Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Prozessführungsbefugnis; gewillkürte Prozessstandschaft. StVG § 7, Haftung des Halters bei Verkehrsunfall. StVG § 17, Haftung bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge; Bestimmung des Verursachungsbeitrags. StVG § 17, Anwendung auf den Anspruch des Fahrzeugeigentümers, der kein Halter ist. Schaden durch Nutzungsausfall, Reparaturkosten und Wertminderung, § 249 BGB

BGH Urteil vom 7. März 2017 (VI ZR 125/16) NJW 2017, 2352

Fall (Unfall mit Sicherungseigentum)

K hatte für den Erwerb eines Pkw einen Kredit bei der B-Bank aufgenommen und den Pkw der B zur Sicherheit übereignet. Auf einer Kreuzung stieß K mit einem von S gefahrenen Kfz zusammen. S war Halter und Eigentümer des Kfz und hatte es bei der V-AG versichert. Der Unfall ereignete sich, als beide Fahrzeuge abbiegen wollten; der genauere Hergang ließ sich nicht mehr aufklären. Nach den Ermittlungen der Polizei muss davon ausgegangen werden, dass weder S noch K ein Verschulden traf. K beantragte bei der V-AG die Regulierung folgender Schäden: Kosten der Reparatur seines Pkw, ein verbleibender Minderwert des Pkw und Ersatz für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit. V bestritt die Schäden nicht, wollte aber wegen des ungeklärten Unfallverlaufs und des fehlenden Verschuldens des S nur die Hälfte davon ersetzen.

K war damit nicht einverstanden. Er ließ sich von der B in einer schriftlichen Erklärung vom 15. 9. dazu ermächtigen, den am Pkw entstandenen Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Unter Vorlage dieser Erklärung hat K vor dem zuständigen Gericht Klage gegen S und V erhoben. Mit seinen Klageanträgen verlangt K: 1. aus eigenem Recht vollen Ersatz des durch Nutzungsausfall entstandenen Schadens; 2. aus dem Recht der B vollen Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts. V und S bestreiten dem K das Recht, einen Ersatzanspruch der B geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen; ferner halten sie daran fest, dass Ansprüche nur in Höhe von 50 % des Schadens bestehen. Wie ist über die Klage zu entscheiden?

Lösung

A. Zulässigkeit der vor dem zuständigen Zivilgericht erhobenen Klage

I. K macht in der Klage mehrere Ansprüche geltend und richtet die Klage sowohl gegen S als auch gegen V.

1. Die Geltendmachung mehrerer Ansprüche ist eine objektive Klagehäufung, die nach § 260 ZPO zulässig ist, weil K beide Ansprüche vor dem zuständigen Gericht verfolgt und für beide Anträge die Leistungsklage die richtige Prozessart ist.

2. Mehrere Personen als Streitgenossen (auch: durch subjektive Klagehäufung) zu verklagen, ist nach 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Grund für K, S in Anspruch zu nehmen, ist eine mögliche Verantwortlichkeit des S für den Unfall. Soweit das der Fall ist, begründet das auch einen Direktanspruch gegen die V als Haftpflichtversicherer des S nach § 115 I Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt, was bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall ist (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz). Versicherungsnehmer und Versicherer haften als Gesamtschuldner (§ 115 I Nr. 1 4 VVG). Somit werden S und V entsprechend § 60 ZPO gleichartig und aus einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund in Anspruch genommen.

Daraus folgt weiter, dass innerhalb der Begründetheit der Klage nicht zwischen den gegen S und den gegen V gerichteten Ansprüchen unterschieden zu werden braucht. Die V-Versicherung haftet so, wie S haftet. Es reicht also aus, eine Haftung des S zu prüfen.

II. Fraglich ist, ob K mit dem Klageantrag 2 Ansprüche der B geltend machen darf.

1. Für die Zulässigkeit einer Klage muss dem Kläger die Prozessführungsbefugnis zustehen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt und wird verstanden als Befugnis, über das geltend gemachte, streitige Recht im eigenen Namen einen Prozess zu führen (Thomas/Putzo/Hüßtage, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 51 Rdnr. 20). Diese Befugnis besteht ohne weiteres, wenn der Kläger ein Recht als eigenes geltend macht, insbesondere wenn er einen nach seiner Behauptung ihm zustehenden Anspruch einklagt. Das trifft auf den Antrag 1 zu, so dass bei diesem die Prozessführungsbefugnis nicht behandelt zu werden brauchte.

