Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Tierkauf; Sachmängelansprüche; Rücktritt; § 437 BGB. Verjährung von Sachmängelansprüchen, § 438 BGB. Tiere als „gebrauchte“ oder „neue“ Sachen, § 475 II BGB. Beschränkung der Sachmängelansprüche durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 7 BGB. Rückgewähr und Aufwendungsersatz nach Rücktritt, §§ 346 I, 347 II BGB

BGH Urteil vom 15. 11. 2006 (VIII ZR 3/06) NJW 2007, 674

 Fall (Hengstfohlen mit Herzfehler)

K erwarb am 27. 10. 2004 auf einer von der Firma B veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen zu privaten Zwecken. Dabei handelte B im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Züchters. Der Auktion lagen Auktionsbedingungen der B zu Grunde, in denen folgendes bestimmt war:

1. Die Auktion findet im Wege einer öffentlichen Versteigerung statt, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden keine Anwendung.

6. f) Ansprüche aus Mängeln…sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Auktionstages, schriftlich geltend zu machen.

6. g) Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang.

Das Fohlen war bis zum Verkauf weder als Reitpferd noch in anderer Weise verwendet worden und hatte sich auch noch nicht von der Mutterstute „abgesetzt“. Es war tierärztlich untersucht worden mit dem Ergebnis: „Herz: ohne besonderen Befund“; ein entsprechender Bericht war vor der Versteigerung vorgelegt worden. Nachdem K ein anormales Verhalten des Fohlens festgestellt hatte, ließ er es Anfang Oktober 2006 tierärztlich per Ultraschall untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass das Tier an einem angeborenen, nicht operablen Herzfehler leidet. Mit Schreiben vom 13. 10. 2006 an B erklärte K den Rücktritt vom Kauf. B verweigerte jedoch eine Rückabwicklung des Vertrages, weil eventuelle Ansprüche des K verjährt seien. Mit einer am 15. 11. 2006 erhobenen Klage verlangt K von B Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fohlens sowie Ersatz der Kosten für die Aufzucht des Tieres und für die Ultraschalluntersuchung. Zu Recht ?

A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

K kann einen Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt wegen eines Sachmangels haben. Als Anspruchsgrundlage zitiert der BGH § 346 I BGB i. V. mit §§ 90a S. 3, 437 Nr. 2, 326 V BGB.

 I. Auszugehen ist von § 437 Nr. 2 BGB.

1. Ein Kaufvertrag über das Fohlen ist am 27. 10. 2004 zwischen K und B geschlossen worden. Dabei hat B im eigenen Namen gehandelt, ist also Verkäufer geworden. Da es sich um eine Versteigerung gehandelt hat, ist der Vertrag gemäß § 156 BGB durch Zuschlag zu Stande gekommen. Ob einzelne oder sämtliche Auktionsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unwirksam sind, ist für das Zustandekommen des Vertrages unerheblich (§ 306 II BGB).

2. Die Kaufsache müsste zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (der Übergabe) an einem Mangel gelitten haben.

a) Zwar ist ein Tier keine Sache (§ 90a, 1 BGB), jedoch sind auf Tiere die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar (§ 90a, 3). Deshalb sind auch die Vorschriften über Sach- und Rechtsmängel auf Tiere anwendbar.

b) Ein Sachmangel nach § 434 I 1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der verkauften Sache von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Zur Ist-Beschaffenheit des Fohlens gehört, dass es an einem angeborenen Herzfehler leidet. Vereinbart war, dass es keinen Herzfehler hat, wie sich aus dem vor der Versteigerung vorgelegten Bericht ergab, der eine ungünstige Veränderung des Herzens ausschloss. Somit wich das verkaufte Tier von der vereinbarten Beschaffenheit ab und war mangelhaft.

c) Diese Abweichung bestand, da der Herzfehler angeboren war, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres am 27. 10. 2004.

3. Für ein Rücktrittsrecht des K bedurfte es weiterer, in § 437 Nr. 2 aufgeführter Voraussetzungen. Hier liegt der Fall des § 326 V BGB vor: B brauchte die Verpflichtung, das verkaufte Tier frei von Mängeln zu liefern (§ 433 I 2 BGB), gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit nicht zu erfüllen, weil der Mangel nicht behebbar war, insbesondere der Herzfehler nicht operabel war. Zwar ist selbst bei einem Stückkauf eine Nachlieferung durch Lieferung einer anderen Sache nicht schlechthin ausgeschlossen (BGH NJW 2006, 2839), hat jedoch die Austauschbarkeit der Kaufsache nach der Vorstellung der Parteien zur Voraussetzung, von der aber beim Kauf eines jungen Pferdes nicht ausgegangen werden kann. Nach § 326 V kann in solchem Fall der Verkäufer ohne Fristsetzung zurücktreten. Somit hatte K ein Rücktrittsrecht.

