Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG. Ausnahme nach § 8 Nr. 2 StVG, weil Verletzter beim Betrieb des Kfz tätig. Direktanspruch gegen Versicherer, §§ 115 VVG, 1 PflVG. Aufwendungsersatz beim Auftrag, §§ 662, 670 BGB. Rechtsbindungswille beim Vertragsschluss, § 311 I BGB. Gefälligkeitsverhältnis

BGH Urteil vom 12.1.2021 (VI ZR 662/20)

Fall (Rückwärts aus der Parklücke)

Der auf einen Rollstuhl angewiesene B begab sich nach dem Besuch einer Arztpraxis zu seinem auf dem Parkplatz der Praxis abgestellten Pkw der Marke Ford. Als er auf das Auto zurollte und erkennbar war, dass das Einsteigen für ihn schwierig werden würde, bot K an, das Auto rückwärts aus der Parklücke zu fahren und ihm dadurch ein leichteres Einsteigen zu ermöglichen. B nahm das Angebot dankend an und wies K darauf hin, dass der Pkw behindertengerecht umgerüstet ist und Gas- und Bremsfunktion mit der Hand zu betätigen sind. K erklärte, damit komme er zurecht. Nachdem B dem K den Autoschlüssel ausgehändigt hatte, startete K den Motor, legte den Rückwärtsgang ein und löste den Handbremsknopf. Nach dem Anfahren beschleunigte das Auto auf dem abschüssigen Gelände, K verlor die Kontrolle und prallte gegen seinen eigenen dort geparkten Pkw der Marke VW. Dieser wurde dadurch erheblich beschädigt. K verlangt von der V-Versicherung, bei der der Pkw des B versichert ist, und von B Ersatz der Reparaturkosten. Er begründet das damit, dass sein Pkw durch den des B und auf Veranlassung des B beschädigt worden sei. Dass der beschädigte VW ihm gehöre, sei reiner Zufall gewesen und deshalb unerheblich. Auch habe B, weil für ihn als Rollstuhlfahrer der Einstieg auf der Fahrerseite wegen eines daneben geparkten Autos nur schwer möglich war, ihm einen Auftrag zum Ausparken erteilt und müsse für die Folgen zumindest teilweise einstehen. V und B bestreiten eine Ersatzpflicht und berufen sich darauf, dass K sein Auto selbst beschädigt habe und deshalb auch den Schaden selbst tragen müsse. Ist der Anspruch des K gegen V und B begründet?

Lösung

I. Da K sowohl B als auch V in Anspruch nimmt, ist das Verhältnis dieser Rechtsbeziehungen zueinander zu klären.

1. Grundsätzlich nimmt K den B als Halter von dessen Pkw Ford und als Veranlasser des Geschehens, das zu dem Unfall geführt hat, in Anspruch, so dass ein Schadensersatzanspruch des K gegen B zu prüfen ist. Für die V-Versicherung ist § 115 I Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich. Danach hat ein geschädigter Dritter - neben dem versicherten Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer - einen Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt; letzteres ist bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall (§ 1 PflVG). Versicherungsnehmer und Versicherer haften dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner (§ 115 I Nr. 1 Satz 4 VVG); im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer trägt allein der Versicherer die Kosten. Da somit der Anspruch gegen V aus dem Anspruch gegen B folgt, können beide Ansprüche zusammen geprüft werden. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen K und B (nachfolgend II. - V.). Hat K danach einen Schadensersatzanspruch gegen B, haftet auch V.

2. § 115 VVG erfasst Schadensersatzansprüche. Soweit K geltend macht, B habe ihm einen Auftrag erteilt und müsse deshalb für die Folgen einstehen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch in Betracht, der kein Schadensersatzanspruch ist und für den V nicht nach § 115 VVG einzustehen hat. Diese Anspruchsgrundlage wird deshalb gesondert unter VI. geprüft.

II. K könnte gegen B einen Anspruch aus § 7 I Straßenverkehrsgesetz (StVG) haben. Danach ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb des Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

1. Nach dem Sachverhalt war der - behindertengerecht umgerüstete - Pkw Ford das Auto des B, so dass B Halter dieses Kfz war.

2. Das Unfallgeschehen hat dazu geführt, dass der Pkw VW des K und damit eine Sache beschädigt wurde. Als Folge davon hatte K Reparaturkosten zu tragen, so dass ihm ein Schaden entstanden ist.

3. Die Beschädigung des VW ist bei dem Betrieb des Pkw des B erfolgt, da das Fahrzeug in Betrieb gesetzt und gefahren wurde. Der Pkw des B hat den Aufprall beim Rückwärtsfahren verursacht, so dass sich auch die Betriebsgefahr, also die von einem Kfz ausgehende spezifische Gefahr, verwirklicht hat.

