BGH Urteil vom 26. 9. 2006 (XI ZR 156/05) NJW 2007, 216

 Fall (Nutzungsentschädigung für Bowlingbahn)

V hatte dem M Räume zum Betrieb einer Gaststätte mit einem angeschlossenen Bowlingcenter vermietet. Am 22. 4. 2003 kaufte M von E eine Bowlingbahn unter Eigentumsvorbehalt und ließ sie im September in die gemieteten Räume einbauen. Der Kaufpreis wurde von der K-Kreditbank finanziert. Diese ließ sich dafür am 10. 12. 2003 Sicherungseigentum an der Bowlingbahn übertragen und überließ M „leihweise“ den Besitz daran. Von dem Eigentumsvorbehalt hatte K keine Kenntnis. Nachdem K dem M den Kreditbetrag zur Verfügung gestellt hatte, zahlte M am 20. 12. 2003 den Kaufpreis für die Bowlingbahn an E.

Anfang Januar 2004 veräußerte V das Eigentum an dem Gaststättengrundstück an B. B setzte zunächst das Mietverhältnis mit M fort. Mitte 2004 geriet M in die Insolvenz. Nachdem B das Mietverhältnis gekündigt hatte, gab der Insolvenzverwalter die Räume einschließlich der Bowlingbahn an B zurück. B vermietete die Gaststätte einschließlich Bowlingcenter an die G-GmbH und übergab dieser den Besitz daran. Der auf die Bowlingbahn entfallende Anteil der monatlichen Miete betrug 1.500 €. Nachdem G diesen Betrag zehn Monate lang an B gezahlt hatte, machte die K-Bank gegenüber B ihr Sicherungseigentum geltend und verlangt Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15. 000 €. Ist der Anspruch berechtigt ?

A. K könnte gegen B einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus §§ 987 I, 990 I BGB haben.

I. Dann müsste zwischen K und B während der zehn Monate, während der B durch Vermietung der Bowlingbahn an G Nutzungen aus der Bowlingbahn gezogen hat, ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i. S. der §§ 987 ff. bestanden haben. Für die hierfür erforderliche Vindikationslage muss zunächst der Tatbestand des § 985 vorgelegen haben, d. h. K müsste Eigentümerin und B Besitzer der Bowlingbahn gewesen sein. Ferner dürfte kein Recht des B zum Besitz i. S. des § 986 entgegenstehen.

1. Eigentümerin der Bowlingbahn könnte K durch Erwerb des Eigentums von M nach §§ 929 S. 1, 930 BGB geworden sein.

a) Eine Anwendung der §§ 929, 930 setzt voraus, dass die Bowlingbahn eine bewegliche Sache geblieben ist. Das war nicht der Fall, wenn sie durch den Einbau in das Gaststättengrundstück wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks geworden ist. Denn nach § 93 BGB können wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, so dass an ihnen auch nicht gesondert Eigentum übertragen werden kann.

aa) Nach § 94 I 1 BGB gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen, insbesondere die eingebauten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. Das trifft an sich auf die Bowlingbahn zu.

bb) Jedoch gehören nach § 95 BGB solche Sachen nicht zu den wesentlichen Bestandteilen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut worden sind. Das wird bei Einbauten durch einen Mieter regelmäßig angenommen, zumal der Mieter solche Einrichtungen wieder wegnehmen kann (§ 539 II BGB). Somit war die von M eingebaute Bowlingbahn nur sog. Scheinbestandteil, ist bewegliche Sache geblieben und konnte nach §§ 929 ff. übereignet werden.

b) Eine Einigung (§ 929, 1) zwischen M und K über den Eigentumsübergang lag in der am 10. 12. 2003 vorgenommenen Übertragung. Sie bezog sich auf die Bowlingbahn und war deshalb hinreichend bestimmt. BGH (www.bundesgerichtshof.de, in der NJW nicht abgedruckt) Rdnr. 15: Nach der Rspr. des BGH sind die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGZ 73, 253 [254]…). In dem Vertrag vom 10. 12. 2003 werden als Gegenstand der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.

c) Durch Bezugnahme auf einen Leihvertrag in der Vereinbarung vom 10. 12. 2003 haben M und K ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. des § 868 BGB begründet und damit die an sich nach § 929 erforderliche Übergabe gemäß § 930 ersetzt.

d) Weiterhin ist für eine wirksame Übereignung erforderlich, dass entweder M Berechtigter hinsichtlich der hinsichtlich der veräußerten Sache war (vgl. § 929, 1: „der Eigentümer“) oder dass die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff.) vorlagen.

aa) Eigentümer war M am 10. 12. noch nicht, weil er die Bowlingbahn von E unter Eigentumsvorbehalt und damit unter der aufschiebenden Wirkung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises (§ 449 I BGB) erworben hat und der Kaufpreis erst am 20. 12. gezahlt wurde.

bb) Ein gutgläubiger Erwerb durch K war nur unter den Voraussetzungen der §§ 933, 930 möglich. Erforderlich war eine Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber. Jedoch hat M der K den für eine Übergabe erforderlichen unmittelbaren Besitz nicht übertragen.

