Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Werkvertrag, § 631 BGB. Sachmangel, § 633 BGB; Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, 281 BGB. Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als Schadensersatz neben der Leistung, § 280 BGB. Ausnahme von der Fristsetzung, § 281 II BGB

BGH
Urteil vom 7. 2. 2019 (VII ZR 63/18) NJW 2019, 1867(für BGHZ vorgesehen)

Fall (Keilriemen gerissen)

Frau K brachte ihr Auto, einen Volvo V 70, in die Werkstatt des B und gab die regelmäßige Inspektion in Auftrag. B nahm die Wartung vor und erneuerte in diesem Zusammenhang den Keilriemen und den Zahnriemen. K beglich die Rechnung in bar. Eine Woche später, am Morgen des 9. Februars, versagte die Lenkung des Volvo. K ließ das Auto abschleppen und, weil B bis zum 10. Februar Betriebsferien hatte, in die Werkstatt des D bringen. Dort wurde festgestellt, dass der neue Keilriemen bei B nicht richtig gespannt worden und infolgedessen gerissen war. Bei dem Abriss wurde auch der Zahnriemen beschädigt. Überreste des Riemens wickelten sich um die Lichtmaschine und die Pumpe der Servolenkung und beschädigten diese. K musste den Keilriemen, den Zahnriemen, die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe ersetzen lassen und die Kosten in Höhe von 1.715 Euro an D bezahlen. Diesen Betrag verlangt sie von B ersetzt. B lehnt eine Erstattung ab und begründet das damit, K hätte ihm zunächst Gelegenheit geben müssen, die Reparatur selbst durchzuführen. Das gelte vor allem für die von ihm erneuerten Keil- und Zahnriemen, erstrecke sich aber auch auf die beiden anderen Teile, weil deren Reparatur in engem Zusammenhang mit der des Keilriemens stehe und die Reparatur nur einheitlich möglich gewesen sei. Auch habe er ein berechtigtes Interesse daran gehabt, sich über den Schadensablauf ein genaues Bild zu machen. K sei es zuzumuten gewesen, zwei Tage bis zum Ablauf der Betriebsferien zu warten. Ist der Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 1.715 Euro begründet?

Lösung

Vorbemerkung: Die technischen Details des Originalfalls wurden (leicht) vereinfacht; die Vereinfachungen wurden auch in die Originalzitate übernommen. – Dem Abdruck in der NJW ist eine Anmerkung von Voit angefügt (S. 1870). In verkürzter Form ist die Entscheidung auch in MDR 2019, 406 abgedruckt. Besprochen wird das Urteil von Schwab JuS 2019, 810.

I. Ein Anspruch der K gegen B auf Ersatz der an D gezahlten Reparaturkosten kann sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB ergeben. § 634 BGB enthält die Rechte des Bestellers beim Werkvertrag, wenn das Werk mangelhaft ist. Nr. 4 gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 280, 281 BGB.

1. Zwischen K und B müsste ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande gekommen sein. Der Auftrag der K zur Wartung des Kfz, den B angenommen hat, war auf einen Erfolg gerichtet, der durch Arbeit herbeizuführen war (§ 631 II BGB). BGH [22] Ein Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug beinhaltet regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit und auch die Aufdeckung etwaiger Schäden der zu überprüfenden Bereiche. Der Wartungsvertrag war somit ein Werkvertrag i. S. des § 631 I BGB.

