebote, sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfertigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen - in dem Fahrzeug gewissermaßen mitgenommen haben. Dies gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. BGH NJW-RR 1996, 732 m .w. N.).

bb) BGH Rdnr. 34:  Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH VersR 2001, 985, 986; 2005, 1559…).

(a) Objektiv ist der Verstoß gegen das Gebot, mit einem Kraftfahrzeug die richtige Straßenseite zu befahren, ein besonders schwerer Verstoß, weil er in hohem Maße die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes heraufbeschwört.

(b) Bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit muss der besonderen Situation in diesem Falle Rechnung getragen werden. Diese bestand darin, dass B sich von dem gewohnten Rechtsverkehr auf Linksverkehr umstellen musste und dass sie hierfür nur wenige Tage Zeit hatte, was es rechtfertigt, ihr Verhalten nicht als schlechthin unentschuldbar anzusehen. Hinzu kommt (BGH Rdnr. 37),  dass sich die Beklagte unmittelbar nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet hat und dass nach der Erfahrung ein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann. Auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die Gefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich - wie die Beachtung des Rechtsfahrgebots - aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt haben und in das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation auftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf andere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenk… Der Umstand, dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, begünstigte dabei den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen. Denn vorhandener Verkehr hätte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung der linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt.

Somit hat B nur leicht fahrlässig gehandelt. Für diesen Fall war ihre Haftung ausgeschlossen. A hat gegen B keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

IV. A könnte den Schadensersatzanspruch gegen B auch auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen stützen.

1. Es liegen die Voraussetzungen nach § 823 I BGB vor. Durch das Steuern des Pkw auf die rechte und damit falsche Fahrbahnseite hat B den Unfall verursacht and damit die Körper- und Gesundheitsverletzung der A verursacht. Das war rechtswidrig und schuldhaft (fahrlässig).

2. Weiterhin haftet B als (vorübergehende) Halterin und als Fahrerin des Unfallfahrzeugs nach §§ 7, 18 StVG.

3. Jedoch erfasst die vertraglich begründete Haftungsbeschränkung (oben III) auch - und sogar in erster Linie - die aus §§ 823 BGB, 7, 18 StVG hergeleiteten Ansprüche. (Der BGH hat in seinem Urteil die vertragliche Haftungsbeschränkung nur gegenüber dem Anspruch aus § 823 BGB geprüft und bejaht.)

A hat gegen B keinen Schadensersatzanspruch.


Zusammenfassung