Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Halterhaftung nach § 7 I StVG. ► Schutz des berechtigten Besitzes nach § 823 I BGB. ► Besitz- und Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache. ► Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. ► § 823 II BGB; Vorschriften der StVO als Schutzgesetze
BGH Urteil vom 9. 12. 2014 (VI ZR 155/14) NJW 2015, 1174
Fall (Autobahnsperrung)
Auf der Bundesautobahn (BAB) 5 transportierte ein Sattelzug einen Bagger. Dessen Auslegearm war nicht richtig abgesenkt, so dass der Bagger 4,80 m hoch ragte und beim Durchfahren einer Brücke gegen die Brücke stieß. Dabei wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Die Polizei sperrte das Teilstück der BAB vor der Brücke für mehrere Tage vollständig ab. Es wurde eine weiträumige Umleitung eingerichtet, auf die auch im Radio hingewiesen wurde.
Hinter der Brücke, aber jenseits des abgesperrten Bereichs, befindet sich eine Raststätte. Sie steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und wird von der G-GmbH betrieben. Die rückseitige Zufahrt ist nur für den Anlieferverkehr freigegeben. Als sich unmittelbar nach der Sperrung zeigte, dass die Raststätte von keinem Kunden mehr angefahren wurde, wurde sie für die Dauer der Sperrung geschlossen. Den entgangenen Gewinn verlangt G von der V-Versicherung, bei der der Sattelzug versichert war, ersetzt. V verweigert die Regulierung des Schadens mit der Begründung, das versicherte Fahrzeug habe nur die Brücke und nicht die Raststätte beschädigt. G beruft sich darauf, bei einer Raststätte als einem Nebenbetrieb der Autobahn umfassten das Besitzrecht und das Recht am Gewerbebetrieb auch und vor allem deren Erreichbarkeit, die aber infolge der Sperrung nicht mehr bestand, so dass diese Rechte verletzt seien. Auch hätten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, nach denen die Höhe der Ladung begrenzt ist und gegen die der Fahrer des Sattelzuges verstoßen habe, den Zweck, derartige Unfälle zu verhindern. Ist der von G gegenüber V geltend gemachte Anspruch begründet?
A. Nach § 115 I Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann ein Dritter einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch), wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz muss der Halter eines Kraftfahrzeugs für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abschließen und aufrechterhalten. Die Voraussetzungen des § 115 I Nr. 1, zweiter Satzteil VVG treffen also auf den Halter des Sattelzuges und dessen V-Versicherung zu. Nach § 115 I Nr. 1, erster Satzteil VVG muss G als Dritte einen gegen den Halter oder den Fahrer des Sattelzuges gerichteten Schadensersatzanspruch haben, was nachfolgend zu prüfen ist.
B. Schadensersatzansprüche der G gegen den Halter oder den Fahrer des Sattelzuges
I. G könnte gegen den Halter des Sattelzuges einen Schadensersatzanspruch aus § 7 I StVG haben. Dann müsste, was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, beim Betrieb des Sattelzugs eine Sache beschädigt worden sein. Dabei scheidet die Brücke aus, weil durch ihre Beschädigung ein Schaden bei G noch nicht eingetreten ist; insoweit ist G nicht Verletzte (vgl. BGH [21]). Beschädigte Sache könnte aber die Raststätte sein.
1. BGH [8] Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (BGH VersR 2008, 230 Rn. 8).
a) Eine Substanzverletzung des Gebäudes der Raststätte oder ihrer Einrichtung ist nicht erfolgt.
b) Es könnte die Brauchbarkeit der Raststätte zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auch ohne Eingriff in die Sachsubstanz beeinträchtigt worden sein. Die Funktionsfähigkeit der Raststätte selbst wurde allerdings nicht beeinträchtigt. Denn wären Kunden gekommen, hätte die Raststätte in Betrieb genommen werden können und hätte funktioniert. Frage ist, ob die Erreichbarkeit der Raststätte wesentlich für ihre Brauchbarkeit ist. Dagegen spricht, dass die Erreichbarkeit sich auf das Verhalten der Kunden bezieht und dass das Ausbleiben von Kunden die Brauchbarkeit der Raststätte nicht beeinträchtigt.