Somit hat K das Eigentum an der Bowlingbahn am 10. 12. nicht erworben.

cc) Ein Eigentumserwerb der K könnte aber am 20. 12. eingetreten sein, als M an E den Kaufpreis gezahlt hat.

(a) Mit dem Erwerb der Bowlingbahn von E unter Eigentumsvorbehalt hatte M ein Anwartschaftsrecht an der Bowlingbahn erworben (§§ 929, 1, 158 I BGB). Die zunächst nicht wirksam gewordene Übertragung des Sicherungseigentums von M an K am 10. 12. ist - als Minus gegenüber einer Übereignung - als Übertragung dieses Anwartschaftsrechts aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 50, 45, Fräsmaschinen). Somit war K Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Eigentums an der Bowlingbahn geworden.

(b) Mit der Zahlung des Kaufpreises durch M an E am 20. 12. erstarkte das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, d. h. zum Eigentum (nach BGHZ 20, 88 durch Eigentumsübergang direkt von E auf K, ohne Zwischenerwerb des M). Somit hatte K am 20. 12. Eigentum vom Berechtigten erworben.

e) Durch die Veräußerung des Gaststättengrundstücks von V an B hat K das Sicherungseigentum an der Bowlingbahn nicht verloren. Die Bowlingbahn war kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so dass sie nicht kraft Gesetzes mit dem Erwerb des Grundstücks auf B überging. Die Erstreckung des Eigentumsübergangs auch auf das Zubehör in § 926 BGB gilt nur für Zubehör, das dem Veräußerer gehört. Die Bowlingbahn gehörte aber damals schon K.

Zwischenergebnis zu 1.: K war während des maßgeblichen Zeitraumes im Jahre 2004 Eigentümerin der Bowlingbahn.

2. B war zwar nicht unmittelbarer Besitzer der Bowlingbahn; das war G. Da G als Mieter aber vom Eigentum des B ausging und für diesen den Besitz ausübte, war B mittelbarer Besitzer, was für die Anwendung der §§ 987 ff. ausreicht.

3. B müsste kein Recht zum (mittelbaren) Besitz i. S. des § 986 gegenüber der K gehabt haben. Zwischen B und K bestanden keine Rechtsbeziehungen, auf Grund deren B ein Besitzrecht hätte zustehen können. B hat den Besitz an der Bowlingbahn von seinem früheren Mieter M bzw. dessen Insolvenzverwalter erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein Besitzrecht gegenüber K ergeben könnte (BGH Rdnr. 25). Vielmehr hätte K die Bowlingbahn zum Zwecke der Verwertung ihres Sicherungseigentums von B nach § 985 BGB herausverlangen können.

Somit bestand zwischen K und B ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

II. Weiterhin müsste B bösgläubig i. S. des § 990 I gewesen sein.

1. Hierfür wäre erforderlich, dass B entweder gewusst hat, dass ihm an der Bowlingbahn kein Recht zum (mittelbaren) Besitz zustand, oder dass er über diese Kenntnis auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht verfügt hat.

2. B hat den Besitz vom Insolvenzverwalter seines früheren Mieters M und daher praktisch von diesem erhalten. Dabei hat B entweder angenommen, dass er, B, infolge des Einbaus und der anschließenden Veräußerung durch V an ihn Eigentümer geworden ist, oder dass ihm der Besitz oder sogar das Eigentum daran von M als dem früheren Eigentümer übertragen wurde. Ein Grund, der ihn zu der Annahme hätte führen müssen, dass eine Bank (K) Sicherungseigentümein war, bestand vor dem Zeitpunkt, in dem K gegenüber B ihr Sicherungseigentum geltend machte, nicht. K hatte ihr Sicherungseigentum erst nach Ablauf der zehn Monate, für die sie die Nutzungsentschädigung verlangt, geltend gemacht. Vorher durfte B davon ausgehen, dass er bei einer erneuten Vermietung der Gaststätte auch die Bowlingbahn mit vermieten durfte.

