Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Kaufrecht; Sachmängel, §§ 434, 437 BGB. Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung, § 439 BGB. Leistungshandlung und Leistungserfolg. Rücktritt vom Vertrag, § 323 I BGB; erfolgloser Fristablauf; fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch; zweiter Versuch, § 440 BGB. Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

BGH Urteil vom 26. August 2020 (VIII ZR 351/19) MDR 2020, 1505 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Lackiermängel)

K kaufte Anfang Mai von der B-GmbH, einem Fahrzeughändler, einen Neuwagen der Marke M zum Preis von 18.000 Euro. Den bar gezahlten Kaufpreis finanzierte er zu einem Teil mit einem Kredit der A-Bank. Mit Schreiben vom 12. Mai, das noch am selben Tag bei B einging, rügte er, dass das Fahrzeug im Bereich der Motorhaube, der A-Säule und am Heck deutliche Lackiermängel aufweise. Die Mängel waren bereits bei der Übergabe vorhanden, sind dem K damals aber nicht aufgefallen. Er verlangte Nachbesserung von B und setzte eine Frist bis zum 31. Mai. Am 28. Mai bot B dem K an, er könne die Nachbesserung bei einem Vertragshändler der Marke M vornehmen lassen. K nahm Kontakt mit der H-C-GmbH auf, einer Vertragswerkstatt der M-Gruppe, vereinbarte einen Termin und überließ das Fahrzeug am 14. August der H-C zur Vornahme der Arbeiten. Nach Abholung stellte K fest, dass zwar Lackierarbeiten vorgenommen wurden, durch die die Mängel aber nicht beseitigt wurden. Bei einer Rücksprache mit H-C bot diese einen weiteren Termin zur Prüfung und ggfs. zur Nachbesserung noch im August an. K, der inzwischen anwaltlichen Rat in Anspruch genommen hatte, lehnte mit Anwaltsschreiben vom 14. September das Angebot der H-C ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Er begründete diesen damit, dass die Mängel nicht beseitigt seien und er nicht mehr darauf vertraue, dass eine Beseitigung noch erfolgen würde. Er verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw und unter Anrechnung gezogener Nutzungen. Außerdem verlangt er Freistellung von einem Entschädigungsanspruch der A-Bank wegen vorzeitiger Rückzahlung des Kredits. B verweigert die Rückzahlung und beruft sich darauf, sie habe sich am 28. Mai, also noch vor Fristablauf, zur Nachbesserung bereit erklärt und damit jedenfalls die Frist gewahrt. Auch habe K durch das Einverständnis mit der Nachbesserung im August auf die Einhaltung der am 12. Mai gesetzten Frist verzichtet. Letztlich stehe einem Rücktritt entgegen, dass K den von H-C angebotenen weiteren Nachbesserungstermin abgelehnt und damit das ihr zustehende Recht auf einen zweiten Nachbesserungsversuch vereitelt habe. Sind die Ansprüche des K begründet?

Lösung

A. K könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertragwegen eines Sachmangels (§§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I, 346 I BGB) haben.

I. Der für diesen Anspruch erforderliche Kaufvertrag wurde zwischen K und B Anfang Mai geschlossen. Kaufgegenstand war ein Neuwagen der Marke M.

II. Nach § 437 Nr. 2 BGB muss die Kaufsache bei Gefahrübergang (§ 446, 1 BGB) einen Sachmangel aufweisen. Von den verschiedenen Fällen des § 434 I BGB, denen sich ein Sachmangel entnehmen lässt, kommt § 434 I 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pkw oder über eine besondere Verwendungsmöglichkeit wurde zwischen K und B nicht getroffen. Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB letzter Fall muss die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dazu gehört bei einem fabrikneuen Pkw eine einwandfreie Lackierung. Daran fehlte es im hier behandelten Fall. Der Pkw wies bei Übergabe deutliche Lackiermängel auf und war somit mangelhaft.

III. Das für § 346 I BGB erforderliche Rücktrittsrecht kann sich aus § 323 I BGB ergeben. Danach kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger einer fälligen Leistung, die vom Schuldner n icht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, diesem eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

1. Der Anfang Mai geschlossene Kaufvertrag begründete Pflichten sowohl des B als auch des K und war als Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag.

