Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall, § 1922 BGB. Erstreckung auf Nutzungsvertrag mit Facebook. Mögliche Einschränkungen der Vererbbarkeit, u. a. wegen höchstpersönlicher Inhalte oder zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. Fernmeldegeheimnis, § 88 TKG. Datenschutzrecht, Art. 6 DS-GVO. Inhaltskontrolle von AGB, § 307 BGB

BGH Urteil vom 12. 7. 2018 (III ZR 183/17) NJW 2018, 3178 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Digitales Erbe)

Mutter M und Vater V sind die Eltern und die gesetzlichen Erben der mit 15 Jahren verstorbenen Tochter T. Mit Zustimmung ihrer Eltern hatte sich T bei dem sozialen Netzwerk der Firma F ein Benutzerkonto (Account) einrichten lassen, über das sie mit anderen Nutzern über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen konnte. M kannte die Zugangsdaten der T. Knapp zwei Jahre später wurde T von einer in den Bahnhof einfahrenden U-Bahn erfasst und getötet. Die näheren Umstände konnten nicht geklärt werden; Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden gab es nicht.

M versuchte, mit Hilfe der Zugangsdaten sich in das Benutzerkonto der T einzuloggen, was ihr aber nicht gelang, weil ein unbekannter Dritter der Fa. F Mitteilung vom Tod der T gemacht und F daraufhin das Konto in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte. In diesem ist ein Zugang mit Hilfe der Zugangsdaten nicht mehr möglich. Das Konto einschließlich der auf den Servern der Fa. F gespeicherten Inhalte bleibt aber bestehen, und die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, weiterhin einsehbar. Im Übrigen hat außer der Fa. F niemand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt. Die Nutzungsbedingungen der Fa. F enthalten keine Regelungen über die Behandlung eines Benutzerkontos im Todesfall; die Regelungen zum Gedenkzustand sind über den Hilfebereich der Internetseite der Fa. F abrufbar.

Mit Zustimmung des V verlangt M von der Fa. F, ihnen als Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und den auf den Servern der F gespeicherten Kommunikationsinhalten zu gewähren. Sie macht geltend, auf diese Weise könne sie Kenntnis darüber erhalten, ob T Suizidabsichten geäußert habe oder Opfer von Mobbing geworden sei. Außerdem diene die Einsicht der Abwehr von Schadensersatzansprüchen, die der U-Bahn-Fahrer wegen psychischer Schäden ihnen gegenüber als Erben geltend macht. Fa. F verweigert den Zugang und verweist auf die Regelungen über den Gedenkzustand; aus diesen ergebe sich, wie im Fall des Todes verfahren werde. Auch seien die Inhalte auf einem Benutzerkonto teilweise höchstpersönlicher Art, so dass sowohl das Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner als auch das der Benutzer einer Einsichtnahme durch Erben entgegenstehe. Weiterhin beruft die Fa. F sich auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieses enthält in § 88 Abs. 1 - 3 folgende Regelungen: (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände… (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen…Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen…

Nach Auffassung der Fa. F steht auch der Datenschutz des Verstorbenen und der Kommunikationspartner einer Einsichtgewährung entgegen. Maßgebliche Regelung ist Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), wo unter der Überschrift „Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung“ folgendes bestimmt ist (dabei ist „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO weit zu fassen und umfasst auch das Erheben, die Speicherung, das Auslesen, die Verwendung und die Bereitstellung personenbezogener Daten): (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich; … f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Ist der von M gegen die Fa. F geltend gemachte Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der T begründet?

Vermerk für die Bearbeitung: Fa. F hat zwar ihren Hauptsitz in den USA und ihre Europafiliale in Irland; gleichwohl richtet sich der Fall nach deutschem Recht (BGH [20]: nach Art. 3 I, 6 I, II ROM I-VO). – Bei der Lösung sind außer den Vorschriften des BGB nur die im Sachverhalt aufgeführten Vorschriften anzuwenden.