Mangels Bösgläubigkeit des B besteht somit kein Anspruch aus §§ 987 I, 990 I BGB. (Im Originalfall fehlten Ausführungen des OLG zur Frage der Bösgläubigkeit, so dass der BGH den Fall insoweit an das OLG zurückverwiesen hat, vgl. Rdnr. 25.)

B. Anspruchsgrundlage ist § 988 BGB, wenn B den Besitz an der Bowlingbahn unentgeltlich erlangt hat (wurde im vorliegenden Fall weder vom OLG noch vom BGH behandelt, im Ergebnis aber offensichtlich verneint).

B hat für den (Besitz-) Erwerb an der Bowlingbahn kein spezielles Entgelt gezahlt. Andererseits hat M die Bowlingbahn dem B auch nicht auf Grund eines Schenkungsvertrages zugewandt. Der Erwerb durch B ist im Zusammenhang mit § 546 II BGB zu sehen, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. B durfte davon ausgehen, dass die Bowlingbahn mit zur Mietsache gehört hat und ihm vom Insolvenzverwalter als Teil der Mietsache zurückgegeben worden ist. Eine solche Rückgabe im Zusammenhang mit einem Mietvertrag, einem entgeltlichen Vertrag, kann nicht als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden. Dafür spricht auch, dass B in dem Fall, dass sich herausstellt, dass die Bowlingbahn als bloßer Scheinbestandteil entweder M oder K gehört, diese nicht hätte behalten dürfen, insbesondere sich nicht hätte darauf berufen können, dass sie ihm von M oder dem Insolvenzverwalten geschenkt worden wäre.

Ein Anspruch aus § 988 besteht nicht.

C. Da die Voraussetzungen der bisher geprüften Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf Herausgabe von Nutzungen nicht vorliegen, greift § 993 I BGB ein, wonach nur solche Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben sind, die nicht mehr als ordnungsgemäßer Ertrag der Sache anzusehen sind, sondern über diesen hinausgehen (sog. Übermaßfrüchte). Die durch Vermietung der Bowlingbahn erzielten Mieterträge sind keine Übermaßfrüchte, sondern normaler Ertrag. § 993 I gibt daher ebenfalls keinen Anspruch.

D. Anspruchsgrundlage könnte § 816 I 1 BGB sein.

I. Diese Vorschrift ist neben den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses anwendbar, weil sie nicht auf Herausgabe von Nutzungen, sondern auf Herausgabe des an die Stelle der Substanz der Sache tretenden Erlöses gerichtet ist. Ebenso wie der Herausgabeanspruch aus § 985 neben §§ 987 ff. fortgilt, kann auch ein Anspruch auf den Erlös wegen Veräußerung der Sache neben §§ 987 ff. eingreifen.

II. Voraussetzung für § 816 I ist, dass eine Verfügung über die Sache getroffen wurde, was auf die Vermietung einer Sache nicht zutrifft. BGH Rdnr. 21: Ein Anspruch der Kl. gem. § 816 I 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung über das Eigentum an der Sache ist.“

E. Es bleibt ein Anspruch aus § 812 I 1 BGB.

Insoweit bestehen aber Bedenken gegen die Anwendbarkeit: Das Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (oben A. I.) schließt es aus, einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungen auf § 812 I BGB zu stützen, wobei nur eine Eingriffskondiktion in Betracht käme. Insoweit sind §§ 987 ff. abschließend (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, Vorb. vor § 987 Rdnr. 16, 18). Aus § 993 I letzter Satzteil („im Übrigen…“) ergibt sich, dass der Besitzer, der nicht verklagt und nicht bösgläubig ist, der nicht unentgeltlich erworben hat und auch keine Übermaßfrüchte gezogen hat, die erlangten Nutzungen nicht herauszugeben braucht, sondern behalten kann. Da dieser Fall, wie dargelegt, auf B zutrifft, ist § 812 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Von dieser Rechtslage aus kommt die Prüfung zu dem abschließenden Ergebnis, dass K gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus der Vermietung hat.

Allerdings wendet der BGH im vorliegenden Fall § 812 an (Rdnr. 17; ebenso das OLG), obwohl er vom Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgeht oder dieses zumindest für möglich hält; eine Begründung hierfür findet sich nicht (vgl. Rdnr. 25, 17). Um im folgenden ohne Verstoß gegen den abschließenden Charakter der §§ 987 ff. zur Prüfung des § 812 und damit zu den zentralen Ausführungen des BGH zu kommen, wird der Fall wie folgt abgewandelt.

