Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Pkw; Anspruchsgrundlagen bei Verschulden des Pkw-Fahrers. Mitverschulden (§ 254 BGB) als Obliegenheitsverletzung. Anwendung des § 254 bei Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen schadensmindernden Maßnahme (Tragen eines Fahrradhelms)

BGH
Urteil vom 17. 6. 2014 (VI ZR 281/13) NJW 2014, 2493

Fall (Fahrradhelm)

Frau F fuhr mit dem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle. Sie benutzte - einen Fahrradweg gab es dort nicht - ordnungsgemäß die rechte Fahrbahnseite und fuhr dabei an rechts von ihr am Straßenrand geparkten Autos vorbei. Dort parkte auch Frau A mit ihrem Pkw, deren Halterin sie war. Als F an dem Pkw der A vorbeifahren wollte, öffnete A unvermittelt die Fahrertür. F konnte nicht mehr bremsen oder ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte und schlug mit dem Kopf auf der Fahrbahn auf. Dabei zog sich F, die keinen Fahrradhelm trug, eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. F verlangt von A und ihrer Haftpflichtversicherung V Schadensersatz.

A und die Haftpflichtversicherung haben ihre Ersatzpflicht nur in Höhe von 50 % des F entstandenen Schadens anerkannt, weil F keinen Fahrradhelm getragen hat. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen steht fest, dass im Fall der F das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von F erlittenen Kopfverletzungen war. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindert, hätte aber die Verletzungsfolgen zumindest in einem gewissen Umfang verringern können. Demgegenüber verweist F darauf, dass das Tragen eines Fahrradhelms gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und dass nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahre 2011 nur 11 % der Radfahrer einen Helm tragen; dieser Anteil steigt zwar an, aber nur leicht.

Ist der Anspruch der F gegen A und V auf vollen Schadensersatz begründet?

A. Ist der Anspruch der F gegen A auf vollen Schadensersatz begründet?

I. Ein Schadensersatzanspruch der F gegen A ergibt sich dem Grunde nach aus den folgenden Anspruchsgrundlagen.

1. Es ist davon auszugehen, dass A Halterin des Pkw war, so dass die Halterhaftung nach § 7 I StVG eingreift. Zum Betrieb des Kfz gehört auch das Aussteigen aus dem Kfz nach dem Parken. Hierbei ist F, ein Mensch, körperlich verletzt worden. § 7 II StVG beschränkt die Haftung nicht, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Folglich hat A der F den durch den Unfall entstandenen Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB, 10 ff. StVG (Vermögensschaden und Schmerzensgeld) zu ersetzen.

2. Nach § 18 I 1 StVG ist unter den Voraussetzungen des § 7 StVG auch der Kfz-Führer zum Schadensersatz verpflichtet. A war Fahrerin des Pkw und haftet deshalb nach dieser Vorschrift. Ein Ausschluss nach § 18 I 2 StVG greift nicht ein, weil A schuldhaft gehandelt hat.

3. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 823 I BGB vor. A hat fahrlässig und rechtswidrig den Körper der F verletzt. Rechtsfolge ist die Schadensersatzpflicht nach §§ 249 ff. BGB.

4. Schließlich greift § 823 II BGB ein. Ein von A verletztes Schutzgesetz ist § 14 I StVO. Danach muss, wer aus einem Fahrzeug aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung hat A schuldhaft verletzt. Da A fahrlässig die Kopfverletzung der F verursacht hat, hat sie auch den Straftatbestand des § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung), der ein Schutzgesetz zugunsten des Verletzten ist, erfüllt.

II. Der Schadensersatzanspruch könnte dem Umfang nach durch § 254 I BGB (Mitverschulden) gemindert sein. Anwendbar ist diese Vorschrift gegenüber dem auf § 823 I, II BGB gestützten Anspruch ohne weiteres. Für die Anspruchsgrundlagen aus dem StVG bestimmt § 9 StVG, dass die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung findet. Die Sondervorschrift des § 17 II StVG gilt nur, wenn beide Parteien nach dem StVG haften (Anspruch eines Autofahrers gegen einen anderen). Da im vorliegenden Fall F nicht nach dem StVG haftet, bleibt es bei §§ 9 StVG, 254 I BGB.

