Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Anwendbarkeit der allgemeinen Anspruchsgrundlagen §§ 826 BGB, 280 BGB im Familienrecht. Haftung der Ehefrau für Unterhaltsleistungen des Ehemanns an ein nicht von ihm abstammendes Kind, § 826 BGB. Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des wirklichen Vaters, § 242 BGB.Haftung der Mutter bei Nichterteilung der Auskunft, § 280 BGB. Unterhaltsregress des Scheinvaters, § 1607 BGB


BGH
Beschluss vom 20. 2. 2013 (XII ZB 412/11) NJW 2013, 2108 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Scheineheliches Kind)

F und M waren miteinander verheiratet. Während der Ehe wurde der Sohn J geboren. M ging davon aus, dass J von ihm abstammte. Später fand M heraus, dass F eine außereheliche Beziehung mit einem - dem M nicht bekannten - Mann unterhielt. Es kam zur Trennung und später zur Scheidung von M und F. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erklärte F, dass sie sexuelle Beziehungen mit einem anderen Mann unterhalten habe.

J lebte seit der Trennung bei seiner Mutter; M zahlte Unterhalt für J. Später kamen M Zweifel, ob J von ihm abstammt, und erhob Ehelichkeitsanfechtungsklage. Das Amtsgericht stellte fest, dass J nicht Kind des M ist. Daraufhin verlangte M von F, ihm den Namen des Mannes zu nennen, mit dem sie vor der Geburt des J geschlechtlich verkehrt habe. F weigerte sich und begründete das damit, es handle sich um eine persönliche, ihren Intimbereich betreffende Information, zu deren Offenbarung sie nicht verpflichtet sei. M steht auf dem Standpunkt, dann müsse F ihm die gezahlten Unterhaltsbeträge erstatten. In dem Ehebruch und dem Verschweigen der Tatsache, dass ein anderer möglicherweise Vater des J sei, liege eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung. Hinzu komme, dass F die Auskunft pflichtwidrig verweigere und dadurch einen Regress des M beim Vater des J verhindere. M verlangt von F die Erstattung des Unterhalts, den er für J im Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils in Höhe von 1.533 Euro gezahlt hat. Ist dieser Anspruch berechtigt?

Vorbemerkung: Im Originalfall war M inzwischen verstorben, und der Anspruch wurde von seiner zweiten Ehefrau als Erbin geltend gemacht. Da im hier gestellten Fall dieser Aspekt zum Zwecke der Vereinfachung weggelassen wurde, werden in den Zitaten des BGH-Beschlusses die Bezeichnungen „Ast.“, „Ag.“ „Erblasser“ durch „M“ und „F“ ersetzt.

I. Da M geltend macht, in dem Ehebruch und dem Verschweigen der Tatsache, dass ein anderer möglicherweise Vater des J sei, liege eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, kommt als Anspruchsgrundlage § 826 BGB in Betracht.

1. Zwischen M und F bestand eine Ehe und damit ein familienrechtliches Verhältnis. Im Familienrecht ist ein Schadensersatzanspruch wegen Ehebruchs und eines damit im Zusammenhang stehenden Verhaltens nicht vorgesehen. Daraus könnte geschlossen werden, dass ein solcher Anspruch nicht bestehen soll und die allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 823 ff. BGB, innerhalb einer Ehe unanwendbar sind. Nach der Rspr. des BGH ist das grundsätzlich der Fall. [15]: Die Ehe steht außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen kann. Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung wie insbesondere ein Ehebruch stellt einen innerehelichen Vorgang dar (BGH FamRZ 1990, 367, 368…). Solche Ehestörungen sind nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen. Insoweit verdrängt das Ehe- und Familienrecht die Deliktsregeln (BGH FamRZ 1990, 367, 368 f. m. w. N.). Damit sind neben den deliktischen auch alle solchen Ansprüche der (geschiedenen) Ehegatten gegeneinander ausgeschlossen, bei denen als verletztes Rechtsgut der Kern der Ehe und der mit diesem verfolgte Schutzzweck in Betracht kommt (BGH FamRZ 1990, 367, 369 m. w. N.).