2. Wird aber ein fremdes Recht geltend gemacht, so wie im Antrag 2, muss geprüft werden, ob dem Kläger die Prozessführungsbefugnis zusteht. Ermöglicht wird das durch eine Prozessstandschaft. Die Prozessstandschaft kann gesetzlich eingeräumt sein (so einem Elternteil für Unterhaltsansprüche des Kindes, § 1629 III BGB; dazu Palandt/Götz, 76. Aufl. 2017, § 1629 Rdnr. 27: gesetzliche Verfahrensstandschaft). Im vorliegenden Fall kommt eine durch Rechtsgeschäft eingeräumte, gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtage, § 51 Rdnr. 24).

a) Im vorliegenden Fall führt BGH [8] dazu aus: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (… BGHZ 100, 217, 218 …). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (…BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (…).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu prüfen. Die Ermächtigung der B zur Prozessführung durch K liegt in der Erklärung vom 15. 9. BGH [10] Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH NJW 2009, 1213, 1215 m. w. N.). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (BGH NJW 2017, 487, 488; …BGHZ 119, 237, 242). Ein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Ersatzansprüche hat K schon deshalb, weil ihm die Nutzung des Pkw zusteht und diese nur möglich ist, wenn die Reparatur durchgeführt wurde und die Kosten getragen werden. Außerdem hat er als Sicherungsgeber ein Interesse daran, dass der Pkw als Sicherungsgegenstand werthaltig bleibt und zur Absicherung des Kredits unbeschädigt zur Verfügung steht.

Die Beklagten S und V werden auch nicht unbillig benachteiligt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ihnen dadurch, dass K Ansprüche der B geltend macht, Einwendungen abgeschnitten werden, die ihnen zustehen würden, wenn B selbst klagen würde.

K hat die Erklärung vom 15. 9. vorgelegt und sich ausdrücklich auf bestimmte Ansprüche der B berufen. BGH [6] Folglich ist K befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin…in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. K steht also die Prozessführungsbefugnis zu. Die Klage ist zulässig.

B. Die Begründetheit der Klage ist zunächst im Hinblick auf Antrag 1 zu prüfen, mit dem K aus eigenem Recht vollen Ersatz des durch Nutzungsausfall entstandenen Schadens verlangt. Der Anspruch muss gegenüber S bestehen und ist dann auch gegenüber der V begründet (oben A I 2).

I. Für einen Schadensersatzanspruch des K gegen S scheidet § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aus, weil nach den Ermittlungen der Polizei davon ausgegangen werden muss, dass S kein Verschulden traf. Auch eine Haftung des S als Fahrer nach § 18 StVG lässt sich nicht begründen, weil auch das dort vermutete Verschulden (vgl. § 18 I 1, 2) infolge der Feststellung der Polizei widerlegt ist.

II. Anspruchsgrundlage kann § 7 I StVG sein. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs eine Sache beschädigt wird.

1. S war Halter des von ihm gefahrenen, an dem Unfall auf der Kreuzung beteiligten Kfz.

2. Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des Kfz des S ereignet, weil er eine Folge davon war, dass das Kfz in die Kreuzung hineingefahren ist. Grund für die Haftung nach § 7 I StVG ist die von dem im Betrieb befindlichen Kfz ausgehende Betriebsgefahr (zu dieser BGH NJW 2016, 1162, Ölfontäne).

3. Durch den Unfall müsste eine Sache beschädigt worden sein. Beschädigte Sache war der von K genutzte Pkw. Da K aus eigenem Recht Ersatz verlangt, müsste es sich um eine Sache des K gehandelt haben. Über Eigentum lässt sich das nicht begründen, weil K den Pkw der B zur Sicherheit übereignet hat. Auch bei § 7 I StVG gilt aber, dass der berechtigte Besitz als subjektives Recht geschützt wird (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rdnr. 13). K war berechtigter Besitzer des Pkw. Auch spricht dafür, den Pkw als Sache des K zu behandeln, dass im Normalfall das Sicherungseigentum nur solange eingeräumt wird, wie der Kredit nicht getilgt ist (Tilgung als auflösende Bedingung beim Sicherungseigentum), so dass K an dem Pkw ein Anwartschaftsrecht zustand (Herbers NJW 2017, 2354 in einer Besprechung der BGH-Entscheidung; vgl. auch BGH [11, 18]). Somit wurde eine Sache des K beschädigt

4. Nach § 7 II StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird, was aber auf einen normalen Verkehrsunfall nicht zutrifft. Dass sich der Unfallhergang nicht hat aufklären lassen, reicht dafür nicht aus.