2. Die von B erbrachte Werkleistung müsste an einem Mangel gelitten haben (§ 633 BGB). Ebenso wie die kaufvertragliche Vorschrift des § 434 I BGB definiert § 633 I, II BGB den Mangel über die Mangelfreiheit des Werks. Eine - primär maßgebliche - Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 II 1 BGB) haben K und B nicht getroffen. Der von B erbrachten Reparaturleistung könnte aber die vom Vertrag vorausgesetzte Eignung gefehlt haben (§ 633 II 2 Nr. 1), oder ihre Eignung und Beschaffenheit könnte den Anforderungen des § 633 II 2 Nr. 2 nicht entsprochen haben.

a) Da als Mangel nur ein fehlerhaftes Ersetzen des Keilriemens in Betracht kommt, ist Voraussetzung für einen dahingehenden Mangel, dass das Ersetzen des Keilriemens zum geschuldeten Werk gehörte. Nach BGH [22-24] kann auch der Austausch von Verschleißteilen von einem Wartungsauftrag umfasst sein. Andererseits gehört die Reparatur von bei der Wartung aufgedeckten Schäden nicht zur geschuldeten Leistung eines Wartungsvertrags, sondern ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen. Ob danach der Austausch des Keil- und des Zahnriemens noch unter den Austausch von Verschleißteilen fällt oder eine darüber hinausgehende Reparatur ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Parteien haben diese Arbeiten spätestens mit der (konkludenten) Abnahme der ausgeführten Arbeiten seitens der K durch Abholung des Kraftfahrzeugs und Begleichung der Rechnung des B zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht. Somit bestand die von B geschuldete Werkleistung in der ordnungsgemäßen Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilriemens und des Zahnriemens.

b) Zum Austausch des Keilriemens gehörte auch das richtige Spannen des neu eingefügten Riemens. Laut Sachverhalt wurde festgestellt, dass der neue Keilriemen nicht richtig gespannt wurde und infolgedessen gerissen ist. Folglich liegen die Voraussetzungen eines Mangels nach § 633 II 2 Nr. 2 BGB vor (Schwab JuS 2019, 810): Der fehlerhaft gespannte Keilriemen eignete sich nicht für die gewöhnliche Verwendung im Kfz, und das Kfz wies nicht die Beschaffenheit auf, die nach einer fehlerfreien Reparatur üblich ist und von K erwartet werden konnte.

3. Auch beim Werkvertrag muss der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen, weil vorher noch kein Gewährleistungsrecht gilt. Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist die Abnahme des Werks (§§ 640, 644 I 1 BGB). Mit der Abholung des Kfz und der Bezahlung der Rechnung hat K konkludent das Werk abgenommen. In diesem Zeitpunkt war die Reparatur, wie sich später herausgestellt hat, bereits fehlerhaft erfolgt.

4. Die dem § 280 I BGB zu entnehmenden Voraussetzungen sind erfüllt:

a) Verletzte Pflicht ist die Verpflichtung des Unternehmers aus § 633 I BGB, das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. B hat den Keilriemen fehlerhaft gespannt und damit ein Werk geschaffen, das nicht frei von Mängeln war (Schwab JuS 2019, 810).

b) Die in der mangelhaften Reparatur liegende Pflichtverletzung hat B auch zu vertreten, da durch § 280 I 2 BGB vermutet wird, dass das fehlerhafte Spannen schuldhaft war.

5. Der als Folge des Mangels eingetretene Schaden der K besteht in der Zahlung von 1.715 Euro an D. Denn dieser Vermögensverlust wäre bei K nicht eingetreten, wenn B die Reparatur mangelfrei ausgeführt hätte (§ 249 I BGB). Die - von § 249 I BGB grundsätzlich vorgeschriebene - Schadensbeseitigung durch Naturalrestitution ist jedenfalls nach Durchführung der Reparatur nicht mehr möglich (vgl. auch § 249 II 1, 2. Fall BGB).

II. Dem Schadensersatzanspruch könnte entgegenstehen, dass K dem B nach §§ 280 III, 281 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte geben müssen und dass die danach erforderliche Fristsetzung nicht erfolgt ist. Nach allg. Ansicht verliert seine Mangelrechte, wer eine erforderliche zur Nacherfüllung nicht setzt und durch eine Selbstvornahme dem Schuldner die Nacherfüllungsmöglichkeit nimmt (z.B. Voit NJW 2019, 1870).

