Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Kaufrecht, § 433 BGB. Anspruch auf Rückabwicklung (§ 346 I BGB) und Schadensersatz (§ 281 I BGB) nach Nichterfüllung durch Käufer und Verkäufer. Angemessene Frist bei §§ 323 I und 281 I BGB. Bedeutung der § 281 IV, V BGB. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II Nr. 1 BGB. Rücktrittserklärung durch schlüssiges Verhalten, §§ 133, 349 BGB

BGH Urteil vom 14. Oktober 2020 (VIII ZR 318/19) NJW 2021, 464

Fall (Auto nicht abgeholt)

Käuferin K schloss mit der B-GmbH, einem Kfz.-Händler, am 4. Juli einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw mit kurz zuvor erfolgter Erstzulassung; der Kaufpreis betrug 62.000 Euro. K leistete eine Anzahlung von 12.000 Euro. Als Tag der Abholung und Restzahlung vereinbarten K und B den 6. Juli. Auf Wunsch der K wurde der Termin auf Freitag, den 8. Juli verlegt. An diesem Tage meldete sich ein Bevollmächtigter der K bei B und erklärte, dass er die Abwickelung des Vertrages übernommen habe, sich aber wegen eines Todesfalles derzeit in Marokko aufhalte und erst am Montag oder Dienstag der kommenden Woche wieder in Deutschland sei; er bitte deshalb um eine weitere Fristverlängerung. Geschäftsführer G der B setzte dem Bevollmächtigten und K eine weitere Frist zur Abholung und Bezahlung des Pkw bis Montag, den 11. Juli, 15 Uhr, und fügte hinzu, bei Nichteinhaltung müsse er den Pkw weiterverkaufen. Als sich am Nachmittag des 11. Juli niemand bei B meldete, fragte G bei K nach, ob der Termin eingehalten werde, erhielt aber keine Antwort. Am Mittwoch, den 13. Juli richtete G ein Schreiben an K, in dem er unter Hinweis auf den Fristablauf am 11. Juli und die fehlende Reaktion bis zum 13. Juli den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und sich Schadensersatzansprüche vorbehielt.

An den folgenden Tagen versuchte B, den Pkw anderweit zu verkaufen, und verkaufte ihn am 18. Juli zu einem Kaufpreis von 58.000 Euro an X. Am 26. Juli teilte G der K mit, dass das Auto inzwischen an X verkauft ist und dass X bei der Abholung den Kaufpreis in Höhe von 58.000 Euro gezahlt hat. Er werde die Anzahlung zurückzahlen, aber den Mindererlös in Höhe von 4.000 Euro als Schadensersatz abziehen. Nachdem B 8.000 Euro als Teilbetrag der Anzahlung an K überwiesen hatte, forderte K mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli B auf, auch die weiteren 4.000 Euro der Anzahlung zurückzuzahlen. Als B das ablehnte, erhob K Klage gegen B auf Rückzahlung weiterer 4.000 Euro. Sie führte in ihrer Klagebegründung aus, dass sie weder den Rücktritt noch das Schadensersatzverlangen der B für berechtigt halte. Aus dem Schadensersatzverlangen der B ergebe sich aber deren Pflicht zur vollständigen Rückgewähr der Anzahlung. Auch könne sie inzwischen, nachdem der Pkw anderweitig verkauft worden sei, den Rücktritt akzeptieren. Ist der Anspruch der K auf Zahlung von 4.000 Euro begründet?

Lösung

I. Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung der 4.000 Euro kommt § 346 I BGB in Betracht. Danach sind im Falle eines Rücktritts von einem geschlossenen Vertrag die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Geschlossener Vertrag ist der Kaufvertrag zwischen K und B vom 4. Juli. Die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) hat G als Vertreter der B am 13.7. abgegeben. Das für einen wirksamen Rücktritt erforderliche Rücktrittsrecht kann sich aus § 323 I BGB ergeben. Danach kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger einer fälligen Leistung, die vom Schuldner n icht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, diesem eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

1. Der am 4.7. geschlossene Vertrag begründete Pflichten sowohl der B als auch der K und war als Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag.