Somit kann gegenüber sämtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die der Anspruch der F gestützt wird, eine Minderung durch § 254 I BGB erfolgen. Voraussetzung für § 254 I ist, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der F mitgewirkt hat.

1. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass ein Verhalten des Geschädigten mitursächlich für den Eintritt oder den Umfang des Schadens war. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass ein Helm die Folgen des Sturzes zumindest verringert hätte. Also war der Umstand, dass F keinen Helm getragen hat, mitursächlich für den Umfang der Verletzungsfolgen.

2. Da das Gesetz ein Mitverschulden verlangt, reicht die bloße Mitursächlichkeit nicht aus.

a) Ein Mitverschulden liegt zunächst dann vor, wenn der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechtsnorm - oder bei vertraglichen Ansprüchen gegen eine Vertragspflicht - verstoßen hat (Hilpert-Janßen MDR 2014, 689 ff. auf S. 689/690; Kettler NJW 2014, 2495; beide Beiträge sind Besprechungen der BGH-Entscheidung). F weist aber zutreffend darauf hin, dass das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Von der Einführung einer solchen Pflicht hat der Gesetzgeber seinerzeit, als er durch § 21 a II StVO die Helmpflicht für Motorradfahrer eingeführt hat, ausdrücklich abgesehen (Hilpert-Janßen MDR 2014, 693 mit Nachw.). Eine gesetzlich oder vertraglich begründete Obliegenheit zum Helmtragen würde ebenfalls ein Mitverschulden begründen können; auch eine solche besteht jedoch nicht.

b) Ein mitwirkendes Verschulden kann auch ohne Verstoß gegen eine Rechtspflicht gegeben sein.

aa) BGH [8] Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 135, 235, 240 m. w. N.)… Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit (vgl. BGH NJW 2010, 927 m. w. N.; BGH, BGHZ 57, 137, 145…). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (…), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (…). Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 3 m. w. N.). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift…verstoßen hat.

[9] bb) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 35, 317, 321…; kritisch hierzu Hilpert-Janßen MDR 2014, 690 ff.). Er muss sich „verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (…).

Danach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit…nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.
Ob das der Fall war, entscheidet der BGH explizit nur für den damaligen Unfallzeitpunkt im Jahre 2011. Da sich aber die Verhältnisse, wie im Sachverhalt festgestellt, nicht wesentlich geändert haben, gelten die Erkenntnisse aus dem Jahre 2011 auch noch für die folgenden Jahre. BGH [13] Angesichts der Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen, wonach nur etwa 11 % der Radfahrer einen Helm tragen, ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt. Somit lässt sich ein Mitverschulden nicht durch Verweis auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein begründen.

III. Es bleibt deshalb zu entscheiden, ob es - im Anschluss an die Ausführungen oben aa) - andere Gründe dafür gibt, eine Obliegenheit des Radfahrers zur Verwendung eines Helms anzunehmen, so dass ihm bei Nichtverwendung des Helms ein Mitverschulden zur Last fällt.

1. Die dahingehenden Überlegungen sollen an den allgemeinen Voraussetzungen für ein Mitverschulden durch Unterlassen einer schadensvermindernden Maßnahme ausgerichtet werden (vgl. Kettler NJW 2014, 2495/6). Bei dieser Fallgruppe hat ein Mitverschulden objektive Voraussetzungen [im Folgenden (1) - ( 3)] und subjektive [dazu unter (4)].