2. Unter besonderen, zusätzlichen Voraussetzungen kann aber § 826 BGB anwendbar sein.

a) BGH [16, 17]: Auch wenn die Vorschriften des Ehe- und Familienrechts die allgemeinen Deliktsansprüche hinsichtlich der Folgen eines begangenen Ehebruchs verdrängen, schließt dies nicht aus, dass bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB zur Anwendung kommen kann (BGH FamRZ 1990, 367, 369 m. w. N.). Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Norm kann ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen, wenn zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten des Ehegatten hinzutritt und dieser dabei mit - gegebenenfalls bedingtem - auf eine Schadenszufügung gerichtetem Vorsatz handelt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB sind mithin eröffnet, wenn sich die Wertmaßstäbe für das Sittenwidrigkeitsurteil nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aus eigenständigen Wertungsbereichen ergeben. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Ehefrau den begangenen Ehebruch nicht von sich aus offenbart und den Ehemann damit in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm. Allein die Tatsache, dass die Ehefrau den Treuebruch verschwiegen hat, begründet keine sittenwidrig schädigende Handlung im Sinne von § 826 BGB. Denn es besteht keine schadensersatzrechtlich sanktionierte Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren (…).

§ 826 BGB ist aber anwendbar, so BGH [18], wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert (BGH FamRZ 1990, 367, 369 m. w. N.). - In einer Besprechung der BGH-Entscheidung stimmen Löhnig/Preisner NJW 2013, 2080, 2081 dem BGH sowohl beim Ausschluss der allgemeinen Vorschriften als auch bei der ausnahmsweisen Anwendbarkeit des § 826 zu.

b) Bei [20 - 22] grenzt der BGH die unter a) dargestellten Grundsätze gegen die Beurteilung ähnlicher, aber davon zu unterscheidender Fälle ab. Nach § 1579 Nr. 7 BGB wird der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten gemindert oder ausgeschlossen. Diesen Fall hat BGH NJW 2012, 1443 bereits dann angenommen, wenn die Ehefrau bei einem während der Ehe geborenen, aber von einem anderen Mann stammenden Kind ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme. Im Anschluss hieran hat BGH NJW 2012, 1446 ausgesprochen, dass ein solches Verschweigen auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann. In NJW 2012, 2728 hat der BGH entschieden, dass das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes die Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB begründen kann. In diesen Fällen war aber über Rechtsnachteile für die Ehefrau aufgrund anderer Rechtsvorschriften als § 826 BGB zu entscheiden.

c) Im vorliegenden Fall ist § 826 BGB ausnahmsweise anwendbar, wenn die unter a) aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, wenn also zu dem Ehebruch ein weiteres, sittenwidriges schädigendes Verhalten der F hinzutritt und F dabei vorsätzlich gehandelt hat. F hat ihre außerehelichen sexuellen Kontakte nicht geleugnet, sondern im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, also noch vor dem Zeitraum, währenddessen M den hier streitigen Unterhalt gezahlt hat, ausdrücklich zugegeben. Offensichtlich hat M die F nicht danach gefragt, ob ein anderer Mann als Erzeuger des J in Betracht kam. F hat diesen Umstand also weder in Abrede gestellt noch M in anderer Weise darüber getäuscht. Eine Pflicht der F, dies von sich aus zu offenbaren, könnte sich nur aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben und wäre dann kein sonstiger, eigenständiger Wertungsgrund. Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass F den M vorsätzlich hat schädigen wollen. Sie hat lediglich die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes verschwiegen. Die Schädigung des M durch die - ohne materiellrechtliche Verpflichtung vorgenommenen - Unterhaltszahlungen war davon die zwangsläufige Folge und beruhte nicht auf einem positiven, mit Schädigungsvorsatz vorgenommenen Handeln der F.

Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht somit nicht.

II. Weiterhin macht M geltend, F habe die Auskunft über den Vater des J pflichtwidrig verweigert und damit einen Regress des M verhindert. Da M sich auf die Verletzung einer konkreten Verpflichtung stützt, kommt als Anspruchsgrundlage § 280 I BGB wegen schuldhafter Verletzung einer Auskunftspflicht in Betracht.

1. M müsste gegen F einen Auskunftsanspruch haben.

BGH [30 - 32]: Nach st. Rspr. des BGH gebieten es Treu und Glauben grundsätzlich, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

a) Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Beteiligten, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses als auch dessen weitere Wirkungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten Umstände, wenn der Auskunftsberechtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Auskunftspflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselseitige Verpflichtung gilt auch dann fort, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses betroffen sind (BGHZ 191, 259).

b) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht (erst recht), wenn die Mutter wie hier mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. In diesem Falle sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. BGHZ 191, 259). Das Recht, über das M im Ungewissen ist, ist sein Rückgriffsanspruch aus § 1607 III 3 BGB. Danach ist der Unterhaltsanspruch des J gegen seinen wahren Vater auf M, der anstelle das wahren Vaters Unterhalt geleistet hat, übergegangen. M ist im Ungewissen darüber, wer der wahre Vater und damit sein Schuldner ist. Darüber kann F dem M ohne weiteres Auskunft erteilen.