2. B war Gläubigerin des von K geschuldeten weiteren Kaufpreises in Höhe von 50.000 Euro, den K nicht gezahlt hat. Sie hat deshalb eine fällige Leistung nicht erbracht. Obwohl K mit der Anzahlung eine Teilleistung bewirkt hat, steht § 323 V 1 BGB einem Rücktritt nicht entgegen, weil § 323 V 1 BGB Teilbarkeit des Vertrages voraussetzt (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 323 Rn. 203, 204), der Kaufvertrag über einen Pkw aber nicht teilbar ist.

3. B müsste K eine angemessene Frist gesetzt haben, die erfolglos geblieben ist.

a) Der ursprüngliche Termin vom 6.7. wurde verschoben, so dass von einer Fristsetzung am Freitag, den 8.7. auszugehen ist. Nach der Erklärung des G sollte die Frist am Montag, den 11.7. ablaufen, betrug also nur etwa drei Tage. Das ist für die Abwickelung eines Projekts, wie es der Kauf eines Pkw für 62.000 Euro ist, schon wegen der Kürze dieser Zeit nicht angemessen. Hinzukommt, dass in die Frist von drei Tagen ein Samstag und ein Sonntag fielen, also Tage, an denen nur beschränkt geschäftliche Aktivitäten möglich sind. Die am 8.7. von G gesetzte Frist war also nicht angemessen. BGH [12] Rechtsfehlerfrei ist das BerGer. davon ausgegangen, dass die von B gesetzte Frist zur Abholung und Bezahlung nicht angemessen war.

b) Das Setzen einer zu kurzen Frist führt nicht zur Unwirksamkeit der Fristsetzung, sondern hat zur Folge, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird (BGH [13]; NJW 2016, 3654 Rn. 31 m. w. N.; Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/6040, S. 138). Deshalb könnte überlegt werden, welche Frist am 8.7. für die Erfüllung der der K obliegenden Erfüllungshandlungen angemessen war. Die Gerichte im Originalfall haben angenommen, dass die Frist am 18.7., als B das Auto weiterverkauft hat, noch nicht abgelaufen war (BGH [13]), die angemessene Frist also mindestens 10 Tage betrug.

c) Einer genauen Bestimmung der angemessenen Frist bedarf es jedoch nicht, weil B bereits am 13.7. den Rücktritt erklärt hat. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Rechtsfolge zu einem Zeitpunkt gleichzeitig vorliegen müssen. Bei einer Rückabwicklung nach §§ 323 I, 346 I, 349 BGB sind ergebnisloser Fristablauf (§ 323 I) und Rücktrittserklärung (§ 349) Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 346 und müssen gleichzeitig vorliegen. Eine Schuldnerin des Kaufpreises (wie K) muss im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Gläubigerin (B), im vorliegenden Fall also am 13.7., feststellen können, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen. Das wäre aber nicht möglich, wenn ein Fristablauf etwa am 26.7. ausreichen würde. Deshalb ist ein Fristablauf im vorliegenden Fall nur dann eine den Rücktritt rechtfertigende Voraussetzung, wenn eine am 13.7. abgelaufene Frist das Angemessenheitserfordernis erfüllt. Dagegen spricht aber bereits, dass diese Frist nur zwei Tage länger ist als die ursprüngliche Frist. Zwar könnte zugunsten einer kürzeren Frist im Interesse der B sprechen, dass es sich bereits um eine zweite Verlängerung gehandelt und K überdies weder am 11.7. noch bis zum 13.7. geantwortet hat. Jedoch wusste B, dass für K ein Bevollmächtigter handeln sollte und dieser erst aus Marokko zurückkommen musste, was möglicherweise erst am Dienstag, den 12.7., der Fall war. Dann war ein Fristablauf bereits am nächsten Tag unangemessen. Es bestand auch kein Sachzwang zu einem derartigen Zeitdruck. B hatte zunächst keinen weiteren Käufer, sondern fand diesen erst fünf Tage später. Sie hätte also der K das Auto am 17.7. noch liefern können, ohne dass sie dadurch einen Nachteil hatte. Somit war eine am 13.7. abgelaufene Frist ebenfalls nicht angemessen (vgl. oben I 3b: Fristablauf frühestens am 18.7.). BGH [13] Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. zu Grunde gelegt, dass die Frist im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der B am 13. Juli noch nicht abgelaufen war und diese damit unwirksam war.

