Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Bereicherungsanspruch im Mehrpersonenverhältnis, § 812 I 1 BGB. ► Banküberweisung als Anwendungsfall der Anweisung. ► Rückabwicklung bei Fehlerhaftigkeit einer Vermögensverschiebung durch Leistungskondiktion oder Nichtleistungskondiktion
BGH Urteil vom 29. 4. 2008 (XI ZR 371/07) www.bundesgerichtshof.de (für BGHZ vorgesehen)
Fall (Zuvielüberweisung)
V, im späteren Prozess der Beklagte, verkaufte dem K ein Grundstück, das bebaut werden sollte. Der Kauf wurde durch die B-Bank, im späteren Prozess die Klägerin, finanziert. Der Kaufpreis wurde in Raten entsprechend dem Baufortschritt gezahlt. Es stand noch die letzte Rate aus, die 6.976 € betragen sollte. Mit Schreiben von März forderte V den K zur Zahlung dieser letzten Rate auf. K berief sich auf Mängel und lehnte die Zahlung ab. Mitte April teilte V dem K mit, die Mängel seien beseitigt. Eine vollständige Mängelbeseitigung wollte K aber nicht anerkennen und entschloss sich dazu, 2.500 € einzubehalten. Er wies die B-Bank mit Fax an, „einen Teilbetrag der Schlussrate in Höhe von 4.476 € an V zu überweisen.“ Zugleich teilte er das V in einem Schreiben mit. Die B-Bank übersah die Beschränkung in der Anweisung und überwies dem V den gesamten Restkaufpreis in Höhe von 6.976 € und belastete das Konto des K damit. Das Schreiben des K ging bei V erst nach dessen Kenntnis von der Gutschrift ein. Als sich der Irrtum der B herausstellte, schrieb diese dem K 2.500 € wieder gut und forderte V auf, den Betrag zurück zu überweisen. V verweigert das. Kann B von V die 2.500 € erstattet verlangen ?
Da zwischen der B-Bank und dem Verkäufer V des Grundstücks als Empfänger der Kaufpreisrate keine vertraglichen Beziehungen bestanden oder bestehen, kommt nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 BGB) in Betracht.
I. Dann müsste zunächst V etwas erlangt haben, d. h. es müsste ihm ein Vermögenswert zugeflossen sein. Erlangt hat V die Gutschrift über 6.976 €. Genaugenommen handelt es sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen seiner eigenen Bank, die ihm den Betrag gutgeschrieben hat. Da B und K aber eine Berechtigung des V anerkennen, die 4.476 € zu behalten, ist für § 812 relevant nur die Teilsumme von 2.500 €. Diese hat V erlangt i. S. des § 812 I.
II. V könnte diesen Betrag durch Leistung der B erlangt haben, was im Falle der Rechtsgrundlosigkeit zu einer Leistungskondiktion führen würde.
1. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Hauptsächlicher Zweck in diesem Sinne ist, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Dieser Zweck muss gegenüber dem Empfänger des Erlangten verfolgt werden, irgendein Zweck reicht nicht aus.
2. Dabei kann problematisch sein, auf wessen Sicht es ankommt: auf die Sicht dessen, der den Vermögenswert hingibt, oder auf die des Empfängers. Im vorliegenden Fall stimmten sowohl die Sicht der Bank als auch die des V insoweit überein, als beide wussten, dass die B dem V nichts schuldete. Die Bank hat den Überweisungsbetrag nicht mit Rücksicht auf eine eigene Schuld in den Geschäftsverkehr gegeben, sondern hat ausschließlich im Auftrag (auf Anweisung) ihres Kunden K gehandelt hat oder zumindest handeln wollen. Eine zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens des V durch B lag nicht vor. V hat die 2.500 € nicht durch Leistung erlangt.
III. V könnte in sonstiger Weise auf Kosten der B bereichert worden sein (§ 812 I 1, 2. Fall BGB), was zu einer Nichtleistungskondiktion führen würde.
1. Vorweg ist aber zu prüfen, ob die Grundsätze über den Erwerb in sonstiger Weise überhaupt zur Anwendung kommen dürfen.
a) Gegenüber der Anwendung einer Nichtleistungskondiktion sind Leistungsbeziehungen vorrangig. Deshalb wird aus einer Nichtleistungskondiktion nicht verpflichtet, wer einen Vermögenswert durch Leistung erhalten hat.
b) Das gilt insbesondere für sog. Mehrpersonen- oder Dreiecksbeziehungen, deren Hauptfall die Anweisung ist und die einer Banküberweisung zugrunde liegt. Bei dieser erfolgen Leistungen „über Dreieck“: Die die Zahlung vornehmende Bank erbringt durch Ausführung des Auftrags eine Leistung an ihren Kunden (im Deckungsverhältnis), und dieser leistete als (vermeintlicher ) Schuldner an den Gläubiger und Empfänger der Zahlung (im Valutaverhältnis). Im vorliegenden Fall: B an K und K an V. Im Zuwendungsverhältnis B - K, innerhalb dessen der Geldfluss tatsächlich stattfindet, liegt keine Leistung vor.
