Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Bereicherungsanspruch, Leistungskondiktion, § 812 I 1BGB. Besitzschutz am privaten Parkplatz, §§ 858, 859, 861, 862 BGB. Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe, §§ 858, 859 BGB. Treu und Glauben als Grenzen des Selbsthilferechts. Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB


BGH
Urteil vom 5. 6. 2009 (V ZR 144/08) NJW 2009, 2530, für BGHZ vorgesehen

Fall (Abschleppen vom privaten Parkplatz)

E ist Eigentümer eines Grundstücks, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte dient. An der Einfahrt hat E ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen aufstellen lassen: „Mo. - Sa. 6.00 bis 21.00. Nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums. Parken nur mit Parkscheibe. Parkzeit 1,5 h. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm abgebildet). E hat mit dem Abschleppunternehmen A einen Vertrag geschlossen, in dem es heißt: "2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. 3. Das Abschleppen setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass das Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt." Außerdem hat E das Inkassounternehmen U mit der Einziehung der Abschleppkosten beauftragt, wobei U mit A vereinbart hat, dass A abgeschleppte Fahrzeuge nur Zug um Zug gegen Bezahlung der Abschleppkosten und Inkassogebühren herausgibt.

Am Dienstag, den 20. April, gegen 17.00 Uhr stellte K seinen Pkw unberechtigt und ohne Parkscheibe auf dem Parkplatz ab. Der Parkplatz war nur etwa zur Hälfte belegt. K ging davon aus, dass er in etwa zehn Minuten zurückkommen würde, blieb aber länger weg. Gegen 19.00 Uhr schleppte A das Fahrzeug ab und brachte es auf sein Betriebsgelände. Am späteren Abend holte K es dort ab, musste aber zuvor 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassogebühren zahlen. K verlangt den Betrag in Höhe von 165 € von E zurück. Zu Recht ?

A. Anspruch auf Rückzahlung der 150 € Abschleppkosten

Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des K gegen E auf Rückzahlung der 150 € Abschleppkosten kann § 812 I 1, 1. Var. BGB (Leistungskondiktion) sein.

I. Dann müsste E etwas durch Leistung des K erlangt haben. Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

1.
Faktisch hat K 150 € an das Abschleppunternehmen A bzw. das Inkassounternehmen U gezahlt, und nicht an E.

2. Mit der Zahlung hat K aber - wenn auch nur unter dem Druck eines angeblichen Zurückbehaltungsrechts an dem Auto (§ 273 I BGB) - den Zweck verfolgt, eine ihm gegenüber geltend gemachte Forderung zu begleichen, so dass die Grundsätze der Leistungskondiktion gelten. Danach ist derjenige der Leistungsempfänger, demgegenüber der Leistungszweck verfolgt wurde. Das konnte im vorliegenden Fall nur E sein, denn nur ihm als Eigentümer und Besitzer des Parkplatzes konnte eine Forderung gegenüber K wegen der unerlaubten Benutzung des Parkplatzes zustehen. A und U standen nur in Rechtsbeziehungen zu E, nicht in solchen zu K.

BGH Rdnr 11 (dem Kläger im BGH-Fall entspricht im vorliegenden Fall der K, Beklagter ist E): Der Kläger hat den für das Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Vertrages mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der Kläger keinen Zweck.

II. Die Leistung des K an E müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund kann nur ein Anspruch des E gegen K auf Zahlung von 150 € sein.

1. Ein Anspruch des E gegen K könnte sich aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

a) Das Abschleppenlassen eines Pkw ist eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 677. E war dazu nicht von K beauftragt und ihm oblag auch aus einem anderen Rechtsgrund keine Verpflichtung gegenüber K zu dieser Maßnahme.

b) Es müsste sich um ein für E fremdes Geschäft gehandelt haben. Hier ging es um die Entfernung des Fahrzeugs eines anderen, des K. Die Durchsetzung einer vermeintlichen V Verpflichtung des K zum Wegfahren des Autos war für E ein (auch) fremdes Geschäft (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 677 Rdnr. 6).

c ) E müsste einen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben. Bei einem objektiv auch fremden Geschäft spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der das Geschäft Führende dieses auch für den anderen führen will. Dementsprechend kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass E mit dem Auftrag zum Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge auch die Pflicht der Fahrzeugbesitzer zum Wegfahren des Fahrzeugs erfüllen wollte. Die Voraussetzungen des § 677 sind somit erfüllt.

d) Es müssten auch die Voraussetzungen des § 683 erfüllt sein (Handeln im Interesse und mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn).

aa) Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das Abschleppen dem Interesse des K entsprach. Zwar war K möglicherweise zum Wegfahren verpflichtet. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hatte für K aber zunächst keine Nachteile. Sein Interesse ging eher dahin, dass E das Abstellen des Fahrzeugs für eine gewisse Zeit dulden und das Auto nicht abschleppen lassen würde.

