Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Ausschreibung für ein Reitturnier als Auslobung und Preisausschreiben, §§ 657, 661 BGB. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten, § 328 BGB analog. Rücksichtnahmepflicht nach §§ 311 II Nr. 3, 241 II BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB; unwirksamer Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 BGB

BGH
Urteil vom 23. 09. 2010 (III ZR 246/09) NJW 2011, 139 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Unfall beim Reitturnier)

V ist ein eingetragener Verein für den Pferde- und Reitsport. Er veranstaltet alljährlich auf der vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier, so auch in der Zeit vom 9. bis 11. September 2009. Zur Vorbereitung veröffentlichte er in der Zeitschrift „Reiter und Pferde“ eine Ausschreibung. In dieser wurden die geplanten Wettkämpfe und die für die Sieger ausgesetzten Preise bekannt gegeben. Hinzugefügt wurden „Allgemeine Bestimmungen“, deren Nummern 5 und 6 lauten:

5. Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht Gehilfen im Sinne der §§ 278 und 831 BGB.

6. Der Veranstalter schließt jede Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

K war Eigentümer der Stute Fedora. Mit dieser nahm seine Tochter T an dem Reitturnier teil und startete in einer Springpferdeprüfung. Den Abschluss des zu meisternden Parcours bildete ein Kombinationshindernis, bestehend aus einem Oxer und einem Steilsprung. T hatte mit ihrem Pferd den Oxer übersprungen und ging den Steilsprung an. Dicht neben diesem befand sich ein fest verschraubter Fangständer, dessen Aufgabe es sein sollte, wie ein Trichter das Pferd auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten. Der Fangständer war jedoch einige Zentimeter niedriger als die Stange des Hindernisses. Deshalb versuchte das Pferd der T im letzten Augenblick, den Fangständer zu überspringen, kollidierte aber mit diesem und verletzte sich am Knie so schwer, dass es eingeschläfert werden musste. Ein hinzugezogener Sachverständiger erklärte, ein solcher Fangständer hätte nicht aufgestellt werden dürfen; der T falle kein Reitfehler zur Last. Verantwortlicher Parcourschef war P, der über langjährige Erfahrung verfügte und bisher stets zuverlässig seine Aufgaben erfüllt hatte. Er gehörte nicht zu den Organen des V.

K verlangt von V Schadensersatz in Höhe von 35.000 EUR, was dem Wert des Pferdes vor dem Unfall entspricht. Ist der Anspruch begründet ?

I. Ein Anspruch wegen Vertragsverletzung hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Auch ein Anspruch aus einem sonstigen Schuldverhältnis setzt das Bestehen eines solchen Schuldverhältnisses zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner voraus. Zwischen K und V besteht aber kein Vertrag. Auch ein sonstiges Schuldverhältnis ist unmittelbar zwischen K und V nicht entstanden.

II. Ein Schuldverhältnis zwischen K und V könnte dadurch zustande gekommen sein, dass T sich an dem von V veranstalteten Reitturnier beteiligte und dass dadurch Rechtsbeziehungen zwischen T und V nach §§ 661, 657, 311 II BGB entstanden sind, so dass T Rücksichtnahme nach § 241 II BGB verlangen konnte. Als Eigentümer des Pferdes könnte K nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses einbezogen worden sein mit der Folge, dass eine Verantwortlichkeit des V für den Unfalltod des Pferdes eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber K nach § 280 I BGB auslöst. Somit können folgende Vorschriften Anspruchsgrundlage sein: §§ 280 I, 661, 657, 311 II, 241 II BGB. (Der BGH zitiert bei Rdnr. 9 folgende Anspruchsgrundlage: § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276, 278 BGB in Verbindung mit §§ 661, 657 BGB.)

1. Zwischen T und V müsste ein Schuldverhältnis bestanden haben.

a) Grundsätzlich ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag erforderlich (§ 311 I BGB).

aa) Bei einer Sportveranstaltung wie einem Reitturnier erfolgt eine Ausschreibung, auf die hin sich die Teilnehmer anmelden. Darin könnte man ein Vertragsangebot und eine Vertragsannahme sehen. Jedoch bestimmt der Veranstalter allein die Bedingungen und den Inhalt dieses Rechtsverhältnisses, was dafür spricht, dass die Ausschreibung nicht auf ein vertragliches, sondern auf ein einseitig begründetes Schuldverhältnis gerichtet sind. Ein einseitiges Schuldverhältnis mit rechtsbegründender Wirkung bedarf einer gesetzlichen Regelung (§ 311 I letzter Satzteil).