4. Eine Fristsetzung durch B war auch nicht entbehrlich, weil keiner der Fälle des § 323 II BGB vorliegt (BGH [29]).

5. Als zusätzliches Argument dafür, dass im vorliegenden § 323 I BGB nicht eingreift, kann die folgende, vom BGH als tragend verwendete Erwägung herangezogen werden. [28] B hat durch die Rücktrittserklärung vom 13.7. gezeigt, dass sie an ihrer Leistungsaufforderung zur Kaufpreiszahlung und Abholung nicht mehr festhält und zu einer eigenen Mitwirkung in Form der Übergabe und Übereignung des Pkw nicht mehr bereit war. Allgemeiner LS 2: An dem…erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger…vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

Somit besteht kein über einen wirksamen Rücktritt der B nach § 323 I BGB begründeter Anspruch.

Für den weiteren Gedankengang gilt der Grundsatz, dass nach weiteren Anspruchsgrundlagen gesucht werden muss. Er hat hier eine besondere Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch der K bisher daran gescheitert ist, dass B fehlerhaft vorgegangen ist: B hat eine zu kurze Frist gesetzt und ist zu früh vom Vertrag zurückgetreten. Hätten diese Fehler zur Folge, dass der Anspruch der K auf Erstattung der 4.000 Euro endgültig scheiterte und B die 4.000 Euro behalten dürfte, wäre das nicht verständlich.

II. Zu einer Anwendung des Rückgewähranspruchs aus § 346 I BGB könnte die Verweisung in § 281 V BGB führen. Danach ist ein Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt. K hat sich in ihrer Klagebegründung darauf berufen, dass sich eine Pflicht der B zur vollständigen Rückgewähr der Anzahlung aus ihrem Schadensersatzverlangen ergebe.

1. Das BerGer. im vorliegenden Fall (LG Köln; vgl. BGH [8,13]) hatte die Auffassung vertreten, dass das Verlangen von Schadensersatz durch den Gläubiger den Leistungsanspruch zum Wegfall bringt (§ 281 IV BGB) und dem Schuldner den Rückforderungsanspruch verschafft (§ 281 V BGB), also das auf Erfüllung gerichtete Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe, seien dafür keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Mit Schreiben vom 26.7. habe B den Mindererlös aus dem Weiterverkauf als Schadensersatz geltend gemacht; dieser sei (teilweise) an die Stelle des Kaufpreisanspruchs getreten und deshalb als Schadensersatz statt der Leistung zu behandeln. Folglich stehe K der Rückzahlungsanspruch aus §§ 281 V, 346 I BGB zu.

2. Diese lediglich am Wortlaut der § 281 IV, V BGB ausgerichtete Auslegung lässt aber unberücksichtigt, dass die Absätze 4 und 5 sich an die vorhergehenden Absätze anschließen und im Zusammenhang mit diesen betrachtet werden müssen. Bereits vom Ergebnis her ist nicht einsichtig, dass ein bloßes Schadensersatzverlangen eines Gläubigers unabhängig davon, ob es berechtigt ist, zu einer Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses führt. Vielmehr müssen für eine Anwendung der Absätze 4 und 5 zuvor die Voraussetzungen des § 281 Absätze 1 bis 3 BGB vorliegen.

