Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung, § 90 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung von Grundstücken (ZVG). ► Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB; Anwendbarkeit. ► Anspruchsgrundlagen §§ 987 I, 988, 990 I BGB. ► Analoge Anwendung des § 987 I BGB auf das Beschwerdeverfahren nach ZVG. ► Analoge Anwendung des § 988 BGB auf den rechtsgrundlosen Erwerb (rechtsgrundlos = unentgeltlich)
BGH Urteil vom 5. 3. 2010 (V ZR 106/09) NJW 2010, 2664 (für BGHZ vorgesehen)
Fall (Nutzungsherausgabe nach Zwangsversteigerung)
S war früher Eigentümer eines größeren Anwesens, zu dem Wohngebäude, landwirtschaftliche Flächen sowie ein Reiterhof mit Gaststätte gehören. Er hatte die Grundstücke so hoch belastet, dass er trotz erheblicher Erträge die darauf ruhenden Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen konnte. Das führte zur Zwangsversteigerung des gesamten Anwesens. Am Versteigerungstermin vom 19. 6. 2007 gaben sowohl K als auch B ein Gebot ab. Den Zuschlag erhielt B. Das - höhere - Gebot des K wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die geforderte und von K angebotene Sicherheitsleistung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf die von K dagegen erhobene Beschwerde entschied das Landgericht, die angebotene Sicherheitsleistung sei ordnungsgemäß gewesen, hob den Zuschlagsbeschluss vom 19. 6. auf und erteilte dem K den Zuschlag. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 10. 10. 2007 zugestellt. Die von B hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH am 25. 5. 2008 zurückgewiesen.
B hatte das Anwesen unmittelbar nach dem 19. 6. 2007 in Besitz genommen und entsprechend genutzt. Nach der BGH-Entscheidung übergab er es am 31. 5. dem K. Dieser stellte fest, dass B zwischenzeitlich erhebliche Nutzungen aus dem Anwesen gezogen und für sich vereinnahmt hatte, und verlangt den Wert dieser Nutzungen von B erstattet. Die nach dem Versteigerungsergebnis vom 19. 6. 2007 für den Erwerber der Grundstücke zu zahlenden Beträge hatte B noch nicht bezahlt. Auch hat noch kein Verteilungstermin stattgefunden. Kann K von B Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen ?
I. K könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis haben (mögliche Anspruchsgrundlagen wären §§ 987 I; 988; 990 I BGB). Dann müssten die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anwendbar sein. Hierfür ist Voraussetzung, dass während der Zeit, während der B die Nutzungen gezogen hat, K Eigentümer und B Besitzer des Anwesens waren und B kein Recht zum Besitz hatte (sog. Vindikationslage, vgl. §§ 985, 986 BGB).
1. Eigentümer der das Anwesen bildenden Grundstücke war ursprünglich S. Dieser hat das Eigentum daran aber durch die Zwangsversteigerung verloren. Nach § 90 I ZVG erwirbt im Falle einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Ersteigerer durch den Zuschlag als Hoheitsakt originär das Eigentum an dem Grundstück.
a) Somit hat am 19. 6. zunächst B durch den ihm erteilten Zuschlag das Eigentum an den Grundstücken erworben. Dieser Erwerb erfolgte aber unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag nicht nach §§ 95 ff. ZVG durch Beschwerde angefochten und aufgehoben oder abgeändert wird.
BGH Abs.-Nr. 7: Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner [= S] Eigentümer der versteigerten Grundstücke. Mit der Verkündung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht dem Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangte dieser nach §§ 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG das Eigentum, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG).
b) Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in welcher der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 25 Mai 2008 rechtskräftig geworden. Damit hat der Beklagte sein Eigentum rückwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. OLG Celle WM 2006, 2039, 2041 m. w. N.; Stöber, ZVG 19. Aufl. § 90 Anm. 2.3).
c) Zugleich wurde der Zuschlag dem K erteilt. Dieser ist damit rückwirkend gemäß § 90 I ZVG Eigentümer der Grundstücke geworden.
