Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

► Kooperationsvertrag über Arbeitsleistungen im familiären Bereich. ► Leihe einer Wohnung, § 598 BGB, Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis; Ersatz von Verwendungen, § 601 BGB; Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB.
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 I 2 BGB. Schenkung, § 516 BGB


BGH
Urteil vom 4. 3. 2015 (XII ZR 46/13) NJW 2015, 1523


Fall (Anwesen ausgebaut)

Herr M und Frau F führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind K hervorgegangen ist. Eltern E der F waren Eigentümer eines Wohnhauses, in dem sie selbst wohnten und in dem sie F, M und K eine Wohnung zur kostenlosen Benutzung überlassen hatten. Nachdem M und F erkannt hatten, dass die Wohnung für sie zu klein und die Ausstattung nicht ausreichend war, veranlasste M in Abstimmung mit E und F einen Ausbau des Hauses. E nahmen ein Darlehen auf, mit dem der überwiegende Teil des Materials bezahlt wurde. M leistete ca. 2.000 Stunden Arbeit und bezahlte Material zum Preis von 3.000 Euro. Außerdem übernahm er für 13 Monate die Zahlung der monatlichen Darlehensraten in Höhe von 158 Euro. Etwa zwei Jahre nach Fertigstellung des Ausbaus kam es zur Trennung von M und F. M zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, F und K blieben darin wohnen. M verlangt von E einen Ausgleich dafür, dass er die dargelegten Leistungen erbracht hat. Diese seien für ihn nunmehr wertlos, während die Immobilie durch die Investition eine Wertsteigerung von mindestens 60.000 Euro erfahren habe. Sind die von M gegen E geltend gemachten Ansprüche begründet?

A. Anspruch wegen der geleisteten Arbeit

I. Ein Anspruch könnte sich aus einem Vertrag ergeben, der die Erbringung der Arbeitsleistungen durch M zum Gegenstand hatte und der entweder durch Auslegung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu einer Ersatzforderung führt. Dabei müsste es sich um einen Vertrag handeln, der den Besonderheiten Rechnung trägt, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich von Ehe, Familie und Partnerschaft bestehen. Ein solcher Vertrag könnte zwischen M und E konkludent abgeschlossen worden sein.

1. BGH [12] Bei Arbeitsleistungen handelt es sich nicht um Zuwendungen, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des BGH nach dem Scheitern einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (BGH NJW 2013, 2187). Nach der Rechtsprechung des BGH können Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (sog. Kooperationsvertrag) zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (BGH NJW 2013, 2187 Rn. 29 m. w. N.). Danach muss der Vertrag aber mit dem anderen Partner geschlossen worden sein und beschränkt sich auf Rechtswirkungen zwischen den Partnern. Diese Voraussetzung lässt sich im Verhältnis zwischen M und den Eltern seiner Lebenspartnerin nicht bejahen. BGH [13] Auch wenn die hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, kann nicht von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages ausgegangen werden. Denn bei den Parteien handelt es sich nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Deshalb können die Arbeitsleistungen auch nicht begrifflich der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen.

2. Der BGH hat eine Anwendung des Kooperationsvertrages auch für möglich gehalten, wenn Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs für die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbringen (BGHZ 184, 190). BGH [14] Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass die Parteien vorliegend nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, hat der Kläger seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in der genannten Entscheidung um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten. (Zur Schwiegerelternschenkung und ihrer Rückforderung im Fall der Scheidung: BGH NJW 2015, 1014.)

3. Allein dass M den Ausbau in Abstimmung mit E vorgenommen hat, reicht für die Annahme eines Vertrages über die Arbeitsleistungen nicht aus. Denn dass der Ausbau eines Hauses nicht ohne das Einverständnis der Eigentümer vorgenommen wird, ist lediglich eine Selbstverständlichkeit. Rechte oder Pflichten im Hinblick auf die Arbeitsleistung des M wurden dadurch nicht begründet.

Ein Kooperationsvertrag liegt also nicht vor und kann deshalb keinen Anspruch begründen.

II. M könnte einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen als Nebenanspruch aus einem Leihvertrag haben (§§ 598 ff., 601 II 1 BGB).