4. Die für einen wirksamen Rücktritt nach §§ 326 V, 323 I BGB erforderliche Rücktrittserklärung hat K mit Schreiben vom 13. 10. 2006 abgegeben.

Ergebnis zu I: Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage § 346 I BGB i. V. mit §§ 90a S. 3, 437 Nr. 2, 326 V BGB liegen vor. Danach würde dem K ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (gegen Rückgabe des Fohlens) zustehen.

II. Dem Anspruch könnte jedoch der Ablauf einer vereinbarten oder gesetzlichen Frist entgegenstehen. In Betracht kommen:

a) eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Sachmangels von sechs Wochen gemäß Nr. 6f) der AGB der B;
b) die Verjährung des Rechts wegen des Sachmangels nach zwölf Monaten gemäß Nr. 6g) der AGB oder
c) eine Verjährung auf Grund der gesetzlichen Verjährungsregelung in § 438 nach zwei Jahren.
d) Schließlich ist auch noch eine Verjährung des durch den Rücktritt entstandenen Rückzahlungsanspruchs möglich.

Der BGH beginnt mit der Frist b), offenbar weil die hier zu Grunde liegende Regelung in AGB die größte praktische Bedeutung hat und weil das OLG die Klage wegen Verjährung nach dieser Vorschrift abgewiesen hatte. Da der BGH Nr. 6g) für unwirksam hält, musste sich die Prüfung c) anschließen. Die beiden anderen Aspekte folgen danach. Diese Reihenfolge entspricht der Bedeutung der verschiedenen Regelungen und wird auch hier zu Grunde gelegt.

1. Eine Verjährung des Sachmangelanspruchs nach zwölf Monaten (also am 27. 10. 2005) hat zur Voraussetzung, dass Nr. 6g) der AGB wirksam ist. Unwirksamkeitsgründe können sich aus § 444 BGB - dieser greift aber offensichtlich nicht ein -, aus § 475 II BGB (im Folgenden unter a) und aus §§ 308, 309 BGB (im Folgenden unter b) ergeben.

a) Nach § 475 II BGB kann bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache die Verjährungsfrist nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden.

aa) BGH Rdnr. 25: Bei dem Verkauf des Fohlens an den Kl. handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB. Dass die Bekl. bei der Versteigerung als Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt hat und der Kl. das Fohlen als Verbraucher (§ 13 BGB) erworben hat, ist nach den Feststellungen des BerGer. unstreitig. Der Ausnahmefall der öffentlichen Versteigerung i. S. des § 474 I 2 liegt hier nicht vor. Hierfür gilt die Legaldefinition des § 383 III BGB, wonach ein Gerichtsvollzieher oder eine andere öffentlich bestellte Person gehandelt haben muss, was hier aber nicht der Fall war. Die gewerbliche Versteigerung durch die Firma B fällt nicht unter § 474 I 2.

bb) Eine Verkürzung der Sachmängelverjährung auf ein Jahr ist nach § 475 II BGB aber zulässig, wenn es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Zu der Frage, ob das auf das sechs Monate alte Hengstfohlen zutrifft, nimmt der BGH unter Rdnrn. 27 - 32 Stellung:

(1) Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache gebraucht, wenn sie bereits benutzt worden ist (…). Das ist hier nicht der Fall. Das im Zeitpunkt der Auktion erst sechs Monate alte Fohlen war vor diesem Zeitpunkt weder als Reitpferd noch zur Zucht verwendet worden.

(2) Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung sind Tiere stets als „gebrauchte“ Sachen i. S. von §§ 474 I 2, 457 II BGB anzusehen. Begründet wird dies damit, dass eine am Verwendungszweck anknüpfende Abgrenzung nach den Kriterien „neu“ oder „gebraucht“ bei Tieren angesichts vielfältiger Arten und Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar sei (folgen Nachw.)…

 Diese Ansicht ist…mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Gemäß § 90a S. 3 BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 474 ff. BGB enthalten keine Sonderregelung für Tiere. Bei der im Rahmen der Schuldrechtsreform erfolgten Abschaffung der früheren Sonderregelungen über den Viehkauf…ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass es beim Tierkauf keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur Verjährung bedürfe, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften auch den Tierkauf angemessen regelten (BT-Dr 14/6040, S. 205 ff.); auch für den Tierkauf sei zwischen „neu“ und „ gebraucht“ zu unterscheiden, so dass Tiere verjährungsrechtlich nicht generell als „gebraucht“ behandelt werden könnten (BT-Dr 14/6040, S. 245)… In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, auch künftig sollten junge Haustiere als „neu“ anzusehen sein (BT-Dr 14/6040, S. 245)…

 Auch in anderem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass beim Tierkauf eine differenzierte Betrachtungsweise etwa bei der Frage geboten ist, ob die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist (BGH NJW 2006, 2250 [unter II 2c bb (2)], für BGHZ bestimmt).

