Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Quasinegatorischer Beseitigungsanspruch analog §§ 1004, 823 BGB. Recht am eigenen Bild, § 22 KUG. Anwendbarkeit des BDSG.Urheberrecht nach UrhG. Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Schutz der Intimsphäre; Anspruch auf Löschung von Fotos nach Ende einer Beziehung. Reichweite der Einwilligung in Eingriff

BGH
Urteil vom 13. 10. 2015 (VI ZR 271/14) NJW 2016, 1094 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Intime Fotos)

Frau K und Herr B hatten, ohne verheiratet zu sein, eine intensive Liebesbeziehung. B, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit Bild- und Filmaufnahmen von K. Ein Teil davon zeigt K bei Handlungen im Alltagsleben. Auf einer Vielzahl anderer Bilder ist K ganz oder teilweise unbekleidet zu sehen, auch vor und nach dem Geschlechtsverkehr mit B und während des Geschlechtsverkehrs. Auch K hat intime Fotos von sich angefertigt und B in digitalisierter Form übersandt. Sämtliche Bilder hat B bei sich elektronisch gespeichert. Die Beziehung zwischen K und B ist inzwischen beendet und in Streitigkeiten zwischen ihnen umgeschlagen.

K verlangt von B, sämtliche Bilder, die er von ihr hat, zu löschen. Sie begründet das mit ihrem Recht am eigenen Bild sowie damit, dass die Bilder personenbezogene Daten von ihr seien. Soweit sie die Bilder selbst angefertigt habe, stehe ihr das Urheberrecht daran zu. Jedenfalls sei es mit ihren Rechten unvereinbar, dass eine andere Person gegen ihren Willen über Bilder von ihr verfüge. B hat sich verpflichtet, sämtliche Aufnahmen, auf denen K abgebildet ist, nicht Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder sonst weiterzuleiten. Eine Löschung lehnt er jedoch ab und begründet das damit, er habe die Bilder mit Zustimmung der K aufgenommen oder von ihr erhalten, so dass er sie zu Recht im Besitz habe und als Erinnerung an die Beziehung mit K auch behalten wolle. Ein Teil der Bilder habe auch einen künstlerischen Wert.

Ist der Anspruch der K auf Löschung aller im Besitz des B befindlichen elektronisch gespeicherten Lichtbilder und Filmaufnahmen, die die Person der K zeigen, berechtigt?

Lösung

I. Ein Anspruch aus dem im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelten Recht am eigenen Bild besteht nicht. Zwar müssen nach § 37 KUG widerrechtlich hergestellte Bild-Exemplare vernichtet werden. Widerrechtlich ist nach § 22 KUG aber nur das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen des Bildes einer Person, nicht dagegen die private Aufnahme von Fotos oder Filmaufnahmen und das bloße Innehaben von Bildern. BGH [30] Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst.

II. Nach § 35 II Nr. 3 Bundes-Datenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn es sich um Daten über das Sexualleben handelt. Ob die Fotos der K Daten i. S. des § 3 I BDSG sind, d. h. um Einzelangeben mit Informationen, kann offen bleiben (zum Begriff der personenbezogenen Daten Herbst NVwZ 2016, 902). Denn nach §§ 1 II Nr. 3, 27 I 2 BDSG ist das BDSG nicht anwendbar im Falle von Daten, die „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ verwendet werden. Die Fotos waren einzig für persönlich-private Zwecke gefertigt worden und nicht für andere Zwecke vorgesehen. Das BDSG ist daher nicht anwendbar (so auch das OLG als Vorinstanz, vom BGH nicht beanstandet, vgl. [25]).

III. K beruft sich bei den von ihr erstellten und B zugänglich gemachten Fotos auf ein Urheberrecht. Nach § 97 I des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) kann der Inhaber eines Urheberrechts oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts von demjenigen, der das Recht widerrechtlich verletzt, Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

1. K müsste Inhaberin eines nach dem UrhG geschützten Rechts sein. Unter die nach § 2 I Nr. 5 UrhG geschützten „Lichtbildwerke“ fallen die Fotos der K nicht, weil sie kein Werk i. S. des § 2 II UrhG sind. Es fehlt an der hierfür erforderlichen persönlich-geistigen Schöpfung, wozu ein gewisses Maß an Originalität und Schöpfungshöhe gehört. Sie werden aber als Lichtbilder (Fotos) nach § 72 I UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt.