2. B müsste die fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht haben.

a) Nach § 433 I 2 BGB war B als Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer K das Auto frei von Sachmängeln zu übergeben. Wegen der Lackschäden ist B dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

b) Als Folge davon hatte K ein Recht auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), das er mit Schreiben vom 12. Mai durch das Verlangen nach Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) geltend gemacht hat. Auch diese Verpflichtung haben B und die für ihn handelnde H-C nicht erfüllt.

c) Der Einwand der B, sie habe sich am 28. Mai, also noch vor Fristablauf zur Nachbesserung bereit erklärt und damit die Frist gewahrt, ist unerheblich. § 323 I BGB stellt darauf ab, ob der Schuldner (hier: der Verkäufer) die Leistung erbracht hat. Bei der Leistung kann zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg unterschieden werden. Entscheidend ist dabei, dass der Leistungserfolg eingetreten ist. Dieser verlangt im vorliegenden Fall, dass K ein einwandfrei lackiertes Auto erhält, was bisher nicht geschehen ist.

Demgegenüber hatte im Originalfall das OLG als Vorinstanz das Angebot der B vom 28. Mai - unzutreffend - als ausreichende „Leistungshandlung vor Ablauf der gesetzten Frist“ betrachtet. Deshalb ist BGH [27] dieser Frage noch vertieft nachgegangen: Der Sinn und Zweck des…für Kaufverträge eingeführten Rechtsinstituts der Nacherfüllung besteht darin, einerseits dem Verkäufer im Rahmen einer „zweiten Andienung" eine letzte Chance einzuräumen, die zu seinen Leistungspflichten zählende Verschaffung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorzunehmen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden), und andererseits zu gewährleisten, dass der Käufer das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat. Mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption also die Erfüllung der Verkäuferpflichten durchgesetzt und ermöglicht werden (vgl. BGHZ 195, 135 Rn. 24 m. w. N.; NJW 2020, 2104 Rn. 51). Vom Verkäufer geschuldet und vom Käufer zu beanspruchen ist aber nicht nur die Vornahme einer Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg. Dies hat im Falle der Nacherfüllung durch die Herstellung einer mangelfreien Sache durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen (BGHZ 189, 196 Rn. 50; NJW 2020, 2104 Rn. 51). [32] Im Übrigen ist das vor Fristablauf erfolgte Angebot der B auf Vorstellung des Fahrzeugs bei H-C noch nicht einmal als Leistungshandlung zu werten. Die Verständigung auf den Ort und die Zeit der Untersuchung ist zwar ein der Nacherfüllung vorgeschalteter Schritt. Sie stellt aber nicht die Leistungshandlung (hier: Durchführung von Lackierungsarbeiten) dar, sondern bereitet diese nur vor.

Folglich hat B die fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht.

d) Nach § 323 V 2 BGB reicht die nicht vertragsgemäße Leistung für einen Rücktritt nicht aus, wenn die damit verbundene Pflichtverletzung unerheblich ist. BGH [33] Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall ab (BGHZ 224, 195 Rn. 46 m. w. N.), wobei der BGH eine - nicht starr zu handhabende - Richtgröße entwickelt hat. Eine unerhebliche Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln in der Regel gegeben, wenn bei Ausübung des Rücktritts die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 201, 290 Rn. 17 und 30; 224, 195 Rn. 47). Welche Kosten eine ordnungsgemäße Lackierung des von K erworbenen Neuwagens auslöst, lässt sich nach dem Sachverhalt nicht feststellen. § 323 V 2 BGB ist ein Ausnahmefall im Vergleich zum in § 323 I BGB enthaltenen Grundsatz. Es konnte deshalb erwartet werden, dass B, wenn sie die Lackierungsmangel für unerheblich hält, sich darauf beruft. B hat drei Einwände erhoben, nicht jedoch den der Unerheblichkeit des Mangels. Gegen einen unerheblichen Mangel spricht auch, dass die Beseitigung am 14. August nicht gelungen ist. Somit steht § 323 V 2 BGB einer Fristsetzung mit Rücktrittsfolge nicht entgegen.

3. K müsste B eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, die erfolglos abgelaufen ist.

a) Eine Fristsetzung durch B ist im Schreiben vom 12. Mai erfolgt. Die Frist bis zum 31. Mai beläuft sich auf 18 Tage und ist damit angemessen. Im Übrigen würde, wenn die gesetzte Frist nicht angemessen wäre, dadurch eine längere und angemessene Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 2021, 464 Rn. 13; NJW 2016, 3654 Rn. 31 m. w. N.). Innerhalb der gesetzten Frist hat B die Nachbesserung nicht vorgenommen.