(3) Ob und wann ein Tier auch unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur „gebrauchten“ Sache wird (vgl. OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271 [273 f.]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, bei der Ausfüllung des Begriffs „gebraucht“…sei nicht nur auf das gebrauchs-, sondern auch auf das altersbedingte Sachmängelrisiko abzustellen, sofern sich der Zeitablauf nachteilig auf die Beschaffenheit auswirke (Lorenz, in: MünchKomm § 474 Rdnr. 14…).

Im vorliegenden Fall ist der Ablauf von sechs Monaten ohne Einfluss auf die Beurteilung des Fohlens als „neu“. Somit liegt der Ausnahmefall „gebrauchte Sache“ i. S. des § 475 II nicht vor.

cc) Daran ändert auch nichts, dass in Nr. 1 der AGB bestimmt ist, dass die Pferde als gebraucht verkauft werden. Die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 I 2, 475 II BGB sind zwingendes Recht, und ihr Eingreifen kann nicht dadurch vermieden werden, dass eine objektiv neue Sache zu einer gebrauchten erklärt wird (BGH Rdnr. 33).

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr durch Nr. 6g) der AGB war nicht zulässig.

b) Außerdem könnte Nr. 6g) der AGB gegen eines der in §§ 308, 309 BGB enthaltenen Klauselverbote verstoßen. Der BGH prüft § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Diese Prüfung erfolgt „abstrakt“, d. h. ohne Rücksicht darauf, dass der Grund für eine Unwirksamkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Es werden Anforderungen gestellt, die generell für AGB-Klauseln gelten, in denen Haftungsbeschränkungen enthalten sind, so dass die Ausführungen des BGH übergreifende Bedeutung haben.

aa) BGH Rdnr. 19, 20: Nach § 309 Nr. 7 a) und b) kann in AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung i. S. des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (folgen Nachw.). Hiergegen verstößt die Klausel 6g) der Auktionsbedingungen der Bekl., der zufolge „die Gewährleistungsansprüche des Käufers - ohne Ausnahme - innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang verjähren. Denn sie erfasst auch Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

(Unter Rdnr. 23 verweist der BGH darauf, dass das BAG in zwei Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten hat. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sei aber gleichwohl nicht geboten, weil weder die Entscheidungen des BAG noch das vorliegende Urteil des BGH auf der Stellungnahme zu dieser Streitfrage beruhen. Das BGH-Urteil beruht nicht darauf, weil im vorliegenden Fall die Klausel 6g) bereits wegen Verstoßes gegen § 475 II nicht anwendbar ist, s. oben a).

bb) Zur Rechtsfolge BGH Rdnr. 21: Verstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (st. Rspr., z. B. BGHZ 145, 203 [212] m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Klausel enthält nur eine einzige homogene Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung auf zwölf Monate abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden. Das wäre der Sache nach eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rspr. des BGH nicht zulässig ist (z. B. BGHZ 143, 103 [118 ff.]…). Aus demselben Grund kann die Klausel auch nicht in einem einschränkenden Sinne dahin ausgelegt werden, dass die in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB aufgeführten Ansprüche von der Abkürzung der Verjährung unberührt bleiben sollen.

c) Folglich ist Nr. 6g) der AGB auch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a) und b) nicht wirksam. Der Rückzahlungsanspruch des K ist nicht bereits nach zwölf Monaten verjährt.

2. Folglich kommt die gesetzliche Verjährungsregelung des § 438 BGB zur Anwendung.

a) Allerdings können sowohl nach § 194 I BGB als auch nach § 438 I BGB nur Ansprüche verjähren. K hat als Folge des Sachmangels keinen Anspruch, sondern ein Rücktrittsrecht, also ein Gestaltungsrecht, erworben. Diesem Umstand trägt § 438 IV 1 BGB und dessen Verweisung auf § 218 BGB Rechnung. Nach § 218 I 1 ist ein wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ausgesprochener Rücktritt unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft; B hat sich auf Verjährung berufen. Danach müsste es darauf ankommen, ob ein Anspruch des K auf eine mangelfreie Leistung verjährt ist.