bb) Eine solche gesetzliche Regelung sind die Vorschriften über die Auslobung (§ 657 BGB) in der speziellen Form des Preisausschreibens (§ 661 BGB). BGH Rdnr. 10: Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt (BGH MDR 1966, 572 [Galopprennen]; OLG Köln, VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 661 Rn. 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 661 Rn. 1; Staudinger/Bergmann, BGB [2006], § 661 Rn. 9). Folglich ist zwischen T und V kein Vertrag zustande gekommen; § 311 I greift nicht ein

b) Das erforderliche Schuldverhältnis könnte sich aus der Auslobung in der Form des Preisausschreibens ergeben.

aa) Bei diesem entsteht der Leistungsanspruch, der Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist, erst mit Erfüllung der in der Ausschreibung genannten Bedingungen, d. h. einer entsprechenden Platzierung; zu dieser ist es bei T nicht mehr gekommen.

bb) Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Schuldverhältnis reichen Rücksichtnahmepflichten i. S. des § 241 II BGB aus. Deren Begründung könnte sich im vorliegenden Fall aus § 311 II BGB ergeben. Dabei greifen die Nrn. 1 und 2 nicht ein, weil kein Vertragsschluss geplant war. Der durch Ausschreibung und Anmeldung entstandene Kontakt ist aber ein „ähnlicher geschäftlicher Kontakt“ i. S. der Nr. 3, weil er über einen bloß familiären, gesellschaftlichen oder ideellen Kontakt hinausgeht und von vermögenswerter Bedeutung ist. Er begründete eine Rücksichtnahmepflicht i. S. des § 241 II BGB. BGH Rdnrn. 11, 12: Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft (…). Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB; vgl. BGH NJW 1984, 1118; OLG Köln a. a. O.; Palandt/Sprau a. a. O. § 661 Rn. 4; Bergmann a. a. O. § 661 Rn. 14, 22; Ehmann a. a. O. § 661 Rn. 1).

Somit ist zwischen T und V ein Schuldverhältnis zustande gekommen, das Rücksichtnahmepflichten des V ausgelöst hat.

2. K müsste als Dritter in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses zwischen T und K einbezogen worden sein.

a) Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber auf § 328 BGB analog - in der Form eines Erst-recht-Schlusses - gestützt werden (der BGB zitiert als Überschrift vor dem Urteil „§ 328 BGB“); er erfüllt auch die Voraussetzungen für Gewohnheitsrecht. Die sich daraus ergebenden Grundsätze müssten bei einem einseitigen Schuldverhältnis, das Rücksichtnahmepflichten begründet, anwendbar sein. Dazu BGH Rdnr. 12: In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein „echtes Vertragsverhältnis" ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB; s. zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa BGHZ 66, 51, 56 und NJW-RR 2003, 1035, 1036; Palandt/Grüneberg a. a. O. § 328 Rn. 15;…). Somit sind die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hier anwendbar.

b) Voraussetzungen für eine Einbeziehung eines Dritten in den Schutz eines Schuldverhältnisses sind:

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

(1) K kommt als Eigentümer des Pferdes Fedora mit den Leistungen des V als Turnierveranstalters in gleicher Weise in Berührung wie T.

(2) T hat das Interesse, dass ihr Vater als Eigentümer des von ihr gerittenen Pferdes genauso geschützt ist wie sie selbst es wäre, wenn sie ein eigenes Pferd geritten hätte.

(3) Die Umstände (1) und (2) waren insofern für V erkennbar, als dieser damit rechnen musste, dass T ein ihr nicht gehörendes Pferd reitet und dass dann der Eigentümer des Pferdes ebenso geschützt wird wie T.

(4) K ist schutzbedürftig, weil ihm kein eigener vertraglicher Anspruch zusteht (oben I.).

BGH Rdnr. 12: Somit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Eigentümer des verletzten Pferdes „F. " in den Schutzbereich des zwischen der Tochter des Klägers (als Turnierteilnehmerin) und dem das Turnier veranstaltenden beklagten Verein bestehenden Rechtsverhältnisses einbezogen worden sei, keinen Bedenken.

3. V müsste eine Pflichtverletzung i. S. des § 280 I BGB zur Last fallen.

a) Ein Verein selbst kann keine Pflichtverletzung begehen. Er handelt durch seine Organe, für die er nach § 31 BGB einzustehen hat. Der für den Unfall verantwortliche P war aber kein Vereinsorgan.