b) Die Bedeutung dieser Frist und ihres Ablaufs war allerdings entfallen, nachdem K sich damit einverstanden erklärt hat, dass er das Auto bei H-C reparieren lässt. Das zeigt bereits die Überlegung, dass im Falle einer erfolgreichen Beseitigung der Mängel am 14. August K keine Rechte wegen der Mängel mehr hätte geltend machen können. BGH [33] K hat sich freiwillig darauf eingelassen, dass die Nachbesserung in dem Zeitraum ab dem 14. August durchgeführt wurde. Er hat damit entweder die gesetzte Frist verlängert oder jedenfalls keinen Widerspruch dagegen erhoben, dass die Mängelbeseitigung erst später vorgenommen wurde. Damit ist es ihm nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, seinen Rücktritt auf den Umstand zu stützen, dass die Nachbesserung nicht bereits bis 31. Mai, sondern erst im August erfolgen sollte.

c) Der Annahme eines erfolglosen Fristablaufs könnte entgegenstehen, dass H-C mit Wirkung für B einen weiteren Nachbesserungstermin angeboten und K diesen nicht angenommen hat. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat und dem bei einem ersten Versuch die Nachbesserung nicht gelungen ist, - entsprechend dem Vorbringen der B - ein Recht auf einen zweiten Nachbesserungsversuch hat.

aa) Ein solches Recht könnte dem § 440, 2 BGB entnommen werden, wonach die Nachbesserung nach einem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, so dass zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall hatte das OLG argumentiert, § 323 I BGB sei gemäß der Wertung des § 440, 2 BGB dahin auszulegen, dass bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache die Nachbesserung erst dann erfolglos sei, wenn der Mangel nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden sei. „Erfolglos" i. S. des § 323 I BGB bedeute bei kaufrechtlichen Mängeln dasselbe wie „fehlgeschlagen" i. S. des § 440, 2 BGB (vgl. BGH [14]).

bb) Jedoch bezieht sich § 440, 2 BGB auf den vorangegangenen Satz, der Fälle betrifft, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist und deshalb regelmäßig auch nicht erklärt wird. Demgegenüber war im vorliegenden Fall eine Fristsetzung nicht entbehrlich und wurde auch erklärt, allerdings wurde die Frist verlängert. Beide Fälle sind zu unterscheiden. BGH [40] Die Unterschiede verbieten es, der Vorschrift des § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB, wonach bei Fehlschlagen der Nachbesserung, die in der Regel bei einem zweimaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch anzunehmen ist, auf eine Fristsetzung verzichtet werden kann, allgemeingültige Wertungen zu entnehmen und diese auf den Fall einer Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zu übertragen (so im Ergebnis auch Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 323 Rn. 16). Denn hierdurch würde die einen Sonderfall betreffende gesetzgeberische Wertentscheidung in § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB unzulässigerweise zu einer allgemeingültigen Wertung erhoben, und es würden zugleich die nur für die jeweilige Variante (Fristsetzungserfordernis oder Entbehrlichkeit einer Fristsetzung) bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erklärung eines Rücktritts oder einer Minderung im Falle einer erfolglosen Nachbesserung in unzulässiger Weise kumuliert und dem Käufer dadurch, entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Ausübung der beschriebenen sekundären Gewährleistungsrechte erschwert.

[42] Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bezüglich der geltend gemachten Mängel die einmalige fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger ausreicht, um den Rücktritt oder die Minderung zu erklären, wenn er die weitere Verfolgung des Erfüllungsanspruchs (in Gestalt der Nacherfüllung) nicht mehr für zweckmäßig erachtet (vgl. BGHZ 162, 219, 221 f.; BT-Drucks. 14/6040, S. 184). Nach seinen Vorstellungen wird einem Schuldner, der eine fällige Leistung nicht erbracht hat, durch das einmalige Setzen einer angemessenen Frist zur Leistung ausreichend vor Augen geführt, dass ein weiteres Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 184).

[44] Der Gesetzgeber hat auch keinen Anlass gesehen, für die kaufrechtliche Nacherfüllung abweichende (Fristsetzungs-)Anforderungen zu stellen. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch hier den fruchtlosen Ablauf einer einmalig gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der geltend gemachten Mängel für ausreichend erachtet. Dies ergibt sich daraus, dass er keine Sonderregelungen zu § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hat, sondern diese Vorschriften ausdrücklich auch den Fall der Nacherfüllung erfassen… Einer erneuten Fristsetzung bedarf es daher nur, soweit andere, noch nicht gerügte (neue) Mängel betroffen sind (BGH NJW 2016, 2493 Rn. 14 m. w. N.). Folglich ist eine Einbeziehung der Wertung des § 440, 2 BGB in die Auslegung des Begriffs „erfolglose Fristsetzung" im Rahmen des § 323 I BGB nicht zulässig. BGH [55] Die vorrangig die Interessen des Käufers in den Blick nehmende Bestimmung des § 440 Satz 2 BGB würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn sie für den Unterfall der Nachbesserung zur Auslegung des Begriffs „erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung" (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB) herangezogen würde.

