Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Parken auf kostenpflichtigem privaten Parkplatz; Vertragsschluss nach Realofferte, §§ 145, 151 BGB. Rechtswidriges Parken als verbotene Eigenmacht, § 858 BGB. Abwehranspruch des Parkplatzbesitzers, § 862 BGB; Anspruch auf Unterlassen. Fahrzeughalter als Störer bei rechtswidrigem Parken durch personenverschiedenen Fahrer. Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr; Erstbegehungsgefahr. Anspruch auf Erstattung der Kosten für Halterabfrage: GoA; §§ 823 II, 858 BGB

BGH
Urteil vom 18. 12. 2015 - V ZR 160/14 - NJW 2016, 863

Fall (Ohne Parkschein)

Die K-GmbH betreibt auf einem Grundstück, das nicht in ihrem Eigentum steht, ein privates Parkhaus. Eine im Zufahrtsbereich aufgestellte, gut sichtbare Tafel enthält die Vertrags- und Einstellungsbedingungen für das Parken. Danach ist jeder Nutzer zur Zahlung der Parkgebühr vor der Einfahrt verpflichtet und hat den ausgegebenen Parkschein deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Bei Nichtlösen oder Nichtauslegen des Parkscheins sind 20 Euro als erhöhtes Nutzungsentgelt zu zahlen. Ein Schrankensystem existiert nicht.

B ist Halter eines Pkw mit dem Kennzeichen XY Z 333. Am 19. Oktober war das Fahrzeug gegen 10.30 Uhr auf dem genannten Parkgelände abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde das festgestellt und am Fahrzeug eine Benachrichtigung mit der Aufforderung angebracht, 20 Euro zu zahlen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, ermittelte K den B als Halter und forderte ihn auf, die 20 Euro zu zahlen oder den Fahrer zu benennen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die Halterermittlung zu erstatten. B verweigerte das mit der Begründung, sein Auto werde regelmäßig auch von nahen Verwandten benutzt, die auf den Erwerb eines eigenen Autos verzichtet hätten. Diese seien selbst dafür verantwortlich, dass die mit dem Gebrauch des Autos verbundenen Pflichten erfüllt und fällige Parkgebühren gezahlt würden. Auch habe K ihren Parkplatz wohl deshalb nicht mit einem Schrankensystem ausgestattet, um möglichst oft das erhöhte Nutzungsentgelt kassieren zu können.

Nachdem die 20 Euro noch gezahlt wurden, hat K Klage erhoben mit dem Antrag, B zu verurteilen, es unter Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 600 Euro zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen. Ferner beantragt K, B zur Erstattung der Kosten für die Halterermittlung in Höhe von 5,65 Euro zu verurteilen. Ist die Klage begründet?

A. Anspruch der K gegen B, es zu unterlassen, den Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen

I. Auf Eigentum (§ 1004 BGB) lässt sich der Anspruch nicht stützen, weil K nicht Eigentümerin des Gebäudes und damit auch nicht der Parketagen ist. In Betracht kommt ein entsprechender Anspruch aus Besitz. Nach § 862 I BGB („Anspruch wegen Besitzstörung“) kann der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

1. Die K-GmbH ist Besitzerin des Parkhauses und des Parkgeländes. Sie müsste durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört worden sein. Nach § 858 I BGB liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird. Im vorliegenden Fall hat der Fahrer des Pkw das Parkgelände der K benutzt. Da der Besitz dem Besitzer das Recht einräumt, die Sache zu benutzen, könnte darin eine Störung des Besitzes der K liegen. Das Parken durch den Fahrer des Pkw müsste aber auch gegen den Willen der K geschehen sein. K hat das Parkhaus der Öffentlichkeit zum Zwecke des Parkens zur Verfügung gestellt, allerdings nur bei Abschluss eines dafür erforderlichen Vertrages. Ein solcher Vertrag könnte im vorliegenden Fall mit dem Fahrer des Pkw des B geschlossen worden sein.