Ein solcher Anspruch stand K aber nicht zu, weil der Mangel, an dem das Fohlen litt, nicht behebbar und deshalb sowohl eine mangelfreie Leistung als auch eine Nacherfüllung unmöglich war. In diesem Fall greift § 218 I 2 ein und verweist auf die Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs (vgl. BGH Rdnr. 15).

b) Der Beginn der Verjährung dieses hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs richtet sich nach der Ablieferung der Sache (§ 438 II), die am 27. 10. 2004 erfolgt ist. Da dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (§ 187 I BGB), begann die zweijährige Verjährung (§ 438 I Nr. 3) am 28. 10. 2004 und endete am 27. 10. 2006.

Die Frage, ob es ausreicht, dass innerhalb dieser Frist der Rücktritt erklärt wurde, oder ob das Rücktrittsrecht gerichtlich geltend gemacht werden muss, entscheidet der BGH im Einklang mit der in §§ 438 IV 1, 218 I 1 BGB getroffenen Regelung dahin, dass die Erklärung des Rücktritts ausreicht. Rdnr. 34: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts, nicht dagegen der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gem. §§ 346 ff. BGB aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis (BGH NJW 2006, 2839 [unter II 2b aa], für BGHZ bestimmt). Erklärt wurde der Rücktritt von K am 13. 10. 2006, also vor dem Ablauf der Verjährung am 27. 10. 2006.

Der Rücktritt ist nicht wegen Verjährung des hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam.

3. Der Rücktritt ist auch nicht wegen Versäumung der in Nr. 6f) der AGB vorgesehenen Ausschlussfrist von sechs Wochen unwirksam. BGH Rdnr. 38: Diese Bestimmung verstößt aus den genannten Gründen [in dieser Lösung oben A II 1a) und b)] ebenfalls gegen § 309 Nr. 7 BGB und § 475 II BGB, weil sie die gesetzliche Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers unzulässig verkürzt, und darüber hinaus gegen § 309 Nr. 8 b) ee) BGB, weil sie auch die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel im Sinne dieser Vorschrift erfasst.

4. Schließlich könnte noch der sich aus dem Rücktritt ergebende Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 I BGB; vgl. oben das „Ergebnis zu I.“) verjährt sein.

a) Welche Frist hierfür läuft, ist streitig. BGH Rdnr. 36, 37:

aa) Nach einer in Teilen des Schrifttums vertretenen Meinung sind auch Ansprüche aus wirksam erklärtem Rücktritt innerhalb der für die Verjährung des (Nach-)Erfüllungsanspruchs geltenden Frist des § 438 BGB geltend zu machen. Danach wäre hier die erst am 15. 11. 2006, also länger als zwei Jahre nach dem Kauf am 27. 10. 2004, erhobene Klage verspätet.

bb) Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht, die der Senat teilt, unterliegen Ansprüche des Käufers aus wirksam erklärtem Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache dagegen der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Erst durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis nach §§ 346 bis 348 BGB, aus dem sich der Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückzahlung ergibt. Dieser Anspruch wird von § 438 BGB nicht erfasst (folgen ausf. Nachw.). In Ermangelung einer Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung des § 438 BGB nicht in Betracht (…).

Folglich begann die Verjährung dieses Anspruchs nach dessen Entstehung am 13. 10. 2006 und würde erst am 13. 10. 2009 eintreten. . Erhoben wurde die Klage am 15. 11. 2006, also rechtzeitig. Der Anspruch auf Rückzahlung ist ebenfalls nicht verjährt.

Ergebnis zu A: K kann von B Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Hengstes (§§ 348, 1, 346 I BGB) verlangen.

B. Kostenersatz für die Aufzucht des Tieres und die Ultraschalluntersuchung

 I. Als Anspruchsgrundlage für K kommt § 347 II 1 BGB in Betracht. BGH Rdnr. 41: Danach sind dem Rückgewährschuldner notwendige Verwendungen zu ersetzen. K ist Rückgewährschuldner hinsichtlich des Hengstes. Eine Ersatzpflicht wegen notwendiger Verwendungen umfasst auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten (BT-Dr 14/6040, S. 197). Dazu gehören bei Tieren beispielsweise die Futterkosten (…) sowie die Aufwendungen für eine tierärztliche Behandlung (…).

II. Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt. BGH Rdnr. 42: Der Anspruch aus § 347 II entsteht mit der Rückgabe des Gegenstandes (…) und unterliegt - als ein sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebender Anspruch - ebenso wie der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

Da der Hengst von K an B noch nicht zurückgegeben worden ist, ist der Anspruch noch nicht einmal entstanden, kann also auch nicht verjährt sein.

Somit kann K von B auch die Kosten für die Aufzucht des Tieres und für die Ultraschalluntersuchung ersetzt verlangen. Die Ansprüche sind in vollem Umfang begründet.

Zusammenfassung