Grund für eine Anwendung des Bereicherungsrechts ist in aller Regel das Fehlen eines Rechtsgrundes entweder im Deckungs- oder im Valutaverhältnis. Dann erfolgt die Rückabwicklung (nur) innerhalb des Verhältnisses, innerhalb dessen eine Leistung erfolgt ist und der erforderliche Rechtsgrund fehlt, also im Deckungs- oder im Valutaverhältnis, nicht dagegen im Zuwendungsverhältnis.
BGH Rdnr. 9: In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach st. Rspr. des BGH grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger [gemeint ist: Zahlungsempfänger, so auch der BGH im Leitsatz] im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m. w. Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage Nr. 4 S. 24).
c) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so dürfte ein Bereicherungsausgleich wegen zuviel gezahlter 2.500 € nur zwischen K und V erfolgen. Denn die Zahlung der B-Bank gilt als Leistung des K an V. Diese Leistungsbeziehung wäre vorrangig und würde eine Nichtleistungskondiktion zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits (B - V) ausschließen.
2. Von dem unter 1a, b dargestellten Grundsatz gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen.
a) Hauptfall ist das Fehlen einer (wirksamen) Anweisung. BGH Rdnr. 10: Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.;…), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; 147, 145, 151; 152, 307, 311 f.; 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser 7
den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; WM 2005, 1564, 1565 f.).
b) Dem Fehlen einer Anweisung stehen gleich
BGH Rdnr. 11: In der Rspr. des BGH (BGH WM 1990, 1280, 1281; 994, 1420, 1421 f.) ist anerkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (BGHZ 147, 145, 147 ff.).
c) Zur Abgrenzung zu den Fällen a), b) führt der BGH unter Rdnr. 12 aus:
aa) Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden [Rdnr. 14: Veranlassungsprinzip]. Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381).
bb) Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH WM 1986, 1381, 1382).
Unter Rdnrn. 13 - 18 verteidigt der BGH die Differenzierungen in der bei oben a) - c) dargestellten Rspr. gegenüber der in der Literatur teilweise geäußerten Kritik.
3. Nunmehr ist zu entscheiden, ob der vorliegende Fall wie die Grundfälle (1, 2 c aa) behandelt wird, so dass eine Nichtleistungskondiktion ausscheidet, oder ob er zu den Ausnahmefällen (2 a, b, c bb) gehört.
a) BGH Rdnr. 19: Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rspr. des BGH folgend hat der VII. Zivilsenat in…WM 1986, 1381, 1382 ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts.
Rdnr. 20: Die Ansicht des VII. Zivilsenats des BGH (a. a. O.)… hat in einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 812 Rdn. 52; Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50 Rdn. 19;… vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln OLGR 2001, 387).
b) Rdnr. 21: Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsichtlich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; Canaris JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, Teilband II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812 Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt habe.
c) Rdnr. 22: Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht zu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vornimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu… Dieses Ergebnis begründet der BGH unter Rdnrn. 23 - 26 näher:
aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Versehen mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiterhin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den Anweisenden, erbringen…
bb) Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anweisung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einleitung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "näher" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinstituts Einfluss nehmen konnte.
cc) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor allem die Abwägung der Interessen des Anweisenden und des gutgläubigen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen Zuvielbetrag einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Fehler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei disponieren kann. Auch in den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag geben (so im Ergebnis auch MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 78 a.E.).
dd) Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von der für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstellungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betrages gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Überweisungsempfänger beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür, die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu lassen.
d) Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
aa) BGH Rdnr. 28: Dadurch, dass der Käufer K die Klägerin mit Telefax angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 €" an den Beklagten zu überweisen, hat der Käufer die Ursache für den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in Höhe von 6.976 € nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte der Beklagte die Überweisung aus damaliger Sicht…nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich für den Beklagten als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar.
bb) V war auch gutgläubig. Er konnte, wie unter aa) ausgeführt, annehmen, dass K nunmehr den gesamten Betrag zahlen wollte. Etwas anderes hätte sich allerdings aus dem Begleitschreiben des K an V ergeben. Dieses ist V aber erst nach der Kenntnis von der Gutschrift eingegangen. Mit der Gutschrift hat V einen Vermögenszuwachs erlangt, der ihm nicht mehr durch einfache Erklärung genommen werden konnte.
Ergebnis: Es bleibt bei einer Anwendung der Grundsätze über die Anweisung. Auch bei einer Zuvielzahlung hat die Bank keinen Anspruch gegen den Empfänger der Gutschrift, vielmehr ist die Leistung im Verhältnis Bank - Kunde und Kunde - Zahlungsempfänger, also „über Dreieck“ erfolgt und, soweit ein Rechtsgrund fehlt, rückabzuwickeln. B hat keinen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 I 1, 2. Fall und kann von V keine Erstattung der 2.500 € verlangen.
Zusammenfassung