a) Die rechtmäßige Benutzung des Parkhauses als einer an sich fremden Sache durch einen Autofahrer erfolgt durch Abschluss eines befristeten Mietvertrages (§ 535 BGB). Im vorliegenden Fall hat der Autofahrer einen solchen Mietvertrag geschlossen, BGH [15] nämlich dadurch, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der K durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Damit bestand zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Mietvertrag, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte.

b) Allerdings hat der Fahrer keinen Parkschein gelöst und ausgelegt und insoweit die Bedingungen des Vermieters nicht eingehalten. Damit stellt sich die Frage, ob das Nichteinhalten der Bedingungen des Vermieters den Schluss zulässt, dass der Mieter die Mietsache gegen den Willen des Vermieters benutzt und deshalb eine verbotene Eigenmacht begeht.

aa) Grundsätzlich ist das nicht der Fall. BGH [16] Vielmehr ist innerhalb eines Mietverhältnisses nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (vgl. BGH NJW 2010, 3434 Rn. 10; NJW-RR 2004, 493 Rn. 8; …). Bei einem klassischen Mietverhältnis ist die Besitzeinräumung durch den Vermieter unbedingt geschuldet. Sie kann nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters gestellt werden.

bb) [18] Jedoch handelt es sich bei dem Parken auf einem Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Der Vertrag kommt in der Weise zustande, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug abstellt und damit das Angebot annimmt (§ 151 Satz 1 BGB). Indem der Parkplatzbetreiber das Parken zulässt, erfüllt er die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB). Nur auf diese Weise ist die Abwicklung des Mietvertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben. Deshalb ist auf Seiten des Parkplatzbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar. Ähnlich wie bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe zulässig (zum nachträglichen Eigentumsvorbehalt vgl. BGHZ 64, 395, 397; NJW 2006, 3488 Rn. 11). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKo-BGB/Joost, 6. Aufl., § 858 Rn. 7), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

cc) [19] Von einem solchen Vorbehalt bei der Übergabe des Besitzes an dem Parkplatz ist hier auszugehen. K hat keine generelle Zustimmung dazu erteilt, dass Fahrzeuge geparkt werden. Sie hat die Besitzüberlassung in ihren Vertrags- und Einstellbedingungen von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig gemacht. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, fehlt die Zustimmung der K, und die Besitzausübung stellt sich als verbotene Eigenmacht dar (§ 858 Abs. 1 BGB).

dd) Dieses Ergebnis entspricht der st. Rspr. des BGH, wonach [13] derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht (NJW 2014, 3727 Rn. 13; NJW 2012, 3781 Rn. 5;… BGHZ 181, 233 Rn. 13). Das gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist (Parken auf einem Kundenparkplatz: BGH NJW 2014, 3727; BGHZ 181, 233).

c) Folglich hat der Fahrer des Pkws des B den Parkplatz gegen den Willen der K benutzt und damit eine verbotene Eigenmacht begangen.

2. Der Anspruch aus § 862 I BGB richtet sich - ebenso wie der Anspruch aus § 1004 I BGB - gegen den Störer. Nach der Erklärung des B, sein Auto werde regelmäßig auch von nahen Verwandten benutzt, die selbst dafür verantwortlich seien, dass fällige Parkgebühren gezahlt würden, ist davon auszugehen, dass B selbst das Fahrzeug nicht abgestellt hat; zumindest steht nicht fest, dass B das Auto geparkt hat. B kann also nicht als Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden. Er könnte aber Zustandsstörer gewesen sein.

a) Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der die Beeinträchtigung ausgeht, sofern die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist oder er den störenden Zustand willentlich aufrecht erhält. Im vorliegenden Fall formuliert BGH [21] wie folgt: Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach st. Rspr. des BGH vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr., BGH NJW 2012, 3781 Rn. 7;…BGHZ 155, 99, 105; 142, 66, 69 f., jeweils m. w. N.).

b) [22, 23] Danach war B hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der K Zustandsstörer. Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm als Halter die Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass das Fahrzeug von dieser Person unberechtigt abgestellt wird (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; a. A. Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026).

c) Daran ändert es nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist. Auch steht der Zurechnung des Fehlverhaltens des Fahrers nicht entgegen, dass K ihren Parkplatz nicht mit einem Schrankensystem ausgestattet hat. Soweit B damit den Vorwurf erhebt, K habe ihr Geschäftsmodell auf „Schwarzparker“ ausgerichtet, um auf der Grundlage ihrer Vertrags- und Einstellbedingungen Forderungen gegen Fahrzeugführer und -halter geltend zu machen, kann er sich damit der Halterhaftung für die Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht rechtstreuen Nutzer nicht entziehen.

