Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Eigentum an Mehrweg-Pfandflaschen, §§ 929, 932 BGB. ► Ansprüche wegen solcher Flaschen aus §§ 985, 986 BGB, § 1004 I 2 BGB und aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 990 I, 989 BGB. ► Vorteilsausgleichung beim Schadensersatz, § 249 BGB. ► Anspruch eines Flaschenbesitzers gegen den Hersteller/Vertreiber der Flaschen auf Erstattung des Pfandbetrags; Auslegung einer an die Allgemeinheit gerichteten Willenserklärung, §§ 133, 157 BGB
BGH 2 Urteile vom 9. 7. 2007: II ZR 233/05 = NJW 2007, 2913 (wird behandelt in der Lösung des Falles unter A) und II ZR 232/05 = NJW 2007, 2912 (wird in der Falllösung unter B behandelt)
Fall (Flaschenpfand)
Die Firmen A und B vertreiben als Konkurrenten Mineralwasser in Kunststoffflaschen. Diese sind so geprägt und beschriftet, dass die Zuordnung zum Produzenten jeweils dauerhaft erkennbar ist. Fa. A füllt ihr Mineralwasser in - etwa 15mal wiederverwendbare - Mehrwegflaschen ab, verlangt pro Flasche ein Pfand in Höhe von 0, 15 Euro und kennzeichnet die Flaschen als Pfandflaschen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sie bestimmt, dass alle Abnehmer verpflichtet sind, das Leergut unverzüglich zurückzugeben. Bei der Wiederbefüllung der Flaschen sortiert A fremde Flaschen aus. Fa. B verwendet Einwegflaschen, die mit einer Banderole versehen sind, auf der „0,25 Euro Pfand“ aufgedruckt ist. Nach Rückgabe der Flaschen lässt sie diese shreddern und das Rohmaterial erneut verwenden. Dabei sortiert sie fremde Kunststoffflaschen nicht aus. A hat ermittelt, dass B im Laufe der Zeit mindestens 700.000 ihrer Flaschen, deren Zeitwert sie mit durchschnittlich 0, 08 Euro pro Flasche angibt, mit ihren und anderen Flaschen zusammen hat shreddern lassen. Sie verlangt von B im Klagewege 1. die Feststellung, dass B zur Herausgabe der künftig in ihren Besitz gelangenden Flaschen der A verpflichtet ist; 2. die Unterlassung zukünftiger Vernichtung der von ihr stammenden Flaschen; 3. Schadensersatz für die Vernichtung von 700.000 Flaschen. (Das ist der Fall Aktenzeichen II ZR 233/05.)
Da A fremde Flaschen aussortiert, sind bei ihr inzwischen 60.000 Flaschen der B angefallen, für die sie den Händlern das zurückgewährte Pfand erstattet hat. Sie verlangt von B Erstattung der Pfandbeträge gegen Herausgabe der Flaschen. (Das ist die Problematik des Falles AZ II ZR 232/05.)
A. Die von A gegen B wegen ihrer eigenen Flaschen geltend gemachten Ansprüche
I. Antrag 1.: Feststellung der Herausgabepflicht
Es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses (prozessual: § 256 ZPO). Dieses Rechtsverhältnis kann sich aus § 985 BGB ergeben. Normalerweise wird dieser Anspruch als Herausgabeanspruch geltend gemacht und nicht durch Feststellung. A kann jedoch die künftig herauszugebenden Flaschen noch nicht individuell bezeichnen, was aber für § 985 nötig wäre. Deshalb ist hier ein Antrag auf Feststellung, bei der die Flaschen nur gattungsmäßig beschrieben werden, die richtige Form der Rechtsverfolgung.
