Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Filesharing von Musikdateien. ► Rechte der Musikunternehmen nach §§ 15, 97 UrhG. ► Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten, § 97 a UrhG. ► Täter und Störer i. S. des § 97 UrhG. ► Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen; Fallgruppen
BGH Urteil vom 8. 1. 2014 (I ZR 169/12) NJW 2014, 2360 (für BGHZ vorgesehen)
Fall (BearShare)
Die Firmen K1-4 sind führende deutsche Tonträgerhersteller. Ihnen sind die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Vielzahl von Musiktiteln eingeräumt. Sie stellten fest, dass über den Internetanschluss des B 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besaßen, in einer sog. Internettauschbörse zum Herunterladen bereit gestellt wurden. K ließen B durch Anwaltsschreiben abmahnen. In dem Schreiben wurden von B eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung verlangt. Begründet wurde die Abmahnung damit, dass B die Musikdateien über seinen Internetanschluss bereit gestellt habe.
B lebt mit seiner Ehefrau und deren 20-jährigem Sohn S, dem Stiefsohn des B, in einem gemeinsamen Haushalt. B hatte S gestattet, über dessen Computer seinen Internetanschluss mit zu benutzen. S gab zu, mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ die Musikdateien auf seinen Computer heruntergeladen zu haben. Diesen Sachverhalt teilte B den K mit. Zugleich gab er die Unterlassungserklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ab. Die Zahlung der Anwaltskosten verweigerte er. K verlangen von B Erstattung der ihnen durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ist der Anspruch berechtigt?
I. K verfügen über die ausschließlichen Nutzungsrechte an den heruntergeladenen Musikdateien. Falls dadurch die Urheberrechte verletzt wurden, konnten K Ansprüche nach § 97 des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG) zustehen, gerichtet auf: Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung und auf Schadensersatz. § 97 a UrhG bestimmt unter der Überschrift „Abmahnung“: „(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist…, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ (Im folgenden Satz werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die Rechtsanwaltskosten auf die Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro begrenzt.) Anspruchsgrundlage für den von K gegen B geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung kann somit § 97 a III 1 UrhG sein.
II. Aus dem Zusammenhang des § 97 a mit § 97 sowie daraus, dass § 97 a von „der Verletzte“ und „den Verletzer“ spricht, folgt als erste Voraussetzung, dass eine Urheberrechtsverletzung i. S. des § 97 I UrhG vorgelegen hat. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall aus §§ 15 II, 19 a UrhG. Auf einer sog. Tauschbörse werden urheberrechtlich geschützte Werke anderen Personen zur Anfertigung von Kopien angeboten und dadurch „Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich “ gemacht (§ 19 a UrhG). Da hierfür keine Gestattung durch die Inhaber der Urheberrechte oder die Nutzungsberechtigten erteilt wurde, wird das vom UrhG dem Urheber und dem ausschließlich Nutzungsberechtigten gewährte Recht, allein über die Verbreitung und das Zugänglichmachen zu entscheiden, verletzt.
III. Entscheidende Frage ist, ob B Verletzer bei der Urheberrechtsverletzung war. Die Rspr. (vgl. BGH [13] und [21]) unterscheidet zwischen einem Täter und einem Störer (anders Borges NJW 2014, 2309, nach dem diese Unterscheidung beim Unterlassungsanspruch nicht berechtigt ist).
1. K behaupten in der Abmahnung, B sei Täter. B bestreitet das. Dazu BGH [14 - 20]:
a) Die Kl. tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Bekl. für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus). Allerdings würde diese Darlegungs- und Beweislast erleichtert, wenn eine Vermutung für eine Täterschaft des B sprechen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. BGH: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 33 f. - Morpheus).
b) In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens), wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 - Vorschaubilder II…). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…). Der Bekl. hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
c) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Kl. als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Bekl. als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 35 - Morpheus). Das ist weder nach dem hier gegebenen Sachverhalt noch war es im Originalfall des BGH geschehen. Somit war B nicht Täter.
2. Verletzer ist auch der Störer des Urheberrechts. Das OLG als BerGer. hatte B mit der Begründung als Störer angesehen, B habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen, was aber nicht geschehen sei. Dazu der BGH:
a) [22] Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH NJW 2013, 1441 Rn. 41 - Morpheus…).
b) Diese Grundsätze werden durch - vom BGH im vorliegenden Fall aufgeführte - Fallgruppen konkretisiert. Diese Fallgruppen behandelt auch Borges NJW 2014, 2306 ff. in einer Besprechung des BGH-Urteils.
(1) BGH [25] Der Senat hat entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist…aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH NJW 2013, 1441 Rn. 42 - Morpheus).
(2) [26] Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
(3) Im vorliegenden Fall war ein volljähriger Angehöriger der unmittelbare Täter. BGH [24] Entgegen der Ansicht des BerGer. war es dem Bekl. nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.
[27] Zur Begründung hierfür ist auf die Grundsätze oben a) abzustellen und bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (…). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (folgen umfangreiche Nachw. auf Rspr. und Lit.).
(4) Angesprochen, aber offen gelassen hat der BGH die Frage, ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten… (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; a. A. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398). Borges NJW 2014, 2308 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Instruktionspflicht gegenüber volljährigen Personen grundsätzlich nicht besteht. Erst bei einem konkreten Verdacht besteht eine Prüf- und ggfs. Verhinderungspflicht.
(5) Borges S. 2308 behandelt noch die Fallgruppe, das Hotelbetreiber oder Vermieter einen Internet-Zugang gewähren, und lehnt auch hier eine Instruktionspflicht ab.
c) Wie oben b (3) ausgeführt, hatte B gegenüber S grundsätzlich keine Belehrungspflicht. Konkrete Verdachtsmomente, dass S den Internetanschluss für rechtswidrige Handlungen missbraucht, bestanden nicht. Folglich war B nicht Störer. Gegen ihn hatten K keine Ansprüche aus § 97 UrhG. Deshalb war auch die Abmahnung nicht berechtigt. K haben keinen Anspruch gegen B auf Zahlung der Abmahnkosten, so dass der von K geltend gemachte Anspruch nicht berechtigt ist. (Der BGH hat die Klage abgewiesen.)
Zusammenfassung