Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB); falsa demonstratio non nocet. Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo); §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. Bestehen einer Aufklärungspflicht (§ 241 II BGB). Rechtsfolge eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; Berechnung des Schadens; negatives Interesse (§ 249 BGB). Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 242 BGB

 BGH Urteil vom 19. 5. 2006 (V ZR 264/05) NJW 2006, 3139

 Fall (Kalkulationsfehler bei Projektübernahme)

K, die spätere Klägerin, veräußerte am 26. 3. 2002 an den späteren Beklagten B ein ins Stocken geratenes Stadtentwicklungsprojekt (Errichtung einer Nahversorgungszentrale) mit Grundstück. Als das Projekt von K entwickelt wurde, war B Mitgeschäftsführer der Niederlassung von K, die maßgebend die Entwicklung betrieben hatte; später schied er aber dort aus und gründete eine eigene Firma. Bei den Verhandlungen im Jahre 2002 und bei Vertragsschluss waren K und B sich einig, dass K mindestens ihre bisherigen Aufwendungen erstattet bekommen sollte, wozu vor allem die Kosten für den Erwerb des Grundstücks gehörten. K hatte deshalb vorgeschlagen, dass in den Vertrag nur eine grundsätzliche Zahlungspflicht aufgenommen und die genaue Berechnung erst danach erfolgen sollte. B bestand aber auf der genauen Bezifferung. Sie wurde von den Parteien in der Weise vorgenommen, dass in einer Anlage 3 zu dem Vertrag die einzelnen Positionen aufgelistet und zu einem sich auf 3 Mio. € belaufenden Betrag addiert wurden. Auf diese Anlage 3 wurde in § 3 des Vertrages verwiesen. Alsbald nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass der Aufwand der K für den Erwerb des Grundstücks 1, 5 Mio. € betragen hatte, aber nur mit 1 Mio. € angesetzt worden war, der Ansatz mithin um 500.000 € zu niedrig war. K macht geltend, B habe als damaliger Mitgeschäftsführer den wahren Betrag gekannt oder zumindest kennen müssen. B bestreitet das und beruft sich darauf, er habe den Grundstückspreis bei den Verhandlungen nicht mehr in Erinnerung gehabt. K verlangt von B Zahlung weiterer 500.000 €. Zu Recht ?

A. Anspruchsgrundlage könnte der zwischen K und B geschlossene Projektübernahmevertrag sein, der im wesentlichen ein Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB ist.

I. Aus dem Wortlaut von § 3 des Vertrages in Verbindung mit der Anlage 3 ergibt sich lediglich eine Zahlungspflicht in Höhe von 3 Mio. € und keine Pflicht zur Zahlung weiterer 500.000 €.

II. Etwas anderes könnte sich aus einer Auslegung des Vertrages ergeben. Dazu BGH Rdnr. 11: Die Kl. wollte erreichen, dass ihr für die Übernahme des Projekts der ihr tatsächlich entstandene Aufwand ersetzt wird. Dieses Ziel kommt in § 3 I 1 der Vertragsbestimmungen auch andeutungsweise zum Ausdruck. Die Parteien haben es aber hierbei nicht belassen. Sie haben die Ermittlung dieses Aufwands nicht späterer Klärung überlassen. Dieser ist vielmehr in der Anlage 3 des Vertrags zusammengestellt und durch Verweis auf diese Anlage in § 3 auch verbindlich festgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass ohne jede Einschränkung auf diese Anlage verwiesen und der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag als derjenige Betrag in dem Vertragstext bezeichnet wird, auf den sich die zu erstattenden Aufwendungen belaufen. Das lässt keinen Raum für die nachträgliche Geltendmachung in der Anlage vergessener Positionen.

III. Die Bezifferung des Kaufpreises mit 3 Mio. könnte eine unschädliche Falschbezeichnung - als Sonderfall der Auslegung - eines in Wirklichkeit mit 3,5 Mio. gewollten Kaufpreises sein.