1. Zwischen M und E müsste ein Leihvertrag über eine Wohnung im Hause der E zustande gekommen sein. Da § 598 BGB von „Sache“ und nicht nur von einer beweglichen Sache spricht, ist eine Leihe auch bei einer Wohnung möglich. Ein solcher Vertrag kann vorliegend nur schlüssig zustande gekommen sein. BGH [16] Erbringt wie hier jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2002, 436… ). In diesem Sinne auch v. Proff NJW 2015, 1482 in einer Besprechung des BGH-Falles auf S. 1483: „Die Überlassung der Räume durch die Hauseigentümer erfolgt nicht als unverbindliche Gefälligkeit. Das nicht verheiratete Paar durfte sich darauf verlassen, von Seiten der Eltern nicht einem willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu werden.“ Dort wird auch ausgeführt, dass neben F auch M Partner dieses Vertrages geworden ist, weil auch M sich darauf musste verlassen können, dass er keinem willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt war. Somit bestand zwischen M/F einerseits und E andererseits ein vertragliches Leihverhältnis. Gegenstand der Leihe war zunächst die ursprünglich überlassene Wohnung, nach dem Ausbau war es die dadurch entstandene verbesserte und vergrößerte Wohnung.

2. § 601 BGB regelt den Ersatz von Verwendungen beim Leihvertrag. Die Arbeitsleistungen des M, die dazu führten, dass seine Familie eine verbesserte und vergrößerte Wohnung erhielt, waren Verwendungen auf die Wohnung im Hause der E. § 601 I scheidet aus, weil die Arbeitsleistungen des M keine gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Wohnung waren. Darüber hinausgehende Verwendungen können nach § 601 II 1 in Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden. Darin liegt eine Verweisung auf §§ 677 ff., 683, 670, 684 BGB.

a) Nach BGH steht einer Anwendung dieser Vorschriften § 685 BGB entgegen, weil M bei Vornahme der Arbeitsleistung diese im Verhältnis zu E unentgeltlich erbringen wollte. [19] Nach § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen als der hier nicht streitgegenständlichen gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB. Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer wie hier ersichtlich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (…). Wird dem BGH gefolgt, scheiden Ansprüche aus §§ 601 II, 683, 684 von vornherein aus.

b) In seiner Anmerkung in NJW 2015, 1483/4 weist v. Proff darauf hin, dass aus dem Umstand, dass M seinerzeit unter den Bedingungen einer intakten Partnerschaft keinen Ersatz hat verlangen wollen, nicht unbedingt geschlossen werden könne, dass er auch dann auf einen Ersatz verzichten wollte, wenn er einige Zeit später die Wohnung trennungsbedingt für immer verlassen musste. Auch könne es sein, dass M sich über die Frage eines Ersatzanspruchs überhaupt keine Gedanken gemacht hat, so dass sich die Voraussetzungen des § 685 BGB nicht feststellen lassen. Da diese Auffassung durchaus vertretbar erscheint, soll überlegt werden, wie auf ihrer Grundlage über den Anspruch des M zu entscheiden ist. Unmittelbare Folge ist, dass § 685 die Anwendung der §§ 677 ff., 683, 684 nicht sperrt. Es sind dann, da § 601 II BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, deren Voraussetzungen zu prüfen.

aa) M müsste ein fremdes Geschäft, hier: ein Geschäft der E, geführt haben. Geschäft ist der Ausbau des Hauses. Da dieser den Zweck hatte, der Familie M/F/K eine bessere Wohnung zu verschaffen, und von M veranlasst und aktiv betrieben wurde, war er in erster Linie ein eigenes Geschäft des M. Allerdings ist der Ausbau eines Hauses auch ein Geschäft des Hauseigentümers (MünchKomm/Seiler, BGB, 6. Aufl. 2012, § 677 Rdnr. 39). Nach der vor allem in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Lehre vom „auch fremden“ Geschäft (dazu Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 677 Rdnr. 6; ausführlich Hilbert, Das auch fremde Geschäft in der Rechtsprechung, 2015) war der Ausbau ein eigenes Geschäft des M und zugleich auch ein Geschäft der E, insoweit also ein fremdes. Daraus folgt weiter, dass M das Geschäft auch für E geführt hat.