5. Der von K verlangte Nutzungsausfall müsste ein nach § 7 StVG zu ersetzender Schaden sein. Es gilt der Schadensbegriff des § 249 I BGB.

a) Ein Nutzungsausfall wird als Schaden anerkannt bei Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist und bei denen die Nutzungseinbuße an objektiven Maßstäben gemessen werden kann (BGH NJW 2013, 1072, ausgefallenes Internet, dort [9, 10]). Diese Voraussetzungen sind bei Kraftfahrzeugen gegeben. BGH NJW 2010, 2426 [25] Nach gefestigter Rechtsprechung stellt der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz. einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (…). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand - dem „Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen… Gerade bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen. (Ebenso BGH NJW 2017, 153, Kupplungspedal, [14].) Dass ein Sicherungsgeber den Nutzungsausfall aus eigenem Recht geltend machen kann, entspricht dem Umstand, dass der Ersatzanspruch auf die Verletzung seines zur Nutzung berechtigenden Besitzes gestützt wurde (oben II 3).

b) Dem Sachverhalt kann entnommen werden, dass K sich keinen Ersatzwagen beschafft und einen Nutzungsausfallschaden erlitten hat, zumal V den Schaden nicht bestritten hat. K kann somit nach § 7 I, II StVG dem Grunde nach den Nutzungsausfallschaden von S (und von V) ersetzt verlangen.

(Ebenso könnte S gegen K einen Schadensersatzanspruch wegen eines am Kfz des S entstandenen Schadens zustehen; dieser ist aber nicht Gegenstand dieses Falles; Schäden am Fahrzeug des K und des S werden nicht etwa zusammen behandelt oder miteinander verrechnet.)

6. Ob K Ersatz auch der Reparaturkosten und des Minderwerts aus eigenem Recht verlangen kann, ist unerheblich, weil K solche Ansprüche nicht geltend macht. BGH [11] Dem Kläger steht es aufgrund der zivilprozessualen Dispositionsmaxime sowie der Parteiherrschaft über das Verfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) frei, hinsichtlich des Fahrzeugschadens allein die Ansprüche der Sicherungseigentümerin einzuklagen.

III. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte - entsprechend dem Vorbringen der V - zu kürzen sein, weil K eine Mitverantwortlichkeit für den Unfall trifft.

1. Mögliche Vorschrift für eine Anspruchsminderung ist § 17 StVG. Anwendungsvoraussetzung für diese Vorschrift ist zunächst, dass ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, was auf den Unfall unter Beteiligung des K und des S zutrifft. Was die weitere Anwendung betrifft, behandelt § 17 Absatz 1 StVG die Haftung in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass die beiden Halter der Kraftfahrzeuge gegenüber einem Dritten haftbar sind. § 17 Absatz 2 StVG ist auf den Fall anzuwenden, dass der eine Fahrzeughalter Ersatz des ihm entstandenen Schadens von dem anderen Fahrzeughalter verlangt. Es müssen also sowohl der Anspruchsteller als auch der Anspruchsgegner Halter eines Kfz sein, was in der Praxis häufig der Fall ist und die große Bedeutung dieser Vorschrift begründet. Anspruchsteller K und Anspruchsgegner S sind beide Fahrzeughalter, so dass § 17 II StVG anwendbar ist.

Die eigentliche Regelung ergibt sich aus der Verweisung des § 17 Abs. 2 StVG auf Absatz 1. Nach Absatz 1 hängt die Verpflichtung zum Ersatz von den Umständen des Falles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, was sich in den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen niederschlägt. Soweit der Verursachungsbeitrag des Geschädigten reicht, ist sein Anspruch wegen der insoweit zu seinen Lasten wirkenden Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs zu kürzen. (Ist danach der Anspruch des Geschädigten zu kürzen, gilt das einheitlich sowohl gegenüber einem Anspruch aus dem StVG als auch gegenüber einem auf § 823 BGB gestützten Anspruch; MüKo StrVR/Engel, 2017, Bd. 2, § 17 StVG Rdnr. 8.)

a) Der Verursachungsbeitrag eines Kfz ergibt sich aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Situation von dem Kfz ausgegangen sind und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 17 StVG Rdnr. 14). In erster Linie ist das die einfache Betriebsgefahr, es kann aber auch eine erhöhte Betriebsgefahr bestanden und sich ausgewirkt haben. Liegt ein Verschulden vor, insbesondere durch Verletzung von Verkehrsvorschriften, ist auch dieses zu berücksichtigen (Burmann/Heß § 17 Rdnrn. 16 ff.; MüKo/Engel § 17 Rdnr. 12). Das sonst über § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden fließt also in die Abwägung nach § 17 I, II StVG ein. Der Verursachungsbeitrag ist zunächst für jedes Fahrzeug für sich zu ermitteln. Anschließend sind die beiden Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen; daraus ergibt sich die Haftungsquote (Burmann/Heß § 17 Rdnr. 13; als Beispiel OLG Karlsruhe NJW 2017, 2626, das bei einem Auffahrunfall zu einer Haftungsquote von 100 % des Auffahrenden kommt, so dass der Anspruch nicht gekürzt wurde).

