Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Ehevertrag, § 1408 BGB. Ehenamen, § 1355 BGB. Vereinbarung über die Führung des Ehenamens und über die Namensführung nach einer Ehescheidung. Gültigkeit oder Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) einer solchen Vereinbarung

BGH
Urteil vom 6. 2. 2008 (XII ZR 185/05) NJW 2008, 1528, für BGHZ vorgesehen

Fall
(Namenswechsel nach Scheidung)

Frau H stammt aus einer Familie, die unter ihrem Namen ein bekanntes Unternehmen führt. Sie lernte W kennen, beide beschlossen zu heiraten. Vor der Eheschließung schlossen H und W in notarieller Form einen Ehevertrag. In diesem vereinbarten sie in Teil I Gütertrennung; Teil II enthielt eine „Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau" mit folgendem Inhalt: „Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen H der künftigen Ehefrau zu wählen. Der künftige Ehemann wird dem Ehenamen seinem Geburtsnamen W voranstellen und den Namen "W-H" führen. Er verpflichtet sich, a) für den Fall der Scheidung der Ehe, b) für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen zu führen."

Bei der Eheschließung bestimmten die Eheleute den Namen H der Ehefrau zum Familiennamen. W stellte seinen Geburtsnamen voran. Aus der Ehe, die 15 Jahre dauerte, gingen zwei Kinder hervor. Wenige Monate vor der Ehescheidung legte W-H den Begleitnamen W ab und führt seitdem nur noch den Namen H. Nach Scheidung der Ehe verlangt H von ihrem geschiedenen Ehemann, dass er den Namen H ablege. Dieser weigerte sich, insbesondere mit der Begründung, er wolle den gleichen Namen führen wie seine Kinder. Daraufhin erhob H in zulässiger Weise Klage und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, vor dem zuständigen Standesamt zu erklären, dass er den Ehenamen H ablege und seinen Geburtsnamen W oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, einen anderen Namen annehme. Wie ist zu entscheiden ?

Für einen Erfolg der Klage bedarf es einer Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Namenswechsel. Anspruchsgrundlage kann Teil II Satz 3 Buchst. a) des Ehevertrags sein.

I. Geregelt ist der Ehevertrag in §§ 1408 ff. BGB. Als zulässigen Inhalt beschreibt § 1408 I die Regelung des Güterstandes, insbesondere den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft, und § 1408 II den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Auch andere Regelungen sind möglich. Deshalb kann auch die Frage des Ehenamens Gegenstand einer ehevertraglichen Regelung sein. Im vorliegenden Fall macht Teil II Satz 3 des Ehevertrages eine Erklärung, die das Gesetz in § 1355 V 2 BGB zunächst nur als freiwillige Erklärung nach der Scheidung vorsieht, zur Pflicht des Beklagten: die Wiederannahme des Geburtsnamens. Somit liegt eine als ehevertragliche Regelung mögliche Vereinbarung vor.

II. Teil II Satz 3 a) könnte aber nicht einklagbar sein. In dem Original-Klageverfahren ist erwogen worden, den Rechtsgedanken aus § 1297 BGB anzuwenden. Danach kann aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall, dass eine Ehe nicht zustande kommt, ist nichtig. BGH Rdnr. 8: Der Rechtsgedanke des § 1297 BGB steht einer Klagbarkeit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem hier vorliegenden Sachverhalt.

III. Die ehevertragliche Regelung könnte nach § 138 I BGB nichtig sein. Dann müsste ihr Inhalt „gegen die guten Sitten verstoßen“. Nach der Rspr. ist das der Fall, wenn ein Verstoß „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ vorliegt. Jedoch hilft diese Formel nicht weiter, weil der Maßstab für die Nichtigkeit kein „Gefühl“ ist, sondern sich aus den Werten und Prinzipien der Rechtsordnung, insbesondere aus durch Grundrechte geschützten Freiheiten und Rechtsgütern, ergibt. Diese werden wiederum mit Hilfe verschiedener Fallgruppen entwickelt. Fallgruppe im vorliegenden Fall sind Vereinbarungen über die Namensführung im Zusammenhang mit einer Ehe.