Lösung

Vorbemerkung: Dem Abdruck des Urteils in der NJW ist auf S. 3146 eine Anm. von Preuß angefügt. Weitere Fundstellen: MDR 2018, 1002 (verkürzt); JZ 2019, 255 mit einer ausf. Besprechung von Martini/Kienle („Facebook, die Lebenden und die Toten“) auf S. 235 ff. (im selben Heft); Wellenhofer JuS 2018, 1101. – Da der hier gestellten Klausuraufgabe keine Klage zugrunde liegt, werden die im Originalurteil verwendeten Bezeichnungen Klägerin und Beklagte durch die im Sachverhalt verwendeten Bezeichnungen M und F ersetzt; auch die Tochter T wird so und nicht als Erblasserin bezeichnet.

I. Mutter M könnte einen Anspruch ihrer Tochter T auf Zugang zu dem Benutzerkonto durch Erbfall erworben haben.

1. T hat mit F einen wirksamen, von ihren Eltern gebilligten schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Kontos geschlossen. Der Nutzungsvertrag ist ein nicht speziell geregelter, aber nach § 311 I BGB zulässiger Vertrag mit miet-, dienst- und werkvertraglichen Elementen. Aus diesem Vertrag stand T ein Anspruch auf Zugang und Nutzung ihres Kontos zu.

2. Mit dem Tode der T sind M und V gesetzliche Erben ihrer Tochter geworden (§ 1925 I, II BGB). Nach § 1922 I BGB geht das Vermögen des Erblassers auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). BGH [22] Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie dem hier vorliegenden Nutzungsvertrag, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 20 und 25; BeckOGK BGB/Preuß, Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 173 ff). Danach ist der Nutzungsanspruch der T auf M und V übergegangen und kann nach Zustimmung des V von M geltend gemacht werden.

II. Jedoch könnte die Vererblichkeit des Anspruchs auf Zugang zu dem Konto ausgeschlossen sein. Ausschlussgrund kann ein Vertrag sein (BGH [24]).

1. Ein ausdrücklicher Ausschluss bei Abschluss des Vertrages, d. h. bei der Einrichtung des Benutzerkontos, ist nicht erfolgt.

2. Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht aus den Nutzungsbedingungen als Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil diese keine Regelungen über die Behandlung eines Benutzerkontos im Todesfall enthalten. Der BGH hat unter [25] die Streitfrage angesprochen, ob ein Ausschluss der Vererblichkeit durch AGB überhaupt möglich wäre, konnte das aber offen lassen, weil die Nutzungsbedingungen keine dahingehenden Regelungen enthielten.

3. Nach Auffassung der F ergibt sich aus den R egelungen über den Gedenkzustand, wie im Fall des Todes verfahren wird, d. h. dass den Erben kein Einblick gewährt wird.

a) Diese Auffassung ist nur zutreffend, wenn die Regelungen über den Gedenkzustand als AGB nach § 305 II BGB Bestandteil des Nutzungsvertrages geworden sind. Das ist jedoch nicht der Fall. BGH [27] Die Regelungen der F zum Gedenkzustand…finden schon deshalb keine Anwendung, weil die Bestimmungen nicht Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sind, § 305 Abs. 2 BGB (vgl. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 5 Rn. 18 ff.). Vielmehr befanden sich diese lediglich im Hilfebereich des sozialen Netzwerks, ohne dass hierauf in den Nutzungsbedingungen oder auf andere Weise bei Vertragsschluss verwiesen oder Bezug genommen wurde….

b) BGH [28-31] Selbst wenn diese Regelungen Vertragsbestandteil geworden wären, würden sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten und wären nicht wirksam (f ür eine Unwirksamkeit der Regelungen zum Gedenkzustand auch MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 95; Gloser, DNotZ 2016, 537, 548 f; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 126 ff.…).

Wegen der erheblichen Einschränkung der vertraglichen Rechte der in den Nutzungsvertrag eingetretenen Erben liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor. Die Klauseln verhindern zwar nicht die Vererbung des Nutzungsverhältnisses, sie höhlen dieses aber aus, indem den Erben als Vertragspartnern nach der Mitteilung des Todes durch einen beliebigen Dritten das Recht des Zugangs zu dem Konto verwehrt wird und sie damit einen Hauptleistungsanspruch verlieren. Dies widerspricht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB den wesentlichen Grundgedanken des § 1922 BGB, der den Übergang eines Schuldverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben vorsieht.

Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da das Versetzen in den Gedenkzustand dazu führt, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfallen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist (…).

Somit schließen die Regelungen über den Gedenkzustand die Vererblichkeit des Anspruchs auf den Zugang zum Konto nicht aus. Das würde selbst dann gelten, wenn sie in die AGB aufgenommen würden.

III. Eine Beschränkung der Vererbbarkeit könnte sich aus dem Wesen des Nutzungsvertrages ergeben, weil dieser zur Übertragung und Speicherung von Inhalten führt, die eng mit der Persönlichkeit der Beteiligten zusammenhängen.

1. Eine Unvererbbarkeit kann sich aus dem höchstpersönlichen Charakter einer Rechtsbeziehung ergeben. Ausschließlich persönlichkeitsbezogene Rechtspositionen des Erblassers sind unvererblich und erlöschen mit dem Tod des Erblassers (Preuß NJW 2018, 3148).

a) BGH [34] Eine Unvererbbarkeit ist auch ohne vertragliche Regelung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung des sich aus § 399 BGB sowie § 38 BGB ergebenden Rechtsgedankens der Inhalt des Rechts in einem solchen Maße auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (MüKoBGB/ Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 21; Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.10 f.).

b) Da T keine eigentliche Leistung zu erbringen hat, ist auf die von F geschuldete Leistung abzustellen. Diese ist jedoch nicht höchstpersönlich. BGH [35] F verpflichtet sich gegenüber ihrem Vertragspartner, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich um rein technische Leistungen, die nicht personenbezogen sind. Diese können - anders als etwa bei einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt - unverändert auch gegenüber den Erben erbracht werden (Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.11; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 42; …a. A. Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474).

Wegen Höchstpersönlichkeit einer vertraglichen Leistung ist die Vererbbarkeit somit nicht ausgeschlossen.

2. Da zum Wesen des Nutzungsvertrags gehört, dass ein Einblick in eng mit der Persönlichkeit zusammenhängende Texte und Bilder ermöglicht wird, könnten Persönlichkeitsrechte der Beteiligten es ausschließen, dass Erben als Dritte Einsicht in die gespeicherten Inhalte erhalten.

a) Primär kommen hierfür die Persönlichkeitsrechte der - noch lebenden - Kommunikationspartner des verstorbenen Kontoinhabers in Betracht. Diese erwarten zwar beim Abschluss eines Nutzungsvertrages, dass ihre Nachrichten von F nicht an Unbefugte weitergeleitet werden. Jedoch wird diese Erwartung nur dann über ihr Persönlichkeitsrecht geschützt, wenn sie ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass eine Nachricht nur an die Person gelangt, für die sie bestimmt ist, und dass Dritte davon keine Kenntnis erhalten; das ist jedoch nicht der Fall.

Hierfür verweist BGH [41, 43] darauf, dass die Kommunikation innerhalb des sozialen Netzwerks nicht personenbezogen, sondern kontobezogen erfolgt. Die Pflicht der F bezieht sich nicht darauf, die Nachrichten und sonstigen Inhalte an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für diese zugänglich zu machen, sondern auf die Übermittlung beziehungsweise Bereitstellung für das angegebene Benutzerkonto. Angesichts der systemimmanenten, dem verständigen Nutzer bewussten und von F nicht kontrollierbaren Anonymität des sich jeweils bei dem Benutzerkonto anmeldenden Nutzers kann nicht von einer Verpflichtung der F zur Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern nur zur Übermittlung an beziehungsweise Bereitstellung für das ausgewählte Benutzerkonto ausgegangen werden (…).

