Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Anspruch aus § 823 I BGB wegen Zusammenprall von Kfz. und Fahrrad. ► Deliktsfähigkeit; Haftungsprivilegierung eines achtjährigen Kindes nach § 828 II BGB. ► „Unfall mit einem Kraftfahrzeug“ ?. ► Auslegung des Gesetzes oder teleologische Reduktion
BGH Urteil vom 17. 4. 2007 (VI ZR 109/06) NJW 2007, 2113
Fall (Auf den haltenden Pkw geprallt)
Frau K befuhr mit ihrem Pkw in der Stadt S die Berliner Straße in Richtung auf die Einmündung in die Poststraße. Dort wollte sie nach links abbiegen. Direkt vor der Einmündung hielt sie auf ihrer Straßenseite kurz an, um sich zu vergewissern, ob auf der Poststraße bevorrechtigter Verkehr nahte, dem sie Vorfahrt zu gewähren hatte. Aus ihrer Sicht von links befuhr der achtjährige B mit seinem Fahrrad die Poststraße in Richtung Einmündung, wo er in die Berliner Straße einbiegen wollte. Zunächst war dem B der Blick auf einen Teil der Einmündung durch eine 2 m hohe Hecke versperrt. Bei dem weiteren Heranfahren hätte B etwa 20 m vor der Einmündung den dort haltenden Pkw der A sehen können. B fuhr aber so schnell, dass ihm das Abbiegen in die Berliner Straße nicht gelang und er gegen den Pkw der K prallte. An dem Pkw entstand ein Schaden in Höhe von 1.400 Euro. Kann K diesen Schaden von B ersetzt verlangen ?
Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der K gegen B kann § 823 I BGB sein.
I. B hat durch das Fahren mit dem Fahrrad, bei dem er auf den Pkw der B prallte, also durch sein Verhalten, das Eigentum der K an dem Pkw beschädigt. Dieses war rechtswidrig, weil ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich ist. Vielmehr verstieß das Verlassen der Straßenseite, die B mit dem Rad beim Einbiegen in die Berliner Straße hätte benutzen müssen, gegen die StVO (§ 2 I 1).
II. Das Verhalten des B müsste schuldhaft gewesen sein, wobei nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Schuldhaftes Verhalten hat Schuldfähigkeit (bei §§ 823 ff.: Deliktsfähigkeit) zur Voraussetzung. Ein völliger Ausschluss der Deliktsfähigkeit nach § 828 I BGB bei B liegt nicht vor, weil dieser älter als sieben Jahre war. Bei einer Person zwischen 7 und 18 Jahren gilt grundsätzlich § 828 III, wonach die Verantwortlichkeit (nur) ausgeschlossen ist, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
Im vorliegenden Fall könnte aber die speziellere Vorschrift des § 828 II BGB eingreifen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Minderjähriger, der das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen einen Schaden zufügt. Rechtsfolge ist, dass er für diesen Schaden nicht verantwortlich ist, d. h. der andere kann von ihm keinen Schadensersatz verlangen, und er selbst braucht sich beim Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens kein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen zu lassen.
1. Entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob ein „Unfall mit einem Kraftfahrzeug“ vorgelegen hat. Auf den ersten Blick könnte das bejaht werden, weil an dem Unfall der Pkw der K beteiligt war und beschädigt worden ist.
2. Möglicherweise reicht aber die passive Beteiligung eines Pkw nicht aus. Der BGH (BGHZ 161, 180) hat in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Fahrrad oder einem Kickboard gegen ordnungsgemäß geparkte Autos gefahren sind und diese beschädigt haben, eine Anwendung des § 828 II abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt (BGH im vorliegenden Fall unter Rdnrn. 8, 9), die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe… Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift des § 828 II BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdranges, ihrer Impulsivität, mangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendynamischen Verhalten oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Dr. 14/7752, S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie zum Beispiel Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Verkehr in einer besonderen Überforderungssituation befindet.
3. Um obige Überlegungen überzeugend aus dem Gesetz herzuleiten, bedarf es einer methodischen Rechtfertigung bzw. Einordnung. Im vorliegenden Fall ist diese Einordnung nicht ohne weiteres klar, vielmehr bestehen zwei Möglichkeiten:
Leider verwenden die Gerichte auf die Einordnung nur wenig Mühe, wie auch die Ausführungen des BGH zum vorliegenden Problemkreis zeigen: In BGHZ 161, 180 ff. hat er bereits bei der Bezugnahme auf das Berufungsurteil nebeneinander von „einschränkend auszulegen“ und „teleologisch zu reduzieren“ gesprochen. Unter II 1b) hat er ausgeführt, der Wortlaut führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, und hat ersichtlich - und folgerichtig - eine Auslegung vorgenommen. In dem hier behandelten Urteil bei Rdnr. 8 hat er dann aber wieder erklärt, es habe sich seinerzeit um eine teleologische Reduktion gehandelt. Da beides vertretbar ist und das Ergebnis davon nicht abhängt, soll hier die Einordnung offen bleiben.
4. Bei Anwendung der oben 2. dargestellten Grundsätze kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob eine typische Überforderungssituation vorlag.
a) BGH Rdnr. 10, 11: Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält (d. h. seine Geschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das BerGer. meint - mit den Fällen einer Kollision mit einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer Gegenstand stehen könnte, mit dem aber im fließenden Verkehr so nicht zu rechnen ist.
Die Kl. nahm im Streitfall, obwohl sie anhielt, mit ihrem Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes am fließenden Straßenverkehr teil. Der einheitliche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch verkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird. Die Kl. hatte…im Einmündungsbereich einer Straße, in welche der Bekl. einbiegen wollte, lediglich kurz auf ihrer Fahrbahnseite angehalten, um nach links abzubiegen. Sie war für den Bekl. wegen der sich am Fahrbahnrand befindlichen ca. 2 Meter hohen Hecke während ihrer Annäherung an die Straßeneinmündung nicht erkennbar gewesen. Dem Bekl. war durch die Hecke zunächst auch der Blick auf die Einmündung und den bereits dort seit wenigen Sekunden haltenden Pkw der Kl. versperrt.
Stößt ein achtjähriges Kind in einer solchen Situation mit seinem Fahrrad auf Grund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kfz., das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr.
b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1263).
Somit bleibt es hier bei dem Ergebnis, dass es sich um einen Unfall mit einem Kfz. gehandelt hat. B war nach § 828 II nicht deliktsfähig und haftet nicht für den Schaden. Der Anspruch der K ist unbegründet.
Zusammenfassung