Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels, §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung. Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit des Mangels, § 326 V 2 BGB; maßgeblicher Zeitpunkt. Anwendung des § 242 BGB bei teilweiser Beseitigung des Mangels nach Rücktritt

BGH
Urteil vom 5. 11. 2008 (VIII ZR 166/07) NJW 2009, 508

Fall (Feuchter Range Rover)

K erwarb von der Kraftfahrzeugfirma B einen gebrauchten, acht Jahre alten Range Rover mit einem Kilometerstand von 101.500 km zu einem Preis von 12.150 EUR. Kurze Zeit nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Übergabe des Fahrzeugs stellte K fest, dass Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang. Nach Absprache zwischen den Parteien versuchte B mehrfach, das Fahrzeug abzudichten. Mit Schreiben vom 7. Mai informierte K die Firma B darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte B zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe des Fahrzeugs an. Da auch danach wieder Wasser in das Auto eindrang, erklärte K mit Schreiben vom 1. Juni den Rücktritt vom Kaufvertrag.

B schaltete einen Sachverständigen ein. Dieser stellte eine Undichtigkeit im Bereich des Schiebedachs fest und beseitigte deren Ursache. Weiterhin erklärte er, eine andere Stelle mit Eintritt von Feuchtigkeit befinde sich im Fußraum des Beifahrersitzes und könne mit Kosten von etwa 200 EUR beseitigt werden. Daraufhin weigerte sich B, den Rücktritt als berechtigt anzuerkennen. K besteht weiterhin auf dem Rücktritt und verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zu Recht ?

Anspruchsgrundlage können §§ 437 Nr. 2, 323 I, 440, 346 I BGB sein (der BGH fügt noch § 348 hinzu; auch § 434 könnte als Bestandteil der Anspruchsgrundlage angesehen werden).

I. Zwischen K und B ist ein wirksamer Kaufvertrag über den Range Rover geschlossen worden.

II. Das verkaufte Fahrzeug müsste bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 BGB) gewesen sein.

1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die zu einem Mangel nach § 434 I 2 Nr. 1 führen könnte, haben die Parteien nicht getroffen.

2. Das Fahrzeug war aber mangelhaft nach § 434 I 2 Nr. 2. BGH Rdnr. 16:  Nach den Feststellungen des BerGer. war das Fahrzeug bei Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang.  Dadurch wich das Fahrzeug von der üblichen Beschaffenheit, dass es im Inneren eines Autos trocken ist, ab.

III. Für den Rücktritt verweist § 437 Nr. 2 auf § 323 BGB.

1.
Die Voraussetzung des § 323 I, wonach der Schuldner seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht haben darf, ergibt sich daraus, dass die Leistung der Kaufsache mangelhaft war (vgl. § 433 I 2 BGB).

2. Grundsätzlich ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Käufer erforderlich. K hat zwar den Rücktritt im Falle des Fehlschlags bei der Mängelbeseitigung angekündigt, der B dabei aber keine Frist gesetzt. Diese war jedoch nach § 440 Satz 1 und 2 BGB entbehrlich. B hat mehrfach versucht, die Ursachen für den Eintritt der Feuchtigkeit zu beseitigen, was ihr aber bis zum 1. 6., dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, nicht gelungen ist. BGH Rdnr. 17:  Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den richtigerweise auch das BerGer. abstellt, waren die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserungsversuche der Beklagten…erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung somit fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB).

3. Der Rücktritt könnte aber nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein, weil die Pflichtverletzung, d. h. die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, unerheblich war.

a) Hierfür ist zunächst zu entscheiden, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Voraussetzung maßgeblich ist, weil das Gewicht des Gesamtmangels „Feuchtigkeit im Auto“ sich dadurch vermindert hat, dass der Sachverständige die Undichtigkeit des Schiebedachs beseitigt hat.

BGH Rdnr. 19, 20:  Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das BerGer. zutreffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang…. Zu Recht nimmt das BerGer. an, dass ein solcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen ist, weil er - so die Begründung des BerGer. - „für viele, wenn nicht gar für die meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen.“ Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des BerGer., dass ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheblich werden kann, dass es - wie hier - im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.  Somit ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung für das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür einschließlich der Frage der Erheblichkeit des Mangels maßgebend.

b) In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt trat an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Auto ein, was grundsätzlich ein erheblicher Mangel ist (oben a).

c) Das BerGer. hatte allerdings die Erheblichkeit des Mangels mit der Begründung verneint (vgl. BGH Rdnr. 10),  dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt und über 100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine normale Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige Durchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe.

Dem folgt der BGH nicht, Rdnr. 21:  Das BerGer. zeigt nicht auf, welche Umstände oder Erfahrungssätze seine Auffassung stützen sollen, der verständige Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs werde eher als der Käufer eines normalen Pkw bereit sein, Abstriche zu machen, was das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Überdies weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt, das mit den großen - heute SUV genannten - Geländewagen der Hersteller Mercedes-Benz, BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein Grund zu erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren - Gebrauchtwagens dieser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer Oberklassenlimousine.

Somit ist ein erheblicher Mangel gegeben. Der Rücktritt scheitert nicht an § 323 V 2.

IV. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Behebung eines wesentlichen Teils des Mangels könnte das Festhalten an dem Rücktritt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

1. Dazu hatte das BerGer. ausgeführt (BGH Rdnr. 12), das Rücktrittsbegehren stehe  wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Insoweit könne es im Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem - wirksam erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung nach erklärtem Rücktritt dem Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt habe. Im Streitfall sei der…Sachverständige quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers geschehen sei, könne nicht festgestellt werden.

2. Auch dieser Argumentation folgt der BGH nicht.

a) Er verweist unter Rdnr. 23 zunächst auf seine Rspr. zum früheren Kaufrecht und dort zum Recht der Wandlung.  Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden entzogen (BGH  NJW 1996, 2647, unter II 2 c).

b) Sowohl nach der Rspr. des Senats zur Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische) Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den…Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das BerGer. aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den…Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des BerGer. nicht, an seinem Rücktritt festzuhalten.

Somit verstößt das Festhalten des K am Rücktritt nicht gegen Treu und Glauben. K darf die Rücktrittsfolgen geltend machen.

V. Die Rücktrittsfolgen bestehen darin, dass K den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann (§ 346 I), abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile (§ 346 I) und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (§§ 346 I, 348). Der von K geltend gemachte Anspruch besteht somit zu Recht.

Zusammenfassung