4. Dass der den Anspruch geltend machende K das Auto des B gefahren und den Unfall verursacht hat, ist bei § 7 I StVG noch unerheblich. Zwar sind im Normalfall die Person, die das schädigende Auto gefahren hat, und diejenige, bei der der Schaden eingetreten ist, verschiedene Personen. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall K das schädigende Auto, den Pkw Ford, gefahren und ist zugleich Eigentümer des beschädigten VW. Jedoch besteht kein Grund, deshalb den Anwendungsbereich des § 7 I StVG einzuschränken. Der Wortlaut des § 7 I StVG enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beteiligten personenverschieden sein müssen, und regelt den Haftungsfall unabhängig davon, wer der Fahrer war. Der Fall, dass der Verletzte zugleich der Fahrer war, wird von dem noch zu prüfenden § 8 Nr. 2 StVG abgedeckt. Somit bleibt es bei dem sich aus 1.- 3. ergebenden (Zwischen-)Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 7 I StVG erfüllt sind.

5. Ein Verschulden ist keine Voraussetzung für die Haftung aus § 7 StVG, vielmehr ist § 7 I StVG ein Fall der Gefährdungshaftung. Nach § 7 II StVG ist die Ersatzpflicht aber ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Unfall mit den Fahrzeugen des B und des K beruhte auf dem Verhalten des B und des K, war vermeidbar und keine Folge höherer Gewalt.

III. Dem Anspruch aus § 7 StVG könnte § 8 Nr. 2 StVG entgegenstehen. Danach greift der Anspruch aus § 7 StVG nicht ein, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.

1. BGH [7] § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH VersR 2010, 1662 Rn. 23 m. w. N.; NJW 1954, 393). Da § 7 StVG ein Fall der (bloßen) Gefährdungshaftung ist, bei der ohne Verschulden gehaftet wird, wäre es nicht gerechtfertigt, auch Personen einen derartigen Anspruch einzuräumen, die sich bewusst dieser Gefährdung ausgesetzt haben.

2. Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb der Geschädigte möglicherweise tätig war, ist in diesem Zusammenhang der Pkw Ford des B, auf den bei der Anspruchsbegründung aus § 7 I StVG abgestellt wird. Diesen hat K gefahren und war dadurch beim Betrieb des Kfz tätig. BGH [7] Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (…), ist der Auffassung zuzustimmen, dass K als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. BGH VersR 2010, 1662 Rn. 23 m. w. N.; 1989, 54, 55 f., Rn. 15, m. w. N.; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 11; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 06.06.2019, § 8 StVG Rn. 17 m. w. N. ). Sollte K das Fahrzeug nach den Anweisungen des B in Betrieb gesetzt haben, würde dies an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte (vgl. zum Begriff des Kraftfahrzeugführers BGHSt 59, 311 Rn. 11 m. w. N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 21 StVG Rn. 10; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 18 StVG Rn. 3).

3. Indem § 8 Nr. 2 StVG auf den „Verletzten“ abstellt, bezieht sich die Vorschrift auf die Verletzung und den dadurch eingetretenen Schaden. Es bedarf der Prüfung, welche Schäden unter § 8 Nr. 2 StVG fallen, also von der Haftung nach § 7 StVG ausgeschlossen werden, und ob der von K geltend gemachte Schaden zu den von der Vorschrift erfassten Schäden gehört.

a) Unter einen Schaden i. S. des § 8 Nr. 2 StVG fällt zunächst ein Personenschaden, den beispielsweise der Fahrer des Kfz bei einem Unfall erlitten hat, und der infolgedessen nicht von der Haftpflicht des § 7 I StVG erfasst wird. Einen Personenschaden hat K nicht erlitten.

b) K macht einen Sachschaden an seinem eigenen VW geltend. Ob dieser Schaden unter § 8 Nr. 2 StVG fällt, ist nicht von vornherein klar.

aa) BGH [10] Nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht soll der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gemäß seinem Gesetzessinn nicht eingreifen, wenn der Kraftfahrzeugführer mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt. Begründet wird dies damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 10; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4…). Der Einwand des K, es sei reiner Zufall gewesen, dass der beschädigte VW ihm gehört habe, lässt sich auf diese Auffassung stützen.

bb) Die Gegenansicht folgt dem Wortlaut des § 8 Nr. 2 StVG, der keinen Unterschied zwischen Personenschäden und Sachschäden macht und somit auch für Sachschäden einer Person gilt, die beim Betrieb des Kfz tätig war. Dieser Auffassung, vertreten von OLG Nürnberg VersR 2004, 905; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert NZV 1999, 516, 517; Walter in BeckOGK, Stand 01.09.2019, § 8 StVG Rn. 9.1, folgt auch der BGH, [8-11] Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch den von K geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw. Verletzter im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein (BGHZ 116, 200, 205, juris Rn. 16). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (…), steht im Streitfall der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Der BGH widerspricht auch der für die Ansicht aa) angeführten Begründung: K hat mit dem von ihm geführten Fahrzeug nicht eine Sache beschädigt, die „zufällig" in dessen Einwirkungsbereich geraten ist und der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs nicht in besonderem Maße ausgesetzt war. Vielmehr wollte K das Fahrzeug des B für diesen aus der Parklücke fahren und hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt (vgl. OLG Nürnberg a. a. O.)… Deshalb entspricht die Anwendung des Haftungsausschlusses der Intention des Gesetzes. Folglich erfasst der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG auch den von K geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw.

