Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag, § 312 g BGB. ► Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, §§ 355 III, 357 I BGB . ► (Keine) Motivprüfung bei Ausübung des Widerrufsrechts. ► Behandlung von Einwendungen des beklagten Händlers als Gesetzesauslegung, Rechtsergänzung, unzulässige Rechtsausübung und Rechtsmissbrauch
BGH Urteil vom 16. 3. 2016 (VIII ZR 146/15) NJW 2016, 1951
Fall (Taschenfederkernmatratzen)
K wollte die Matratzen seiner Betten erneuern. Er suchte im Internet nach einer günstigen Einkaufsmöglichkeit und fand auf der Webseite der Firma B ein Angebot über zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 Euro inklusive Lieferung; das Angebot war mit einer „Tiefpreisgarantie“ verbunden. Am 14.01.2016 bestellte K die Matratzen über die Webseite der B und erhielt umgehend eine Bestätigung seiner Bestellung. Die Matratzen wurden am 27.01. geliefert und von K bezahlt. Bevor K die Matratzen in Benutzung genommen hatte, stieß er auf ein Angebot des Online-Händlers H, in dem die gleichen Matratzen zum Preise von 192,06 Euro (zuzüglich 10,00 Euro Lieferkosten) je Matratze angeboten wurden. Er teilte das B mit, verwies auf die Tiefpreisgarantie und bat um Erstattung eines von ihm errechneten Differenzbetrages von 32,98 Euro, „damit er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht absehe“. B lehnte die Erstattung ab und erklärte, die Differenz betrage allenfalls 12,98 Euro. K bestand auf seiner Forderung, auch B blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Daraufhin erklärte K mit E-Mail vom 05.02. den Widerruf des Vertrages und sandte die Matratzen an B zurück.
Nunmehr verlangt K von B Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 417,10 Euro. B verweigert die Erstattung mit der Begründung, die gesetzliche Regelung solle dem Umstand Rechnung tragen, dass der Käufer bei einer Bestellung über das Internet erst nach der Lieferung die Möglichkeit habe, das Kaufobjekt zu prüfen. Das Widerrufsrecht solle ihm ermöglichen, die Ware bei Nichtgefallen zurückzusenden. K habe aber die Matratzen nicht beanstandet, sondern offenbar die gleichen Produkte bei H gekauft. Auch dürfe der rechtsmissbräuchliche Versuch, mit dem Widerruf die unberechtigte Forderung von 32,98 Euro durchzusetzen, nicht noch mit einem Rückzahlungsanspruch belohnt werden. Ist der Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 417,10 Euro begründet?
Lösung
Vorbemerkung: Für den Originalfall galten noch Vorschriften in einer früheren Gesetzesfassung. Im Sachverhalt wurden die Daten dahin geändert, dass der Fall - bei gleichbleibender Problematik - nach dem neuen Verbraucherschutzrecht zu lösen ist. Die neuen Vorschriften wurden auch in die Originalzitate eingefügt.
I. K könnte gegen B einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 355 III; 357 I BGB haben, weil er einen Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages aufgrund eines Widerrufsrechts fristgemäß widerrufen hat.
1. K und B haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Taschenfederkernmatratzen geschlossen. Zwar war das „Angebot“ des B auf seiner Webseite noch kein Angebot (Antrag) i. S. des § 145 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 145 Rdnr. 2: nur invitatio ad offerendum). Angebot war aber die Bestellung der Matratzen durch K am 14. 1., dessen Annahme durch B in der Bestätigung der Bestellung lag.
2. Die Formulierung „im Falle des Widerrufs“ in § 355 III BGB bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 355 I 1 vorliegen müssen. Das in dieser Vorschrift geforderte Widerrufsrecht könnte sich für K aus § 312 g I BGB ergeben. Danach hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 I.
a) § 312 g BGB steht in den Vorschriften, die nach § 312 I BGB nur „auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden [sind], die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.“ Verbraucherverträge im Sinne des § 310 III BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, wobei die Begriffsbestimmungen der §§ 13, 14 BGB gelten.
aa) K wollte die Matratzen seiner Betten erneuern, hat also weder zu gewerblichen noch zu selbstständig beruflichen Zwecken gehandelt, sondern hat die Matratzen als Verbraucher i. S. des § 13 BGB bestellt.
bb) B hat die Matratzen im Rahmen seiner Firma, die derartige Waren verkauft, angeboten und damit als Unternehmer i. S. des § 14 I BGB gehandelt. Es handelte sich um einen Verbrauchervertrag.
cc) Der Verbrauchervertrag war ein Kaufvertrag und hatte deshalb auch eine entgeltliche Leistung des B zum Gegenstand.