1. Eine Fristsetzung ist nach §§ 280 III, 281 BGB erforderlich, wenn sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung richtet. Sie ist dagegen nicht erforderlich bei einem Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB). BGH [18] Liegt eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor, ist zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu unterscheiden.

a) [18] Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst damit das Leistungsinteresse des Bestellers. Er erfordert zunächst - vorbehaltlich der geregelten Ausnahmen - eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung, also zur Herstellung des mangelfreien Werks, zu geben.

b) [17] Dagegen kann mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH BauR 2018, 815 und 2017, 1061, jeweils zum Architektenvertrag; BGH NJW 2018, 1746 zum Mietvertrag; BGHZ 181, 317 zum Nutzungsausfall)… [19] Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind (…).

2. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall anzuwenden.

a) Da sich sowohl der Schadensersatz statt der Leistung als auch der neben der Leistung auf die vom Werkunternehmer geschuldete Leistung bezieht, ist der Inhalt dieser Leistung zu bestimmen. Bereits bei der Frage des Mangels oben I 2 a) wurde entschieden, dass B - neben der Wartung des Kfz - auch den Austausch des Keilriemens und des Zahnriemens schuldete. Auf dieses Werk richtete sich das Leistungs- bzw. Erfüllungsinteresse der K. Hätte B nach Eintritt des Schadens die beiden Riemen erneuert, wäre das Interesse der K an der Erfüllung der nach dem Vertrag von B geschuldeten Leistung befriedigt worden. Folglich ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden am Keilriemen und am Zahnriemen ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. BGH [35, 36] Soweit der Keilriemen durch den mangelhaft ausgeführten Austausch - das mangelhafte Spannen - gerissen ist und deshalb dessen erneuter Austausch erforderlich wurde, betrifft dies den bei Abnahme vorhandenen Mangel des Werks. Die Beseitigung dieses Mangels wird von der Nacherfüllung erfasst, so dass die Kosten für den Austausch des Keilriemens als Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Maßgabe der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Austauschs des Zahnriemens. Auch insoweit ist das geschuldete Werk betroffen. Ohne Belang ist, dass der Zahnriemen bei Abnahme noch nicht mangelhaft war. Denn der Mangel hat seine Ursache in dem mangelhaften Spannen des Keilriemens und damit in der vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks bei Abnahme. Der erforderliche erneute Austausch wurde damit ebenfalls von der Nacherfüllung erfasst, so dass sich der Ersatz der Austauschkosten nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB richtet.

b) Dagegen würden die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung durch die Reparatur der beiden Riemen nicht beseitigt, sondern würden bleiben. Sie sind deshalb keine Schäden statt der Leistung, sondern sind für K Folgeschäden an anderen Rechtsgütern als den auszuwechselnden Riemen. BGH [25] Demgegenüber handelt es sich bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung des B, das mangelhafte Spannen des Keilriemens entstanden sind, und die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können. Diese Schäden betreffen zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kfz und nicht das geschuldete Werk selbst. Sie sind Schäden neben der Leistung und fallen nach den Überlegungen oben II 1 b) nur unter § 280 I BGB; eine Fristsetzung ist danach nicht erforderlich.

3. Möglicherweise gibt es aber zwingende Gründe dafür, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schäden neben der Leistung ebenso zu behandeln wie die Schäden statt der Leistung. Dadurch würde der Anwendungsbereich des Schadensersatzes statt der Leistung auf bestimmte Fälle des Schadensersatzes neben der Leistung ausgedehnt, was im vorliegenden Fall zur Folge haben könnte, dass auch dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Lichtmaschine und die Servolenkung das Fehlen einer Fristsetzung entgegensteht.