4. Die Anwendung des § 8 Nr. 2 StVG führt zum Ausschluss der Haftung des B aus § 7 I StVG. Somit hat K keinen Schadensersatzanspruch gegen B aus § 7 I StVG.

IV. Der Anspruch des K gegen B könnte sich aus § 823 I BGB ergeben. Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, die einen Anspruch wegen Verschuldens normiert, neben § 7 StVG als Fall der Gefährdungshaftung bestehen keine Bedenken. § 823 BGB wäre als zusätzliche Anspruchsgrundlage selbst dann anwendbar, wenn ein Anspruch aus § 7 StVG bejaht worden wäre.

1. Durch Unfall ist das Eigentum des K an seinem Pkw VW verletzt worden.

2. Dafür müsste ein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen des B ursächlich gewesen sein.

a) B hat K den Gebrauch seines Pkw gestattet und ihm den Autoschlüssel ausgehändigt. Dieses Handeln war eine mitwirkende Ursache für den Unfall. Denn andernfalls hätte K das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen, und der Unfall wäre nicht geschehen. Dass B dem K den Pkw Ford überlassen hat, ist somit eine nicht wegzudenkende Mitursache für den Unfall.

b) Dagegen lässt sich ein pflichtwidriges Unterlassen des B nicht feststellen. Zwar traf B als Halter seines Pkw, dessen Betrieb wegen der behindertengerechten Umrüstung eine besondere Sorgfalt erforderte, eine Verkehrssicherungspflicht zur Verhinderung eines Unfalls. Nachdem B den K aber aufgeklärt und K geantwortet hatte, damit komme er zurecht, schuldete B keine weitere Einweisung. Dass in einem behindertengerecht umgerüsteten Pkw Gas- und Bremsfunktion mit der Hand zu betätigen sind, ist nicht so ungewöhnlich oder schwierig, dass B auf weitergehenden Schutzmaßnahmen hätte bestehen müssen.

3. Die unter 2a) als mitursächlich festgestellte Überlassung des Pkw war aber nicht schuldhaft. B durfte die ihm von K angebotene Hilfe annehmen und K das Fahrzeug zum Ausparken überlassen. Dass eine weitergehende Einweisung nicht erforderlich war, ergibt sich aus den Überlegungen unter 2b). Folglich hat K gegen B keinen Anspruch aus § 823 I BGB. Das Vorbringen des K, die Beschädigung seines Pkw sei K auf Veranlassung des B erfolgt, hat zu keiner Anspruchsbegründung geführt.

Eine weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des K ist nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass die V-Versicherung nicht nach §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG für den Schaden einzustehen hat. Der Anspruch des K gegen V ist also unbegründet (BGH [12]).

V. Falls unter III. oder IV. anders entschieden und ein Anspruch des K dem Grunde nach bejaht würde, müsste der Anspruch wegen Mitverschuldens (§ 254 I BGB; im Fall eines Anspruchs nach § 7 StVG über § 9 StVG) gemindert werden. K hat entweder den Pkw des B in Betrieb genommen, ohne sich mit der Technik des Handbetriebs vertraut zu machen, oder hat beim Betrieb einen Fehler gemacht. Beides war fahrlässig. Da der Schaden ganz überwiegend von K verursacht wurde, wäre eine so weitgehende Minderung des Anspruchs vorzunehmen, dass K nur ein kleiner Teil seiner Reparaturkosten als Schaden zugesprochen werden könnte. Der Anspruch auf den größeren Teil der Kosten scheitert somit - hilfsweise - auch an § 254 I BGB.

VI. Da K sich darauf beruft, B habe ihn mit dem Ausparken seines Pkw beauftragt, ist ein Anspruch aus Auftrag zu prüfen.

1. Im Falle eines Auftrags (§ 662 BGB) kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB). Unter Aufwendungen können nicht nur willentliche Ausgaben fallen, sondern auch erlittene Schäden. BGH [13] Nach allgemeiner Meinung kann der dem Beauftragten nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber zustehende Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsbesorgung auch bei Ausführung des Auftrages erlittene Schäden des Beauftragten umfassen (vgl. BGHZ 38, 270, 277; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 670 Rn. 10 f. m. w. N.). Somit kommt im vorliegenden Fall § 670 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht.