§ 312 g BGB ist anwendbar.
b) Einzige Voraussetzung des § 312 g BGB ist ein Fernabsatzvertrag nach § 312 c BGB.
aa) Hierfür müssen Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden oder verwendet haben (§ 312 c I). Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 c II alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Zu den Telemedien gehört das Internet. Darüber geschlossene Verträge sind Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. §§ 312 i und j BGB). K und B haben, ohne körperlich anwesend zu sein, den Vertrag über das Internet im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen, so dass die grundsätzliche Voraussetzung des § 312 c BGB erfüllt ist.
bb) Die Ausnahme in § 312 c I, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein.
c) Folglich war der zwischen K und B geschlossene Vertrag ein Fernabsatzvertrag. K hatte ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g I, 355 I 1 BGB.
3. Die für den Rückzahlungsanspruch erforderliche Erklärung des Widerrufs erfolgt gegenüber dem Unternehmer (§ 355 I 2 BGB). K hat den Widerruf gegenüber B erklärt und dabei den Widerrufsentschluss entsprechend § 355 I 3 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine Form ist für den Widerruf nicht vorgeschrieben, so dass die E-Mail des K ausreichte. Einer Begründung bedurfte es nicht (§ 355 I 4 BGB).
4. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 II 1 BGB 14 Tage. Von einer ordnungsgemäßen Belehrung durch B (§ 356 III BGB) kann ausgegangen werden. Folglich begann im Fall des K die Frist gemäß § 356 II Nr. 1 a) BGB mit der Lieferung der Matratzen am 27. 1. und endete (§§ 187 I, 188 I BGB) am 10. 2., war also bei Absendung der E-Mail am 5. 2. noch nicht abgelaufen.
5. Nach § 355 I 1 BGB sind als Folge eines fristgemäß erklärten Widerrufs Käufer und Verkäufer nicht mehr an ihre Vertragserklärungen gebunden. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren (§ 355 III 1 BGB), und zwar innerhalb von 14 Tagen (§ 357 I BGB). Dabei ist § 355 III 1 BGB die Anspruchsgrundlage, deren Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ durch § 357 I BGB modifiziert wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 355 Rdnr. 12).
Die Leistung, die B von K empfangen hat, war die Zahlung von 417, 10 Euro. B schuldet also ihre Rückgewähr. Da K die Matratzen zurückgesandt hat, steht § 357 IV BGB dem Anspruch nicht entgegen. Die 14-Tages-Frist für die Rückgewähr (§ 357 I BGB) ist seit dem 20. 2. abgelaufen. Folglich sind die im Gesetz für einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 417, 10 Euro ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
II. Zu einer von den Überlegungen unter I. abweichenden Beurteilung könnten die von B erhobenen Einwendungen führen. B wendet ein, der Widerruf sei mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Auch habe K rechtsmissbräuchlich versucht, eine unberechtigte Forderung aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Diese Einwendungen können zu einer abweichenden Beurteilung nur dann führen, wenn sie dem unter I. begründeten Anspruch in methodisch zulässiger Weise entgegengesetzt werden können.
1. Es könnte eine einschränkende Auslegung der zur Anspruchsbegründung herangezogenen Vorschriften eingreifen. An der ersten Einwendung des B ist richtig, dass bei der Auslegung einer Norm und ihrer Voraussetzungen nicht nur auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte, sondern vornehmlich auch auf ihren Sinn und Zweck abzustellen ist (teleologische Auslegung). Den Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nach § 312 g BGB hat B zutreffend dargestellt (vgl. die Anmerkung von Wendehorst NJW 2016, 1952 zur Entscheidung des BGH).
a) Jedoch muss die Möglichkeit einer Auslegung eröffnet sein. Das ist nicht der Fall bei eindeutigen Regelungen. Der Rückzahlungsanspruch des K wurde auf §§ (in der Reihenfolge des BGB) 310 III, 312 I, 312 c I, II, 312 g I, 355 I, II, III, 357 I BGB gestützt. Keine dieser Vorschriften enthielt ein Tatbestandsmerkmal, dessen Inhalt im vorliegenden Fall zweifelhaft war und einer Auslegung bedurft hätte. Vielmehr war die sich aus der Gesetzesanwendung ergebende Rechtslage klar und eindeutig. Vgl. auch BGH [13] Dass der Kläger von seinem danach bestehenden Widerrufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Würde gleichwohl eine Auslegung für möglich gehalten, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des BGH und des OLG ergibt.
BGH [19, 20] Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung beschränkt sich der Zweck des bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen Widerrufsrechts nicht darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers (etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung), sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.
Ähnlich das OLG (vgl. BGH [7]): Danach muss das Motiv des Gesetzgebers für eine bestimmte Regelung nicht in jedem Anwendungsfall eingreifen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge bewusst davon abgesehen, vom Verbraucher eine Begründung für den Widerruf zu verlangen. Hiermit sollten insbesondere auch spätere Diskussionen darüber vermieden werden, ob eine vom Verbraucher gegebene Begründung für den Widerruf genügend sei oder nicht. Sei der Verbraucher aber nicht gehalten, vor Ausübung seines Widerrufsrechts eine Begründung anzugeben, könne es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn aus seinem übrigen Verhalten ein Motiv für die Ausübung des Widerrufs zutage tritt, welches mit dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) in Einklang zu bringen ist.