1. Von den Voraussetzungen des § 985 ist der Besitz der B an den Flaschen zu bejahen, weil A Feststellung der Herausgabepflicht nur für die in den Besitz der B gelangenden Flaschen verlangt. Frage ist aber, ob A Eigentümerin dieser Flaschen ist.
a) Zum Zeitpunkt der Abfüllung der Getränkeflaschen in ihrem Betrieb war A Eigentümerin der Kunststoffflaschen. Sie hat sie entweder selbst hergestellt oder - was wahrscheinlicher ist - von einem anderen Hersteller nach § 929, 1 BGB erworben. Sie könnte das Eigentum aber durch die Veräußerung oder den weiteren Weg, den die Flaschen nehmen, verloren haben.
b) Ein Verlustgrund könnte in der Lieferkette: Veräußerung an einen Großhändler und/oder Einzelhändler und Weiterveräußerung an den Verbraucher eintreten. Bei jedem Veräußerungsschritt kommt eine Übereignung nach § 929 BGB in Betracht. Die von dieser Vorschrift geforderte Übergabe wird jeweils vorgenommen. Ob auch eine Einigung über einen Eigentumsübergang erfolgt, ist mangels eindeutiger Erklärungen eine Frage der Auslegung. Dabei ist wesentlich, dass es sich im vorliegenden Fall um Mehrwegflaschen, für die ein Pfand erhoben wird („bepfandete Getränkeverpackungen“), handelt; diese gehen jedenfalls im Normalfall an den abfüllenden Betrieb zurück. Die Rechtslage bei Einwegverpackungen - mit oder ohne Pfand - ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Bei Einwegverpackungen ohne Pfand ist allerdings ein Eigentumsübergang an der Flasche anzunehmen, weil die Verpackung nicht an den Lieferanten zurückgeht, sondern über das Grüne-Punkt-System oder einen vergleichbaren Entsorgungsweg verwertet wird. Im folgenden geht es also nur um Mehrwegflaschen mit Pfand.
aa) Bei ihnen unterscheidet der BGH danach, ob die Flaschen Individualflaschen oder bloße Einheitsflaschen sind.
BGH NJW 2007, 2913 Rdnr. 10: Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getränken in mehrfach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche übertragen wird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die verwendete Flasche auf Grund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Herstellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine sogenannte Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird.
(a) Werden Getränke in derartigen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (mit Nachw.). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzulässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich (…h. M., vgl. z. B. Martinek JuS 1989, 268…). Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§§ 948 I, 947 I BGB). Mit der Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Güte, die im Miteigentum eines anderen Herstellers stehen könnten, würde in dessen Eigentumsrechte eingegriffen.
(b) BGH Rdnr. 11: Anders verhält es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegflaschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das Eigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts übertragen (mit Nachw.).
(c) Streitig ist die Rechtslage bei Flaschen, die zwar nicht einem bestimmten Hersteller, aber einer Herstellergruppe zugeordnet werden können (Nachw. BGH Rdnr. 12). Für den vorliegenden Fall braucht das nicht entschieden zu werden, weil es ich um Individualflaschen handelt: Die Flaschen sind so geprägt und beschriftet, dass die Zuordnung zum Produzenten dauerhaft erkennbar ist.
Bei ihnen kann der Erwerbsvorgang nicht so verstanden werden, als würde der Hersteller auch das Eigentum an der Flasche auf den Erwerber übertragen; vielmehr erwartet der Hersteller - verstärkt durch die versprochene Erstattung des Pfandbetrags - die Rückgabe (BGH Rdnr. 13). Im Verhältnis zu den (Groß-)Händlern ergibt sich das auch aus den AGB der A (BGH Rdnr. 14). Das Rechtsverhältnis zwischen A als Eigentümerin der Flaschen und den Erwerbern des Flascheninhalts bezeichnet der BGH als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung (Rdnr. 15).
c) Verlustgrund für das Eigentum an den Flaschen könnte ein gutgläubiger Erwerb sein (§ 932 BGB).