Dementsprechend verneint der BGH eine Beschädigung der Raststätte. [8] Die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung…Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht.
2. Weggefallen ist während der Zeit der Sperre die Möglichkeit der Gewinnerzielung mit der Raststätte. Jedoch umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.
Somit hat G keinen Anspruch aus § 7 StVG.
II. Mangels einer Beschädigung der Raststätte steht G auch kein Anspruch aus § 18 StVG gegen den Fahrer des Sattelzuges zu.
III. Anspruchsgrundlage könnte § 823 I BGB sein. G ist allerdings nicht Eigentümerin der Raststätte. Verletzt sein könnte G aber in einem sonstigen Recht.
1. Als solches Recht kommt der berechtigte Besitz an der Raststätte in Betracht.
a) Eine vermögenswerte Rechtsstellung ist ein sonstiges Recht, wenn sie absolut, also gegenüber jedermann wirkt und wenn sie mit den sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnissen vergleichbar ist. Der rechtmäßige Besitzer hat Nutzungsrechte ähnlich wie der Eigentümer und verfügt nach §§ 859 ff. BGB über Abwehrrechte jedermann gegenüber. Folglich ist der berechtigte Besitz ein sonstiges Recht.
BGH [17] Der berechtigte Besitz an einer Sache ist von § 823 Abs. 1 BGB geschützt (z.B. BGH VersR 2005, 515, 517; BGHZ 137, 89, 98; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 823 Rn. 13). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es…eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (BGHZ 137, 89, 98…).
b) Die Beschädigung der Brücke müsste zu einer Verletzung des Besitzes der G an der Raststätte geführt haben. Insoweit wendet der BGH die Grundsätze an, die für die Frage einer Eigentumsverletzung in solchem Fall gelten. Dabei ist - ebenso wie bei § 7 StVG - davon auszugehen, dass in erster Linie eine Substanzverletzung zu einer Eigentums- und Besitzverletzung führt, dass eine solche hier aber nicht vorliegt. [17] Jedoch kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.
aa) [18] Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (… BGHZ 138, 230, 235; 137, 89, 97;…105, 346, 350; …86, 152, 155 [„technische Brauchbarkeit"]; …55, 153, 159 f.…). Eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Raststätte als Folge der Brückenbeschädigung und Autobahnsperrung ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
bb) (Weitere) Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann.
So hat der BGH in BGHZ 55, 153 das Einsperren eines Schiffes mit der Folge, dass es nicht benutzt werden konnte, als Eingriff beurteilt. Gleich beurteilt hat er in BGHZ 137, 89 eine zweitägige Blockade von Baumaschinen. Dagegen hat er in BGHZ 86, 152 die Nichtbefahrbarkeit eines Kanals infolge eines Dammbruchs und die damit verbundene Nichterreichbarkeit von Anlagen über diesen Kanal nicht als unmittelbares Einwirken auf die Anlagen beurteilt. [18] Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt (vgl. BGHZ 86, 152…). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde (BGHZ 86, 152). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
Den vorliegenden Fall beurteilt der BGH genau so wie den im vorangegangenem Text besprochenen, in BGHZ 86, 152 entschiedenen Fall. [19] Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Rastanlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst sogar unbeeinträchtigt ließ, wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin der Rastanlage (…). Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG handelt, spielt auch insoweit keine Rolle.
c) Somit wurde G nicht in ihrem berechtigten Besitz verletzt. Unter diesem Aspekt lässt sich ein Anspruch aus § 823 I BGB nicht begründen.