1. BGH Rdnr. 12: Zwar geht ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Vertragsinhalt vor (falsa demonstration non nocet: BGH NJW-RR 1988, 265; NJW 2002, 1038 [1039]; RGZ 99, 147 [148]). Dazu reicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (…).

 2. So liegt es hier aber nicht. Die Parteien haben in die Vertragsklausel [so bezeichnet der BGH den den Kaufpreis festlegenden § 3 des Vertrages] den Betrag übernommen, der sich für das Projekt aus der Anlage 3 ergab. Einen anderen Kaufpreis hat selbst K nicht gewollt.

 BGH Rdnr. 14: Die Kl. hat vielmehr bei der Berechnung ihrer Aufwendungen statt des gesamten Kaufpreises für das Projektgrundstück von 1,5 Mio. € nur den in dem Kaufvertrag für den Grund und Boden ausgewiesenen Betrag von 1 Mio. € angesetzt. Ein solcher Berechnungsfehler kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer versehentlichen Falschbezeichnung unschädlich sein. Das setzt aber voraus, dass die betragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das Ergebnis der Addition bestimmter Einzelposten (…) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung dieser Verpflichtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 119 Rdnr. 20;…) sein soll (Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2004, § 119 Rdnr. 54…).

 Rdnr. 15: Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar sollte die in § 3 des Vertrages bestimmte Summe das Ergebnis der Addition der in Anlage 3 aufgeführten Positionen sein. Diese Addition ist aber zutreffend. Falsch ist der in der Anlage angesetzte Preis für das Grundstück. Dessen Festsetzung beruhte aber nicht auf einem von den Parteien vereinbarten Verfahren: Im Verlauf der Vertragsverhandlungen bestand zwar zunächst grundsätzliches Einvernehmen darüber, dass der von der Kl. vorfinanzierte Aufwand bei der Übernahme des Projekts ersetzt werden sollte. Wie hoch dieser Aufwand war und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzte, dazu hatten die Parteien unterschiedliche Vorstellungen. Deshalb konnte sich die Kl. auch nicht mit ihrem Vorschlag durchsetzen, diese Kosten in dem Vertrag nicht abschließend festzulegen, sondern erst nach Abschluss des Vertrags verbindlich zu ermitteln. Die Parteien haben sich vielmehr in den Verhandlungen auf die jetzt in Anlage 3 des Vertrags enthaltene Aufstellung und den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag geeinigt und diesen in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Der Betrag stellt sich deshalb nicht als fehlerhafte Bezeichnung des Betrags dar, den die Kl. hatte ermitteln wollen, sondern als die zutreffende Angabe der Zahlungsverpflichtung, auf die sich der Bekl. einlassen wollte. Das schließt die Annahme einer unschädlichen Falschbezeichnung aus (Staudinger/Singer § 119 Rdnr. 54 a. E.…).

Somit ergibt sich aus dem Vertrag kein Anspruch auf Zahlung weiterer 500.000 €.

B. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht als Folge einer Anfechtung „wegen eines Kalkulationsirrtums“ (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 3192; 2005, 976).

I. Dass K keinem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB) unterlegen ist, folgt aus den Ausführungen oben A III: K hat erklärt, das Projekt zu 3 Mio. € erwerben zu wollen, und hat eine Erklärung mit diesem Inhalt auch abgeben wollen. Der vorgelagerte Fehler bei der Zusammenstellung einzelner Positionen führt nicht zu einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bei Vertragsschluss.

II. Außerdem hat K bewusst keine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) abgegeben, weil sie prinzipiell an dem Vertrag festhalten wollte. Schließlich könnte K als Folge einer Anfechtung auch nur Rückabwicklung des Vertrages (§§ 142 I, 812 I BGB) verlangen und keine weitere Kaufpreiszahlung.

C. Ein Anspruch könnte sich aus einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ergeben (§§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 BGB; auch: Verschulden bei Vertragsschluss, culpa in contrahendo; hierauf liegt der Schwerpunkt der BGH-Entscheidung).

I. Mit dem Eintritt von K und B in Vertragsverhandlungen wegen des Übernahmevertrages entstand zwischen ihnen ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II Nr. 1), das Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II) begründete.