bb) Nach § 683 BGB muss das Geschäft dem Interesse und dem Willen der E entsprochen haben. Hierfür kann nicht ausreichen, dass E als Eigentümer des Hauses mit dem Ausbau einverstanden waren. Vielmehr musste es ihrem Interesse und Willen entsprochen haben, dass M den Ausbau für sie vornahm, was die Folge hatte, dass E die Kosten zu tragen hatten, insbesondere auch soweit M seine Arbeitskraft verwendet hat. Das lässt sich aber nicht feststellen. Vielmehr durften E davon ausgehen, dass M seine Arbeitskraft in das Projekt steckte, ohne dass E das bezahlen mussten. E trugen die Kosten insoweit, als das von ihnen aufgenommene Darlehen für die Materialbeschaffung verwendet wurde. Die von M freiwillig übernommene Arbeitsleistung war allein dessen Aufgabe. Wird noch berücksichtigt, dass E ein vermögenswertes Opfer bereits dadurch erbrachten, dass sie als Verleiher die Wohnung M und seiner Familie kostenlos überlassen hatten, lag es nicht im Interesse und entsprach es nicht dem Willen der E, dass auch der Arbeitsanteil des M an dem Projekt als Geschäft der E geführt wurde. Die Voraussetzungen des § 683 BGB liegen somit nicht vor.

Eine Herausgabe der Arbeitsleistung nach § 684 BGB ist wegen ihrer Eigenart nicht möglich. Im Übrigen wird ein Anspruch aus Bereicherung noch unter IV. geprüft.

c) Somit kommen sowohl die Begründung des BGH oben a) als auch eine Anwendung der §§ 677, 683 zu dem Ergebnis, dass ein Aufwendungsersatzanspruch i. S. des § 601 II 1 BGB nicht besteht.

III. Über eine Störung der Geschäftsgrundlage des Leihvertrages (§§ 598, 313 BGB) lässt sich ein Ersatzanspruch des M nicht begründen.

1. Zwar führt BGH [33] - allerdings erst in Zusammenhang mit der Darlehenstilgung - aus, dass vieles dafür spricht, dass der Zahlung der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die von den Beklagten erkannte Vorstellung des Klägers zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können. Diese Annahme könnte auch für die Arbeitsleistungen gelten. Jedoch war Geschäftsgrundlage für die Erbringung der Arbeit die Nutzung der Wohnung durch die aus M, F und K bestehende Familie. Die Nutzung durch F und K findet weiterhin statt, so dass ein wesentlicher Teil der Geschäftsgrundlage nicht gestört ist. Dass nur M die Wohnung nicht mehr nutzt, reicht für den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus.

2. Auch verlangt M keine Anpassung des Leihvertrags an die veränderten Umstände. Eine Anpassung des Leihvertrages an das Ende der Partnerschaft könnte nur darin bestehen, dass M aus dem Leihvertrag ausscheidet, nicht jedoch durch Begründung einer Ersatzforderung. Der BGH führt dazu nur aus, [17] Das Leihverhältnis scheidet als vertragliche Grundlage für Ausgleichsansprüche bereits deshalb aus, weil die Parteien nicht um eine Anpassung des Leihvertrages i.S.v. § 313 BGB streiten.

IV. M könnte gegen E einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (§ 812 I BGB).

1. Der BGH prüft zunächst § 812 I 2, 1. Alt. BGB (Rechtsgrund später weggefallen).

a) E haben den Vorteil aus der Arbeitsleistung des M erlangt, der in der Erhöhung des Wertes des Hauses steckt.

b) Den Rechtsgrund hierfür sieht der BGH im Leihvertrag und führt unter [21] aus: Soweit in der Rechtsprechung des BGH für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH NJW 2012, 605 m. w. N.; BGHZ 111, 125; …), scheidet dieser aus, weil…das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist. Allein der Auszug des Klägers aus der Immobilie reicht hierfür nicht aus.