b) Auch ein Verein hat im Rahmen von Schuldrechtsbeziehungen für Erfüllungsgehilfen einzustehen (§ 278 BGB; diese Vorschriften ist also bereits im Bereich der Pflichtverletzung heranzuziehen). BGH Rdnr. 18: § 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb „echter Verträge", Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa BGHZ 62, 119, 124 f [Notar]; BGHZ 98, 330, 334 [Steuerberater] und NJW 1996, 451 [Makler] m. w. N.). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher Erfüllungsgehilfe des Auslobenden (Wettbewerbsveranstalters) in Betracht (…). Entsprechendes gilt für den bei der Turniervorbereitung und -durchführung eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des Beklagten, er sei bei dem Einsatz dieser Personen an die Vorgaben der Reitverbände gebunden gewesen und habe insoweit nur über einen sehr eingeschränkten Spielraum verfügt, steht der Anwendung von § 278 BGB nicht entgegen. Somit war P Erfüllungsgehilfe des V, der für das Verhalten des P nach § 278 einzustehen hat.

c) P hat die dem V obliegende Pflicht zur Bereitstellung gefahrloser und funktionsfähiger Geräte innerhalb des Parcours verletzt. BGH Rdnr. 15: Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers ist verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 3775, 3776 Rn. 10;…). Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH a. a. O. Rn. 9 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben… haben beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung darin gesehen, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden und hierdurch ein für die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares Sicherheitsrisiko geschaffen worden sei.

Somit liegt eine Pflichtverletzung des V gegenüber K vor.

4. Diese war auch schuldhaft. Zunächst wird dieses Verschulden durch § 280 I 2 vermutet. Aus den Ausführungen oben c) ergibt sich auch positiv, dass P fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fangständer für die Pferde gefahrenträchtig war. Hierfür hat V nach § 278 einzustehen.

5. Die Aufstellung oder Duldung des fehlerhaften Fangständers war kausal für den Tod des Pferdes Fedora. Ohne den zu niedrigen Fangständer wäre das Pferd nicht über diesen gesprungen und hätte sich nicht an diesem verletzt. Zumindest hätte der Fangständer so konstruiert sein müssen, dass er im Falle eines Aufpralls des Pferdes nachgeben konnte, was ebenfalls eine schwere Verletzung vermieden hätte. BGH Rdnr. 18: Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Beweisaufnahme die Kausalität der Pflichtverletzung für die tödliche Verletzung des Pferdes „F. " bejaht. Der Tod des Pferdes hat bei K zu einem Schaden in Höhe von 35.000 EUR geführt.

Somit liegen die Voraussetzungen für den haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 280 I, 661, 657, 311 II, 241 II BGBvor.

6. Die Haftung könnte jedoch ausgeschlossen worden sein. Einen Haftungsausschluss enthalten Nr. 5 Satz 1, 2. Satzteil, und Nr. 6 der in der Ausschreibung enthaltenen „Allgemeinen Bestimmungen“ des V. Bei einem einseitig begründeten Rechtsverhältnis wie dem aus §§ 657, 661 BGB ist grundsätzlich auch ein Haftungsausschluss einseitig möglich. Der hier vorgenommene Haftungsausschluss könnte aber nach § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam sein.

a) Die Allgemeinen Bestimmungen müssten der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.

aa) Das ist der Fall, wenn sie unter den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 I 1 fallen und kein Anwendungsausschluss nach § 310 eingreift. Die Allgemeinen Bestimmungen sind zwar für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Regelungen, jedoch, da bei der Teilnahme an dem Turnier kein Vertrag zustande kommt, keine Vertragsbedingungen.

bb) Der BGH erstreckt die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB über Vertragsbedingungen hinaus auch auf die vorformulierten Bestimmungen im vorliegenden Fall. Rdnrn. 21 - 24: Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei eigenen einseitigen Rechtsgeschäften - wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) - trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff BGB kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, weil der Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. Palandt/Grüneberg a. a. O. § 305 Rn. 7; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rn. 11; Staudinger/Schlosser, BGB [2006], § 305 Rn. 10;…). Dies gilt bei der Veranstaltung eines Reit- und Springturniers etwa für die in der Ausschreibung aufgestellten Regeln für den äußeren Ablauf des Turniers (insbesondere: für das „sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach § 242 BGB und damit mittelbar auch einer Überprüfung nach den Wertungsmaßstäben der §§ 305 ff BGB zugänglich ist; s. dazu BGHZ 128, 93, 101 ff). Anders verhält es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen auf die geschützten Rechtspositionen Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB unterworfen (vgl. BGH NJW 1999, 1633, 1635 für Vollmachtsbeschränkungen). Wie ausgeführt, ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechtsverhältnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hierin liegt - neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem - eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz der Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu unterziehen. Aus den gleichen Gründen ist die Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Klauseln für vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es ebenfalls (noch) an einem „echten Vertragsverhältnis" fehlt (s. dazu etwa BGHZ 133, 184, 187 ff;…).