2. Ein sonstiges Recht i. S. des § 823 I BGB ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGHZ 86, 156).
a) Dieses Recht stand der G als Betreiberin der Raststätte zu. Es ist zwar subsidiär gegenüber dem Eigentum (BGHZ 105, 350: bloßer „Auffangtatbestand“). G war aber nicht Eigentümerin der Raststätte, so dass das Recht am Gewerbebetrieb nicht gegenüber dem Eigentum zurücktritt.
b) Die Beschädigung der Brücke müsste ein Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb gewesen sein. BGH [20] Ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft (z.B. BGH VersR 2005, 515, 517;…BGHZ 29, 65, 70 f., 74). Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der BAB und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen.
3. Da somit auch ein Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb nicht vorliegt, hat G keinen Anspruch aus § 823 I BGB.
IV. Anspruchsgrundlage ist § 823 II BGB, wenn der Halter oder der Fahrer des Sattelzuges gegen ein Schutzgesetz verstoßen haben.
1. Verstoßen hat zumindest der Fahrer gegen § 18 I 2 und § 22 II StVO, wonach Fahrzeug und Ladung auch auf der Autobahn nicht höher als 4 m sein dürfen; infolge des nicht richtig abgesenkten Auslegearms des transportierten Baggers hatten Sattelzug und Bagger eine Höhe von 4,80 m, was zu dem Unfall führte. Auch § 1 II StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt wird, wurde verletzt.
2. Diese Vorschriften müssten Schutzgesetze sein, die nach ihrem sachlichen Schutzbereich auf den Schutz vor dem eingetretenen Schaden gerichtet waren und die nach ihrem persönlichen Schutzbereich einen Personenkreis schützen, zu dem auch G gehört.
a) BGH [10] Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt ein solcher Anspruch voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. BGH NJW 2005, 2923; BGHZ 103, 197, 199; 100, 13, 14 f.…). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen (…Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 823 Rn. 59; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418). Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein (…Palandt/Sprau, a. a. O.).
b) Die genannten Vorschriften der StVO sollen die anderen Verkehrsteilnehmer, ihre Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und ihr Eigentum, vor Schäden durch Verkehrsunfälle schützen. Dass sie insoweit Schutzgesetze sind, hat der BGH für § 1 II StVO anerkannt (VersR 2013, 599 Rn. 8, 13) und entspricht bei § 22 II StVO der h. M. (BGH [13]). Auch der Eigentümer der beschädigten Brücke könnte noch unter den Schutzbereich der Vorschriften über die maximale Höhe von Fahrzeug und Ladung fallen. Dagegen werden G und ihr Raststättenbetrieb nicht durch den Verkehr unmittelbar gefährdet und werden deshalb jedenfalls durch den primären Zweck der StVO-Vorschriften nicht geschützt.
c) G und ihr Raststättenbetrieb fallen nur unter den Schutzbereich der StVO-Vorschriften, wenn diese auch den Zweck haben, die Erreichbarkeit von Gewerbebetrieben zu gewährleisten, deren Kunden die Benutzer der Straße sind. Das hat der BGH verneint. [13] Die Klägerin wirft den Versicherten der Beklagten nicht etwa vor, sie durch die unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in einem ihrer Rechtsgüter verletzt zu haben. Inhalt des Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt. Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind.
[14] Etwas anderes ergibt sich…auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des FStrG handelt. Denn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat.
3. Der eingetretene Schaden fällt somit nicht unter den Schutzbereich der §§ § 18 I 2, § 22 II, 1 II StVO. Fahrer und Halter des Sattelzuges haben kein Gesetz verletzt, das ein Schutzgesetz zugunsten der G war.
V. Zugunsten der G greift keine Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz ein. G hat einen reinen Vermögensschaden erlitten, der nach dem geltenden Schadensersatzrecht nicht ersetzt verlangt werden kann. Damit entfällt auch ein Direktanspruch gegen die V-Versicherung aus § 115 I Nr. 1 VVG. Der von G gegen V geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet.
Besprochen wird die Entscheidung von Wagner JZ 2015, 682 und Picker NJW 2015, 2304, die dem BGH zumindest im Ergebnis zustimmen.
Zusammenfassung