(1) Erforderlich ist eine Gefahrenlage. Eine solche lässt sich aber für das normale Radfahren nicht feststellen. Kettler a. a. O. S. 2495: „Radfahren ist ungefährlich.“

(2) Die schadensvermeidende Maßnahme muss einen objektiven Nutzen haben. Da im vorliegenden Fall ein Helm die Unfallfolgen vermindert hätte, lässt sich diese Voraussetzung bejahen. (Anders allerdings Kettler a. a. O.: „Die statistische Wirkungslosigkeit des Helmtragens beim Radfahren ist international belegt“, d. h. in anderen Ländern hat weder die freiwillige noch die gesetzlich angeordnete Helmpflicht zu einer Verminderung der Kopfverletzungen geführt.)

(3) Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

a) Das zur Verhältnismäßigkeit gehörende Erfordernis der Angemessenheit erfordert eine Abwägung des Vorteils der Maßnahme mit den Nachteilen. Vorteil des Helmtragens ist, dass bei einem - allerdings seltenen - Unfall mit Verletzung des Kopfes eine Schadensminderung eintreten kann. Nachteil ist, ständig den Helm aufsetzen und nach dem Fahrradfahren etwa im Büro oder beim Einkaufen den Helm mit sich herumtragen zu müssen. Kettler a. a. O.: „Das ständige Helmtragen ist schon wegen der extrem seltenen Unfälle dieser Art unverhältnismäßig.“

b) Würde eine Obliegenheit zum Helmtragen angenommen, käme das für Radfahrer, die bei einem von einem anderen verschuldeten Unfall nicht auf den vollen Schadensersatz verzichten wollen, praktisch einer Pflicht zur Helmbenutzung gleich (vgl. Born, NJW-Editorial Heft 31/2013: Indirekter Zwang - Helmpflicht für Radfahrer?). In solchem Fall würden nicht wenige Menschen auf das Fahrradfahren verzichten. (In Australien ist das Fahrradfahren nach Einführung der Helmpflicht um fast 40 % zurückgegangen; so die VCD-Zeitschrift fairkehr 4/2014, S. 11). Für diese würden die gesundheitlichen und kostenmäßigen Vorteile des Radfahrers wegfallen, statt dessen würde mehr Auto gefahren mit negativen Folgen für die Gesundheit anderer Menschen (durch Abgase und Lärm), ferner gäbe es mehr Staus auf den Straßen und höhere Kosten für diejenigen, die vom Fahrrad auf das Auto umsteigen. Nimmt man die Kosten für die Anschaffung von Millionen Helmen hinzu, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung ein deutliches Überwiegen der Nachteile einer „Helmpflicht“, was ebenfalls zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit führt.

Somit fehlen im vorliegenden Fall zwei der objektiven Voraussetzungen für ein Mitverschulden.

(4) In subjektiver Hinsicht muss die Nichtanwendung der schadensvermeidenden Maßnahme vorsätzlich oder fahrlässig, jedenfalls vorwerfbar erfolgt sein. Kettler a. a. O. S. 2496: „Man kann dem verletzten Radfahrer in der Regel nicht abverlangen, einsichtsfähiger zu sein als 89 % der Erwachsenen“ (die nach den Erhebungen keinen Helm verwenden). Somit würde auch ein Schuldvorwurf entfallen.

2. Der BGH hat nicht so aufgegliedert geprüft, sondern hat an ein früheres Urteil angeknüpft und im Übrigen ausgeführt:

[14] Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten" zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen.

[15] Daher ist mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (folgen umfangreiche Nachw.; davon abweichend hatte das OLG Schleswig als Vorinstanz im vorliegenden Fall ein Mitverschulden der F durch Nichttragen eines Helms angenommen und den Anspruch der F um 20 % gekürzt). Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu …MünchKommBGB/Oetker, § 254 Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.; Hilpert-Janßen MDR 2014, 690), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

IV. Folglich ist der Anspruch der F gegen A nicht nach § 254 I BGB gemindert, sondern besteht in voller Höhe.

B. Ist der Anspruch der F gegen V auf vollen Schadensersatz begründet?


Die Ansprüche auf Schadensersatz, die F gegen A hat, kann die F auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer V geltend machen, vgl. § 115 I Nr. 1 VVG. A und V haften als Gesamtschuldner, § 115 I S. 3 VVG


Zusammenfassung