2. Weiterhin kommt § 812 I 2, 2. Alt. BGB in Betracht (bezweckter Erfolg nicht eingetreten; BGH: condictio ob rem). Diese Vorschrift ist zwar gegenüber der vertraglichen Regelung in § 313 BGB subsidiär (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 313 Rdnr. 15). Da § 313 BGB aber nicht eingreift, ist ihre Anwendung möglich.

a) Der BGH [23] geht davon aus, dass zwischen M und E eine Zweckabrede dahin getroffen wurde, dass der Kläger die Wohnung für die Familie errichtet hat und im Gegenzug durch die Beklagten auf Dauer eine Wohnnutzung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt wurde. Nach den Überlegungen oben III. 1. zur Geschäftsgrundlage ist dieser Zweck aber nicht verfehlt, sondern wird dadurch weiterhin erreicht, dass F und K dort wohnen. Danach ist eine Zweckverfehlung nicht gegeben. Der BGH fährt jedoch fort: Dieser mit seiner Arbeitsleistung von dem Kläger bezweckte Erfolg ist wegen seines Auszugs jedenfalls nicht längerfristig eingetreten. Der BGH bejaht also eine Zweckverfehlung.

b) Anschließend betrachtet der BGH die Frage der Bereicherung der E genauer und verneint diese, [24] Jedoch sind die Beklagten nicht bereichert. Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können (BGH NJW 2002, 436; BGHZ 111, 125). Da das Leihverhältnis fortdauert, sind die Beklagten nicht in der Lage, eine Werterhöhung durch Vermietung zu einem entsprechend höheren Mietzins zu realisieren. Letztlich spricht für diese Lösung, dass E sonst doppelt belastet würden: durch die fortbestehende unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch F/K und durch Ausgleichszahlungen an M (vgl. v. Proff NJW 2015, 1484).

c) Somit lassen sich weder die Zweckverfehlung noch eine Bereicherung der E feststellen.

3. Ein Bereicherungsanspruch besteht nicht. Ergebnis zu A. ist, dass M von E keinen Ersatz für die geleistete Arbeit verlangen kann.

B. Materialkosten

I. Hierfür kommen die oben A I - IV erörterten Anspruchsgrundlagen ebenfalls in Betracht. Sie greifen aber aus denselben Gründen, aus denen ein Anspruch wegen der Arbeitsleistung verneint wurde, nicht ein.

II. Es könnte ein Anspruch auf Anpassung oder Rückabwicklung eines Schenkungsvertrages bestehen (§§ 516, 313 BGB). BGH [27, 28]:

1. Allerdings kann die Zurverfügungstellung von Material anders als Arbeitsleistungen Gegenstand einer Zuwendung im Sinne von § 516 BGB sein.

2. Jedoch fehlt es an den übrigen Voraussetzungen einer Schenkung. Die durch den Einsatz des Materials bewirkte Vermögensverschiebung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht schenkweise (donandi causa), weil der Ausbauende nicht dem Eigentümer der Wohnung etwas unentgeltlich zuwenden, sondern die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verbessern will (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl. II/2 § 68 I 2 d). Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen BGHZ 184, 190…). Eine Schenkung liegt somit nicht vor und kann keinen Anspruch begründen.

C. Darlehensraten

I. Anspruchsgrundlage könnte ein über § 313 BGB angepasster Schenkungsvertrag sein (§ 516 BGB).

1. Dann müsste die Zahlung der Darlehensraten auf Grund eines zwischen M und E schlüssig abgeschlossenen - Schenkungsvertrages (§ 516 BGB) erfolgt sein.

a) Das Darlehen war von E aufgenommen worden, also schuldeten E die Raten für Zinsen und Tilgung. M hat als Dritter (§ 267 BGB) diese Raten für 13 Monate gezahlt und hat dadurch E von ihren Zahlungsverpflichtungen befreit. Darin liegt eine die E bereichernde Zuwendung. Über die Zahlung bestand Einigkeit zwischen M und E, so dass von einem schlüssigen Vertragsschluss auszugehen ist.

b) Die Einigung müsste sich auch darauf erstreckt haben, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Zwar war Grund für die Zahlung, dass M und seine Familie in dem Haus wohnen durften. Gleichwohl sind Wohnen und Zahlung nicht im Sinne eines Entgelts miteinander verbunden. Dafür spricht auch, dass die Zahlung der Raten nicht während der ganzen Zeit, zu der die Wohnung von M genutzt wurde, erfolgt ist, sondern nur für 13 Monate. Somit erfolgte die Zahlung der Darlehensraten unentgeltlich und damit schenkweise. Der BGH hat im vorliegenden Fall offen gelassen, ob eine Schenkung vorlag, hat aber in einem Fall, in dem die Schwiegereltern die Raten für das Schwiegerkind gezahlt haben, eine Schenkung bejaht (BGH JA 2015, 420).