a) BGH [14] Zu Unrecht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass ein auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtetes Verlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB für sich genommen zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (§ 281 Abs. 4 BGB) sowie zum Entstehen eines Rückforderungsrechts des Schuldners (§ 281 Abs. 5 BGB) führt. Diese Rechtswirkungen treten vielmehr nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2019, § 281 Rn. D 8; Erman/Ulber, BGB, 16. Aufl., § 281 Rn. 57; MünchKommBGB/Ernst, 8. Aufl., § 281 Rn. 111; BeckOK-BGB/Lorenz, Stand: 1. Februar 2020, § 281 Rn. 54;…). Dabei genügt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entstanden ist; nicht erforderlich ist, dass bereits der Schaden feststeht (BGH [15]).

b) Zur Begründung BGH [17]: § 281 Absätze 4 und 5 BGB können nur im Zusammenhang der gesamten Vorschrift zum Schadensersatz statt der Leistung betrachtet werden. Nach der Systematik des § 281 BGB enthalten die Absätze 1 bis 3 die Voraussetzungen, unter denen Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann, während die Absätze 4 und 5 die Rechtsfolgen eines auf dieser Grundlage gestellten Schadensersatzverlangens regeln. Auf Grund dieser Systematik war es gesetzestechnisch nicht erforderlich, explizit in den Wortlaut von § 281 Abs. 4 und 5 BGB aufzunehmen, dass die dort ausgesprochenen Folgen nur bei Vorliegen der in § 281 Abs. 1 bis 3 BGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzverlangens eintreten sollen.

[19] Hintergrund der Regelung ist, dass allein das Bestehen der Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zum Wegfall des Erfüllungsanspruchs führt. Vielmehr kann der Gläubiger auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB…weiterhin Erfüllung geltend machen. Er erhält mit dem Eintritt der Voraussetzungen lediglich die Befugnis, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (…). Übt er diese Befugnis aber aus, ist er hieran gebunden. Der Erfüllungsanspruch ist dann nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, und dem Schuldner steht nach § 281 Abs. 5 BGB ein Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen zu. Hierdurch entsteht die durch diese Bestimmungen bezweckte Rechtssicherheit auch für den Schuldner, dem es nicht zumutbar wäre, trotz Ausübung des Wahlrechts durch den Gläubiger weiter damit rechnen zu müssen, auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden.

3. Somit greift § 281 V BGB nur ein, wenn dem Schadensersatzverlangen der B ein Schadensersatzanspruch nach § 281 I, II BGB zugrunde lag. Diese Vorschriften entsprechen weitgehend denen des Rücktritts nach § 323 I, II BGB. Insbesondere ist der ergebnislose Ablauf einer von B gesetzten angemessenen Frist für die Kaufpreiszahlung erforderlich, an der es aber fehlt (oben I 3). BGH [27, 28] Die Voraussetzungen für ein berechtigtes Schadensersatzverlangen lagen im Zeitpunkt der Erklärung der B vom 26. Juli, mit der sie ihren Schaden beziffert und gegenüber K geltend gemacht hat, nicht vor, weil es an dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt. Die der K am 8. Juli gesetzte Frist zur Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs bis 11. Juli war unangemessen kurz und hat lediglich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt…Deren fruchtlosen Ablauf hat B nicht abgewartet, sondern ist bereits am 13. Juli vom Kaufvertrag zurückgetreten… Nach diesem Zeitpunkt konnten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der B nicht mehr eintreten.

Folglich liegen die Voraussetzungen der §§ 281 V, I, 346 I BGB nicht vor und begründen keinen Rückgewähranspruch der K.

III. § 326 I, IV BGB regeln den Fall, dass beim gegenseitigen Vertrag dem einen Teil (z. B. dem Verkäufer) die Erbringung der Leistung nach § 275 BGB unmöglich wird, und bestimmt, dass dadurch der andere Teil (z. B. der Käufer) von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit wird und eine bereits erbrachte Gegenleistung über § 346 I BGB zurückverlangen kann. Unmöglich könnte B die Lieferung des an K verkauften Autos geworden sein, weil sie es am 18.7. an X veräußert und es ihm inzwischen auch übergeben hat.