Insoweit gilt nichts anderes als bei analogen Kommunikationswegen; so ist das die Briefe zustellende Unternehmen nur für den Einwurf in den richtigen Briefkasten verantwortlich, nicht aber dafür, ob auch die als Empfänger benannte Person den Brief öffnet oder ob sie diesen Dritten zeigt. Dem verständigen und durchschnittlichen Nutzer eines sozialen Netzwerks ist ebenso wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die übermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zurückzufordern…

[44] Folglich kann der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass seine Nachricht von F nur für das von ihm ausgewählte Empfängerkonto bereitgestellt wird. Er muss aber damit rechnen, dass Dritte dennoch Kenntnis vom Inhalt seiner Nachricht erhalten. Dies gilt sowohl zu Lebzeiten des Kontoberechtigten im Hinblick auf die von diesem jederzeit veranlassbare Zugangsgewährung an Dritte als auch im Todesfall im Hinblick auf die Vererbung des Vertragsverhältnisses.

[46] Überdies kann der Kommunikationspartner des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks keine berechtigte Erwartung haben, dass der Empfänger einer Nachricht diese auf dem Server des Netzwerkbetreibers belässt und nicht auf dem eigenen Computer oder einem anderen Medium (z.B. USB-Stick) lokal abspeichert oder auf Papier ausdruckt. In diesem Fall würde der Erbe ohne weiteres Zugang zum Inhalt der Nachrichten erhalten, was auch dem Versender bewusst sein muss.

[39] Somit folgt der Ausschluss der Vererbbarkeit des Zugangsrechts zu dem Benutzerkonto nicht aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner des Erblassers.

b) Zu einem Ausschluss der Vererbbarkeit könnte das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen führen.

aa) BGH [53] Dieses Recht wird aus dem Grundrecht der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und dient dem Schutz des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (st. Rspr., s. nur BVerfG, NVwZ 2008, 549 Rn. 7 f.; BGH, NJW 2009, 751 Rn. 16). Bei einem Eingriff in dessen immaterielle Bestandteile können die nächsten Angehörigen des Verstorbenen Abwehrrechte in Form von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen geltend machen (vgl. BGHZ 169, 193 Rn. 11; 165, 203, 206, jeweils m. w. N.; MüKoBGB/ Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 49, 55; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 123).

bb) Obwohl dieses Recht aus Art. 1 I GG hergeleitet wird, bleibt es ein subjektives Privatrecht, das Schranken unterliegt. Zu diesen Schranken gehört das - ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 14 I GG geschützte - Erbrecht. BGH [53] Ein dem Erbrecht der nächsten Angehörigen vorgehendes Recht an den höchstpersönlichen digitalen Inhalten begründet dies aber nicht (…MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 26; Staudinger/Kunz (2017), BGB § 1922 Rn. 596.7 ff.; a. A. MüKoBGB/Rixecker, 7. Aufl., § 12 Anh. Rn. 160; Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114).

3. Damit steht fest, dass weder ein höchstpersönlicher Charakter des Nutzungsvertrages noch die Auswirkungen der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten die Vererbbarkeit insgesamt ausschließen. In Teilen der Literatur wird allerdings eine differenzierende Betrachtung vorgenommen, die zu einer teilweisen Unvererblichkeit führt.

a) BGH [47] Nach dieser Auffassung sollen zwar E-Mails beziehungsweise Nachrichten in einem sozialen Netzwerk mit vermögensrechtlichem Bezug vererbbar sein, nicht hingegen solche mit nichtvermögensrechtlichem, insbesondere höchstpersönlichem Inhalt (Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114; Martini, JZ 2012, 1145, 1152; …). Die für das Andenken an den Verstorbenen und sein postmortales Persönlichkeitsrecht erheblichen Informationen seien nicht dem Erben, sondern den nächsten Angehörigen des Erblassers zuzuleiten (Hoeren, S. 2114).… Selbst nach dieser Auffassung wäre hier der Zugang zu gewähren, weil Mutter M und Vater V der Kontoinhaberin nicht nur deren Erben, sondern auch deren nächste Angehörige sind.