aa) BGH Rdnr. 16: Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) scheitert am fehlenden guten Glauben der Bekl. bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der Annahme des Leerguts beauftragten Personen. Für die Bekl. und die von ihr eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Flaschen der Kl. auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und auch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Kl. nicht berechtigt war. Den bei der Rückgabe des Leerguts auf Seiten der B tätigen Personen ist also entweder bekannt oder grob fahrlässig unbekannt, dass die Flaschen einem Dritten, der A, gehören (§ 932 II).
bb) Im Hinblick auf die Kunden, die zwischenzeitlich Besitzer der Flaschen waren, prüft der BGH einen (gutgläubigen) Erwerb nicht. Auch ihnen ist aber bekannt, dass die Mehrwegflaschen an den Hersteller zurückgehen sollen. Es fehlt deshalb bereits an einer Einigung i. S. des § 929, zumindest ebenfalls am guten Glauben an das Eigentum des Händlers, von dem sie die Flasche erworben haben.
A verliert somit das Eigentum an den Mehrwegflaschen nicht und bleibt Eigentümerin der Flaschen. Die Voraussetzungen des § 985 liegen vor.
2. Der Anspruch aus § 985 greift nur durch, wenn B kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) hat.
a) BGH Rdnr. 18: Die Bekl. hat gegenüber der Kl. kein Recht zum Besitz an den - entleerten - Flaschen der Kl. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht in vertraglichen Beziehungen zur Kl. stehende - Bekl. weder von der Kl. selbst erlangt, noch konnte es ihr von den Großhändlern verschafft werden, die das Leergut der Kl. bei ihr angeliefert haben. Denn diese Großhändler hatten selbst an den leeren Flaschen der Kl. kein Recht zum Besitz, das sie an die Bekl. weitergeben konnten und durften.
b) Ein Recht zur Verweigerung der Rückgabe könnte daraus hergeleitet werden, dass bei Nichtrückgabe die A auch das Pfand nicht zu erstatten braucht und dass das Pfand mit 0, 25 Euro für A mehr wert ist als die Flasche, deren durchschnittlicher Zeitwert nur 0, 08 Euro beträgt. Das OLG als Vorinstanz hatte auf die „Vorstellungen des Rechtsverkehrs und eine lebensnahe Betrachtung“ (vgl. BGH Rdnr. 6) abgestellt und daraus geschlossen, niemand in der Vertriebskette müsse davon ausgehen, auf Herausgabe einer Pfandflasche in Anspruch genommen zu werden. Er könne vielmehr wählen, ob er die Flasche zurückgebe oder durch Verfallenlassen des Pfandbetrages Ersatz leiste. Diese Ersetzungsbefugnis gehe auf jeden Besitzer über, der die Flasche gegen Erstattung des Pfandbetrages zurücknehme.
Für eine solche Betrachtungsweise fehlt es nach BGH Rdnr. 19 jedoch an jeglicher Grundlage. Dem Begriff der „Pfandflasche“ kann nach dem objektiven Empfängerhorizont ein derartiges vom BerGer. bejahtes „Wahlrecht“ keineswegs entnommen werden. Dem steht der mit der Erhebung eines Flaschenpfands verfolgte Zweck entgegen. Das Pfand soll bei den - von der Kl. verwendeten - individualisierten Mehrwegflaschen, die beim Verkauf des Getränks Eigentum des Herstellers bleiben und den Abnehmern - auf Grund eines leiheähnlichen Vertrags - nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen werden, gerade die Rückgabe der Flaschen an den Eigentümer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach Leerung des Flascheninhalts eine Mehrwegflasche der Kl. nicht in ihr Vertriebssystem zurückführt, nicht befürchten muss, auf Herausgabe der Flaschen in Anspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getränkevertriebs als Massengeschäft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Kl. eine derartige „Ersetzungsbefugnis“ eingeräumt.
