Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

► Zustandekommen eines Vertrages bei eBay-Auktion, §§ 145, 147 BGB. ► Bindung des Verkäufers auch bei einem extremen Missverhältnis zwischen Preis und Wert der versteigerten Sache. ►Schadensersatz statt der Leistung nach Unmöglichkeit, §§ 280, 275, 283 BGB. Wucherähnliches Rechtsgeschäft, § 138 I BGB. Leistungsverweigerung (§ 281 II BGB) durch Veräußerung der verkauften Sache an Dritten. Rechtsmissbrauch, § 242 BGB. Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB


BGH
Urteil vom 12. 11. 2014 (VIII ZR 42/14) NJW 2015, 548


Fall (bei eBay für 1 Euro)

Am 24. Mai bot B auf der Versteigerungsplattform eBay als Privatmann einen gebrauchten VW-Passat zum Kauf an. Er bestimmte als Mindestgebot 1 Euro und als Frist für die Auktion 10 Tage. Nach den AGB von eBay ist der Abbruch einer Versteigerung zugelassen bei Irrtum (§ 119 BGB) und bei unverschuldeter Unmöglichkeit, ausdrücklich nicht dagegen bei anderweitigem Verkauf der Sache. Noch am selben Tag nahm K das Angebot an und legte als Maximalgebot 555,55 Euro fest. Nach sieben Stunden beendete B die Auktion. K war bis dahin einziger Bieter und erkundigte sich per E-Mail bei B nach dem Grund. B antwortete, er habe einen Käufer für den Pkw außerhalb der Auktion gefunden. Am folgenden Tag verkaufte und übergab B das Fahrzeug dem D. K steht auf dem Standpunkt, er habe den Pkw für 1 Euro gekauft, beziffert dessen Wert mit 5.250 Euro und verlangt von B Zahlung von 5.249 Euro. B verweigert die Zahlung mit der Begründung, nach dem Abbruch der Auktion sei er nicht mehr an das Verkaufsangebot gebunden gewesen. Zumindest könne er nicht verpflichtet sein, einen Pkw mit einem Wert von 5.250 Euro - diesen Wert des Fahrzeugs bestreite er nicht - für einen Preis von 1 Euro zu liefern. Ist der Anspruch des K gegen B begründet?

I. K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 BGB haben (zur richtigen Anspruchsgrundlage in diesem Fall noch unten 5.).

1. Dann müsste zwischen K und B ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen sein.

a) Wie Verträge bei eBay-Auktionen zustande kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt. Anwendbar sind auch hier die §§ 145, 147 BGB (Sutschet NJW 2014, 1041; Oechsler NJW 2015, 665/6; Dastis JA 2015, 377/8; dort auch zu den eBay-AGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind zur Auslegung der Erklärungen mit heranzuziehen, soweit dafür Bedarf besteht (BGH NJW 2014, 1292; Meier NJW 2015, 1011), was aber bei den von B und K abgegebenen Erklärungen nicht der Fall ist.

aa) Durch das Einstellen des VW-Passat in die Internetplattform hat B ein verbindliches Verkaufsangebot i. S. des § 145 BGB abgegeben, wobei der Preis von 1 Euro unter der auflösenden Bedingung stand, dass ein höheres Angebot abgegeben wurde (Oechsler NJW 2015, 666; Dastis JA 2015, 378). Da K einziger Bieter geblieben ist, ist die Bedingung nicht eingetreten; das Angebot zu 1 Euro blieb bestehen.

bb) Das Angebot des B hat K angenommen. Damit ist eine Einigung zwischen K und B über den Kauf des VW-Passat zu 1 Euro zustande gekommen (Dastis JA 2015, 378).

b) Die Beendigung der Auktion durch B hat daran nichts geändert. Nach BGB gibt es keinen derartigen Tatbestand, aufgrund dessen ein verbindlich geschlossener Vertrag wieder wegfallen könnte. Der Widerruf einer Willenserklärung ist nach deren Zugang nicht mehr möglich (vgl. § 130 I 2 BGB). In den AGB von eBay ist der Abbruch zugelassen bei Irrtum (§ 119 BGB) und bei unverschuldeter Unmöglichkeit, etwa wenn die verkaufte Kamera inzwischen gestohlen wurde (BGH NJW 2011, 2643; Oechsler NJW 2015, 666). Keiner dieser Fälle trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ein Irrtum des B über ein Recht zum Abbruch der Auktion wäre allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum. Der anderweitige Verkauf der Sache ist auch nach ausdrücklicher Regelung in den AGB von eBay kein Abbruchgrund (Dastis JA 2015, 379).

c) Ein Widerruf durch B nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 g, 312 b, 312, 310 III BGB) war nicht möglich. Hierfür müsste ein Verbrauchervertrag vorgelegen haben, bei dem K Unternehmer und B Verbraucher war. Nach dem Sachverhalt ist aber nicht anzunehmen, dass K, der einen VW-Passat kaufen wollte, Unternehmer (§ 14 BGB) war. Nach BGH NJW 2015, 1009 (gleichliegender Fall, verkauft war ein Stromaggregat) unter [22] ist das Recht der Fernabsatzverträge nicht anwendbar auf solche Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Waren durch Verbraucher betreffen. Es erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferers und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (MüKoBGB/Wendehorst, 6. Aufl., §312 b Rn. 39…). Da B Lieferer und nicht Abnehmer war, konnte er auch wegen dieser Eigenschaft kein Widerrufsrecht haben.

d) Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages könnten sich wegen des extremen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Kaufsache (5.250 Euro) und dem Kaufpreis (1 Euro, maximal 555,55 Euro) ergeben. Zwar scheidet § 138 II BGB (Wucher) wegen des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen aus. Der Vertrag könnte aber als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 I BGB sittenwidrig und nichtig sein. Hierfür bedarf es nicht nur - objektiv - eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch - subjektiv - einer verwerflichen Gesinnung des K. Diese könnte bereits aus dem extremen Missverhältnis zwischen Preis und Wert zu schließen sein. Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein grobes Missverhältnis und eine daraus zu schließende verwerfliche Gesinnung bei Kaufverträgen über wertvolle Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1487; WM 1998, 932). Dann handelt, wer sich eine solche Leistung versprechen lässt, regelmäßig sittenwidrig. Für eBay-Auktionen gilt das aber nicht, BGH [9]:

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (BGH NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.)… Wie der BGH bereits entschieden hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (a. a. O.). Zusätzliche Umstände, aus denen sich eine verwerfliche Gesinnung des K ergeben könnte, liegen nicht vor. K hat lediglich die ihm von B mit dem Angebotspreis von 1 Euro gewährte Chance genutzt. Auch dass K möglicherweise als „Abbruchjäger“ solche Möglichkeiten systematisch ausnutzt, begründet noch nicht den Vorwurf einer verwerflichen Gesinnung.

Zwischen K und B bestand ein wirksamer Kaufvertrag über den VW-Passat zu einem Preis von 1 Euro.

2. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 283 BGB ist eine Pflichtverletzung des B erforderlich. Sie liegt darin, dass B entgegen § 433 I BGB den verkauften Pkw bisher nicht geliefert hat und auch nicht mehr zur Lieferung bereit ist.

3. Voraussetzung für § 283 ist, dass B nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht. Nach § 275 I ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn sie für den Schuldner nachträglich unmöglich geworden ist; dann braucht auch der Schuldner nicht zu leisten.

a) Nach h. M. führt die anderweitige Veräußerung der verkauften Sache noch nicht zur subjektiven Unmöglichkeit, sondern erst dann, wenn der Schuldner nachweist, dass der Dritte zu keinem Preis bereit ist, die Sache wieder zurückzugeben (Riehm JuS 2015, 356). Dem entspricht, dass der Schuldner die Beweislast für die Unmöglichkeit als einer anspruchsvernichtenden Tatsache trägt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 275 Rdnr. 34). Durch diese Überlegung wird der Gläubiger davor geschützt, seinen Erfüllungsanspruch vorzeitig zu verlieren.

b) Die auf den Schutz des Gläubigers zielende Überlegung passt aber nicht mehr, wenn der Gläubiger Schadensersatz verlangt. Vielmehr reicht dann aus, dass der Gläubiger vorträgt, der Schuldner habe die Verfügungsmacht über die verkaufte und noch nicht gelieferte Sache verloren. Es ist dann Sache des Schuldners vorzutragen, dass ein Rückerwerb noch möglich ist (Riehm JuS 2015, 357 mit Nachw. Fn. 12). Im vorliegenden Fall trägt K vor, dass B nicht mehr über das an D veräußerte Fahrzeug verfügt. Dass B demgegenüber von einem Rückerwerb ausgeht, ist nicht ersichtlich. Folglich ist B die Leistung des Pkw unmöglich geworden. Die Voraussetzungen des § 283 BGB liegen vor.

4. B müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben (§§ 280 I 2, 276 BGB). Dass B den Pkw nicht liefern kann, hat er vorsätzlich durch die anderweitige Veräußerung an D herbeigeführt. Er hat die Pflichtverletzung zu vertreten.

5. Danach sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB dem Grunde nach erfüllt. Dass diese Anspruchsgrundlage in solchem Fall anzuwenden ist, entspricht dem Urteil des BGH in dem gleichliegenden Fall NJW 2015, 1009 (Stromaggregat), dort [13]); dem stimmt Meier NJW 2015, 1012 zu. Auch Riehm JuS 2015, 356 hält diese Anspruchsgrundlage für möglich. Es kommen aber auch Abweichungen in Betracht, die im Folgenden zu erörtern sind.

a) Die gesonderte Prüfung einer Pflichtverletzung oben 2. könnte weggelassen und das damit begründet werden, dass die Pflichtverletzung spezieller in der unter 3. festgestellten Unmöglichkeit der Leistung liegt. So hat der BGH in keinem der beiden Fälle NJW 2015, 548 (VW-Passat) und NJW 2015, 1009 (Stromaggregat) eine Pflichtverletzung festgestellt. In obiger Lösung wurde die Pflichtverletzung geprüft, weil § 283 ausdrücklich auf § 280 I verweist.