b) Der BGH und das überwiegende Schrifttum lehnen eine solche Differenzierung aber ab. Nachw. und Begründung bei BGH [48-50]: Denn nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten unabhängig von einem Vermögenswert auf die Erben über, wie sich aus § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 Satz 2 BGB ergibt… So hat der Gesetzgeber in § 2047 Abs. 2 BGB geregelt, dass Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, nicht verteilt werden, sondern gemeinschaftlich bleiben (…). § 2373 Satz 2 BGB regelt, dass Familienschriften und Familienbilder beim Erbschaftskauf nicht als mitverkauft anzusehen sind (…). Beide Vorschriften setzen voraus, dass diese höchstpersönlichen Dokumente zur Erbmasse gehören. Unstreitig werden höchstpersönliche analoge Dokumente, z.B. Tagebücher und Briefe, vererbt. Es besteht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist.…


[51] Letztlich würde eine Differenzierung zwischen höchstpersönlichen und sonstigen Inhalten zu kaum zu bewältigenden praktischen Problemen führen. Da E-Mail- und Benutzerkonten - oder sogar einzelne E-Mails oder Nachrichten - regelmäßig nicht ausschließlich höchstpersönlichen oder vermögensrechtlichen Zwecken dienen, wäre eine Durchsicht und Zuordnung sämtlicher digitaler Inhalte erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, wer diese vornehmen sollte und rechtlich dürfte….

Somit bleibt es dabei, dass weder ein höchstpersönlicher Charakter des Nutzungsvertrags noch Persönlichkeitsrechte der Beteiligten der Vererblichkeit des Kontozugangs entgegenstehen.

IV. F dürfte den von M erstrebten Zugang zu den Kommunikationsinhalten des Benutzerkontos nicht gewähren, wenn dabei gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 88 III TKG, Konkretisierung des Art. 10 I GG) verstoßen würde.

1. Dann müsste F Diensteanbieter (§ 88 II TKG) sein. Die von F angebotenen und vermittelten Kontakte werden durch elektronische Signale und damit durch Telekommunikation übertragen. Allerdings überträgt F die Signale nicht selbst, sondern verwendet bestehende Kommunikationsnetze; der BGH hat die Frage des Diensteanbieters deshalb offen gelassen ([56]). Das BerGer. (BGH [10]) hatte ausgeführt, F müsse sich die fremden Signalübertragungsleistungen als eigene zurechnen lassen. Auch Martini/Kienle JZ 2019, 236 kommen nach Darstellung des Streitstandes zu dem Ergebnis, dass F Diensteanbieter ist.

2. Durch Gewährung des Zugangs zum Konto wird den Erben die nach § 88 III TKG grundsätzlich untersagte Kenntnis von den dort gespeicherten Inhalten der Telekommunikation verschafft. Auch wenn der Übermittlungsvorgang abgeschlossen ist, bleibt das Fernmeldegeheimnis bestehen (BGH [59])

3. Da F Kenntnis nicht „sich“ verschafft, liegt ein Verstoß nur vor, wenn F „anderen“ Einsicht gewährt und die Erben des Kontoinhabers „andere“ sind.

a) BGH [57] Andere im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG sind Personen oder Institutionen, die nicht an dem geschützten Kommunikationsvorgang beteiligt sind. Die Beteiligten eines Telekommunikationsvorgangs sollen davor bewahrt werden, dass der Inhalt und die näheren Umstände der Telekommunikation Dritten, die an dem Vorgang nicht beteiligt sind, zugänglich werden (Beck TKG/Bock, 4. Aufl., § 88 Rn. 19; Eckhardt in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., TKG § 88 Rn. 23). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Träger die - auch minderjährigen - tatsächlichen Kommunikationsteilnehmer sind (BVerfGE 120, 274, 340;…).

b) [58, 60] Danach ist der Erbe nicht ein anderer in diesem Sinne, sondern ist mit dem Erbfall ein Beteiligter der…Kommunikationsvorgänge geworden… Die Bereitstellung der Inhalte des Benutzerkontos für den Erben verstößt ebenso wenig gegen das Fernmeldegeheimnis wie die fortlaufende Bereitstellung für den ursprünglich Kontoberechtigten. F macht weiterhin entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Berechtigten des Empfängerkontos - nunmehr dem Erben - die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Die Zugangsgewährung für den Erben erfolgt im Rahmen des durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Kommunikationsvorgangs. Denn der Erbe wird mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge. Demgegenüber ist nach Martini/Kienle JZ 2019, 236 jeder ein „anderer“, der „nicht selbst (in persona) …an dem Vorgang beteiligt ist oder war“, also auch der Erbe.