Somit hat B kein Recht zum Besitz und auch keine ähnliche Befugnis, durch Verfallenlassen des Pfandes die Rückgabe verweigern zu können. Der Anspruch aus § 985 BGB greift durch. Antrag 1 auf Feststellung der Herausgabepflicht der B gegenüber A ist begründet.
II. Antrag 2: Unterlassung zukünftiger Vernichtung der von A stammenden Flaschen
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 I 2 BGB und obigen Ausführungen: A bleibt Eigentümerin der Flaschen. Durch das Shreddern beeinträchtigt B dieses Eigentum. Ein Recht hierzu (§ 1004 II) hat B nicht. Die Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass B offenbar weiterhin beabsichtigt, alle in ihren Besitz gelangenden Flaschen shreddern zu lassen. Somit kann A von B Unterlassung zukünftiger Vernichtung der Flaschen verlangen. Antrag 2 ist ebenfalls begründet.
III. Antrag 3: Schadensersatz für die Vernichtung von 700.000 Flaschen
I. Anspruchsgrundlage können §§ 989, 990 I 1 BGB sein.
1. Zwischen A und B bestand ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Wie sich aus den Ausführungen oben I. ergibt, war A Eigentümerin der Flaschen, B war Besitzerin ohne Recht zum Besitz. Zwar hat B offenbar das Shreddern nicht selbst vorgenommen, sondern einer anderen Firma übertragen, so dass sie im Zeitpunkt der schädigenden Handlung nicht mehr unmittelbare Besitzerin war. Sie war aber Auftraggeberin und durfte bestimmen, was mit den Flaschen und dem Rohmaterial geschah, so dass sie mittelbare Besitzerin war (§ 868 BGB).
2. B müsste bösgläubig gewesen sein (§§ 990 I 1, 932 II analog). B wusste, dass die Flaschen Individualflaschen waren und von A stammten. Unter diesen Umständen war es grob fahrlässig, ohne Abklärung mit A den Auftrag zu erteilen, große Mengen der Flaschen zerstören zu lassen. B war somit bösgläubig.
3. B hat schuldhaft veranlasst, dass die Flaschen vernichtet wurden und damit „untergehen“ i. S. der §§ 990 I 1, 989.
4. Es müsste ein Schaden entstanden sein (§ 989).
a) Der Zeitwert der 700.000 Flaschen betrug pro Flasche 0,08 Euro. Dieser Betrag fehlt im Vermögen der A. Auch der Wert des Recycling-Materials ist nicht A, sondern B zu Gute gekommen. Insoweit ließe sich ein Schaden bejahen.
b) Allerdings braucht A die Pfandbeträge in Höhe von 0,15 Euro pro Flasche nicht zu erstatten. Dieser Betrag ist fast doppelt so hoch wie der den Schaden ausmachende Wertverlust pro Flasche (nur 0, 08 Euro). Er könnte im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sein und den von A erlittenen Schaden ausgleichen. Eine Vorteilsausgleichung hat zu erfolgen, wenn der Geschädigte in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis einen Nachteil erlitten hat und der Schutzzweck des Schadensersatzrechts der Anrechnung nicht entgegensteht. Sie beruht auf dem von § 249 BGB geforderten Vergleich der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis und danach, in den auch Vorteile einzubeziehen sind.
BGH Rdnr. 24: Den Betrag in Höhe von 0,15 Euro, den A im Falle der Rückgabe ihres Leerguts auch der Bekl. zu vergüten verpflichtet gewesen wäre [dazu noch nachfolgend B.]…muss sie sich auf den durch den Verlust der Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen (BGH LM § 989 BGB Nr. 2 a. E.). Dieser Vorteil ist eine adäquat kausale Folge der Zerstörung der Flaschen, weil mit der Zerstörung die Verpflichtung zur Erstattung von Pfand notwendig erloschen ist. Der Vorteil gleicht den Schaden vollständig aus. Somit besteht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 990 I, 989.
II. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 992 liegen nicht vor. Im übrigen würde es auch hier an dem erforderlichen Schaden fehlen.