b) In NJW 2015, 248 (VW-Passat) hat der BGH bei [7 ] „§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB“ als Anspruchsgrundlage zitiert. Dabei ist „§ 437 Nr. 3“ unzutreffend, weil kein Mangel vorliegt und diese Vorschrift auch erst nach Übergabe anzuwenden ist (Riehm JuS 2015, 357); § 437 Nr. 3 ist also kein Bestandteil der Anspruchsgrundlage. Eine Anwendung des § 281 I hat grundsätzlich eine Fristsetzung durch K zur Voraussetzung, von der aber zumindest in obigem Sachverhalt nicht die Rede ist. Sie wäre allerdings nach § 281 II entbehrlich gewesen, wenn B die Lieferung des Pkw ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits muss die Verweigerung nicht ausdrücklich erfolgen; sie wird auch darin gesehen, dass der Schuldner die Ware an einen Dritten verkauft hat (Dastis JA 2015, 377 unter Hinweis auf Staudinger/Schwarze, BGB, § 281 Rn. 94 m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall kann argumentiert werden, dass in dem Verkauf und in der Übergabe des Pkw an D die schlüssige und eindeutige Erklärung des B liegt, den Pkw nicht mehr an K liefern zu wollen. Mit dieser Begründung könnte der Anspruch auf §§ 280 I, III, 281 I, II BGB gestützt werden. Die Überlegungen zur Unmöglichkeit der Leistung (oben 3.) würden dann entfallen. In dieser Lösung werden aber §§ 280 I, III, 283 BGB für vorzugswürdig gehalten.

II. Danach kann K von B Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.

1. Dabei scheidet in dem hier gegebenen Fall der Unmöglichkeit der Leistung eine Naturalrestitution nach § 249 I BGB aus, also muss B den K nach § 251 I BGB in Geld entschädigen.

2. Da der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet ist, hat B den K vermögensmäßig so zu stellen, als wäre der Pkw geliefert worden. Dann hätte K einen Wert von 5.250 Euro erhalten gegen Zahlung von 1 Euro. Folglich ist der Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 2.249 Euro gerichtet.

III. Da B durch diese Abwicklung des Vertrages einen erheblichen Nachteil erleidet, während K ohne diese Abwicklung lediglich in dem vermögensmäßigen Zustand wie vor diesem Geschäft verbleiben würde, ist zu überlegen, ob eine Geltendmachung des Anspruchs durch K ein Rechtsmissbrauch (unzulässige Rechtsausübung, Verstoß gegen § 242 BGB) wäre. Auch das wird vom BGH verneint, [11, 12]:

1. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Wie bereits bei der Frage eines wucherähnlichen Geschäfts festgestellt wurde, hat K lediglich die ihm von B eröffnete Chance für ein günstiges Geschäft genutzt.

2. Die von der Revision angeführte Auffassung des OLG Koblenz (MMR 2009, 630…- im dortigen Fall war ein Porsche Carrera im Wert von 75.000 Euro für 5,50 Euro versteigert worden, dazu Dastis JA 2015, 381 -…), der Käufer sei nicht schutzwürdig, weil er von dem nicht zu erwartenden vorzeitigen Abbruch der Auktion profitieren wolle und nicht damit rechnen konnte, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben, ist im Schrifttum zu Recht auf Ablehnung gestoßen (Oechsler Jura 2012, 497, 500; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 546…). Auch die Rspr. der Instanzgerichte hat in ähnlichen Fallgestaltungen keine unzulässige Rechtsausübung durch den Käufer angenommen (LG Detmold, Urteil vom 22. Februar 2012 10 S 163/11, juris Rn. 11 ff.; LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2012 - 52 S 140/11, juris Rn. 30 f.;…AG Gummersbach, NJW-RR 2011, 133, 134). Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln MMR 2007, 446, 448 f.…). Zudem hat B in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht hat.

IV. Ergebnis der Überlegungen I. - III: Der Anspruch des K gegen B ist in Höhe von 2.249 Euro begründet.

V. K könnte außerdem einen Anspruch aus § 285 BGB haben.

1. Nach § 285 I BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umstands, der die Leistung unmöglich gemacht hat, einen Ersatz erlangt hat, Herausgabe dieses Ersatzes verlangen. (Dieser Ersatz wird auch als Surrogat oder stellvertretendes commodum bezeichnet.) B hat infolge der Veräußerung des VW-Passat an D den von D dafür gezahlten Kaufpreis - in einer im Sachverhalt nicht mitgeteilten Höhe - erlangt. Folglich kann K Herausgabe dieses Kaufpreisbetrages verlangen.

2. Das Verhältnis zum Schadensersatzanspruch (I. - IV.) bestimmt § 285 II BGB dahin, dass sich der Schadensersatzanspruch um den Wert des Betrages mindert, den der Gläubiger nach § 285 I verlangt. Ein von K verlangtes Surrogat wird also auf dessen Schadensersatzanspruch angerechnet, so dass K insgesamt keinen höheren Betrag als 2.249 Euro erhält. Übersteigt allerdings der von D gezahlte Kaufpreis 2.249 Euro, erhält K über § 285 einen höheren Betrag.


Zusammenfassung