2. Während der ganzen Zeit war B Besitzer des Anwesens, hatte aber, da der Zuschlag rückwirkend aufgehoben wurde, kein Recht zum Besitz (BGH Abs.-Nr. 8). Danach bestand die für die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. erforderliche Vindikationslage.
3. Im Verfahren vor dem BGH hatte die für B geführte Revision geltend gemacht, die rückwirkende Änderung des Eigentums an dem Grundstück reiche für die Annahme eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses mit Rückwirkung nicht aus. Dazu BGH Abs.-Nr. 9: Dies verkennt, dass die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z.B. nach § 142 Abs. 1 BGB
oder - wie hier - nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG rückwirkend entfallen ist (OLG Celle a. a. O.; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., vor §§ 987-1003 Rdn. 18; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 7; Kaiser, NJW 2007, 2823, 2824).
4. Folglich sind die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anwendbar. Sie regeln eventuelle Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungen und Schadensersatz grundsätzlich abschließend (§ 993 I 2. HS BGB); damit soll der redliche, entgeltliche und unverklagte Besitzer vor Ansprüchen geschützt werden.
II. Es könnten die Voraussetzungen für eine der drei möglichen Anspruchsgrundlage vorliegen (§§ 987 I, 988, 990 I; die vierte Anspruchsgrundlage, § 992, scheidet von vornherein aus).
1. Für § 987 I ist Voraussetzung, dass Rechtshängigkeit vorliegt. Damit ist gemeint, dass der Eigentümer den Besitzer auf Herausgabe der Sache nach § 985 BGB verklagt hat (vgl. Wolf JA 2010, 659, 661; gleich steht die gerichtliche Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB, Wolf Fn. 7). In solchem Fall muss der Besitzer damit rechnen, dass seine Eigentümerstellung nicht anerkannt wird und er deshalb Nutzungen nicht behalten darf sowie bei Eingriffen in das Eigentum Schadensersatz leisten muss (§ 989 BGB). Im vorliegenden Fall hat K den B aber nicht auf Herausgabe verklagt. BGH Abs.-Nr. 14: Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass der Kläger gegen den Beklagten keine auf Herausgabe der Grundstücke gerichtete Klage erhoben hat.
2.§ 988 hat zur Voraussetzung, dass der Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt hat. Der Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung erfolgt aber gegen Entgelt, das u. a. in dem Bargebot (§ 49 ZVG) besteht. B hat den Besitz an dem Anwesen deshalb nicht unentgeltlich erlangt.
3. § 990 I greift ein, wenn entweder der Besitzer bei Besitzerwerb bösgläubig in dem Sinne war, dass ihm das Fehlen eines Rechts zum Besitz bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, oder wenn der Besitzer später Kenntnis von dem fehlenden Besitzrecht erhielt.
a) BGH Abs.-Nr. 11: Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 990 Rdn. 10…). Daran fehlt es hier; der Beklagte hat den Besitz aufgrund des ihm erteilten Zuschlags erlangt und war deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wusste er beim Besitzerwerb nicht und musste es auch nicht wissen.
b) Als Grund für eine spätere Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung kommt die den Zuschlag aufhebende Entscheidung des Landgerichts, die den Beteiligten am 10. 10 2007 zugestellt worden war, in Betracht. Diese war jedoch noch nicht rechtskräftig, denn B hatte dagegen Rechtsbeschwerde erhoben. Wer letztlich das Eigentum und das Besitzrecht erhalten würde, war offen. Eine positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht ergibt sich daraus nicht. BGH Abs.-Nr. 12: Zwar hat das Landgericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Wirkungen des dem Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung rückwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diesen Ausführungen entnommen hat, er sei während des von dem Landgericht so bezeichneten "Schwebezustands" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender, auf dessen Überzeugung es ankommt (BGHZ 26, 256, 260; NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des Landgerichts allenfalls die Möglichkeit des Wegfalls des Besitzrechts entnehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausführungen des Landgerichts schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einschätzung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde enthalten.
c) Somit liegen die Voraussetzungen des § 990 I nicht vor. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich kein Anspruch des K auf Herausgabe der Nutzungen.