BGH [62] Ein Vergleich mit der erbrechtlichen Rechtslage bei analoger Briefpost sowie ausgedruckten oder auf Medien des Erblassers gespeicherten digitalen Inhalten, bei denen ein erbrechtlicher Übergang stattfindet, bestätigt dieses Ergebnis. Bei digitalen Inhalten würde, sollte das Fernmeldegeheimnis auf den Erben angewendet werden, die Zugangsmöglichkeit für diesen davon abhängen, einerseits ob Inhalte etwa durch Ausdrucken verkörpert oder auf einem Medium des Erblassers gespeichert sind und andererseits ob diese lediglich digital auf Servern des Anbieters abrufbar sind… Diese unterschiedliche Behandlung desselben Inhalts abhängig von dem Speichermedium oder der Verkörperung und damit letztlich von Zufällen wäre nicht gerechtfertigt.

[54] Somit scheitert ein Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der T und den darin vorgehaltenen Inhalten nicht an § 88 Abs. 3 TKG. Das Fernmeldegeheimnis schützt weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos.

V. Dem Anspruch könnte der Datenschutz entgegenstehen. Primär anwendbar (§ 1 V BDSG) ist die Datenschutz-Grundverordnung = DS-GVO, VO (EU) 2016/679. Würde diese der F eine Weitergabe der Daten an M untersagen, wäre F die Zugangsgewährung nach § 275 I BGB unmöglich (Martini/Kienle JZ 2019, 237). Ein Verbot könnte sich aus Art. 6 I DS-GVO ergeben.

Ein Datenschutz zugunsten der T scheidet aus. BGH [67] Die DS-GVO bezieht sich - wie schon die zuvor geltenden nationalen Vorschriften - nur auf lebende natürliche Personen. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der VO, wo festgehalten ist, dass die VO nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist.

Datenschutz könnte zugunsten der Kommunikationspartner der T eingreifen.

1. Für die Anwendung des Art. 6 I DS-GVO müsste eine Datenverarbeitung vorliegen. BGH [69] Mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers erhält der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonstigen Inhalte zuzugreifen. Sowohl die Nachrichten als auch die veröffentlichten („geposteten") Inhalte können personenbezogene Daten darstellen oder solche beinhalten. F als Betreiberin des sozialen Netzwerks ist in den Kommunikationsprozess insoweit eingebunden, als sie die Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstellt sowie den Zugriff auf die geteilten Inhalte ermöglicht und die entsprechende Plattform zur Verfügung stellt. Dabei verarbeitet sie notwendigerweise die in den Inhalten enthaltenen sowie für die Bereitstellung erforderlichen Daten des jeweils kommunizierenden oder veröffentlichenden Nutzers. Allerdings hat der BGH unter [70] die Frage aufgeworfen, ob der Anwendungsbereich der DS-GVO im Hinblick auf die der Zugangsgewährung für die Erben immanenten Verarbeitung von inhaltlichen Daten der Kommunikationspartner überhaupt eröffnet ist (und hat diese Frage offen gelassen). Diese Bedenken überzeugen jedoch nicht; auch Martini/Kienle JZ 2019, 237 und Wellenhofer JuS 2018, 1103 bejahen die Anwendbarkeit der DS-GVO.