2. Zwischen K und B müsste ein Auftrag zustande gekommen sein, bei dem B Auftraggeber und K Auftragnehmer war.

a) Nach § 662 BGB ist erforderlich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Geschäft zum unentgeltlichen Besorgen überträgt und der Auftragnehmer diesen Auftrag annimmt. Beide müssen bei ihren Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass damit eine Verpflichtung des Auftragnehmers begründet werden soll. Ausdrücklich hat B dem K kein solches Angebot unterbreitet, vielmehr ging das Angebot zur Hilfegewährung von K aus. Aber auch K hat keine ausdrückliche Verpflichtung zur Durchführung der Hilfegewährung übernommen, er hat lediglich angeboten, das Auto des B rückwärts aus der Parklücke zu fahren.

b) Der nach § 311 I BGB zur Begründung eines Schuldverhältnisses erforderliche Vertrag kann auch durch schlüssige (konkludente) Erklärungen zustande kommen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Handlung im Interesse eines anderen unentgeltlich vorgenommen werden soll, bedarf es einer Abgrenzung des Vertrags (Auftrags) von der bloßen Gefälligkeit, der kein Auftrag zugrunde liegt. BGH [14] Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab… Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger [im vorliegenden Fall B] wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende [im vorliegenden Fall K] an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. BGHZ 206, 254 Rn. 8 m. w. N.).

Diese Grundsätze hat der BGH bereits in der zitierten Entscheidung BGHZ 206, 254 zugrunde gelegt, dort bei der Abgrenzung der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, § 677 BGB) zum bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Im entschiedenen Fall hatte eine Großmutter ihre Enkelin, die in der Mädchen-Fußballmannschaft eines Sportvereins spielte, mit dem Auto zur Hallenkreismeisterschaft fahren wollen, verunglückte aber und verlangte von dem Sportverein Ersatz des Vermögensschadens aus §§ 677, 683, 670 BGB. Wie die Entscheidung lautet, ergibt sich aus dem Leitsatz: „Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.“

c) Teilweise wird vertreten, neben dem Auftrag/der GoA und der reinen Gefälligkeit gebe es auch „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter“ (vgl. Canaris JZ 2001, 499, 502; Krebber VersR 2004, 150 ff.; w. N. bei BGH XII ZR 118/08 Rdnr. 15), bei denen den Leistenden zwar keine Leistungspflichten, aber Schutz- und Rücksichtnahmepflichten i. S. der §§ 311 II Nr. 3, 241 II BGB treffen und deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht (§ 280 I BGB) auslöst. Im vorliegenden Fall braucht dieser These nicht nachgegangen zu werden, denn Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen nur den Leistenden, im vorliegenden Fall also K, und sind nicht geeignet, einen Anspruch des K gegen B zu begründen. Außerdem führen sie nur zu einem Schadensersatzanspruch und nicht zu dem hier geprüften Aufwendungsersatzanspruch.

d) Bei Anwendung der unter b) dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich: B hatte kein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran, dass K das Auto ausparkte; es gibt auch keinen Grund dafür, dass er sich auf eine Zusage des K verlassen hat. Erst recht hatte K kein eigenes Interesse an dem Ausparken. Vielmehr handelte es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. BGH [16, 17, 13] Das Angebot des K, das Fahrzeug des B für diesen aus der Parklücke zu fahren, erfolgte zwar im Interesse des B, um ihm ohne weiteres Zuwarten den Einstieg auf der Fahrerseite zu ermöglichen, die für ihn als Rollstuhlfahrer aufgrund eines daneben geparkten Fahrzeugs gerade nicht zugänglich war. Wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art waren auf Seiten des B jedoch nicht betroffen. Zwar überließ er dem K die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand von nicht unerheblichem Wert. Dies sollte jedoch nur kurzfristig, unter Anleitung und im Beisein des B sowie in einer überschaubaren, nicht besonders gefahrgeneigten Verkehrssituation erfolgen. K selbst hatte an der von ihm angebotenen Hilfeleistung ersichtlich auch kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse. Beim Rangieren des Pkw aus der Parklücke heraus handelte es sich um eine reine Gefälligkeit ohne rechtliche Verbindlichkeit, die keinen Aufwendungsersatzanspruch des K für den dabei erlittenen Schaden begründet… Damit scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB aus.

Soweit die Revision meint, bei einer Hilfeleistung im Verkehr sei regelmäßig eine stillschweigende Abmachung anzunehmen, dem aus Gefälligkeit Tätigen anfallende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen (so auch RGRK/Steffen, 12. Aufl., Vor §662 BGB Rn. 22), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Annahme würde die anhand des Rechtsbindungswillens vorgenommene Abgrenzung zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit wieder verwischen.


Gesamtergebnis: K hat weder gegen B noch gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturkosten.


Zusammenfassung