III. § 987 I könnte analog anwendbar sein.
1. Nicht im Gesetz geregelt ist der Fall, dass zwar keine Herausgabeklage erhoben wird, dass aber im Wege einer gerichtlichen Beschwerde gegen den Zuschlag in der Zwangsversteigerung darüber gestritten wird, wem der Zuschlag zusteht und wer deshalb auf Dauer Berechtigter hinsichtlich des versteigerten Grundstücks ist.
2. Dass dieser Fall nicht geregelt ist, führt dann zu einer planwidrigen Regelungslücke und zur analogen Anwendung des § 987 I, wenn die Interessenlage in beiden Fällen gleich ist und der Normzweck des § 987 I auch den nicht geregelten Fall erfasst. Hierfür spricht, dass die gerichtliche Beschwerde des K gegen die Verweigerung des Zuschlags dasselbe Ziel verfolgte, wie es mit einer Herausgabeklage verfolgt wird. Eine Herausgabeklage hätte K gar nicht erheben können, weil im Falle des Zuschlags der Zuschlagsbeschluss bereits Vollstreckungstitel ist (§ 93 ZVG); für eine Klage würde ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. BGH Abs.-Nrn. 17, 18:
(1) Im vorliegenden Fall trat die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts an die Stelle der Herausgabeklage. Denn der Kläger musste - und konnte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zuschlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem der Kläger gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke betreiben konnte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Insoweit hatte der Kläger sogar eine stärkere Rechtsstellung als ein Herausgabekläger.
(2) An die Stelle der Rechtshängigkeit trat die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an musste er mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Seine Rechtsstellung war schwächer als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtshängigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach § 987 BGB haftet.
Dem in § 987 I geregelten Fall steht also der Fall gleich, dass im Beschwerdeverfahren nach dem ZVG eine Entscheidung ergangen ist, nach der der Zuschlag, der dem Grundstücksbesitzer zunächst erteilt worden war, aufgehoben und der Zuschlag einem anderen erteilt wurde. Dass das Gesetz dies nicht geregelt hat, ist eine planwidrige Regelungslücke. Die Vergleichbarkeit beider Fälle rechtfertigt die Analogie.
3. Folglich hat K gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen analog § 987 I. Da der BGH die Vergleichbarkeit der Fälle erst von dem Zeitpunkt angenommen hat, in dem die Beschwerdeentscheidung dem B zugestellt wurde, rechtfertigt § 987 I analog nur den Anspruch auf Herausgabe der zwischen dem 10. 10. 2007 und dem 31. 5. 2008 gezogenen Nutzungen.
IV. Ein Anspruch auf Herausgabe der zwischen dem 19. 6. 2007 und dem 10. 10. 2007 gezogenen Nutzungen könnte sich aus einer analogen Anwendung des § 988 ergeben.
1. Dem in § 988 geregelten Fall des unentgeltlichen Erwerbs könnte der rechtsgrundlose Erwerb gleichgestellt werden. Da für den Besitz des B an dem Anwesen lediglich der Zuschlag im Versteigerungsverfahren als Rechtsgrund in Betracht kommt, dieser Zuschlag aber nachträglich mit Rückwirkung aufgehoben wurde, fehlte es für den Besitz des B an einem Rechtsgrund; es liegt also ein rechtsgrundloser Besitzerwerb des B vor. Das entspricht der oben I 2 getroffen Feststellung, dass B kein Recht zum Besitz hatte.