2. Aus Art. 6 I DS-GVO („nur rechtmäßig, wenn“) folgt, dass die Datenverarbeitung zunächst untersagt ist. Martini/Kienle JZ 2019, 237: „Das datenschutzrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 I DS-GVO greift somit. Facebook muss sein Handeln auf eine Verarbeitungserlaubnis stützen können.“ Also ist eine Erlaubnis aus Art. 6 I DS-GVO zu prüfen.

a) Art. 6 I Buchst. b) gestattet die Datenverarbeitung, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. BGH [71-73] Umfasst ist sowohl die Erfüllung der vertraglichen Leistungs- und Nebenpflichten, als auch der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen … Die Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und geteilten Inhalten der Kommunikationspartner an das Benutzerkonto erfolgt in Erfüllung einer gegenüber diesen bestehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht. Denn nach dem Inhalt des Nutzungsvertrags zwischen der F und ihren Nutzern ist die Bereitstellung und Übermittlung von Nachrichten und sonstigen Inhalten an das vom jeweiligen Absender benannte Empfängerkonto wesentliche Vertragspflicht der F sowohl gegenüber dem Absender - hier also den Kommunikationspartnern der T - als auch gegenüber dem Berechtigten des Empfängerkontos. Die notwendigerweise damit einhergehende Verarbeitung der in den Inhalten enthaltenen oder für die Bereitstellung benötigten Daten der Kommunikationspartner ist für die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO.

An der Berechtigung der Datenverarbeitung nach der genannten Vorschrift ändert sich durch den Eintritt des Erbfalls nichts. F macht weiterhin entsprechend ihrer Verpflichtung einerseits gegenüber dem Absender beziehungsweise Teilenden und andererseits gegenüber dem Berechtigten des Empfängerkontos die Inhalte für das betreffende Benutzerkonto zugänglich. Denn der Auftrag der Kommunikationspartner zur Übermittlung einer Nachricht oder eines geteilten Inhalts wirkt zeitlich unbegrenzt - auch über den Tod des Berechtigten des Empfängerkontos hinaus -.


b) Die Datenverarbeitung könnte außerdem durch Art. 6 I Buchst. f) gestattet sein. Das ist der Fall, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen… .Dazu BGH [76-93]:

aa) Zu den berechtigten Interessen zählen neben rechtlichen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allgemeininteressen (…). Die in den Erwägungsgründen 47 bis 50 genannten Beispiele berechtigter Interessen wie die Verarbeitung zur Verhinderung von Betrug, zum Zweck der Direktwerbung, im Rahmen einer konzerninternen Übermittlung oder zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit zeigen, dass vielfältige und unterschiedlich bedeutsame berechtigte Interessen berücksichtigungsfähig sind. Hier bestehen folgende berechtigten Interessen der M und des V:

Die Erbengemeinschaft kann sich auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Erbrecht berufen und ein berechtigtes Interesse geltend machen, weil das mit F bestehende Vertragsverhältnis nach dem anzuwendenden deutschen Recht auf die Erben übergegangen ist und diese deshalb als Vertragspartner einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto sowie den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen (digitalen) Inhalten haben….

Als Erben sind M und V nicht nur Vertragspartner des Nutzungsvertrags geworden, sie haben auch etwaige vermögensrechtliche Ansprüche der T geerbt und haften für deren Verbindlichkeiten… Der Zugang zu dem Benutzerkonto dient deshalb regelmäßig auch dazu, um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche ergeben, die die Erben weiterverfolgen können oder müssen, oder ob sonstige Handlungen rechtsgeschäftlicher Art erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall besteht über das allgemeine berechtigte Interesse der Erben an der Prüfung der Inhalte auf vermögenswerte Relevanz hinaus ein näher konkretisiertes Interesse deshalb, weil die Erben mit der Zugangsgewährung auch vermögensrechtliche Abwehrinteressen gegenüber dem U-Bahn Fahrer verfolgen, der sie auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.…

Als berechtigtes Interesse der M und des V als Erben sowie als Eltern der minderjährigen Verstorbenen ist auch anzuerkennen, dass diese durch den Zugang zu dem Benutzerkonto Aufschluss darüber erhalten möchten, ob T kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt hat. Entgegen der Auffassung der F sind nicht nur zwingende rechtliche Interessen, sondern ist auch ein derartiges ideelles Interesse im Rahmen der Abwägung berücksichtigungsfähig.


bb) Die Datenverarbeitung ist erforderlich, weil keine geeigneteren und milderen Mittel möglich sind, um die berechtigten Interessen der Erben zu erfüllen (…).

cc) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist weiterhin erforderlich, dass die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der Kommunikationspartner nicht überwiegen.