2. B verletzt aber das Recht der K an den Fotos nicht. Das Urheberrecht schützt den Urheber vor allem durch die Verwertungsrechte nach §§ 15-24 UrhG. B hat keinen der dort aufgeführten Tatbestände verwirklicht. Das bloße Besitzen und Betrachten eines vom Urheber zugesandten Fotos ist keine Verletzung des Urheberrechts.

IV. Ein Anspruch der K könnte sich aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.

1. Dieses ist als privatrechtliches absolutes Recht, insbesondere i. S. des § 823 I BGB, anerkannt (seit BGHZ 13, 334, 338; teilweise wird zusätzlich auf Art. 2 I, 1 I GG verwiesen, vgl. BGH unten b). Seine Anwendung wird im vorliegenden Fall nicht durch das KUG ausgeschlossen, da dieses, wie dargelegt, nicht eingreift. BGH [31] Der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG zielt nur auf das Verbreiten und das öffentliche Zurschaustellen des hergestellten Bildes ab (…). Er stellt nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus (…). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (…).


Als „sonstiges Recht“ i. S. des § 823 I BGB kann das Persönlichkeitsrecht bei einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen. K macht mit ihrem Löschungsverlangen aber keinen Schadensanspruch geltend. Sie verlangt vielmehr die Beseitigung einer aus ihrer Sicht andauernden Störung ihres Persönlichkeitsrechts. Einen hierfür erforderlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zum Schutze des Persönlichkeitsrechts regelt das BGB nicht.

a) Durch § 1004 BGB wird ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zugunsten des Eigentums begründet. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sieht das BGB auch zugunsten anderer dinglicher Rechte vor (z. B. zugunsten einer Hypothek, § 1134 BGB) und zugunsten des Namensrechts (§ 12 BGB). Nach allgemeiner Auffassung müssen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zugunsten eines jeden in § 823 BGB geschützten absoluten Rechts und Schutzgesetzes bestehen, so dass §§ 1004 I, 823 BGB auf diese Rechte analog anzuwenden sind (wobei diese Fälle teilweise als negatorische, überwiegend als quasinegatorische Ansprüche bezeichnet werden; vgl. Mäsch JuS 2013, 842: quasinegatorisch, wenn § 1004 analog angewendet wird). Dabei werden dem § 823 I das absolute Recht oder dem § 823 II das Schutzgesetz, dem § 1004 I 1, 2 die Verletzung bzw. die Wiederholungsgefahr sowie dem § 1004 II das zur Rechtswidrigkeit gehörende Fehlen einer Duldungspflicht entnommen.

b) Dementsprechend prüft BGH [26] im vorliegenden Fall, ob K Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.

2. B müsste durch den Besitz der Fotos und Filme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der K eingreifen.

a) Beim Persönlichkeitsrecht lassen sich verschiedene Sphären mit einer unterschiedlichen Schutzintensität unterscheiden: Die Sozialsphäre umfasst den Bereich, innerhalb dessen sich der Einzelne im Kontakt mit anderen entfaltet, insbesondere bei einem Handeln in der Öffentlichkeit. Hier ist ein Schutz nur ausnahmsweise, im Fall eines überwiegenden Persönlichkeitsinteresses gerechtfertigt. Zur Privatsphäre gehören die Darstellung der Person durch Dritte (BVerfG NJW 2000,1860), der häusliche Bereich, der private Besuch einer Gaststätte (BGHZ 131, 341/2), das nichtöffentlich gesprochene Wort (BVerfGE 34, 238, 246). Hier erfolgt ein weitgehender Schutz, jedoch ist möglich, dass überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder Dritter Vorrang vor dem Persönlichkeitsinteresse haben (BVerfGE 34, 249; 80, 373). Den stärksten Schutz erhalten die Intimsphäre und die Geheimsphäre. Das BVerfG anerkennt einen „absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung“ (E 80, 367, 380/1), der sich mit dem über die Würde des Menschen (Art 1 I GG) geschützten Bereich deckt. Ist dieser betroffen, ist eine Abwägung weder nötig noch zulässig.

b) Zum vorliegenden Fall BGH [33] Das…allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat" eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 m. w. N.). Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202, 233 m. w. N.; BVerfG NJW 2015, 1506 Rn. 29). Im vorliegenden Fall kann K derzeit nicht erreichen, B keinen Einblick mehr in die ihr Geschlechtsleben betreffenden Fotos zu gewähren. Vielmehr bestimmt allein B, ob und wie er von den intimen Fotos Kenntnis nimmt. Darin liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der K.

c) Der Schutz durch das Persönlichkeitsrecht erfasst aber nicht die Fotos mit Handlungen im Alltagsleben. BGH [30] Das Persönlichkeitsrecht gibt kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Die Fotos ohne Bezug zur Sexualität kann B behalten. Hinsichtlich der Fotos aus dem Alltagsleben hat K keinen Löschungsanspruch.