Folglich lassen sich die Einwendungen der B nicht im Wege der Gesetzesauslegung zu ihren Gunsten verwenden.
2. Wird entsprechend den Überlegungen 1 a) eine Auslegung nicht für möglich gehalten, kommt eine Rechtsergänzung oder ergänzende Rechtsfortbildung in Betracht.
a) Sie kann eingreifen, wenn ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht geregelt ist- eine Regelungslücke besteht - und es keine Rechtsnorm gibt, die analog angewendet werden kann. Das Gebot, den Fall gleichwohl entscheiden zu müssen, zwingt dann zu einer Rechtsfortbildung. Der Sache nach gilt auch im deutschen Recht, was Art. 1 II und III des Schweizer Zivilgesetzbuchs wie folgt formulieren: „Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.“ Eine solche im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung gebildete Regel könnte im vorliegenden Fall den Inhalt haben, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn der Käufer offensichtlich keinen Grund für eine Ablehnung der bestellten Ware hat, sondern den Widerruf aus einem anderen Grund ausüben will.
b) Diese Regel müsste eine Gesetzeslücke füllen und hierfür unbedingt erforderlich sein. Das ist aber nicht der Fall, weil die in Betracht gezogene Regel auf eine Begründung des Widerrufs zielt, der Gesetzgeber aber nicht wollte, dass auf eine Begründung abgestellt wird (vgl. § 355 I 4 BGB). Hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass es auf eine Begründung nicht ankommen soll, kann sich aus einer bestimmten Art von Begründung oder aus dem Fehlen einer Begründung keine Gesetzeslücke ergeben. Die Rechtsergänzung scheitert also letztlich an den gleichen Überlegungen, die unter 1 b) zur Ablehnung der dort erwogenen Auslegung geführt haben.
3. Ein Recht darf nicht geltend gemacht werden, wenn das Geltendmachen sich als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung , insbesondere als Rechtsmissbrauch erweist. Auch Verbraucherrechte wie ein Widerruf können gegen § 242 BGB verstoßen (OLG Bremen NJW 2016, 2345).
a) K hat versucht, mit Hilfe eines angekündigten Widerrufs eine Rückzahlungsforderung gegenüber B durchzusetzen. Diese Rückzahlungsforderung war zumindest der Höhe nach unberechtigt, weil die Preisdifferenz nicht 32, 98 Euro, sondern nur 12, 98 Euro betrug. Jedoch reicht die diesem Vorgehen zugrunde liegende Rechtslage für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht aus. Vielmehr ist es einem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht verwehrt, ein vermeintliches oder von ihm angenommenes Recht geltend zu machen, auch wenn es mit dem geltenden Recht nicht in Einklang steht. Es ist dann Sache des anderen Beteiligten, sich dagegen zu wehren, was im vorliegenden Fall dem geschäftskundigen B leicht möglich war und dazu führte, dass B die 32, 89 Euro nicht gezahlt hat.
b) Genauer dazu BGH [16, 17, 21] Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben (vgl. BGHZ 183, 235 Rn. 17 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGHZ 183, 235 Rn. 20 - [was auch mit dem EU-Recht vereinbar wäre: Wendehorst NJW 2016, 1953]). Aus dem Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des K, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die B zu schädigen oder zu schikanieren. Im Gegenteil hat K lediglich versucht, mit Hilfe der ihm zustehenden (Verbraucher-) Rechte für sich selbst günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Ein solches Verhalten steht im Einklang mit den vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Insbesondere ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass K…die Nichtausübung des Widerrufs von der Gewährung eines nach der „Tiefpreisgarantie" der B nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht hat. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt K Matratzen bei einem weiteren Anbieter bestellt und dies zum Anlass von Nachverhandlungen mit B genommen hat. Mit einem solchen Verhalten nutzt der Käufer nur zu seinem Vorteil das ihm eingeräumte und an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Widerrufsrecht. Die Grenze zur Arglist oder Schikane ist dabei - offensichtlich - nicht überschritten.
Dass ein Verbraucher - wie hier K - nach der Bestellung Preise vergleicht und mit dem Verkäufer darüber verhandelt, bei Zahlung einer Preisdifferenz vom Widerruf des Vertrages Abstand zu nehmen, ist eine Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen.
Somit ist K keine unzulässige, gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung vorzuwerfen, insbesondere nicht ein Rechtsmissbrauch. (Zustimmende Anmerkung zu der BGH-Entscheidung von Mankowski JZ 2016, 787)
III. Die von B erhobenen Einwendungen haben nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts und auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Rückzahlung geführt. Der Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 417, 10 Euro ist begründet.
Zusammenfassung