2. Es müsste eine Störung der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags vorliegen (§ 313 I BGB).

a) BGH [31-33] Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (…). Im vorliegenden Fall dürfte vieles dafür sprechen, dass der Zahlung der Darlehensraten als Geschäftsgrundlage die von den Beklagten erkannte Vorstellung des Klägers zugrunde lag, die Immobilie auf Dauer mietfrei nutzen zu können.

b) Wie bereits oben A III 1 wiedergegeben, geht der BGH auch davon aus, dass die Geschäftsgrundlage dadurch, dass M die Wohnung nicht mehr nutzen konnte, weggefallen ist.

c) [34-37] Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Auszug des Klägers berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kannNach dem gegebenen Sachverhalt hat der Kläger von September 2008 bis September 2009 die monatlichen Darlehensraten in Höhe von jeweils 158 €, mithin insgesamt 2.054 € gezahlt. Diese Beträge sind so niedrig, dass die Beibehaltung der durch die Zahlung der Kreditraten entstandenen Vermögenslage für den Kläger nicht unzumutbar ist. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der monatlich überwiesenen Beträge nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögensbildung eintritt, als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten. Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar (BGH JA 2015, 470).

Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung oder Rückabwicklung des Schenkungsvertrages nicht vor. Über §§ 516, 313 BGB lässt sich ein Anspruch des M nicht begründen.

II. Anspruchsgrundlage könnte § 812 I 2, 2. Alt. BGB (Zweckverfehlung) sein.

1. E sind durch die Zahlung des M, da diese zur Befreiung der E von ihrer Verbindlichkeit geführt hat, bereichert.

2. Da für die Zahlung ein Rechtsgrund i. S. des § 812 I 1 in Form der Schenkung bestand, kommt nur eine Anwendung des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung in Betracht.

a) Zweck der Zahlungen kann nicht - wie bei den Arbeitsleistungen und der Materialbeschaffung - die Schaffung von Wohnraum gewesen sein. Denn durch die Zahlung von Darlehnsraten wird kein Wohnraum geschaffen. Dass das Darlehen diesem Zweck diente, reicht nicht aus. M kann aber den Zweck verfolgt haben, bei E die weitere Bereitschaft zu fördern, dass M und seine Familie die Wohnung nutzen dürfen, und E gegenüber ein gewisses finanzielles Entgegenkommen zu zeigen. Ob ein solcher Zweck zwischen M und E schlüssig vereinbart wurde, kann offen bleiben.

b) Denn die Verfolgung dieses Zweckes ist auf die Zeit zu beschränken, für die die Raten gezahlt wurden, also auf 13 Monate. Dass darüber hinaus mit diesen Zahlungen der Zweck verfolgt wurde, auf Dauer in der Wohnung bleiben zu dürfen, kann nicht angenommen werden, weil dafür die Beträge zu niedrig waren. BGH [39] Jedoch ist davon auszugehen, dass der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eingetreten ist. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Betrag von 158 Euro á 13 Monate kann bei lebensnaher Betrachtung nicht von einer über die vom Kläger tatsächlich genutzten Zeit hinausgehende Nutzungsdauer bezogen auf die übernommenen Darlehensraten ausgegangen werden. Also ist der auf 13 Monate beschränkte Zweck, die Wohnung benutzen zu können, erreicht worden. § 812 I 2, 2. Alt. greift nicht ein.

Ergebnis: M hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Darlehensraten. Insgesamt hat M keinen Anspruch gegen E auf Ersatz oder Ausgleich der von ihm erbrachten Leistungen.


Zusammenfassung