2. Ob dem unentgeltlichen Erwerb in § 988 der rechtsgrundlose Erwerb gleichzustellen ist, ist seit langem streitig (gründliche Darstellung der Streitfrage in der Besprechung dieses Falles von Wolf JA 2010, 660/1; ferner MünchKomm BGB/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 988 Rdnrn. 6 ff.).
a) Für die Gleichstellung spricht folgende Überlegung: Fehlt bei einer gestörten Veräußerung lediglich der Rechtsgrund für den Erwerb, ist die Übereignung aber wirksam, kann der Veräußerer nach §§ 812 I, 818 I BGB sowohl die Sache als auch die Nutzungen herausverlangen. Ist dagegen darüber hinaus auch die Übereignung nichtig, entsteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das bei wörtlicher Anwendung der §§ 988, 993 dem Veräußerer den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen versagt, obwohl er durch die Nichtigkeit der Übereignung einen stärkeren Schutz erhalten soll. Diese Verschlechterung kann durch die Anwendung des § 988 auch auf den rechtsgrundlosen Erwerb vermieden werden. Keine Bedenken bestehe gegen dieses Ergebnis, wenn der Besitzer seine eigene Gegenleistung noch nicht erbracht hat. Da er sie auch nicht mehr zu erbringen braucht, hat er für den Besitzerwerb kein Opfer erbracht und steht dadurch dem unentgeltlichen Erwerber i. S. des § 988 gleich. In diesem Sinne hat auch der BGH entschieden (unten c).
b) Allerdings passt die vorstehende Überlegung nicht mehr, wenn der Besitzer bereits eine Gegenleistung erbracht hat, insbesondere gegenüber einem Dritten (z. B. den Kaufpreis an den Dieb der Sache gezahlt hat, der sie ihm verkauft hat). Um den dadurch aufgeworfenen Bedenken gerecht zu werden, andererseits das oben a) gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen, lehnt die überwiegende Literatur (Nachw. in MünchKomm § 988 Fn. 11 u. a. auf Wolff/Raiser, Baur/Stürner, Staudinger/Gursky) zwar die Gleichstellung unentgeltlich = rechtsgrundlos ab, lässt aber neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis eine Leistungskondiktion gemäß §§ 812, 818 I auf Herausgabe der Nutzungen zu. Durch teleologische Reduktion des § 993 I wird angenommen, § 993 I schließe nur die Eingriffskondiktion aus.
c) Der vorliegende Fall lässt sich bereits auf Grund der Überlegung oben a) lösen. Denn B hat bisher noch keine Gegenleistung erbracht, hat insbesondere noch nicht die Verpflichtung zur Leistung des Bargebots erfüllt. Zumindest in diesem Fall ist der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen gleichzustellen und § 988 analog anzuwenden.
BGH Abs.-Nr. 21: Das BerGer. hat übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGHZ 10, 350, 357; WM 1973, 1047, 1048 m. w. N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, § 988 BGB auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerbs (§ 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG) in Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im Beschwerdeweg rückwirkend aufgehoben wird (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 43 I b; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 90 Rdn. 29; Stöber, a. a. O., Anm. 6.3;…). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag - wie hier - im Beschwerdeweg einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 ZVG) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem Zeitpunkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstückseigentümer zu erfolgen (Stöber a. a.O.).
3. Da § 988 nur Nutzungen „vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit“ erfasst und die Zustellung des LG-Beschlusses am 10. 10. 2007 als Rechtshängigkeit i. S. des § 987 I behandelt wird (oben III. 2 (2)), erfasst der Anspruch aus § 988 analog nur die bis zum 10. 10. 2007 von B gezogenen Nutzungen (BGH Abs.-Nr. 12).
4. § 988 verweist auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Da anzunehmen ist, dass B einen Teil der Nutzungen (z. B. landwirtschaftliche Produkte) nicht mehr herausgeben kann, muss er nach § 818 II deren Wert ersetzen. B könnte auch einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) geltend machen, etwa Aufwendungen abziehen, die zur Erlangung der Nutzungen gemacht wurden (BGHZ 137, 314). Hierfür bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.
Ergebnis: K kann von B Herausgabe der bis zum 10. 10. 2007 gezogenen Nutzungen analog § 988, die nach dem 10. 10. 2007 bis zum 31. 5. 2008 erlangten Nutzungsvorteile analog § 987 I verlangen.
Zusammenfassung