a) B beruft sich darauf, dass die Reparaturen an der Lichtmaschine und an der Lenkung mit den Reparaturen von Kiel- und Zahnriemen in einem engem Zusammenhang stehen und die Reparatur nur einheitlich möglich gewesen sei. Zwar ist nicht zutreffend, dass die Reparaturen nur einheitlich möglich waren, vielmehr war technisch eine Reparatur erst der Riemen und dann der beiden anderen Teile - oder umgekehrt - möglich. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass der enge Zusammenhang der Reparaturen dafür spricht, die gesamte Schadensbeseitigung nicht auf zwei Anspruchsvarianten mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu verteilen, sondern einheitlich zu beurteilen. Deshalb hatte das BerGer. im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten (vgl. BGH [8-12]), der Unternehmer, der aufgrund einer mangelhaften Werkleistung weitere Schäden am Leistungsgegenstand verursacht hat, sei zur Nacherfüllung auch hinsichtlich derjenigen Folgeschäden verpflichtet und berechtigt, die mit dem eigentlichen Mangel in engem Zusammenhang stünden, weil ihre Entstehung in der Mangelursache angelegt sei und die deshalb nicht isoliert betrachtet werden dürften. Mit dieser These hatte das BerGer. die Unterscheidung von engen und entfernten Mangelfolgeschäden aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform übernommen und im vorliegenden Fall daraus den Schluss gezogen, dass auch die Schäden an der Lichtmaschine und der Lenkung als engere Folgeschäden unter § 281 BGB fallen.

b) Dem folgt der BGH aber nicht. [26-29] Entgegen der Auffassung des BerGer. sind die Verpflichtung und das Recht zur Nacherfüllung nicht auf enge Mangelfolgeschäden im Sinne der Rechtsprechung zum alten Schuldrecht zu erstrecken mit der Folge, dass diese nur unter den Voraussetzungen der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen wären. Eine solche Auffassung stünde im Widerspruch dazu, dass sich nach dem Gesetz die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 635 BGB allein auf die geschuldete Werkleistung - die Herstellung eines mangelfreien Werks - bezieht. Die Beseitigung von Folgeschäden fällt nicht hierunter… Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH, nach denen die Nacherfüllung alle Arbeiten umfasst, die erforderlich sind, um einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen (…). Diese Entscheidungen betreffen allein die Frage, welche Maßnahmen im Rahmen einer Nacherfüllung geschuldet sind, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Erfordert die Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung Eingriffe in das sonstige Eigentum des Bestellers, sind auch die hierdurch entstehenden Schäden zu beheben. Von solchen Schäden, die im Zuge der Nacherfüllung zwangsläufig entstehen, sind diejenigen Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen zu unterscheiden, die durch die mangelhafte Werkleistung verursacht wurden. Sie werden von der Nacherfüllung nicht erfasst, sondern können nur Gegenstand des - verschuldensabhängigen - Schadensersatzanspruchs gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sein. So liegt der Fall hier. Denn hinsichtlich der Lichtmaschine und der Servolenkung geht es nicht um die Nacherfüllung der Wartung oder der vereinbarten Austauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen, sondern um die Beseitigung weiterer, aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetretener Schäden am Kfz der K. Eine Erweiterung der Nacherfüllung auf enge Mangelfolgeschäden ist auch nicht aus Billigkeitsgründen erforderlich. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Begrenzung der Nacherfüllung auf das geschuldete Werk zu einer haftungsrechtlichen Überforderung des Unternehmers führt. Dem Interesse des Unternehmers wird in Bezug auf Folgeschäden durch das in § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB geregelte Verschuldenserfordernis hinreichend Rechnung getragen. Die vom BerGer. für richtig gehaltene Erweiterung würde demgegenüber dazu führen, dass der Unternehmer nicht nur das Recht, sondern auch verschuldensunabhängig die Verpflichtung zur Beseitigung enger Mangelfolgeschäden im Rahmen der Nacherfüllung hätte. Zum anderen würde es zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung des Bestellers führen, wenn er bei mangelbedingten (engen) Folgeschäden nicht mehr entscheiden könnte, durch wen sie beseitigt werden (…). Nach Schwab JuS 2019, 812 ist der „Abschied von den Kategorien naher/entfernter Mangelfolgeschaden… für die Praxis von immenser Bedeutung.“

Somit bleibt es bei dem unter II 2 b) gewonnenen Ergebnis, wonach dem Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden an der Lichtmaschine und an der Servolenkung die Notwendigkeit einer Fristsetzung nach § 281 BGB nicht entgegensteht.