II. Daraus könnte sich eine Pflicht des B ergeben haben, K auf die Unvollständigkeit der Berechnungsgrundlagen hinzuweisen. Diese hätte B durch Unterlassen eines solchen Hinweises schuldhaft verletzt (§ 280 I 2).

1. BGH Rdnr. 17, 18: Zweifelhaft ist schon, ob der Bekl. eine ihm gegenüber der Kl. obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt hat. Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere Vertragspartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH NJW 1979, 2243…). Das ist aber gewöhnlich nur bei Umständen der Fall, die die andere Vertragspartei nicht kennt und auch nicht kennen kann (…) oder die sie nicht durchschaut (…). Die Höhe des für den Grundstückserwerb gezahlten Kaufpreises musste K aber kennen, da sie ihn selbst gezahlt hat und er sich deshalb aus ihren eigenen Buchhaltungsunterlagen ergab.

2. Ein überlegener Wissensvorsprung der K könnte sich daraus ergeben, dass B seinerzeit Mitgeschäftsführer der Niederlassung der K war, in der das Projekt entwickelt wurde. Welche Kenntnisse B danach bei Abschluss des Vertrages vom 26. 3. 2002 hatte oder haben musste, ist unter den Beteiligten streitig. Der BGH (Rdnr. 19 a. E.) lässt diese Frage mit Rücksicht auf die nachfolgend zur Rechtsfolge angestellten Erwägungen offen.

III. Rechtsfolge einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen ist gemäß § 280 I BGB die Verpflichtung zum Schadensersatz (allgemein hierzu die Besprechung des Urteils durch Theisen NJW 2006, 3102).

Der Schaden ist gemäß § 249 BGB nach der Differenzmethode zu bestimmen: Schaden ist die Differenz zwischen dem Ist-Zustand nach der Schädigung und dem Soll-Zustand, der ohne die Schädigung bestehen würde. Bei Schadensersatzansprüchen aus Vertrag oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen kann der Soll-Zustand auf zwei Weisen bestimmt werden: Maßgebend ist, wie der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages durch Erfüllung stehen würde (positives Interesse oder Erfüllungsinteresse), oder wie seine Vermögensverhältnisse sich bei einem bloßen Unterbleiben der Pflichtverletzung entwickelt hätten (negatives Interesse oder Vertrauensinteresse bzw. Vertrauensschaden).

1. BGH Rdnr. 21: Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen (BGHZ 114, 87 [94]; 142, 51 [62]; NJW 2001, 2875 [2876]…). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde (…). Da das Interesse des Geschädigten am Abschluss des Vertrages in diesem Fall geringer ist, ist normalerweise davon auszugehen, dass er den Vertrag nicht geschlossen hätte. In Betracht kommt aber auch, dass der Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen worden wäre.

a) Bei der vom BGH Rdnr. 22 vorgenommenen Verdeutlichung dieser Rechtsfolge geht der BGH offensichtlich von dem Normalfall aus, dass der Verkäufer seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Käufer verletzt hat. In solchem Fall geschieht die Schadensberechnung auch in der Weise, dass der Geschädigte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (… BGH NJW 2001, 2875 [2876]). Schaden ist dann der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH a.a.O.) Dabei braucht der Geschädigte auch nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (…).

b) Im vorliegenden Fall lässt sich der Anspruch der K auf diesen grundsätzlichen Ausgangspunkt nicht stützen. Denn K verlangt, so gestellt zu werden, als wäre es ihr gelungen, mit dem Bekl. einen Vertrag abzuschließen, der ihn verpflichtet, ihr den gesamten Kaufpreis für das Projektgrundstück zu erstatten. Sie macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern ihr Erfüllungsinteresse geltend.