bb) Nicht feststellen lässt sich jedenfalls, dass das Abschleppen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des K entsprach. Der Wille des K richtete sich eindeutig auf Erhalt der faktischen Parkmöglichkeit für einige Zeit und dagegen, dass das Auto entfernt wurde, was für ihn ja mit der Mühe verbunden war, es wieder zurückzubekommen (und mit Kosten). Es bestand auch kein öffentliches Interesse (§§ 683, 2, 679) an der Beseitigung der Störung von Besitz und Eigentum des E. Anders als bei einem unerlaubten Parken auf öffentlicher Verkehrsfläche, das andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, lässt sich ein öffentliches Interesse an der Freihaltung eines privaten Parkplatzes, zumal wenn dieser nur zur Hälfte besetzt ist, nicht feststellen.

e) Somit ergibt sich ein Anspruch des E nicht aus GoA (ebenso Pöschke/Sonntag JuS 2009, 711, 713).

2. Ein solcher Anspruch kann sich aus §§ 823 II, 858 I BGB ergeben. (Obwohl schwerpunktmäßig ein Anspruch des E gegen K geprüft wird, bleibt es im Text des BGH bei der Ausgangslage, dass E Beklagter und K Kläger ist.)

a) § 858 BGB definiert die verbotene Eigenmacht und erklärt sie für rechtswidrig. Das kann nur den Zweck verfolgen, den Besitzer zu schützen. § 858 ist deshalb ein Schutzgesetz i. S. des § 823 I (BGH Rdnr. 15; BGHZ 114, 305, 313 m. w. N.).

b) K müsste das Schutzgesetz des § 858 verletzt haben.

aa) Hierfür ist erforderlich, dass K gegenüber E eine verbotene Eigenmacht (§ 858 I) begangen hat.

(1) E müsste Besitzer des Parkplatzes gewesen sein. Als Grundstückseigentümer des Parkplatzgeländes war er ursprünglich auch dessen unmittelbarer Besitzer. Den unmittelbaren Besitz hätte er verloren, wenn er (auch) den Parkplatz an einen einzelnen Supermarktbetreiber verpachtet hätte. Dagegen spricht aber, dass der Parkplatz für mehrere Märkte bestimmt ist. Auch für eine Verpachtung an die Marktbetreiber gemeinsam gibt es keine Anhaltspunkte. Hätten die Pächter der Supermärkte durch Pacht auch den unmittelbaren Besitz an dem Parkplatz erhalten, hätten sie das Schild am Eingang des Parkplatzes aufgestellt und sich auch um die Abwehr unerlaubten Parkens gekümmert. Da sie das nicht getan haben, sondern E, ist davon auszugehen, dass E unmittelbarer Besitzer des Parkplatzgeländes geblieben ist.

BGH Rdnr. 14: Das BerGer. hat zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbotene Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich aus dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision hervorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tagsüber ausschließlich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den Besitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die Fläche für den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das nicht zwingend, dass auch die Parkplatzfläche vermietet oder verpachtet ist… Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des Beklagten bestehen, geht das zu Lasten des Klägers; denn ihm obliegt es, den von dem Beklagten angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der Abschleppkosten zu widerlegen (BGH NJW-RR 2004, 556).

(2) Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs beeinträchtigte den Besitz des E. Auf Grund seines Besitzes durfte E darüber entscheiden, wie mit dem Grundstück verfahren und wie es benutzt wurde. Diese Entscheidung hatte er getroffen und mit Hilfe des Eingangsschildes kundgetan. Dem hat K zuwider gehandelt und damit E den Teilbesitz an der von K in Anspruch genommenen Parkfläche entzogen und ihn gleichzeitig im Besitz der Gesamtfläche gestört (vgl. § 858 I 1. Satzteil). BGH Rdnr. 13: Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Beklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB (…Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Joost, 4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rdn. 3; Staudinger/Bund, BGB [2007], § 858 Rdn. 49…). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang. Eine Rechtfertigung für die Beeinträchtigung des Besitzes ist nicht ersichtlich.

bb) Allerdings ist der Schaden, auf dessen Ersatz der Anspruch aus § 823 II BGB zielt, noch nicht durch das unberechtigte Parken des K entstanden, sondern dadurch, dass E ein Abschleppen in Auftrag gegeben hat. Die zur Begründung des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erforderliche Schutzgesetzverletzung setzt deshalb weiter voraus, dass E zur Abwehr der Besitzstörung in der von ihm gewählten Weise berechtigt war. Dazu BGH Rdnr. 16: Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB [sog. Besitzwehr], wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entziehung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB [859 II, III: Besitzkehr].