1. Gegen eine Unmöglichkeit spricht aber, dass B das Auto von X zurückerwerben könnte. Dabei ist B auch ein zusätzlicher finanzieller Aufwand zuzumuten (vgl. § 275 II BGB). B könnte X anbieten, gegen Rückzahlung der 58.000 Euro und Zuzahlung eines noch auszuhandelnden Betrages den Pkw zurückzunehmen. Solange B das nicht versucht hat, kann nicht von Unmöglichkeit ausgegangen werden.

2. Weiterhin spricht gegen eine Unmöglichkeit, dass B einen anderen, gleichwertigen Pkw besorgen und K anbieten kann. Zwar begründet der Kauf eines Gebrauchtwagens in der Regel eine Stückschuld. Bei dieser ist aber eine Ersatzlieferung nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2006, 2839 Rn. 19, 20 im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Nachlieferung aus § 439 BGB). Nach dem Sachverhalt ist nicht anzunehmen, dass K den Pkw aufgrund seiner besonderen Eigenschaften gewählt hat. Vielmehr handelt es nach der Höhe des Preises und der erst kurz zuvor erfolgten Erstzulassung praktisch um einen Neuwagen, für den B einen anderen Neuwagen besorgen kann.

3. Somit ist B die Lieferung des verkauften Autos nicht unmöglich geworden; ein Anspruch aus §§ 275, 326, 346 BGB besteht nicht. (Der BGH hat diesen Anspruch nicht angesprochen. Es wäre auch befremdlich, wenn der Fall über Unmöglichkeit gelöst würde, obwohl K keine Lieferung verlangt hat und B sich auch nicht auf Unmöglichkeit berufen hat.)

Zwischenergebnis zu I-III ist, dass eine Erklärung oder ein Verhalten der B nicht dazu geführt hat, einen Rückforderungsanspruch der K zu begründen.

IV. Anspruchsgrundlage können §§ 346, 349, 323 BGB wegen eines Rücktritts der K sein.

1. Eine ausdrückliche Rücktrittserklärung (§§ 133, 349 BGB) hat K nicht abgegeben. Sie könnte aber in einem schlüssigen (konkludenten) Verhalten der K zu sehen sein.

BGH [32-34] Ob ein schlüssiges Verhalten als eine - hier zur Rückabwicklung des Vertrags führende - Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsgegners zu verstehen ist… Nach diesem Maßstab ist jedenfalls die Klageerhebung als konkludente Rücktrittserklärung zu werten. K hatte sich nicht gegen den anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs durch B gewandt und Erfüllung verlangt. Vielmehr hatte sie als Reaktion hierauf die vollständige Rückzahlung ihrer Anzahlung gefordert…. Vor diesem Hintergrund konnte die Klageerhebung nach objektivem Empfängerhorizont von B nur so verstanden werden, dass K zwar eine Berechtigung der B zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht für gegeben hielt, sie ihrerseits aber an dem Vertrag nicht mehr festhalten wollte und nur noch dessen Rückabwicklung durch Rückzahlung der geleisteten Anzahlung begehrte. Dies entspricht rechtlich einem Rücktritt seitens K. Folglich ist aus dem Verhalten der K, keine Lieferung des Autos zu verlangen, sondern den Rücktritt zu akzeptieren und die vollständige Rückgabe der Anzahlung einzuklagen, der Wille zu entnehmen, den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umzuwandeln. Zwar fehlte für eine normale Rücktrittserklärung nach § 349 BGB die Vorstellung der K, die Rücktrittswirkung durch eine eigene Erklärung herbeizuführen; auf sie kann aber als nicht wesentlich verzichtet werden.