b) Nach § 309 Nr. 7 a) und b) BGB sind Haftungsausschlüsse bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (a) und bei grobem Verschulden (b) unwirksam. BGH Rdnrn. 25 - 27: Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die „kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (BGHZ 175, 76, 80 Rn. 9; 176, 244, 250 Rn. 19 m. w. N.…). Hiernach enthält die Regelung in Nummer 5 der „Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB einen Ausschluss der Haftung für jegliche Schäden (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) infolge leichter Fahrlässigkeit. Die Nrn. 5 und 6 der Allgemeinen Bestimmungen sind folglich wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) unwirksam, obwohl im vorliegenden Fall weder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch ein grobes Verschuldens vorliegt. Grund hierfür ist, dass eine Vorschrift, die aus einem bestimmten Grund unwirksam ist, auch dann unwirksam bleibt, wenn dieser Grund im zu entscheidenden Fall nicht eingreift.

Diese Verstöße haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB; s. etwa…BGHZ 114, 338, 342 f; 183, 220, 225 f Rn. 16).
Somit ist die Haftung des V nicht nach den Allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.

7. Es kommen weitere Haftungsausschluss- oder -minderungsgründe in Betracht.

a) Ein - bei Sportunfällen mögliches - Handeln auf eigene Gefahr scheidet hier aus. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Reiterin die Gefahr in Kauf nehmen will, dass ihr Pferd durch ungeeignete Vorrichtungen auf dem Parcour zu Tode stürzt.

b) Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der T, das K sich nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB entgegen halten lassen müsste, liegt nicht vor, weil T ein Reitfehler nicht zur Last fällt.

c) Die Höhe des Schadensersatzes könnte durch eine mitwirkende Tiergefahr gemindert sein. Nach § 833 BGB trifft den Tierhalter eine Gefährdungshaftung für das Tier, die auch bei fehlendem Verschulden des Halters seinen Schadensersatzanspruch über § 254 BGB (analog) mindern könnte. BGH Rdnrn. 30 - 32: Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres (§ 833 BGB) kommt unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten Tierhalters (§ 254 BGB) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zusammentreffen wechselseitiger Tiergefahren geht (s. dazu BGH NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch ein Kraftfahrzeug]; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 794, 795 [Verletzung von Rindern durch Ablagerung von Buchsbaumabfall in der Nähe einer Weidekoppel]). Wie der BGH bereits entschieden hat, muss sich der geschädigte Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) Tiergefahr auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden haftenden Schädiger jedoch nach § 840 Abs. 3 BGB nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen (BGH NJW-RR 1995, 215/6; …Palandt/Sprau a. a. O. § 833 Rn. 13 a.E. und § 840 Rn. 12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der Beklagte haftet dem Kläger aus schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben unter II. 4.).

Die Revision hatte verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass der durch einen Tierunfall geschädigte Tierhalter (im Fall: K) besser gestellt wird, als der geschädigte Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich die Gefährdungshaftung als mitwirkende Betriebsgefahr auch gegenüber einer Verschuldenshaftung entgegen halten lassen muss. Dazu BGH Rdnr. 31, 31: Entgegen der Ansicht der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine Gleichbehandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG) geboten. Dass für die Fahrzeughalterhaftung eine - entsprechende - Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB ausscheidet…, erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ebenfalls von dem Anwendungsbereich des § 840 Abs. 3 BGB auszunehmen.… Die Differenzierung zwischen der Tierhalterhaftung einerseits und der Kraftfahrzeughalterhaftung andererseits ist…sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirklichung keiner menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr regelmäßig erst durch menschliches Handeln zur Wirkung gelangt.

8. Somit greift ein Haftungsausschluss- oder -minderungstatbestand nicht ein. Der Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 35.000 EUR aus §§ 280 I, 661, 657, 311 II, 241 II ist in vollem Umfang begründet.

III. Dagegen steht K ein deliktischer Anspruch nicht zu. Hierfür reicht der Tatbestand des § 823 BGB nicht aus, weil bei einem Verein das Handeln einer natürlichen Person dem Verein zugerechnet werden muss.

1. Eine Zurechnungsnorm ist § 31 BGB. Jedoch ist P, wie im Sachverhalt bestimmt und oben II 3a) bereits ausgeführt wurde, kein Vereinsorgan.

2. Einen Zurechnungstatbestand enthält auch § 831 BGB. P war Verrichtungsgehilfe, weil die Vereinsorgane ihm Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit hätten erteilen dürfen. Im Fall des P waren aber Weisungen und eine genauere Überwachung nicht erforderlich. Parcourschef P verfügte über langjährige Erfahrung und hatte bisher stets zuverlässig seine Aufgaben erfüllt. Er war ordnungsgemäß ausgewählt und bedurfte keiner weiteren Aufsicht; V hat sich für ihn nach § 831, 2 BGB exkulpiert.


Zusammenfassung