cc) § 859 III beschränkt die Befugnis des Besitzers darauf, den Besitzentzieher sofort von dem gestörten Grundstück zu vertreiben. Welche Zeitspanne hierfür ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt: von einer halben Stunde bis 2 - 3 bzw. „wenige“ Stunden (LG Frankfurt NJW 1984, 183). Da man dem Parkplatzbesitzer bzw. dem von ihm beauftragten Unternehmer zubilligen muss, zu erkennen und ermitteln, ob ein berechtigtes oder unberechtigtes Parken vorliegt, und er außerdem noch Zeit zum Einleiten von Abschleppmaßnahmen braucht, stehen die hier verstrichenen zwei Stunden einem „sofortigen“ Einschreiten nicht entgegen.

dd) Die Ausübung des Selbsthilferechts durch Abschleppenlassen kann aber gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen und deshalb unzulässig sein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt unter drei Gesichtspunkten in Betracht:

(1) BGH Rdnr. 18: Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB unabhängig davon rechtmäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei,…ist mit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Für die Beurteilung, ob der auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs aber nicht unverhältnismäßig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können.

(2) Da der Parkplatz etwa nur zur Hälfte belegt war, hat das Parken selbst niemanden behindert und dem E keinen wirklichen Nachteil zu gefügt. Das ist nach BGH Rdnr 17 aber unerheblich: Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst.

(3) Gegen Treu und Glauben könnte verstoßen, dass E den Abschleppauftrag nicht selbst erteilt, sondern dies dem A überlässt, der davon im eigenen Profitinteresse Gebrauch machen kann („Abzocke-Vorwurf“). Jedoch darf ein Parkplatzbesitzer ein Unternehmen mit der Überwachung des Grundstücks beauftragen, muss allerdings dafür Sorge tragen, dass nur bei Vorliegen der Voraussetzungen und nicht unverhältnismäßig abgeschleppt wird. BGH Rdnr. 18: In dem Vertrag zwischen E und A sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten, den er von dem Fahrzeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch geschützt.

Somit verstößt die Ausübung des Selbsthilferechts durch Abschleppen unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben.

ee) Folglich liegen eine Schutzgesetzverletzung durch K und eine rechtmäßige Reaktion durch E vor.

c) Da § 858 BGB kein Verschulden voraussetzt, ist das Verschulden gesondert festzustellen (§ 823 II 2 BGB). Es ist davon auszugehen, dass K das Schild, das das Parken nur eingeschränkt gestattet, hätte erkennen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. K hat das Schutzgesetz somit zumindest fahrlässig verletzt.

d) Rechtsfolge ist, dass K dem E den entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

aa) Nach Nr. 2 des Vertrages zwischen E und A hat E den A beauftragt, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. Dafür muss er diesem ein Entgelt zahlen. Dass sich A entweder selbst oder über U die Abschleppkosten direkt vom Abgeschleppten zahlen lässt, ändert nichts daran, dass E gegenüber A der Schuldner der durch das Abschleppen entstehenden Kosten ist und deshalb durch das Abschleppen einen Schaden erleidet. BGH Rdnr. 19: Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu beanstandenden - Abschleppkosten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des Beklagten angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in adäquatem Zusammenhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht. Denn dass unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild.

bb) Das reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Klägers zu bejahen. Nach der Rspr. des BGH kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m .w. N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9 Rdn. 10) das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her.

e) Somit hatte E einen Schadensersatzanspruch gegen K aus §§ 823 II, 858, 859 und damit zugleich einen Rechtsgrund für die Leistung der 150 € Abschleppgebühren.

3. Auch § 823 I BGB gewährt dem E einen Anspruch. Besitz und Gebrauchsmöglichkeit an dem Parkplatz sind Ausfluss des Eigentumsrechts des E (vgl. § 903 BGB). Durch den - wenn auch nur befristeten - Entzug von Besitz und Gebrauchsmöglichkeit an dem Parkplatz hat K das Eigentumsrecht (und den berechtigten Besitz) des E verletzt. Dass keine Substanzverletzung am Eigentum vorliegt, steht der Annahme einer Eigentumsverletzung nicht entgegen. § 903 BGB gewährt dem Eigentümer nicht nur Substanzschutz, sondern schützt jedes Verfahren mit der Sache und das Ausschließen Dritter (§ 903 BGB). Die Verletzung durch K war widerrechtlich und schuldhaft und hat folglich einen Schadensersatzanspruch des E ausgelöst.

Ergebnis zu A: K hat die 150 € mit Rechtsgrund gezahlt, weil E gegen ihn einen Anspruch aus § 823 I, II hatte. Ein Bereicherungsanspruch besteht nicht.

B. Anspruch auf Erstattung der 15 € Inkassogebühr

Diesen Betrag hat K ebenso wie die 150 € an E geleistet, so dass er ihn nach 812 I 1 BGB zurückverlangen kann, wenn hierfür kein Rechtsgrund bestand. Maßgeblich ist, ob E gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Inkassogebühren hatte.

I. BGH Rdnr. 21: Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114).

II. Rdnr. 22: Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt.

Somit hatte E gegen K keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassogebühren. Der Anspruch des K gegen E auf Rückzahlung der 15 € Inkassogebühren ist begründet.


Zusammenfassung