2. BGH Rdnr. 23: Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu ersetzende Schaden kann unter besonderen Umständen auch ein solches Erfüllungsinteresse umfassen.

a) Voraussetzung dafür ist, dass bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zu Stande gekommen wäre (BGHZ 108, 200 [207 f.];… Palandt/Heinrichs § 311 Rdnr. 58). Dann kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1998, 2900 [2901]).

b) Im vorliegenden Fall folgt der BGH (Rdnr. 24) der Würdigung des BerGer., wonach ungewiss bleibt, wie sich der Bekl. verhalten hätte, wenn sich herausgestellt hätte, dass das Objekt nach den Kalkulationsunterlagen der K 500.000 € teurer werden würde. Da B bei den Vertragsverhandlungen darauf bestanden hat, die Höhe des Kaufpreises nicht einer weiteren Ermittlung zu überlassen, sondern im Kaufvertrag festzulegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass B einen deutlich höheren Preis bewilligt hätte. Somit kann K das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht beweisen. Ein Anspruch auf ein Erfüllungsinteresse steht ihm nicht zu.

Somit hat K aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen selbst dann keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 500.000 €, wenn B eine Aufklärungspflicht verletzt hätte.

D. Nicht angesprochen wird vom BGH eine Vertragsanpassung wegen einer bereits bei Vertragsschluss vorgelegenen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II BGB). Auch diese führt aber nicht zu dem von K begehrten Anspruch. § 313 gibt zunächst nur einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Eine solche ließe sich in dem Sinne, wie K es begehrt, nicht vornehmen, weil ungewiss bleibt, ob B sich auf einen höheren Kaufpreis eingelassen hätte, und B auch nicht verpflichtet war, zu einem wesentlich erhöhten Kaufpreis abzuschließen. In solchem Fall kommt nach § 313 III nur ein Rücktrittsrecht in Betracht. Ein solches macht K aber nicht geltend, vielmehr will er an dem Vertrag im übrigen festhalten.

E. Der BGH prüft abschließend noch einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 242 BGB.

Rdnr. 27: Ein solcher Anspruch lässt sich nur unter besonderen…Umständen auf § 242 BGB stützen. Als solche Umstände nimmt der BGH die folgenden an.

1. Rdnr. 28: …wenn die eine Vertragspartei sich die unrichtige Kalkulation der anderen soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerung der Anpassung gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstieße (BGH NJW NJW-RR 1995, 1360; Palandt/Heinrichs § 119 Rdnr. 21a a. E.). Im vorliegenden Fall hat B sich die unrichtige Kalkulation der K nicht zu eigen gemacht, sondern hat sie allenfalls gekannt oder kennen müssen.

2. Entsprechendes kann gelten, wenn beide Parteien einen bestimmten Berechnungsmaßstab zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht haben (BGHZ 46, 268 [273]…). So liegt es hier aber nicht. Die Parteien hatten, wie ausgeführt, unterschiedliche Vorstellungen über Inhalt und Umfang der Anlage 3 und haben sich schließlich auf ihren Vertragsbestandteil gewordenen Inhalt geeinigt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekl. an dieser Vereinbarung festhält.

3. Eine Vertragspartei kann auch verpflichtet sein, einer Erhöhung ihrer versehentlich zu niedrig angesetzten Zahlungsverpflichtung zuzustimmen, wenn mit dem Vertrag ein gemeinsames, über den Leistungsaustausch hinausgehendes Ziel verfolgt wird, das nur bei Zugrundelegung der richtigen Kalkulationsgrundlagen zu erreichen ist (BGH NJW 1972, 152 [153 f.]; NJW 1981, 1551 [1552]). Im vorliegenden Fall könnten die Parteien die gemeinsame Vorstellung gehabt haben, dass das von K begonnene, bei ihr aber ins Stocken geratene Stadtentwicklungsprojekt durch B fortgeführt und fertiggestellt wird. Jedoch ließ sich die Übernahme des Projekts auch mit der tatsächlich vereinbarten niedrigeren Erstattungspflicht des Bekl. erreichen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Kl. nicht ihre Entlassung aus dem Vertrag, sondern lediglich eine ergänzende Zahlung anstrebt.

Somit hat K auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 242 BGB. Ihr Anspruchsbegehren ist insgesamt unbegründet.

Zusammenfassung