A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz. Antrag 3 ist unbegründet.
B. Anspruch der A gegen B auf Erstattung der Pfandbeträge wegen der Flaschen der B
A verlangt von B, dass diese die Flaschen zurücknimmt und der A die Beträge erstattet, die sie den Händlern als Rückgewähr der Pfandbeträge für die Flaschen der B gezahlt hat. Praktisch verlangt A von B Einlösung des Pfandes. Einen dahingehenden Anspruch könnte A dadurch erlangt haben, dass B ein Angebot auf Abschluss eines zur Rücknahme der Flaschen gegen Erstattung des Pfandbetrages verpflichtenden Vertrags abgegeben und A dieses angenommen hat.
I. Der Endverbraucher schließt zwar den Kaufvertrag über den Flascheninhalt nur mit seinem Verkäufer. Außerdem könnte aber auch B eine Erklärung abgegeben haben, die zu einem Vertrag führt.
1. Der BGH sieht in der Bezeichnung der Flasche als Pfandflasche eine nach §§ 133, 157 BGB auszulegende Willenserklärung der B. BGH NJW 2007, 2912 Rdnr. 9: Der auf der Flaschenbanderole aufgedruckte Begriff „Pfand“ beinhaltet die verbindliche Zusage, diese Flaschen gegen Erstattung des angegebenen Betrags zurückzunehmen. Diese Willenserklärung wird von der Bekl. abgegeben, weil die Bekl. die für den Vertrieb des Mineralwassers verwendeten Flaschen mit dieser Banderole versehen in den Verkehr gebracht hat.
2. BGH Rdnr. 9: Die Erklärung der B richtet sich nicht nur an die Vertragspartner der Bekl. und ist auch nicht auf deren Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass die Bekl. den Vertrag mit jedem abzuschließen bereit ist, der im Besitz ihrer Flaschen ist und ihr diese zurückbringt. Das Wort „Pfand“ in Verbindung mit der Angabe eines bestimmten Geldbetrags vermittelt dem Erklärungsadressaten die Vorstellung, dass die Bekl., die ihr Wasser in so etikettierten und durch den eingestanzten Namen des Wassers dauerhaft von dem Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren Flaschen in den Verkehr gebracht hat, ein Interesse daran hat, diese Flaschen zurückzubekommen und deshalb bereit ist, jedem beliebigen Dritten für die Rückgabe einer solchen Flasche den angegebenen Betrag zu zahlen. Dieses - auf dem Inhalt der Banderole beruhende - Verständnis des Rechtsverkehrs wird zudem durch den auch auf den Flaschen selbst befindlichen Aufdruck „Pfand“ oder „Pfandflasche“ bestätigt.
Im Originalfall des BGH hatte B geltend macht, sie habe an der Rückgabe der Flaschen kein Interesse, weil diese weniger wert seien als das Pfand, und habe deshalb keine Zusage abgeben wollen. Nach BGH ist das unerheblich. Rdnr. 10: Aus dem objektiven Inhalt der Banderole, insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff „Pfand“, verbunden mit der Angabe eines Zahlungsbetrags, ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Hieran muss sich die Bekl. festhalten lassen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen, die für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich. Subjektive Vorstellungen der Bekl., die den potenziellen Erklärungsadressaten nicht bekannt und auch nicht erkennbar sind, weil sie im Inhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1979, 2102).
Somit hat B ein Vertragsangebot an jeden abgegeben, der im Besitz einer ihrer Flaschen ist, und das auf Rücknahme der Flaschen gegen Erstattung des Pfandbetrages gerichtet ist.
II. Dieses Vertragsangebot hat A dadurch angenommen, dass sie Erstattung des Pfandbetrags gegen Rückgabe der Flaschen verlangt. Aus diesem Vertrag hat A den von ihr geltend gemachten Anspruch. Insoweit ist ihre Klage begründet.
Zusammenfassung