b) Im vorliegenden Fall hat sich auf den Unfall (auch) die Betriebsgefahr des Pkw des K ausgewirkt, so dass ein Verursachungsbeitrag des K besteht. Er beruht allerdings nur auf der einfachen und nicht auf einer erhöhten Betriebsgefahr. Auch trifft K kein Verschulden. Weitere Umstände sind nicht bekannt. Für das Kfz des S gilt Gleiches. Also sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gleich, was zu einer Haftungsquote von 50 % führt (Burmann/Heß § 17 Rdnr. 13 - Das würde auch für einen Anspruch des S gelten, mit dem dieser einen an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden von K ersetzt verlangt). K kann folglich den Nutzungsausfall nur zur Hälfte ersetzt verlangen.

c) Die darin liegende Anspruchsminderung würde nach § 17 III StVG entfallen, wenn der Unfall für K ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, was aber nicht festgestellt werden kann (vgl. bereits oben B II 4).

2. Eine Anspruchsminderung über § 9 StVG, der mit einer Modifikation auf § 254 BGB verweist, oder allein über § 254 BGB scheidet aus, weil diese Vorschriften nicht mehr anwendbar sind. § 17 II, I StVG ist eine §§ 9 StVG, 254 BGB verdrängende Spezialvorschrift für den - hier gegebenen - Fall, dass ein Anspruch aus dem StVG geltend gemacht wird und auf beiden Seiten ein Halter beteiligt ist (Burmann/Heß § 17 Rdnr. 3; Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2017, § 17 StVG Rdnr. 4). Für eine Anwendung dieser Vorschriften besteht auch deshalb kein Bedarf, weil ein eventuelles Mitverschulden bereits im Rahmen des § 17 II, I StVG als anspruchsmindernder Faktor ist.

IV. Ergebnis ist, dass K keinen Anspruch auf Nutzungsausfall in voller Höhe hat. Sein Anspruch beschränkt sich auf den von V angebotenen Ersatz in Höhe von 50 % des Nutzungsausfallschadens.

C. Mit dem Klageantrag 2 verlangt K aus dem Recht der B vollen Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts. Da K kraft gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch der B geltend macht, ist dieser Antrag begründet, wenn B gegen S (und V) einen solchen Anspruch hat.

I. Auch insoweit ist § 7 StVG Anspruchsgrundlage.

1. Hinsichtlich der Voraussetzungen Halter, Betrieb eines Kfz und Fehlen höherer Gewalt kann auf oben B II 1, 2, 4 verwiesen werden.

2. Da ein Anspruch der B geprüft wird, der von K geltend gemacht wird, müsste der beschädigte Pkw eine Sache der B gewesen sein.

a) Den Pkw hatte K der B zur Sicherheit übereignet (i. d. R. nach §§ 929, 930 BGB). Damit hat B Eigentum an dem Pkw erlangt, was grundsätzlich den Schluss rechtfertigt, dass es sich um eine Sache der B gehandelt hat.

b) Allerdings ist Zweck des Sicherungseigentums nicht der normale Zweck von Eigentum (vgl. § 903 BGB), der darin besteht, eine Sache zu besitzen, sie zu nutzen und über sie nach eigener Vorstellung zu bestimmen. Vielmehr hat diese Art Eigentum nur eine Sicherungsfunktion. Der Sicherungsnehmer darf die Sache verwerten, wenn der Sicherungsgeber seine Verpflichtung aus dem gesicherten Kredit nicht erfüllt. Das betrifft jedoch nur das Innenverhältnis zwischen K und B. Gegenüber Dritten bewirkt das keine Einschränkung der sich aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse. BGH [19] Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 118, 201, 205), also Volleigentum (vgl. BeckOGK BGB/Klinck BGB, Stand 1. Dezember 2016, § 930 Rn. 194; MünchKommBGB/Oechsler, 7. Aufl., Anh. §§ 929-936 Rn. 40). Der Sicherungseigentümer hat bei Beschädigung des Sicherungsgutes grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG. Mit der Ermächtigung des Sicherungsgebers durch die Sicherungseigentümerin ist im Streitfall gewährleistet, dass der Substanzschaden in einer Hand geltend gemacht wird. Damit wird zugleich einer doppelten Geltendmachung der Ansprüche vorgebeugt. Der Schädiger könnte einer weiteren Klage der Sicherungseigentümerin den Einwand der Rechtskraft (BGHZ 123, 132, 135 f.;…) und einer Klage des anwartschaftsberechtigten Sicherungsgebers aus eigenem Recht jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.