Somit hatte B kein Recht auf einen zweiten Nachbesserungsversuch, K brauchte den weiteren Termin nicht wahrzunehmen.

d) Entgegen der Ansicht der B hat das Einverständnis des K mit der Nachbesserung im August zu keinem Verzicht (§ 397 BGB) auf die Rechte aus der Fristsetzung geführt. BGH [62] An das Vorliegen eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen; er ist nur bei dahingehenden unzweideutigem Verhalten oder bei sonst eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen (BGH NJW 2018, 1171 Rn. 17 m. w. N.). Das Gestatten einer Mängelbeseitigung nach Ablauf der gesetzten Frist reicht dafür nicht aus.

4. BGH [67] In Fallgestaltungen wie der vorliegenden kann unter bestimmten Umständen dem Käufer die Berufung auf einen Rücktritt nach § 242 BGB wegen missbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 204, 145 Rn. 25 m. w. N.). Im Originalfall hat der BGH eine solche Prüfung durch das OLG, an das er den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, für erforderlich gehalten. Im dortigen Fall war der zweite Termin bereits vereinbart, wurde vom Käufer aber nicht wahrgenommen. Im vorliegenden Fall lag noch keine Terminvereinbarung vor, so dass K sich nicht widersprüchlich verhalten hat.

5. Somit hatte K ein Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB. Die für den Anspruch aus § 346 I BGB erforderliche Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) hat K mit Anwaltsschreiben vom 14. September abgegeben. Folglich steht ihm nach § 346 I BGB der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.000 Euro zu.

IV. Die Gegenansprüche der B aus § 346 I BGB auf Rückübereignung des Pkw sowie auf Abzug einer Nutzungsentschädigung für die in Anspruch genommenen Fahrleistungen hat K anerkannt. Die Ansprüche sind Zug-um-Zug zu erfüllen. Der Anspruch des K auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Beachtung der Gegenrechte der B ist begründet.

B. Der von K weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von einem Entschädigungsanspruch der A-Bank wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits ist kein Rückgewähranspruch und lässt sich nicht auf § 346 I BGB stützen. Die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückzahlung des Kredits führt zu einem Schaden des K. Anspruchsgrundlage für eine dahingehenden Schadensersatzanspruch sind nach BGH [19] §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 325, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.

I. Dass die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 434 I BGB vorliegen, ergibt sich aus den Ausführungen A I, II. Der Schadensersatzanspruch wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB).

II. Die Voraussetzungen des § 280 I 1 BGB folgen daraus, dass das Auto als Kaufsache mangelhaft war und noch ist, so dass B ihre Verpflichtung aus §§ 433 I 2, 439 BGB verletzt hat. Da B nicht dargelegt hat, dass sie schuldlos nicht in der Lage war, die Lackiermängel zu beheben, ist gemäß § 280 I 2 BGB von einem Verschulden auszugehen.

III. Falls der Anspruch des K auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet ist, müssen zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 280 III BGB), von denen § 281 I BGB in Betracht kommt.

1. Schadensersatz statt der Leistung wird verlangt, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt (§ 281 I BGB). Weil das dem K verkaufte Auto Mängel aufweist, hat B seine Leistung nicht wie nach §§ 433 I 2, 439 BGB geschuldet erbracht. Er hat seine Leistungspflicht (§ 241 I BGB) und nicht nur eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB) verletzt, was nach der Rspr. des BGH (NJW 2018, 1746 Rdnr. 19) für den Schadensersatz statt der Leistung wesentlich ist. Zusätzlich lässt sich feststellen, dass die Leistung einer mangelhaften Kaufsache das Erfüllungs- bzw. Äquivalenzinteresse des Käufers verletzt und nicht nur sein Integritätsinteresse.

2. Die in diesem Fall nach § 281 I BGB erforderliche erfolglose Fristsetzung ist erfolgt; insoweit gilt das Gleiche wie bei § 323 I BGB (oben A III 3; vgl. BGH [41-44], wo der BGH § 281 I zusammen mit § 323 I behandelt).

3. Folglich kann K Schadensersatz verlangen. Nach der allgemeinen Regelung in § 249 BGB kann K verlangen, so gestellt zu werden, als hätte B ein fehlerfreies Auto geliefert. Dann brauchte er den Kredit nicht vorzeitig abzulösen und an die A-Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Der Anspruch auf Ersatz dieser Belastung durch Freistellung von der Verpflichtung ist begründet.


Zusammenfassung