c) BGH [33 - 36]: Die Auskunftsverpflichtung greift auch nicht in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mutter ein. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der F nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BGHZ 191, 259 m. w. N.). Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch M steht fest, dass F in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat. Es geht also nicht um die Offenbarung eines Ehebruchs, sondern „nur" noch um die Frage, wer als Vater in Betracht kommt. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der F durch das Recht des M auf effektiven Rechtsschutz begrenzt ist. Ohne eine Auskunft der F zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, kann M den auf ihn übergegangenen Anspruch auf Unterhaltsregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht durchsetzen. Dem Regressanspruch steht auch nicht nach § 1600 d Abs. 4 BGB entgegen, dass nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird (vgl. dazu BGHZ 191, 259 Rn. 15 m. w. N.).

Somit hat M gegen F einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

2. Dieser Anspruch ist ein Schuldverhältnis i. S. des § 280 I BGB. Der BGH vermeidet zwar diesen Begriff, wendet aber § 280 an, so dass es gerechtfertigt ist, ein Schuldverhältnis zu bejahen (Löhnig/Preisner NJW 2013, 2080, 2082). Damit steht auch fest, dass die allgemeine Vorschrift des § 280 BGB auf konkrete familienrechtliche Ansprüche, für die das Familienrecht keine weitere Regelung enthält, anwendbar ist.

3. F hat die Auskunftspflicht verletzt, indem sie die Auskunft verweigert hat. Ein Verweigerungsrecht wegen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht steht F nicht zu, weil entweder kein Eingriff vorliegt oder ein solcher Eingriff durch das überwiegende Recht des M gerechtfertigt ist (oben 1 c). Deshalb liegt in dem auf ihr Persönlichkeitsrecht gestützten Vorbringen der F auch kein Ausschluss des nach § 280 I 2 BGB vermuteten Verschuldens.

4. M müsste durch die Verweigerung der Auskunft ein Schaden entstanden sein.

a) Hätte F die Auskunft erteilt, könnte M bei dem wahren Vater nach § 1607 III 2 BGB den in der Person des J entstandenen und auf M übergegangenen Anspruch geltend machen; ohne Auskunft ist das nicht möglich. Der Schaden besteht also darin, dass M den Anspruch nicht realisieren kann. Daraus folgt weiter, dass der Schaden vom Umfang dieses Anspruchs abhängt. Dieser richtet sich u. a. nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit des wahren Vaters des J ist M jedoch nicht bekannt. Da M insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH [27]), fehlt es dem M an der Möglichkeit des M, einen Schaden darzulegen. An diesem Umstand hat der BGH - ebenso wie das BerGer. - den Schadensersatzanspruch des M scheitern lassen. [40 - 42]: Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Regressverhinderung kann den Anspruchsteller nur so stellen, wie er stünde, wenn die auskunftspflichtige Mutter den tatsächlichen Vater benannt hätte und damit der Scheinvaterregress nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB eröffnet wäre. Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gemäß § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der übergegangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 805). Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat (KG FamRZ 2000, 441 f.). Die Werthaltigkeit des übergegangenen Anspruchs hängt mithin in erster Linie von der Leistungsfähigkeit des leiblichen Vaters ab (…). Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste M also darlegen, in welcher Höhe er bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihm freilich ohne die Auskunft nicht möglich ist.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist M deshalb nicht rechtlos gestellt (vgl. auch BGHZ 191, 259). Er kann die F auf Auskunft in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betreiben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fallgestaltungen geben mag, bei denen ein Auskunftsverfahren ergebnislos bleiben kann, etwa wenn sich die Mutter tatsächlich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr erinnern kann. Dies vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde indes keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Risikohaftung zu rechtfertigen. Eine solche Schadensersatzpflicht ließe sich letztlich nur unter Heranziehung derjenigen Umstände herleiten, die nach Auffassung des M bereits einen Schadensersatzanspruch wegen Verschweigens des Ehebruchs begründen sollten. Dies würde indes zu einer Umgehung der oben dargestellten Grundsätze führen, die eine solche Schadensersatzpflicht gerade ausschließen.

c) M hätte also versuchen müssen, den Auskunftsanspruch gegen F durchzusetzen und den Unterhaltsanspruch gegen den wahren Vater zu realisieren. Solange er das nicht versucht hat, kann er einen Schaden nicht belegen. Allerdings wäre M auch bei einer erfolgreichen Klage auf Auskunft auf den Regressanspruch gegen den wahren Vater beschränkt und hätte, da F in diesem Fall ihre Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hätte, keinen Schadensersatzanspruch gegen sie aus § 280 I.

Ergebnis: Der von M geltend gemachte Anspruch ist nicht berechtigt.


Zusammenfassung