Abwandlung des Falles

Nach der Vermietung der Gaststätte durch B an die G-GmbH sind Gaststätte und Bowlingbahn direkt vom früheren Mieter M bzw. dessen Insolvenzverwalter der G übergeben worden. B hat G darauf hingewiesen, dass nach den ihm von V zur Verfügung gestellten Informationen M die Bowlingbahn erworben, bezahlt und eingebaut hat. Daraus hat G schließen dürfen und auch geschlossen, dass die Bowlingbahn noch dem M gehört; B habe sie aber berechtigtermaßen auf Rechnung des M vermietet und den auf die Bowlingbahn entfallenden Teil der Miete für M als dessen Treuhänder vereinnahmt. Ist unter diesen Umständen ein Anspruch der K gegen B begründet ?

A. In diesem Fall liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen K und B nicht vor. Denn B ist weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer der Bowlingbahn gewesen. Ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen G und B scheitert daran, dass G der Besitzmittlungswille gegenüber B fehlte (vgl. Palandt a. a. O. § 868 Rdnr 7: „…muss der unmittelbare Besitzer seinen Besitz auf Grund dieses Rechtsverhältnisses ausüben und seine Herausgabepflicht anerkennen [BGH NJW 2005, 359, 364]; dies muss zumindest für den mittelbaren Besitzer erkennbar sein“). Da G annehmen durfte, dass M noch Eigentümer der Bowlingbahn war, hat er allenfalls eine Herausgabepflicht gegenüber M anerkennen und die Bowlingbahn für M besitzen wollen, nicht jedoch für B.

Unmittelbare Folge ist, dass Ansprüche aus §§ 987 I, 990 I; 988; 93 bereits am Nichtvorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses scheitern. Im Ergebnis bestehen auch im Fall der Abwandlung keine Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

B. § 816 I BGB greift hier aus demselben Grund wie im Ausgangsfall (dort D) nicht ein: B hat keine Verfügung über eine fremde Sache getroffen.

C. In diesem Fall ist - als mittelbare Folge der Überlegungen unter A - eine Anwendbarkeit des § 812 I 1 BGB nicht ausgeschlossen. Somit sind dessen Voraussetzungen im Verhältnis der K zu B zu prüfen.

K könnte gegen B einen Anspruch aus § 812 I 1, 2. Fall unter dem Gesichtspunkt einer Eingriffskondiktion haben.

I. G hat durch die Vermietung der Bowlingbahn an G während einer Zeit von zehn Monaten Mieterlöse über 15.000 € erzielt und dadurch etwas erlangt.

II. Er hat die 15.000 € „in sonstiger Weise auf dessen Kosten“ erlangt, wenn diese Vermögensverschiebung im Widerspruch zur gesetzlichen Güterzuordnung erfolgt ist, mit anderen Worten: wenn B dabei in den Zuweisungsgehalt eines der K zustehenden Rechts eingegriffen hat.

1. H war Sicherungseigentümerin hinsichtlich der Bowlingbahn. Grundsätzlich weist das Eigentum dem Eigentümer die Verwertung sämtlicher Vermögensvorteile der Sache zu (vgl. § 903 BGB). Insbesondere darf er die Sache vermieten und den Erlös aus der Vermietung behalten.

2. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des BGH aber daraus, dass K lediglich Sicherungseigentum hatte. So BGH Rdnr. 17, wo sich der BGH mit dem OLG, das den Anspruch bejaht hatte, auseinandersetzt: Das BerGer. hat verkannt, dass eine Eingriffskondiktion einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107, 117 [120] m. w. Nachw.; …). Daran fehlt es hier, weil der Kl. [= K] als Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht (vgl. BGH NJW 1980, 226).

 Rdnr. 18: Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsvertrag vom 10. 12. 2003 räumt der Kl. kein Recht auf die Nutzungen ein. Nach Nr. 8.3 kann die Kl. die sicherungsübereignete Sache mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig, auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag nicht vor…

 Mit dem Wesen des Sicherungseigentums steht das nicht in Widerspruch. BGH Rdnr. 19: Das Sicherungseigentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die Befriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen. Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwertungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede die vereinbart haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nutzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen der Kl. M als Sicherungsgeber zu.

Somit ging der Zuweisungsgehalt des Sicherungseigentums an der Bowlingbahn nicht so weit, dass er die Vermietung umfasste. B hat durch die Vermietung nicht in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts der K eingegriffen, folglich die Mieterlöse nicht in sonstiger Weise - durch Eingriff - auf Kosten der K erlangt. Ein Anspruch aus § 812 I 1 besteht nicht.

Abschließendes Gesamtergebnis: Weder im Ausgangsfall noch in der Abwandlung kann K von B Zahlung der Mieterlöse in Höhe von 15.000 € verlangen.

Zusammenfassung