1. Gesetzliche Regelung der Namensführung im Zusammenhang mit einer Ehe ist § 1355 BGB. Dazu BGH Rdnr. 11: Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehenamen erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Name wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb behält der andere Ehegatte den Ehenamen auch nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann allerdings bei Auflösung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Geburtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ob die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung zulässig oder nicht zulässig ist, ist dort allerdings nicht geregelt.

2. Die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage geht dahin, ob ein Partner sich zu dem, was er später nach § 1355 V 2 BGB erklären darf, auch vorher verpflichten kann.

a) Zunächst berichtet der BGH über Auffassungen in der Literatur zu Vereinbarungen über die Wahl eines bestimmten Ehenamens.

aa) Rdnr. 13: Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines bestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden Literaturmeinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB [2007] § 1355 Rdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. § 1355 Rdn. 15; Bamberger/Roth/Lohmann BGB § 1355 Rdn. 8; …). Die Wahl des Ehenamens gehöre dem personalen und rechtsgeschäftlicher Regelung nicht zugänglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel a. a. O.). Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst von dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgäben. Die damit jedem Ehegatten vom Gesetz bewusst eingeräumte Überlegungs- und Widerrufsmöglichkeit dürfe - als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts - durch vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden (…).

bb) Rdnr. 14: Aus denselben Gründen werden solche Vereinbarungen von Teilen der Literatur zwar für wirksam, aber für nicht einklagbar (Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. § 16 Rdn. 12), jedenfalls aber für nicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entsprechendes gilt nach wohl herrschender Meinung für die Möglichkeit des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der Eheschließung geführten Namen dem künftigen Ehenamen voranzustellen. Auch diese Möglichkeit sei als Teil seines Persönlichkeitsrechts in seine Dispositionsfreiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht, jedenfalls nicht einklagbar oder vollstreckbar, beschränkt werden dürfe (Staudinger/Vogel, BGB [2007], § 1355 Rdn. 75; Soergel/Hohloch, BGB, ErgBand, 12. Aufl. § 1355 Rdn. 30;…).

BGH Rdnr. 15: Jedoch kommt es auf die unter aa) und bb) angesprochene Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Ehenamenswahl im vorliegenden Fall nicht an, da die Ehegatten - ob durch den Ehevertrag hierzu verpflichtet oder nicht - jedenfalls durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten eine wirksame Bestimmung des Ehenamens getroffen haben. (Auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung könnte es aber noch im Rahmen des § 139 BGB ankommen, dazu unten IV 1.)

b) BGH Rdnr. 16: Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegenüber nach wohl allgemeiner Ansicht grundsätzlich für wirksam angesehen, es sei denn, es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (MünchKomm/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1355 Rdn. 27; Staudinger/Vogel, BGB [2007] § 1355 Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1355 Rdn. 27; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1355 Rdn. 5;…). Der BGH schließt sich dieser Auffassung an und begründet sie wie folgt.

aa) Rdnr. 17: Die Frage nach der Beibehaltung oder Änderung der einmal getroffenen Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick nehmen: Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen übernommen hat, hat ein schutzwürdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Scheidung beibehalten zu dürfen. Der andere Ehegatte mag an einem Rückfall seines "in die Ehe eingebrachten Namens" nach einer etwaigen Scheidung, jedenfalls aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirateten" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem Namen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des namensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht.

bb) Rdnr. 18: Für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung über die Namensführung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessengegensatz zugunsten des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten entschieden, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB behält dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch nach einer Scheidung… Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tradiert werden (§ 1617 Abs. 1 Satz 1, § 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann darüber hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehenamens untersagen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1658, 1659).