3. Soweit ein Eingriff bejaht wird, müsste dieser auch rechtswidrig sein.

a) BGH [29] Grundsätzlich ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (…).

b) Jedoch genießt der Bereich der Intimsphäre überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (…). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29)… Die Funktionsherrschaft des B über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der K ist dem vorbeschriebenen Kernbereich zuzuordnen. Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 1), selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. K erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des B über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.

c) Allerdings hat B die Fotos mit Zustimmung oder sogar auf Wunsch der K erhalten, was zunächst die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung ausschloss. Wie aber bereits die Ausführungen unter b) deutlich gemacht haben, entfällt diese Rechtfertigung mit dem Ende der Beziehung.

aa) Das OLG hatte die Einwilligung der K so ausgelegt, dass sich aus ihr schlüssig ergab, dass K die Einwilligung von vornherein nur für die Dauer der Beziehung hat erteilen wollen. Zumindest habe K die Einwilligung widerrufen können.

bb) Das hat BGH [38, 39] im Ergebnis gebilligt und dazu ausgeführt: Maßstab für die Frage nach der Wirksamkeit und dem Umfang einer solchen Einwilligung können die für die Einwilligung nach § 22 KUG entwickelten Grundsätze sein. Die Einwilligung kann danach grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos (…), beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 43 m. w. N.; Soehring./Hoene, Presserecht 5. Aufl., § 19 Rn. 46 a; Engels in Beck OK Urheberrechtgesetz § 22 Rn. 37;…). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Reichweite der Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln… Das BerGer. hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung…gefertigt wurden. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war. Folglich ist die Einwilligung inzwischen entfallen und steht der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht entgegen.

cc) Unter den besonderen Umständen, dass die Fotos zunächst erlaubt angefertigt und gespeichert wurden, könnte erwogen werden, dem Interesse des B, sie behalten zu dürfen, Rechnung zu tragen. Das hat BGH [42] aber abgelehnt: Das ideelle Interesse des B, die Bilder zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, kann eine schutzwürdige Rechtsposition schon deshalb nicht begründen, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war.

d) Mit dem Einwand, e in Teil der Bilder habe einen künstlerischen Wert, könnte B sich auf die Ausstrahlungswirkung der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) im Privatrecht berufen. Da aber normale Fotos mit dem hier in Rede stehenden Inhalt nicht die Anforderungen an Kunstwerke erfüllen, hätte B das näher darlegen und aufzeigen müssen, welche Fotos seiner Ansicht nach Kunstwerke sind. Ohne diese Angaben ist eine Anwendung der Kunstfreiheit nicht möglich. Nach BGH [42] ist B die Berufung auf Art. 14 GG und Art. 5 III GG deshalb versagt, weil ihm das Behaltendürfen der Bilder nur für die Dauer der Beziehung gestattet war.

4. Die für einen Beseitigungsanspruch analog § 1004 I 1 BGB erforderliche andauernde Störung folgt aus den Ausführungen oben 2. zum Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und 3. zu dessen Rechtswidrigkeit. Die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage ist auf die Beseitigung dieser andauernden Störung gerichtet. Wie diese im vorliegenden Fall zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts, das vom OLG und vom BGH bestätigt wurde (vgl. BGH [4]). Das LG hat B verurteilt,

die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin

- in unbekleidetem Zustand,

- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,

- vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

abgebildet ist, vollständig zu löschen.

(Dazu, dass es sich hierbei um einen hinreichend bestimmten Klageantrag und Urteilstenor handelt: BGH [18-22]; Lampmann NJW 2016, 1097 in der Anmerkung zum Urteil des BGH).

Mit diesem Inhalt ist der von K gegen B geltend gemachte Anspruch begründet.

Ergänzender Hinweis: Mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts befasst sich auch BGH NJW 2016, 870 (VI ZR 134/15), dessen Leitsätze lauten:

1. Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

2. Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.


Zusammenfassung