3. Nach § 862 I 2 BGB müssen, damit ein Unterlassungsanspruch eingreift, weitere Störungen zu besorgen sein (Wiederholungsgefahr). Ausreichend ist aber auch das erstmalige Drohen einer Störung (Ertbegehungsgefahr).

a) Da ein eigenes Parken durch B nicht festgestellt wurde, liegt nahe, dass nur eine Wiederholung des Parkens durch einen Dritten (Entleiher) als Wiederholungsfall in Betracht gezogen wird. B gibt zu, dass er seinen Pkw regelmäßig an Verwandte ausleiht, woraus auf eine Wiederholungsgefahr zu schließen ist. Allerdings kann damit der Antrag der K, das Unterlassen auch auf ein eigenes Abstellen durch B zu erstrecken, nicht begründet werden.

b) Der BGH schließt aus dem Verhalten des B sowohl auf eine Wiederholungsgefahr als auch auf eine Erstbegehungsgefahr durch eigenes Abstellen des B.

aa) Zunächst stellt BGH [25] fest: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH NJW 2012, 3781 Rn. 12;…).

bb) B kann als Halter auf künftige Unterlassung des Falschparkens sowohl durch Dritte als auch durch ihn selbst in Anspruch genommen werden. Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vorbeugender Unterlassungsanspruch; Erman/Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 862 Rn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 862 Rn. 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 862 Rn. 7; zu § 1004 BGB: BGHZ 160, 232, 236 m. w. N.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 214).

Somit sind weitere Störungen sowohl durch das unerlaubte Parken eines Entleihers als auch durch ein eigenes unerlaubtes Parken des B zu besorgen.

4. Die Konkretisierung der auf Unterlassung gerichteten Rechtsfolge des § 862 I 2 BGB kommt in der Fassung des Tenors durch den BGH zum Ausdruck, [4]: Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 600 Euro verurteilt, es zu unterlassen, den PKW amtliches Kennzeichen XY Z 333 unberechtigt auf dem Parkgelände der Klägerin (Parkhaus) in R. selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.

5. Die von K beantragte und im vorstehenden Tenor formulierte Androhung eines Ordnungsgeldes beruht auf § 890 ZPO, einer Vorschrift, die die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen regelt.

a) B wurde zur Unterlassung einer Besitzstörung verurteilt. Damit dieses Urteil effektiv wirkt, muss es durchgesetzt (vollstreckt) werden können. Hierfür regelt § 890 I ZPO, dass der Schuldner im Falle einer Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft) verurteilt wird. Diese Maßnahme muss nach § 890 II ZPO vorher angedroht werden. Die Androhung hat grundsätzlich in dem die Unterlassung anordnenden Urteil zu erfolgen.

b) Nach § 890 I 2 ZPO darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen.

aa) K hat die Androhung in Höhe von 600 Euro beantragt. BGH [29] Dem Vollstreckungsgläubiger ist die Möglichkeit unbenommen, die Androhung eines den gesetzlichen Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO unterschreitenden Ordnungsmittels zu beantragen, wenn sowohl die Art der für den Fall der Zuwiderhandlung vorgesehenen Rechtsfolge als auch die von dem Gläubiger beantragte niedrigere Höchstgrenze konkret bezeichnet ist (…). Das ist hier der Fall.

bb) Allerdings darf dadurch, dass K die Androhung in einer bestimmten Höhe (600 Euro) beantragt hat, der dem Gericht durch § 890 I ZPO eingeräumte Spielraum nicht genommen werden. Zu diesem Zweck kann der Antrag der K dahin ausgelegt werden, dass der Betrag von 600 Euro eine Obergrenze darstellt, die im Falle der Verhängung eines Ordnungsgeldes vom Gericht auch unterschritten werden kann. Vgl. BGH: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es sich bei dem beantragten Ordnungsgeld von 600 Euro um die Obergrenze eines Ordnungsgeldes handeln soll. Dem entspricht die Formulierung im Tenor oben 4: „von bis zu 600 Euro“.