cc) Rdnr. 19: Dieser…Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten Kontinuität dieser Namensführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden generell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namens ausdrücklich gestattet, belegt, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall darauf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet werden können.

dd) Umstände, die diese Vereinbarung im vorliegenden Fall ausnahmsweise doch als sittenwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. BGH Rdnr. 20: Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts für den Verzicht auf eine Fortführung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen kann; denn ein solches Entgelt haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umstände, die hier eine Sittenwidrigkeit der Abrede über den Namensverzicht begründen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

IV. Die Abrede über die Aufgabe des Namens im Falle der Scheidung wäre nach § 139 BGB grundsätzlich nichtig, wenn ein anderer Teil des Ehevertrags nichtig wäre.

1. Wie oben III 2 a aa) dargelegt, ist nach h. M. eine vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung über die Namensführung in der Ehe nicht wirksam und somit nichtig. Der BGH lässt diese Frage allerdings auch an dieser Stelle offen, vgl. Rdnr. 22.

2. Nach § 139 BGB erfasst eine Teilnichtigkeit den übrigen Vertrag dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass der übrige Vertragsteil auch ohne den nichtigen abgeschlossen worden wäre. BGH Rdnr. 10 zum vorliegenden Fall: Die Ehegatten hätten den Geburtsnamen der Klägerin auch ohne eine vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen können. Sie hätten zuvor für diesen Fall wirksam vereinbaren können, dass der Beklagte den beabsichtigten Ehenamen bei Auflösung der Ehe nicht fortführt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Damit wäre den Belangen der Klägerin an der "Exklusivität" ihres Geburtsnamens für den Scheidungsfall in gleicher Weise wie durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte auf eine solche auf den Rückfall des Ehenamens beschränkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen hätte wie auf die von den Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des Ehenamens einbezieht. Die Parteien hätten mithin, wäre ihnen die Unwirksamkeit einer vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche Abrede auf den Verzicht des Beklagten beschränkt, den Geburtsnamen der Klägerin als den von beiden beabsichtigten Ehenamen im Falle der Auflösung der Ehe fortzuführen. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ehenamensbestimmung nicht berührt.

Somit liegt eine über § 139 BGB vermittelte Nichtigkeit nicht vor.

V. Abschließend nimmt der BGH noch zu dem Einwand des Beklagten Stellung, es liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor bzw. die Klägerin handele missbräuchlich und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Dabei verbindet der BGH beide Rechtsinstitute miteinander, Rdnr. 25, 26: Die Klägerin würde die ihr durch den Ehevertrag eingeräumte Rechtsmacht dann missbrauchen, wenn die nunmehr im Zeitpunkt der Scheidung vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverhältnisse von den Vorstellungen, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung für den Scheidungsfall hatten, grundlegend abwiche und für den Beklagten die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens angesichts dieser Abweichung unzumutbar wäre (vgl. § 313 BGB). Das ist indes nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angeführte Umstand, dass die Ehe der Parteien 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die Parteien bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die bei Eingehung ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten Parteien davon ausgegangen wären, dass ihre Ehe kinderlos bleiben würde, der vereinbarte Verzicht des Beklagten auf die Fortführung des Ehenamens also nicht zu einer namensmäßigen Trennung des Beklagten von künftigen gemeinsamen Kindern führen könne.

Auch für sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht geeignet, das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen (§ 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen während der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von den Kindesnamen partiell abweichenden Doppelnamen geführt und zum anderen die Möglichkeit eines entgeltlichen Verzichts auf den Ehenamen ins Gespräch gebracht hat.

Somit stehen weder § 313 BGB noch § 242 BGB der Geltendmachung des vereinbarten Anspruchs entgegen. Der Anspruch der Klägerin ist begründet. Der Beklagte wird entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. (Zum Klageantrag genauer BGH Rdnr. 28 - 30.)

Als Zusammenfassung die Leitsätze des BGH

1. Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.

2. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.