Somit wurde bei dem Unfall eine Sache der B beschädigt.

3. B müsste ein Schaden entstanden sein (§ 249 BGB). Im Unterschied zu dem unter B. geprüften Nutzungsausfall kommen hier die in der Praxis im Vordergrund stehenden Substanzschäden am Pkw in Betracht.

a) Die Reparaturkosten sind ein Schaden und sind der B als Eigentümerin des beschädigten Pkw nach § 249 II BGB zu ersetzen.

b) Auch ein bestehender Minderwert ist ein Schaden. Es kann sich um einen technischen Minderwert handeln als Folge einer nicht vollständig gelungenen Reparatur oder um einen merkantilen Minderwert als Folge des geringeren Wiederverkaufswerts, den ein Fahrzeug als Unfallwagen hat (BGH NJW 2013, 325). Da V das Bestehen eines Minderwerts nicht bestritten hat, ist vom Vorliegen eines solchen auszugehen.

II. Der Anspruch auf Ersatz dieser Schäden könnte gemindert sein.

1. § 17 II, I StVG hat zur Voraussetzung, dass beide am Unfall Beteiligten Halter eines Kfz waren und sich deshalb die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge zurechnen lassen müssen.

a) B war bloß Sicherungseigentümerin und keine Halterin des beschädigten Pkw; dessen Halter war K. Allerdings erscheint es auf den ersten Blick als wenig interessegerecht, dass B hinsichtlich desselben Unfalls und desselben Fahrzeugs haftungsmäßig besser steht als K (vgl. Herbers NJW 2017, 2353).

b) Gleichwohl hält der BGH an der sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 StVG ergebenden Rechtslage fest. [14] Eine Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 17 StVG scheidet aus. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 173, 182 Rn. 8 seine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes haftet (…). Eine Erstreckung des Normanwendungsbereichs auf den nicht haltenden Sicherungseigentümer ist abzulehnen, insbesondere nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war (BT-Drucks 14/8780, S. 22 f.), und eine über § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinausgehende Änderung nicht vorgenommen hat. Eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Auch ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig.

Folglich tritt eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG nicht ein. B als Sicherungseigentümerin des Pkw wird so behandelt wie ein von einem Unfall betroffener Fußgänger, Radfahrer oder der Eigentümer eines Vorgartens, der durch ein von der Straße abkommendes Kfz beschädigt wird; auch diese müssen sich keine Anspruchsminderung nach § 17 StVG entgegenhalten lassen.

2. Da § 17 StVG nicht anwendbar ist, verdrängt er § 9 StVG nicht.

a) § 9 StVG ist anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem StVG geltend gemacht werden und der Geschädigte nicht Halter eines Kfz ist. (Wird dagegen ein Anspruch aus § 823 BGB geltend gemacht, bleibt es bei der direkten Anwendung des § 254 BGB.)

b) Im vorliegenden Falle liegen aber die Voraussetzungen des § 9 StVG nicht vor. § 9 StVG verweist auf § 254 BGB, der ein (Mit-) Verschulden voraussetzt. B trifft kein Verschulden. Zwar gilt § 254 BGB nach § 9 StVG mit der Maßgabe, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, d. h. des Fahrers, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Aber auch K trifft kein Verschulden.

BGH [15]: Als Zurechnungsnorm scheidet § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Ohne festgestelltes Verschulden des Führers des von K gefahrenen Fahrzeugs sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben, denn § 9 StVG setzt ein Verschulden voraus (…Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rn. 9b; König, in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVG Rn. 17…). Damit scheidet auch aus, die Betriebsgefahr des Pkw des K zu Lasten der B zu berücksichtigen. Nur im Fall des - hier nicht festgestellten - (Mit-) Verschuldens des Führers des sicherungsübereigneten Fahrzeugs wäre die Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen…

c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zurechnung gemäß § 278 BGB schon mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen der Sicherungseigentümerin und S nicht in Betracht (vgl.… BGHZ 173, 182 Rn. 15).


III. Somit wird der Anspruch der B nicht gemindert. Der Antrag des K auf Zahlung vollen Schadensersatzes aus dem der B nach §§ 7 StVG, 249 BGB zustehenden Anspruch ist begründet. Dabei kann K kraft seiner Prozessstandschaft auch Zahlung an sich verlangen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl. 2017, Rdnr. 39).


Zusammenfassung