2. Rücktrittsgrund kann § 323 I BGB sein.

a) B war bis zur Rücktrittserklärung der K, die vom BGH in der Klageerhebung gesehen wird, zur Übereignung und Übergabe des verkauften Pkw verpflichtet (§ 433 I 1 BGB). Diese Leistung war fällig. B hat sie nicht erbracht (BGH [36]). Die einseitige Erklärung des G am 8.7., dass er bei Nichteinhaltung der Frist den Pkw verkaufen müsse, gab B kein Recht zu diesem Verkauf. Vielmehr war die anderweitige Veräußerung des der K verkauften Pkw eine Verletzung der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag.

b) K hat B allerdings keine Frist gesetzt. Diese könnte aber nach § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. BGH [36, 37] Hiernach ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Dies setzt voraus, dass er unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen werde (vgl. BGH NJW 2017, 1666 Rn. 31; NJW 2015, 3455 Rn. 33 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. B ist unberechtigt vom Vertrag zurückgetreten, hat das Fahrzeug an einen Dritten verkauft und dies der K mitgeteilt. Zugleich hat sie von K (unberechtigt) Schadensersatz statt der Leistung gefordert. Hieraus ergab sich eindeutig, dass sie zur Übereignung und Übergabe des Pkw an K unter keinen Umständen mehr bereit war und sich endgültig von ihren vertraglichen Pflichten lossagen wollte. Allerdings geht im Normalfall des § 323 II Nr. 1 BGB der Ablehnung eine Leistungsanforderung durch den Gläubiger voraus, an der es bei K fehlt. Jedoch konnte B zumindest nach Prüfung feststellen, dass sie nach wie vor zur Leistung verpflichtet war. Unter diesen Umständen kann auf die Leistungsanforderung verzichtet werden. Im Übrigen sind an den Rücktrittsgrund zugunsten der K nur geringe Anforderungen zu stellen, da auch B an einem wirksamen Rücktritt interessiert war.

3. BGH [30] Folglich ergibt sich ein Anspruch der K auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Teils der Anzahlung daraus, dass sie selbst wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Ihr Anspruch aus §§ 346, 349, 323 BGB ist somit entstanden.

4. Der Anspruch der K könnte durch Aufrechnung seitens der B erloschen sein (§§ 387, 389 BGB). Eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) liegt in der Erklärung der B, sie werde die 4.000 Euro als Schadensersatz von der Erstattung abziehen. Als Forderung i. S. des § 387 BGB, mit der B aufrechnen konnte, kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433 II, 280 I, III, 281 BGB in Betracht.

a) Eine Pflichtverletzung der K (§ 280 I BGB) könnte in der Nichterfüllung des § 433 II BGB liegen. Ursprünglich schuldete K die Kaufpreiszahlung - und das Abholen des Autos - am 6.7., später am 8.7 und schließlich am 11.7. Dass die Fristsetzung auf den 11.7. durch B unangemessen kurz war, ändert nichts daran, dass K keinen Anspruch auf eine weitere Fristverlängerung hatte und spätestens am 11.7. zur Zahlung verpflichtet war. Folglich war die unterlassene Zahlung eine von K zu vertretende Pflichtverletzung.

b) Der von B als Schadensersatz geltend gemachte Mindererlös soll (teilweise) an die Stelle des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 4.7. treten. Insoweit verlangt B Schadensersatz statt des Kaufpreises, also Schadensersatz statt der Leistung. In diesem Fall müssen nach § 280 III BGB die Voraussetzungen des § 281 I BGB vorliegen. Hierzu wurde bereits oben II 3 im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch der K aus § 280 V BGB festgestellt, dass die Voraussetzung des Ablaufs einer angemessenen Frist nicht vorliegt, so dass B kein Schadensersatzanspruch zusteht. B verfügt also nicht über eine Forderung, mit der sie aufrechnen kann. BGH [38] Der Anspruch der K auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Teils der Anzahlung ist nicht nach § 389 BGB durch eine Aufrechnung der B mit einem Schadensersatzanspruch erloschen.

Ergebnis: Der durch den Rücktritt entstandene Anspruch auf vollständige Erstattung der Anzahlung ist nicht erloschen. Der Anspruch der K gegen B auf Zahlung der 4.000 Euro ist begründet.


Zusammenfassung