Ergebnis zu A: K hat gegen B einen Anspruch dahin, dass dieser es unterlässt, den PKW amtliches Kennzeichen XY Z 333 unberechtigt auf dem Parkgelände der K selbst abzustellen bzw. durch eine andere Person dort abstellen zu lassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 600 Euro fällig. Insoweit ist die Klage der K begründet.

B. Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung

I. Zwischen K und dem Fahrer ist zwar ein Mietvertrag über einen Parkplatz zustande gekommen. Dieser regelt aber nicht die Erstattung von Ermittlungskosten. Außerdem ist B, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass er selbst das Auto abgestellt hat, an dem Vertrag nicht beteiligt.

II. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges könnte sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB ergeben.

1. Mit der Erfüllung einer Zahlungspflicht kann B nicht in Verzug geraten sein. Da nicht davon ausgegangen wird, dass B selbst das Auto geparkt hat, schuldete er weder die normale Parkgebühr noch das erhöhte Nutzungsentgelt.

2. Er schuldete eine Beseitigung der Störung durch das rechtswidrig geparkte Auto. Diesen Anspruch hat K aber gegenüber B nicht geltend gemacht und erst recht nicht dessen Nichterfüllung abgemahnt. Auch ist davon auszugehen, dass der Fahrer das Auto selbst wieder weggefahren hat, so dass die Halteranfrage nicht Folge eines verspäteten Wegfahrens war. BGH [30] Es handelt sich um Kosten für eine Maßnahme, die nicht der Beseitigung der konkreten Besitzstörung, sondern der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung an den B diente.

3. B schuldet die künftige Unterlassung des rechtswidrigen Parkens; darauf lässt sich aber kein Verzug stützen.

BGH [36] Ein Schadensersatzanspruch des B aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB). B befand sich nicht in Verzug…

III. Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben (§§ 677, 683,1, 670 BGB).

1. Die Halterabfrage ist eine Geschäftsbesorgung. Sie betraf das Verhältnis des B zu dessen Fahrzeug, so dass sich daraus auf ein für K fremdes Geschäft, das K für B führen wollte, geschlossen werden könnte. Letztlich kann das aber offen bleiben.

2. Denn nach § 683, 1 BGB können Aufwendungen nur ersetzt verlangt werden, wenn das Handeln im Interesse des Geschäftsherrn liegt und dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen entspricht.

a) BGH [31, 32] Zwar hat der BGH (NJW 2012, 3781 Rn. 13) die Aufwendungen zur Ermittlung des Fahrzeughalters in Anlehnung an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Abmahnung (GRUR 2012, 759 Rn. 9) als zur Vorbereitung der an den Zustandsstörer gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB als ersatzfähig angesehen.

b) Daran hält er jedoch nicht fest.


aa) Denn es entspricht weder dem Interesse noch dem Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung (…). Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist in den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wurde (vgl. BGH NJW 2012, 528 Rn. 11).

bb) Der entgegenstehende Wille des B ist auch nicht unbeachtlich, § 679 BGB. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist.


Somit ergibt sich ein Anspruch der K nicht aus einer berechtigten GoA.

3. [34] Der Ersatzanspruch kann auch nicht auf § 677, § 684 Satz 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB gestützt werden. B hat durch die Halteranfrage nichts erlangt, was sein Vermögen vermehrt hätte.

IV. BGH [35] Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 181, 233 Rn. 15; BGHZ 114, 305, 313…). Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus, an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es B war, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war.

Ein Anspruch der K auf Ersatz der Kosten für die Halterabfrage besteht nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet.


Zusammenfassung