4. Was den Anspruch auf Ersatz der Kosten für den erneuten Austausch des Keilriemens und des Zahnriemens betrifft, könnte diesem das Fehlen der von § 281 I BGB grundsätzlich geforderten Fristsetzung ausnahmsweise nicht entgegenstehen (was zu einer Abweichung von dem Ergebnis oben II 2 a führen würde).

a) Nach § 281 II BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert sowie auch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Da B Betriebsferien hatte, konnte das Auto der K am Morgen des 9. 2. nicht in die Werkstatt des B gebracht werden. Als sich bei D herausstellte, welche Schäden aufgetreten waren und welche Ursache diese hatten, war K dazu berechtigt, die Reparatur der Folgeschäden an Lichtmaschine und Servolenkung bei D in Auftrag zu geben (oben II 1 b, 3 b). Dann drängte sich aber geradezu auf, auch die vorangegangenen Schäden an den beiden Riemen mit reparieren zu lassen. Das rechtfertigt die Annahme besonderer Umstände, nach denen eine Nacherfüllungsforderung mit Fristsetzung gegenüber B entbehrlich war. BGH [37] Es bestand ein besonderes Interesse der K an einer einheitlichen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung miterledigt wurden. Demgegenüber trat das - grundsätzlich bestehende - Interesse des B an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilriemen und Zahnriemen zurück, zumal diese im Anschluss an die Reparatur (allein) der Folgeschäden ein aufwendiges Verbringen des Kfz in die Werkstatt des B erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob bereits der Umstand, dass B bei Schadenseintritt Betriebsferien hatte, zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung führt. Auch das Argument des B, K sei es zuzumuten gewesen, zwei Tage bis zum Ablauf der Betriebsferien zu warten, hat angesichts des Umstandes, dass K die Folgeschäden bei D reparieren lassen durfte und ein damit verbundener Austausch der Riemen sich aufdrängte, kein die Bejahung des § 281 II BGB ausschließendes Gewicht.

b) Somit brauchte K dem B nicht mehr die Gelegenheit zu geben, die Leistung betreffend den Keilriemen und den Zahnriemen zu erbringen, sondern durfte den Schaden von D beseitigen lassen. Eine Fristsetzung war nicht erforderlich. Ihr Fehlen steht dem Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht entgegen, als er die Kosten für die beiden Riemen umfasst. (Damit kommt es im Ergebnis zu dem oben II 3 a) für zweckmäßig gehaltenen einheitlichen Anspruch, allerdings nicht mit dem von B gewünschten, sondern mit einem gegenteiligen Ergebnis.)

5. Der Anspruch der K ist somit als Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I, II BGB in vollem Umfang begründet.

III. Soweit der Anspruch die Kosten für die Erneuerung des Keilriemens und des Zahnriemens erfasst - also im Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung - , ist er auch nach § 634 Nr. 2 BGB begründet. Danach darf der Besteller den Mangel unter den weiteren Voraussetzungen des § 637 BGB selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zwar hat die Selbstvornahme nach § 637 I BGB den erfolglosen Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten Frist zur Voraussetzung. Jedoch ist nach § 637 II 1 BGB die Vorschrift des § 323 II BGB entsprechend anwendbar. Nach § 323 II Nr. 3 ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Im Falle der analogen Anwendung des § 323 II Nr. 3 auf die Selbstvornahme tritt an die Stelle des sofortigen Rücktritts die sofortige Selbstvornahme. Dass K ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Selbstvornahme durch Reparatur auch der beiden Riemen hatte, ergibt sich aus den Ausführungen oben II 4 a). Die dabei angefallenen Kosten sind Aufwendungen, deren Ersatz K von B nach § 634 Nr. 2 BGB verlangen kann.


Zusammenfassung