(1) Die zugunsten von M und V sprechenden Interessen sind oben aa) aufgeführt.

(2) Auf Seiten der Kommunikationspartner der T ist das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 EUGRCh [Eur. Grundrechte-Charta] auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu berücksichtigen… Darüber hinaus ist das damit im Zusammenhang stehende Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Kommunikation gemäß Art. 7 EUGRCh zugunsten der Kommunikationspartner mit in die Abwägung einzustellen… Schutzwürdig sind insoweit das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen und die informationelle Selbstbestimmung im Speziellen… Als gewichtig sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zudem die Belange betroffener Kinder zu berücksichtigen. Da T im Todeszeitpunkt 15 Jahre alt war, liegt es nahe, dass ihre Kommunikationspartner zumindest teilweise auch noch Kinder gewesen sind….

(3) Für die nunmehr vorzunehmende Abwägung ist wesentlich, dass die relevanten Daten von den Kommunikationspartnern freiwillig und bewusst an F übermittelt wurden, um sie für ein bestimmtes Benutzerkonto zur Verfügung zu stellen… Es handelt sich also nicht um von F erhobene, sondern um von den Kommunikationspartnern im Rahmen des bestehenden Vertrags freiwillig und selbstbestimmt sowie inhaltlich kontrollierbar übersandte Daten… Der Absender weiß und will, dass F die Inhalte vertragsgemäß an das Empfängerkonto übermittelt und für dieses bereitstellt. Dabei ist dem Nutzer ebenso wie dem Absender eines Briefs bewusst, dass er nach dem Versenden einer Nachricht nicht mehr kontrollieren kann, wer nach der Übermittlung letztlich von deren Inhalt Kenntnis nimmt, und dass er grundsätzlich keine Möglichkeit hat, die übermittelte Nachricht beziehungsweise den Inhalt zurückzufordern… Dies gilt für erwachsene Nutzer gleichermaßen wie für minderjährige. Denn auch und gerade Minderjährige, die bereits selbständig F nutzen, kennen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die vielfältigen Möglichkeiten, eine an ein bestimmtes Benutzerkonto gesandte Nachricht auch Dritten zugänglich zu machen… In die Interessenabwägung einzustellen ist weiter der eng begrenzte Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung. Es geht hier ausschließlich um die Übermittlung und Bereitstellung von personenbezogenen Daten und Inhalten… zum Zweck der Kenntnisnahme der bereits vorhandenen Inhalte durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Demgegenüber erfolgt die Verarbeitung nicht zu weitergehenden Zwecken, etwa für Werbezwecke oder zur Erstellung eines Persönlichkeitsprofils durch die F (…). Damit sind zugleich die durch die konkrete Art der Datenverarbeitung entstehenden Risiken begrenzt…

Vor diesem Hintergrund kommt den Interessen der Kommunikationspartner im Verhältnis zu denen der Erben keine überwiegende Bedeutung zu, unabhängig davon, ob diese minderjährig sind oder nicht und ob teilweise auch sensible Inhalte enthalten sind.… Gestützt wird dieses Ergebnis hier durch die besondere persönliche Interessenlage der Erben, die zugleich nächste Angehörige sind und ein sowohl vermögenswertes als auch ideelles Interesse an der Aufklärung der Umstände des Todes ihrer Tochter haben.


Ergebnis: Da auch der Datenschutz der Kommunikationspartner der T einem Anspruch auf Zugang zu dem Konto nicht entgegensteht, ist der von M gegen F geltend gemachte Anspruch auf Zugang der Erben M und V zum Benutzerkonto der T begründet. – Ausführungen zu den praktischen Problemen bei der Durchsetzung dieses Anspruchs finden sich bei Preuß NJW 2018, 3148; Martini/Kienle JZ 2019, 240.


Zusammenfassung